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Beschluss

2 B 1395/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1001.2B1395.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 25 K 4002/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2018 zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 47 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück T. Straße 50-52 (Gemarkung I. , Flur 41, Flurstück 1406) in E. anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig - insbesondere stehe insoweit der in § 2 Ziffer 1 Satz 3 der zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen geschlossenen Nachbarschaftsvereinbarung vom 29. Oktober 2013 erklärte Rechtsmittelverzicht nicht entgegen -, aber unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung verletze nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Dass die Ausgestaltung der - mit der Baugenehmigung noch nicht verbindlich geregelten - gewerblichen Nutzung noch offen sei, lasse für sich genommen eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht erkennen und sei seitens der Antragstellerin auch nicht gerügt worden. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insbesondere sei es nicht zu Lasten der Antragstellerin rücksichtlos. Dies gelte auch hinsichtlich der insgesamt 160 vorgesehenen Stellplätze. Die diesbezügliche Rüge der Antragstellerin, die Stellplätze lägen zu weit von dem auf ihrem Grundstück errichteten Gesundheitszentrum entfernt, sei unsubstantiiert. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage seien ebenfalls nicht zu erkennen. Insbesondere sei die Nutzung der Tiefgarage durch die Bewohner des Vorhabens namentlich im Vergleich mit derjenigen der Nutzer des Grundstücks der Antragstellerin gering. Aus der von der Antragstellerin gerügten Verschiebung bzw. Verknappung der zu ihren Gunsten durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit gesicherten Stellplätze könne eine Rücksichtslosigkeit nicht abgeleitet werden, da insbesondere die Eintragung einer Baulast keine subjektiv-öffentlichen Rechte des durch sie mittelbar Begünstigten zu begründen vermöge. Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte erhöhte Parkdruck führe zu keiner anderen Bewertung. Der Gebietserhaltungsanspruch sei jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil die privaten Abstellzwecken dienende Garage gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig sei. Die angegriffene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere sei § 51 BauO NRW a. F. nicht nachbarschützend, und die Bewertung hinsichtlich der Lage der Stellplätze bzw. der Tiefgarage § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. entspreche im Wesentlichen den zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen. Die Entwässerungssituation während der Bauarbeiten sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung, sondern betreffe deren Umsetzung. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch, wobei offenbleiben kann, ob einem Erfolg (des Antrags bzw.) der Beschwerde schon die vom Verwaltungsgericht angesprochene Nachbarvereinbarung vom 29. Oktober 2013 und der darin für ein Vorhaben "Errichtung eines Wohngebäudes und/oder eines Parkhauses/einer Tiefgarage" enthaltene Rechtsmittelverzicht der Antragstellerin entgegensteht. Hieran könnte zu denken sein, weil die Baugenehmigung das Vorhaben u. a. als "Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 47 WE und Tiefgarage" bezeichnet und das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt der Baugenehmigung der Sache nach dahin ausgelegt hat, dass eine (konkrete) gewerbliche Nutzung (in nennenswertem Umfang) nicht verbindlich zugelassen wird, ohne dass die Beteiligten dem auch nur ansatzweise entgegengetreten wären. Die Reichweite des Rechtsmittelverzichts mag aber offenbleiben, weil die Beschwerde unabhängig hiervon keinen Erfolg hat. Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls unbegründet, weil die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen. Dabei ist nicht eine objektive Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung vom 28. März 2018 in den Blick zu nehmen, sondern es kommt allein darauf an, ob diese subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verletzt, was ausgehend von dem dargelegten Prüfungsmaßstab hier zu verneinen ist. Ohne Substanz ist die Berufung der Antragstellerin auf ein „besonderes Näheverhältnis“ zwischen ihr und der Beigeladenen (S. