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Beschluss

10 B 1041/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung und Nutzung einer rückwärtig gelegenen Doppelgarage kann nach § 51 Abs. 7 BauO NRW und dem Gebot der Rücksichtnahme des § 34 BauGB unzumutbare Störungen der Nachbarschaft bewirken. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist auf die konkrete Lage, Zugangssituation, Nähe zu lärmempfindlichen Bereichen und das zu erwartende Umfangs der Fahrzeugbewegungen abzustellen. • Eine Baugenehmigung, die derartige unzumutbare Störungen ermöglicht, kann vorläufig durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage außer Vollzug gesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch rückwärtige Doppelgarage • Die Anordnung und Nutzung einer rückwärtig gelegenen Doppelgarage kann nach § 51 Abs. 7 BauO NRW und dem Gebot der Rücksichtnahme des § 34 BauGB unzumutbare Störungen der Nachbarschaft bewirken. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist auf die konkrete Lage, Zugangssituation, Nähe zu lärmempfindlichen Bereichen und das zu erwartende Umfangs der Fahrzeugbewegungen abzustellen. • Eine Baugenehmigung, die derartige unzumutbare Störungen ermöglicht, kann vorläufig durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage außer Vollzug gesetzt werden. Nachbarn (Antragsteller) klagten gegen eine Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Nachbargrundstück. Die geplante Doppelgarage liegt im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks; die Zufahrt führt 7 m entlang der Grenze unmittelbar an der rückwärtigen Terrasse und dem Wohnzimmer der Antragsteller vorbei. Die Zufahrt ist nur 3 m breit und führt um eine Gebäudeecke, wodurch regelmäßig Rangiervorgänge erforderlich werden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil es die zu erwartenden acht Fahrbewegungen pro Tag nicht für unzumutbar hielt und auf mögliche Sichtschutzmaßnahmen verwiesen. Die Antragsteller wandten sich erfolglos gegen diese Entscheidung und beschwerten sich beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlagen sind § 51 Abs. 7 BauO NRW und das Gebot der Rücksichtnahme des § 34 BauGB sowie die Vorschriften zum vorläufigen Rechtsschutz aus §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO. • Im summarischen Verfahren ist zu prüfen, ob die Baugenehmigung voraussichtlich in subjektive öffentliche Rechte der Antragsteller eingreift; dabei ist die konkrete Lage, die Nähe zu lärmempfindlichen Nutzungen, die Erschließungssituation und das Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen maßgeblich. • Die konkrete Anordnung der Doppelgarage mit einer 3 m breiten, 90-Grad führenden Zufahrt und der 7 m langen Rangierfläche unmittelbar an der Terrasse und dem Wohnzimmer führt regelmäßig zu Rangierbewegungen, die wegen Lärm und Abgasen in unzumutbarer Weise die Ruhe und Erholung der Antragsteller beeinträchtigen können und damit einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW darstellen. • Ein solcher bauordnungsrechtlicher Verstoß zieht zugleich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB nach sich, weil die Ruhestörung das zumutbare Maß übersteigt. • Es braucht nicht entschieden zu werden, ob bauliche Abschirmungen eine Abhilfe schaffen könnten, da deren Errichtung nicht Gegenstand der genehmigten Maßnahme ist und den Antragstellern nicht als Selbsthilfe auferlegt werden kann. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt daher das Schutzinteresse der Antragsteller vor den öffentlichen und privaten Vollzugsinteressen der Genehmigungsadressaten. • Mangels erfolgreicher Darlegung entgegenstehender Umstände ist die Beschwerde der Antragsteller begründet und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 wird angeordnet. Begründend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die konkrete Lage und Erschließung der rückwärtigen Doppelgarage bei regulären Rangierbewegungen zu unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen führen können und die Baugenehmigung deshalb voraussichtlich gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW und das Gebot der Rücksichtnahme des § 34 BauGB verstößt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; die Streitwertfestsetzung wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.