Beschluss
5 A 902/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0114.5A902.19.00
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Leitsätze
Die Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit begegnet dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Optionspflichtige für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 S. 1 StAG a.F. entscheidet, innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 S. 2 StAG a.F. seine weitere Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt und lediglich der Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkommt.
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2019 - 5 K 1554/16.DA - zugelassen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
5 A 221/20
als Berufungsverfahren fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit begegnet dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Optionspflichtige für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 S. 1 StAG a.F. entscheidet, innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 S. 2 StAG a.F. seine weitere Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt und lediglich der Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkommt. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2019 - 5 K 1554/16.DA - zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 A 221/20 als Berufungsverfahren fortgeführt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2019 ist zulässig und begründet, denn der Bevollmächtigte des Klägers hat mit der verfassungsrechtlichen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügenden Weise dargelegt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. April 2014, mit dem festgestellt wird, dass der Kläger mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 1. September 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für diesen Bescheid sei § 29 Abs. 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1999 - StAG a.F. -. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. kraft Gesetzes verloren. Zwar habe er sich mit der Erklärung vom 10. März 2010 für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entschieden und der Verlust seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit sei durch Ausbürgerung am 30. August 2013 eingetreten, jedoch habe er entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. den Nachweis über den Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt. Unter Bezug auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 juris, Rn. 87 ff. führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass diese Verlustregelung auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bedenken unterliege. Entgegen dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat die vom Bevollmächtigten des Klägers geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F., nach dessen Rechtsfolge bei dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes eintritt. In dem nach der Optionsregelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit liegt zwar keine von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Denn Entziehung in diesem Sinne ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Dazu zählt insbesondere eine Verlustzufügung, die der Betroffenen nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Daran fehlt es, wenn der Verlust aufgrund von Handlungen eintritt, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss beruhen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 = Juris, Rn. 31). Zwar tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. ohne hierauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge ein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat und keine Ausnahme gegeben ist. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen ein, das letztlich auf einem selbstverantwortlichen freien Willensentschluss gegründet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 -, Juris Rn. 89). Die Ausgestaltung des § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. begegnet für die vorliegende Konstellation des Staatsangehörigkeitsverlustes kraft Gesetzes nach Ansicht des Senats jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dieser Norm darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Die gesetzliche Grundlage wahrt für die hier zu entscheidende Fallkonstellation des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen für einen solchen Grundrechtseingriff, denn sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist nur dann gewahrt, wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfassungsrechtlich zulässige Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu erreichen (Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Stand: März 2019, Art. 16 Abs. 1 GG, Rn. 186). Dies ist in den Fällen, in denen sich der Optionspflichtige für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. entscheidet, innerhalb der Frist des § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. seine weitere Staatsangehörigkeit - hier die pakistanische - verliert oder aufgibt und lediglich der Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkommt, nicht der Fall. In dieser Konstellation dient die gesetzliche Regelung nicht der Vermeidung der Mehrstaatigkeit, vielmehr stellt der Verlusttatbestand - und damit der Eintritt der Staatenlosigkeit - allein eine Sanktion für den nicht fristgerechten Nachweis des tatsächlichen Verlustes bzw. der Aufgabe der weiteren Staatsangehörigkeit - hier der Ausbürgerung aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit - dar. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34119 Kassel, Goethestraße 41-43, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführen der Berufungsgründe enthalten.-