XII ZB 730/12
OVG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OVG Nordrhein-Westfalen 26. Juli 2016 19 A 1132/14 StAG § 6 S. 1 Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 7.10.2016 OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.7.2016 - 19 A 1132/14 StAG § 6 S. 1 Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption Für die nach § 6 S. 1 StAG erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden kommt es auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige Herkunftsland bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, 24 weil das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des BVA vom 31. Mai 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Die Klägerin kann diese Feststellung nicht beanspruchen, weil sie neben ihrer durch Geburt erworbenen kongolesischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Insbesondere hat sie diese nicht am 4. Mai 2006 nach § 6 Satz 1 StAG dadurch erworben, 25 dass das Friedensgericht von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo an diesem Tag dem Adoptionsantrag ihres deutschen Onkels zugestimmt hat. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach der höchstrichterlich bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung zum 26 Tatbestandsmerkmal der „nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind“ in § 6 Satz 1 StAG ist dieses Merkmal bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn diese den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach den §§ 1741 bis 1766 BGB in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichsteht (Gleichwertigkeit). Für die Gleichwertigkeit ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden erforderlich. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in den §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 5 B 4.07 -, FamRZ 2007, 1550 , juris, Rdn. 8; OVG 27 Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 Bf 275/04 -, StAZ 2007, 86 , juris, Rdn. 48; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 - 19 E 1186/12 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Juni 2010 - 19 E 509/08 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. April 2008 - Au 1 K 08.169 -, juris, Rdn. 22; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 6 StAG, Rdn. 66 ff.; zu Inlandsadoptionen vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rdn. 13, und vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, BVerwGE 119, 111 , juris, Rdn. 20. Die rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des 28 Annehmenden und die damit erreichte vollständige rechtliche Eingliederung in die neue Familie sind von zentraler Bedeutung für das Kriterium der Gleichwertigkeit. Die rechtliche Gleichstellung ist gegeben, wenn die Adoption eine Volladoption war, das Adoptivkind also durch die Adoption grundsätzlich vollkommen aus seinem bisherigen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten den neuen Eltern zugeordnet (starke im Gegensatz zur schwachen Adoption) und auch nicht nur mit diesen, sondern mit allen Mitgliedern der neuen Familie wie ein leibliches Kind verwandt wird (vollständige Adoption). Jedoch steht es der rechtlichen Gleichstellung nicht entgegen, wenn bei grundsätzlich gelöstem Eltern-Kind Verhältnis zu den leiblichen Eltern einzelne Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben, die nach Art und Umfang nicht geeignet sind, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören (etwa ein nachrangig für den Fall der Nichterfüllung durch den Annehmenden aufrechterhaltener Unterhaltsanspruch). In diesem Sinn fordert § 6 Satz 1 StAG kein vollständiges Erlöschen des Kindschaftsverhältnisses zu den leiblichen Eltern. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007, a. a. O., Rdn. 8; OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 44, 55 ff., 29 64. Die Bestandssicherheit des Annahmeverhältnisses im Sinn der §§ 1759, 1761, 1763 BGB 30 setzt voraus, dass das maßgebende Sachrecht dessen Aufhebung an vergleichbar schwerwiegende Gründe des Kindeswohls knüpft wie die genannten deutschen Adoptionsvorschriften. Eine ohne schwerwiegende Gründe aufhebbare oder widerrufliche Adoption hingegen führt nicht zu einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Integration in die neue Familie, die der Stellung eines leiblichen Kindes gleichsteht, und kann daher den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen. OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 65. 31 Den Verwaltungsgerichten ist die eigenständige Prüfung der beiden vorgenannten 32 Voraussetzungen nur insoweit eröffnet, als ihr keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung aus § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wirken eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG für und gegen alle. § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG statuiert dem Wortlaut nach eine umfassende Bindungswirkung an diese Entscheidung „für und gegen alle“, von der nach Satz 2 lediglich die bisherigen Eltern ausgenommen sind. Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG erstreckt sich auf die vom Gericht getroffenen zivilrechtlichen Feststellungen, also ob eine Auslandsadoption anzuerkennen oder wirksam ist und, soweit Inhalt der Entscheidung, ob das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist. Nur insoweit ist sie auch für die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Verwaltungsgerichte verbindlich, soweit diese die Wirksamkeit der Adoption bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG als Vorfrage zu beantworten haben. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck erstreckt sie sich hingegen nicht auch auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 10 B 12.12 -, juris, Rdn. 3, und vom 10. Juli 2007, 33 a. a. O., Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 -, BGHZ 206, 86 , juris, Rdn. 27; OVG Hamburg, a. a. O., Rdn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2010, a. a. O., S. 3 des Beschlussabdrucks. Nach diesen Maßstäben erfasst die Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts 34 T. vom 31. Oktober 2008 hier auch dessen Feststellung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu seinen verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme als Kind nicht erloschen ist (I.). Auf dieser Grundlage fehlt es an einer rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind ihres Onkels (II.). Auf die Bestandssicherheit des Annahmeverhältnisses kommt es hiernach nicht mehr an. I. Der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 31. Oktober 2008 entfaltet für die vorliegende 35 staatsangehörigkeitsrechtliche Prüfung insoweit Bindungswirkung, als das Amtsgericht darin nach § 2 Abs. 1 AdWirkG festgestellt hat, dass die durch Urteil des Friedensgerichts von Kinshasa-Ngaliema/DR Kongo vom 4. Mai 2006 ausgesprochene Adoption der Klägerin anzuerkennen ist. Insoweit ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG ausgegangen (S. 7 des Urteilsabdrucks). Bindungswirkung entfaltet darüber hinaus auch die Feststellung des Amtsgerichts nach § 2 Abs. 1 AdWirkG, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist, sowie die für diesen Fall vorgesehene Feststellung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG , dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Die Bindungswirkung dieser beiden letztgenannten Feststellungen steht von vornherein der 36 Entscheidungserheblichkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, für die Adoption der Klägerin seien auf der Grundlage des kongolesischen internationalen Privatrechts die deutschen Sachvorschriften anzuwenden gewesen (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Auf die Vereinbarkeit des genannten Urteils des Friedensgerichts mit dem kongolesischen internationalen Privatrecht kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass das Friedensgericht tatsächlich kongolesisches, nicht deutsches Adoptionsrecht angewendet hat. Das steht zwar nicht mit Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG fest, ist aber aus der bindenden Feststellung des Amtsgerichts T. nach § 2 Abs. 1 AdWirkG rückzuschließen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren verstorbenen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist. Weshalb das Amtsgericht diese Negativfeststellung hätte treffen sollen, wenn das Friedensgericht deutsches Adoptionsrecht, also auch § 1755 Abs. 1 BGB angewendet hätte, ist nicht nachvollziehbar. II. Auf der Grundlage dieser für den Senat bindenden zivilrechtlichen Feststellungen fehlt es 37 an der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Ihre Adoption war lediglich eine schwache Adoption, welche die genannte Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Satz 1 StAG nicht erfüllt. Insoweit folgt der Senat der zutreffenden Begründung, mit der das Verwaltungsgericht C. im Visumverfahren einen Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin nach § 6 Satz 1 StAG bereits verneint hat. Es hat die Adoption nach kongolesischem Familienrecht zu Recht als eine schwache Adoption angesehen, deren Wirkungen denjenigen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlichen Gesichtspunkten nicht gleichstehen. Denn danach bleiben die Beziehungen zu der leiblichen Familie des Angenommenen weiterhin aufrecht erhalten, das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt also nicht. VG C. , Urteil vom 21. Mai 2012 - 34 K 69.11 V -, juris, Rdn. 28, 45 ff.; ebenso 38 Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Staatenliste betreffend die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes, Stand: Juli 2013, S. 60. