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Beschluss

12 A 933/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.12A933.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 2. April 2020 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 31. August 2016 auf Grundlage der maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS) der Beklagten rechtmäßig sei. Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung eines vollen Elternbeitrags für das Kind M. (290 Euro/Monat) und eines hälftigen Beitrags für das Kind B. (145 Euro/Monat) für das Kindergartenjahr 2016/2017 entspreche den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 EBS. Die Beklagte habe mit M. und B. für diejenigen Kinder den vollen bzw. den hälftigen Beitrag erhoben, für welche nach der gewählten Betreuungsform der höchste bzw. zweithöchste Elternbeitrag zu entrichten wäre. I. , für die der geringste Beitrag angefallen wäre, sei damit drittes Kind im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 5 EBS gewesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestünden keine Bedenken. Insbesondere sei die in § 4 Abs. 2 EBS enthaltene Geschwisterregelung mit § 23 Abs. 5 Satz 3 der seinerzeit geltenden Fassung des Kinderbildungsgesetzes (im Folgenden: KiBiz a. F.) vereinbar und nicht nichtig. Diese Norm verlange nicht, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen für zwei Kinder Elternbeiträge zu zahlen seien, das Vorschulkind in jedem Fall als eines dieser beiden Kinder anzusehen sei, die eine Beitragspflicht auslösen. Durch § 4 Abs. 2 EBS werde die gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des nach § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. beitragsfreien Vorschulkindes weder negiert noch missachtet. Da vorliegend nach der EBS der Beklagten für das Vorschulkind nur der dritthöchste Beitrag anfallen würde, dieses also drittes Kind und damit nach § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS beitragsfrei sei, wirke sich die Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz a. F. nicht mehr aus. Dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der Beitragsfreiheit des Vorschulkindes zusammenfalle, widerspreche nicht der durch § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. normierten Beitrags- und Leistungsfiktion. Denn der Satzungsgeber sei gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz a. F. schon nicht verpflichtet, ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorzusehen, sondern könne über das "Ob" und "Wie" einer Ermäßigung im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens bestimmen. In der Anwendung der Geschwisterregelung durch die Beklagte sei schließlich auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Dass Familien mit mehreren Kindern, bei denen ein Vorschulkind nach der Regelung des § 4 Abs. 2 EBS beitragsmäßig erstes oder zweites Kind sei, nur ein (voller oder hälftiger) Beitrag zu zahlen sei, während für Familien mit mehreren betreuten Nichtvorschulkindern stets zwei Beiträge anfielen, sei nicht willkürlich. 1. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt ein Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger führen im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Richtigkeitszweifel allein aus, dass das Urteil gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Ungeachtet dessen, ob ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der auch die Judikative bindet, vgl. nur Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Auflage 2022, Art. 3 Rn. 4, 5 m. w. N., für sich genommen bereits die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft, haben die Kläger bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht sie in ihrem Verfahren anders behandelt hätte als andere Rechts-schutzsuchende in wesentlich gleicher Verfahrenslage mit wesentlich gleichem Streitgegenstand. Sofern die Kläger mit der Rüge hingegen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend geltend machen wollten, dass § 4 Abs. 2 EBS bzw. die unter Anwendung dieser Vorschrift ergangene Festsetzungsentscheidung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den umfassenden und im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. 