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht C. dabei nach einem abstrakt-generellen Maßstab 39 die Frage beurteilt, ob eine Adoption nach kongolesischem Familienrecht die erforderliche rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des Annehmenden zur Folge hat. Es hat zu Recht maßgeblich auf Art. 678 des kongolesischen Familiengesetzbuchs vom 1. August 1987 (konFamGB) abgestellt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift behält der Adoptierte seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie. Seine Nachkommen haben nach Abs. 2 eine verwandtschaftliche Beziehung sowohl zu der Adoptivfamilie als auch zu der ursprünglichen Familie. Zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 40 217. Lieferung (Juli 2016), Länderabschnitt Demokratische Republik Kongo, S. 77 ff., 138; dazu Nelle, Länderbericht Demokratische Republik Kongo, in Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., S. 64 ff. Dieses grundsätzliche Fortbestehen der Verwandtschaftsbeziehung zur ursprünglichen 41 Familie der Klägerin hat das Verwaltungsgericht C. zu Recht als ein durchgreifendes Hindernis für die Annahme der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einem leiblichen Kind ihres Adoptivvaters angesehen. Auch der Senat bewertet den Umfang der bestehenbleibenden Verwandtschaftsbeziehung einer nach kongolesischem Familienrecht adoptierten Person zu seiner ursprünglichen Familie anders als die Vorinstanz als so wesentlich, dass sie über eine bloße Restbeziehung deutlich hinaus geht. Im Ausgangspunkt kommt es dabei auf einen abstrakt-generell auf das jeweilige 42 Adoptionsrecht des Herkunftslandes bezogenen Maßstab an, nicht hingegen auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person, hier also insbesondere nicht darauf, dass beide Eltern der Klägerin bereits vor ihrer Adoption verstorben waren. Für die Anwendung eines solchen Maßstabs auf den gesetzlichen Adoptionserwerb nach § 6 Satz 1 StAG spricht das verfassungsrechtliche Gebot eines ausreichenden Maßes an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsund Verlusttatbestände. Dieses Gebot hat wegen Art. 16 Abs. 1 GG besonderes Gewicht bei den Verlusttatbeständen nach § 17 StAG, ist aber insbesondere auch bei der Interpretation derjenigen Tatbestände zu beachten, welche einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bewirken. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 , juris, Rdn. 42; 43 BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris, Rdn. 25 (zu § 4 Abs. 3 StAG), und vom 19. Februar 2015, a. a. O., Rdn. 26 (zu § 6 Satz 1 StAG); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 -, juris, Rdn. 32 (zu § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG 1999); VG München, Urteil vom 30. Oktober 2013 - M 25 K 12.3360 -, juris, Rdn. 55 (zu § 6 Satz 1 StAG). Für die Einordnung einer nach kongolesischem Familienrecht vollzogenen Adoption als 44 lediglich schwache Adoption ist hiernach maßgeblich, dass der Adoptierte seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie behält (Art. 678 Abs. 1 konFamGB), seine Nachkommen eine verwandtschaftliche Beziehung sowohl zu der Adoptivfamilie als auch zu der ursprünglichen Familie haben (Art. 678 Abs. 2 konFamGB), er und seine Nachkommen in ihrer Ursprungsfamilie alle ihre erbrechtlichen Ansprüche behalten (Art. 690 Abs. 1 Satz 1 konFamGB) und der Nachlass des Adoptierten grundsätzlich zu gleichen Teilen an die Ursprungsfamilie und die Adoptivfamilie fällt (Art. 690 Abs. 2 konFamGB). Auch sind der Adoptierte, sein Ehegatte und ihre Abkömmlinge gegenüber den Verwandten in aufsteigender Linie der Ursprungsfamilie unterhaltspflichtig, wenn diese sich zur Erlangung des Unterhalts nicht an ein anderes Mitglied ihrer Familie wenden können (Art. 689 Abs. 2 konFamGB). Diese fortbestehenden Rechtsbeziehungen stehen der rechtlichen Gleichstellung im Sinn des 45 § 6 Satz 1 StAG entgegen, weil sie nach Art und Umfang geeignet sind, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Das gilt insbesondere für den subsidiären Unterhaltsanspruch aus Art. 689 Abs. 2 konFamGB, dessen Nachrang in Anbetracht der äußerst geringen Beschäftigungsquote von unter 10 % und des sehr niedrigen Pro-Kopf-Einkommens von unter 500 US-Dollar in der DR Kongo typischerweise kaum praktische Bedeutung erlangen kann (vgl. die Länderinformationen auf www.auswaertiges-amt.de). Im Ergebnis dasselbe gilt für den hälftigen Erbanspruch der Ursprungsfamilie aus Art. 690 Abs. 2 konFamGB. Von geringerer Bedeutung für die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie sind demgegenüber die gegenläufigen Erb- und Unterhaltsansprüche, die das Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Würdigung gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass bei einer 46 Verwandtenadoption im 2. oder 3. Grad auch nach § 1756 Abs. 1 BGB nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen und daher in ihrem Fall wegen ihrer beiden vorverstorbenen Eltern kaum ein rechtlicher Unterschied zur Adoption nach deutschem Sachrecht bestehe. Dieser Umstand ist hier unerheblich, weil es, wie oben ausgeführt, auf die individuelle familiäre Situation der einzelnen adoptierten Person nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den 48 §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 49 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bietet Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung der bundesrechtlichen Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsadoption das Tatbestandsmerkmal der „nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind“ in § 6 Satz 1 StAG erfüllt (Gleichwertigkeit). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen Erscheinungsdatum: 26.07.2016 Aktenzeichen: 19 A 1132/14 Normen in Titel: StAG § 6 S. 1