2. Weder ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zeigen die Kläger auf, soweit sie in Bezug auf den letztgenannten Zulassungsgrund eine Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 2016 - 12 A 1756/15 - rügen. Eine solche ist nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich bereits kein abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von einem (ebenfalls abstrakten) Rechtssatz des bezeichneten und eine anders gelagerte Satzungsbestimmung betreffenden Senatsurteils abweicht. Eine aus Sicht der Kläger nicht überzeugende Erwägung, dass die "fiktive Zahlung" für ihre Tochter I. unbeachtlich sein soll, hat das Verwaltungsgericht so nicht geäußert und kann demnach auch nicht auf Richtigkeitszweifel führen. Es hat vielmehr hervorgehoben, dass mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. eine (fiktive) Behandlung des Vorschulkindes als beitragspflichtig erreicht werden solle, indem derjenige Elternbeitrag als geleistet gelten solle, der wegen § 23 Abs. 3 KiBiz nicht anfalle. Dementsprechend hat es auch klargestellt, dass die im letzten Kindergartenjahr befindliche Tochter I. nach der mit Blick auf § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. bloß deklaratorisch wirkenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS im Rahmen der Geschwisterregelung des Absatzes 2 grundsätzlich wie ein beitragspflichtiges Kind gezählt wird. Mit den diesbezüglichen Erwägungen und mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Unterschieden der im vorliegenden Verfahren und im Senatsurteil vom 7. Juni 2016 streitgegenständlichen Satzungsregelungen setzen sich die Kläger nicht konkret auseinander. Überdies wird von ihnen Folgendes verkannt: Der Umstand, dass (auch) nach den Geschwisterregelungen einer Beitragssatzung für ein - unabhängig davon jedenfalls nach § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. beitragsfreies - Vorschulkind kein Beitrag erhoben wird, bedeutet nicht, dass es entgegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz nicht als beitrags- und zahlungspflichtig angesehen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2019 - 21 A 4232/18 - juris Rn. 10. Der Sache nach rügen die Kläger mit ihrer - an in anderem Zusammenhang stehenden Einzelaussagen des angeführten Senatsurteils orientierten - Argumentation, dass sich eine für I. durch § 23 Abs. 3 KiBiz a. F. an sich bewirkte Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr nicht mit einer entsprechenden (Gesamt-)Beitragsvergünstigung auswirkt, weil I. auch auf Grundlage der kommunal vorgesehen Geschwisterermäßigungen in § 4 Abs. 2 EBS als drittes Kind beitragsfrei wäre und der ohne Beitragsbefreiung an sich für ihren Betreuungsplatz zu erhebende Beitrag nicht fiktiv einbezogen und von den Beiträgen für die Betreuungsplätze der anderen Kinder abgezogen wird. Wie das Verwaltungsgericht aber zu Recht angenommen hat, widerspricht es nicht der durch § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass hier die satzungsmäßige Beitragsermäßigung in Gestalt des § 4 Abs. 2 Satz 3 EBS mit der Beitragsfreiheit des Vorschulkindes - in bestimmten Fallkonstellationen - zusammenfällt. Dass die Elternbeitragssatzung für diesen Fall keine weitere oder andere Beitragsermäßigung vorsieht, tangiert § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. nicht und hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden (weiten) Gestaltungsermessens. Vgl. konkret zur hier betreffenden Satzungsregelung der Beklagten bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 B 1148/18 -, juris Rn. 7. Bereits in dem von den Klägern als vermeintlich divergierende obergerichtliche Rechtsprechung angeführten Urteil hat der Senat zulässige Satzungsregelungen für denkbar erachtet, mit denen ein kommunaler Satzungsgeber eine doppelte Beitragsbefreiung durch Geschwisterkindermäßigungen einerseits und die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr andererseits vermeidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1756/15 - juris Rn. 41 f. Auch insoweit bestehen danach keine - ohnehin diesbezüglich nicht ausdrücklich geltend gemachten - ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. 3. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Ihre Behauptung, dass die Frage der richtigen Anwendung des § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. "weiterhin umstritten" und der zu entscheidende Fall "besonders schwierig zu subsumieren" sei, legen die Kläger nicht näher dar. Hinsichtlich der Beantwortung der von ihnen hervorgehobenen Frage, "ob die fiktive Beitragszahlung auch greift, wenn diese nach der Satzungsregelung unbeachtlich ist", ergeben sich auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen und der genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch sonst keine besonderen Schwierigkeiten. Die Kläger legen zudem nicht hinreichend dar, dass sich diese Frage dem Verwaltungsgericht so gestellt hat und sich in einem Berufungsverfahren in fallübergreifender Weise so stellen würde. Dementsprechend zeigen sie auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise eine von ihnen hinsichtlich dieser Frage ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine Klärungsbedürftigkeit erscheint auch vor dem Hintergrund als fragwürdig, dass die hier maßgeblichen Regelungen in § 23 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. nicht mehr existieren, sondern diesbezügliche Regelungen nunmehr mit wesentlichen Änderungen in § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 4 Satz 3 und 4 KiBiz n. F. enthalten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).