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung), „das zu nachbarschützenden Interpretationen der baurechtliche[n] Vorschriften“ führe. Insoweit genügen die Ausführungen dazu, dass das Grundstück der Beigeladenen „letztlich in einiger Hinsicht ein dienendes Grundstück in Bezug zum Grundstück der Antragstellerin“ sei, schon nicht den Darlegungsanforderungen, zumal die Beschwerdebegründung diesen Aspekt „insbesondere hinsichtlich der Entwässerung“ geltend macht, ohne sich insoweit mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, die Entwässerungssituation während der Bauarbeiten sei von der angegriffenen Baugenehmigung gar nicht erfasst. Unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung auch nicht hervortreten, inwieweit privatrechtliche Vereinbarungen hier konkret auf die Interpretation öffentlich-rechtlicher Baurechtsvorschriften von Einfluss sein könnten. In diesem Zusammenhang weist der Senat – auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdebegründung an mehreren Stellen auf die Stellplatzbaulasten bzw. die der Antragstellerin eingeräumte Grunddienstbarkeit Bezug nimmt – darauf hin, dass Verpflichtungserklärung und die Baulasteintragung Rechte und Pflichten in der Regel nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks – hier: der Beigeladenen - und der Bauaufsichtsbehörde – hier: der Antragsgegnerin - begründen und der Baulastbegünstigte grundsätzlich darauf verwiesen ist, einen etwaigen Anspruch gegenüber dem Baulastverpflichteten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des zwischen ihm und dem Baulastverpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisses – hier: der Grunddienstbarkeit und der ihr zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen - geltend zu machen. Vgl. hierzu allgemein, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 1476/13 -, NVwZ-RR 2014, 412 (413) = juris Rn. 8 bis 10 m. w. N. Die Baulast ist nämlich kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung privatrechtlicher Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn. Zweck der Baulast ist es vielmehr allein, im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Vorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre, also der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehende rechtliche Hindernisse auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 157/10 -, juris Rn. 13, m. w. N. Eines subjektiv-öffentlichen Rechts bedarf der Begünstigte in diesem Fall wegen der bestellten dinglichen Sicherung nicht. Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin hier auf Rechte aus einer Baulast gegenüber dem genehmigten Vorhaben nicht berufen. Mit der Baulast vom 22. November 2012 (Baulastenverzeichnis Nr. 11.386) sollte allein sichergestellt werden, dass die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 BauO NRW a. F.; jetzt: § 48 Abs. 1 BauO NRW) erfüllt wird; diese enthält die Verpflichtung der Beigeladenen (als Eigentümerin des seinerzeitigen Flurstücks 1397, das später in die Flurstücke 1406 und 1407 geteilt wurde), der (Antragstellerin als späterer) Eigentümerin des noch zu schaffenden Flurstücks 1407 insgesamt 111 Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen über diese Stellplatzpflicht haben aber (nach wie vor) schon keinen drittschützenden Charakter, denn mit ihnen soll allein verhindert werden, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123 = juris Rn. 8 ff., und Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BRS 71 Nr. 93, S. 448 (450), sowie Johlen in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 79, alle m. w. N. Entsprechend bleibt auch der Verweis der Antragstellerin (S. 9 der Beschwerdebegründung) auf den Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 6. Mai 2011 (7 B 165/11) ohne Erfolg. Auch danach kann sich der Nachbar auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung nur berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung mit nachbarschützendem Charakter bezieht. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass man "gerade die Interessen des Gebäudes der Antragstellerin bearbeitet(e), als man die Stellplatzbaulast auf das Grundstück der Beigeladenen eintrug. Unabhängig hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus der mit Baulasterklärung übernommenen Pflicht, auf dem Flurstück 1406 zugunsten der Antragstellerin 111 Stellplätze vorzuhalten nicht (mehr) nachkommen könnte. 111 Stellplätze stehen auf dem Flurstück 1406 weiterhin zur Verfügung. Hierauf hat nicht zuletzt die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren wiederholt hingewiesen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sie – entgegen der Baulast und der Grunddienstbarkeit – auf das Flurstück 1398 verschoben würden, sind danach nicht zu erkennen. Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, zu ihren Gunsten seien 132 Parkplätze „auf dem Gelände der Antragsgegnerin“ öffentlich-rechtlich und privatrechtlich gesichert. Die o. g. Baulast vom 22. November 2012 bezieht sich allein auf 111 Stellplätze; dass in der Grunddienstbarkeit vom 12. August 2013 (Urkundenrolle F 705/2013 des Notars V. K. G. ) mit Nachtrag vom 3. September 2013 (Urkundenrolle F 771/2013 des genannten Notars) von einem "Mit-Nutzungsrecht" an insgesamt "bis zu" 132 Stellplätzen die Rede ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Dass aufgrund der Baugenehmigung (auch) der Antragstellerin zur Verfügung stehende erforderliche Stellplätze dauerhaft wegfielen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Für die Stellplätze, die den Nutzern des Ärztehauses auf dem Grundstück der Antragstellerin auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung stehen werden, gilt dies bereits deshalb, weil – wie gesagt – ihre Lage als solche nicht bzw. bezüglich ihrer Nutzungsmöglichkeit nur ganz unwesentlich verändert wird. Selbst wenn man indes die – wie gesagt, rechtlich wie tatsächlich nicht fundierte – Befürchtung der Antragstellerin teilte, wäre ihr die – ergänzende – Nutzung der 28 auf das Flurstück 1398 aus ihrer Sicht ggf. "verschobenen" Stellplätze zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar, und zwar selbst dann, wenn die Nutzer des Ärztehauses nicht unmittelbar über das Flurstück 1406, sondern an der T. Straße entlang bis zur Ecke mit dem B. Damm zum Ärztehaus gehen müssten. Die Entfernung vom südwestlichen Rand des Flurstücks 1398 bis zum Haupteingang des Gebäudes B. Damm 15 beträgt ca. 100 m und liegt damit – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich jedenfalls teilweise um Patienten handeln wird – insgesamt in akzeptabler Entfernung zum Gebäude der Antragstellerin. Von einer Ungeeignetheit dieser Stellplätze kann jedenfalls keine Rede sein. Deshalb bleibt auch der Vortrag der Antragstellerin, durch die "Verlegung" eines Teils der Parkplätze auf ein weiter entferntes Grundstück wie das Park & Ride Grundstück (Flurstück 1398) seien ihre Interessen nicht "auffangbar" (S. 10 der Beschwerdebegründung), ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zum "Parkdruck" auch keiner der Fälle angenommen werden, in denen bei Nutzungen mit einem sehr hohen Stellplatzbedarf das Fehlen von geeigneten Stellplätzen ausnahmsweise rücksichtslos sein kann, wenn z. B. dadurch ein hoher Parksuchverkehr ausgelöst wird, in dessen Folge die Erschließung unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168, sowie Johlen in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 7, beide m. w. N. Der von der Antragstellerin „in Bezug auf den Schallschutz“ auf S. 4 der Beschwerdebegründung angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (10 B 1041/15) betrifft erkennbar eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar ist. Denn dort ging es um die Unzumutbarkeit einer Zufahrt zu einer im rückwärtigen Bereich eines Wohngrundstücks unmittelbar an der Nachbargrenze errichteten Doppelgarage und nicht – wie hier – um Störungen einer auf dem Grundstück des die Baugenehmigung angreifenden Nachbarn ausgeübten freiberuflichen bzw. gewerbeähnlicher Nutzung. Abgesehen davon lässt sich der genannten Entscheidung vom 5. November 2015 nicht entnehmen, dass der Bauherr stets oder zumindest in Fällen wie dem vorliegenden ein Schallgutachten vorlegen müsste. Warum die Zufahrt zur Tiefgarage, „deren Rampe genau auf das Gebäude der Antragstellerin zuführt“ (S. 5), zu einer Rücksichtslosigkeit führen soll, erschließt sich anhand der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf S. 8 des Beschlusses ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die 28 zusätzlichen Tiefgaragenstellplätze zu keinen für die Antragstellerin unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Insoweit hat es insbesondere hervorgehoben, die Zufahrt zur bzw. die Abfahrt von der Tiefgarage führe oberirdisch über die per Baulast gesicherte Strecke zum B. Damm, über die bereits die 132 vormals vorhandenen Stellplätze auf dem Flurstück 1406 erreicht worden seien. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, das Verwaltungsgericht vermische „zwei Aspekte miteinander, die beide mit den Parkplätzen zu tun haben“ (S. 6 und 7), bleibt schon unklar, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Sollte die Beschwerdebegründung der Sache nach darauf abheben wollen, dass sich auf ihrem Grundstück ein Ärztehaus befindet, das einer ruhigen und arbeitsförderlichen Atmosphäre bedürfe, ließe sie jedenfalls nicht hervortreten, was der Ausübung dieser – freiberuflichen und zumindest gewerbeähnlichen - Nutzung insoweit konkret hinderlich sein sollte. Die Beschwerdebegründung setzt sich insoweit auch nicht mit der auf S. 6 bis 8 ausführlich und nachvollziehbar begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Nutzung der ebenerdigen Stellplätze und der Tiefgarage sei der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos. Eine offensichtliche Verfehlung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen zulasten der Antragstellerin lässt sich damit nicht feststellen. Aus dem in der Beschwerdebegründung (S. 8) genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2000 (4 C 3.00) kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten im vorliegenden Fall nichts herleiten. Die Antragstellerin beruft sich dabei auf Rn. 19 der genannten Entscheidung, in der es um Unzumutbarkeit der Nutzung von – gemäß § 12 BauNVO zulässigen - Stellplätzen und Garagen geht. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass "jedenfalls bei Wohn bebauung der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet" und dass demgemäß Garagen und Stellplätze "in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken begegnen" (Hervorhebung nicht im Original). Darum geht es hier offenkundig nicht. Dass "gerade ein Ärztehaus … besonderen Schutzes" bedürfe, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Übertragung der genannten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung. Die Beschwerdebegründung (dort S. 12) greift auch nicht durch, soweit sie dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Behandlung der Frage der Entwässerung vorhält. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass die schlichte Existenz des Gebäudes und der versiegelten Fläche es erforderlich machten, aufwendig gebaute Entwässerungen in Form von Rigolen einzurichten und aufrecht zu erhalten. Bei einer Errichtung des Gebäudes könnten diese Rigolen außer Funktion gesetzt werden, so dass es zu Problemen bei der Entwässerung kommen werde. Soweit das Verwaltungsgericht auf S. 12 des Beschlusses ausführe, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ankomme, hier allerdings lediglich die Zwischenzeit betroffen sei, sei davon auszugehen, dass die Betroffenheit in der Zwischenzeit ein erhebliches Problem darstellen werde, weil eine bestehende und funktionierende Entwässerungssituation zerstört werde und nicht sichergestellt sei, dass die Rigolen nach der Bauzeit wieder ordnungsgemäß ihre Funktion aufnehmen könnten. Damit geht die Beschwerdebegründung an den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses bereits weitgehend vorbei; denn streitgegenständlich ist hier die beantragte Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 28. März 2018, so dass Sachverhalte – wie die Bauarbeiten als solche –, die von ihrem Regelungsgehalt nicht erfasst sind, vorliegend rechtlich unerheblich sind; zu der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeit zivilrechtlichen Rechtsschutzes verhält sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass ausweislich § 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Nachbarvereinbarung vom 29. Oktober 2013 die Antragstellerin "die Bauarbeiten" [für das Vorhaben, auf das sich der Rechtsmittelverzicht bezieht] der Beigeladenen "entschädigungslos dulden" wird, soweit Auflagen aus der Baugenehmigung eingehalten werden. Unabhängig davon ist insoweit aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Antragstellerin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die angegriffene Baugenehmigung drohte, wenn ihre (spekulativen) Befürchtungen hinsichtlich des Entfallens einer Entwässerungsmöglichkeit über das Grundstück der Beigeladenen durch Veränderung der Rigolen zuträfe. Es spricht nämlich manches dafür, dass die Niederschlagsentwässerung ihres Grundstücks über Rigolen auf ihrem eigenen Grundstück sichergestellt ist. Ausweislich der im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung vom 10. September 2009 zur Errichtung eines Gesundheitszentrums auf dem (damaligen) Flurstück 1397 abgegebenen Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. H. und Partner Gbr vom 24. Juni 2009 ist sowohl für das Ärztehaus (Flurstück 1407) als auch für die seinerzeitige Parkfläche (jetziges Vorhabengrundstück Flurstück 1406) ein kombiniertes Mulden-(Rohr-)Rigolen-System vorgesehen, bei dem sich auf jedem der beiden Flurstücke eine Rohr-Rigole befindet. In diesem Zusammenhang wird auf S. 13 ausgeführt, aufgrund der Kombination beider Rohr-Rigolen finde eine Vergleichmäßigung der Versickerung statt. Dabei stehe der (auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen) Dachflächenrigole ein deutlich größeres Versickerungspotential zur Verfügung als benötigt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen (z. B. im Schriftsatz vom 3. Juli 2018, S. 18 ff. im Hauptsacheverfahren 25 K 4002/18) ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Beigeladene hat ferner mit Schriftsatz vom 27. August 2018 im Verfahren 25 K 4002/18 ausdrücklich hervorgehoben, die ausreichend dimensionierte Rigole auf dem Flurstück der Antragstellerin bleibe erhalten, die Entwässerung werde zusätzlich über neu einzubauende Rigolen gewährleistet, ohne dass die Antragstellerin hierzu in der Folgezeit konkret etwas anderes vorgetragen hätte. Schon vor diesem Hintergrund ist eine offensichtliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Berücksichtigung gefunden hat dabei Nr. 7 b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, der bei Nachbarklagen für gewerbliche Betriebe einen Streitwertrahmen von 7.500,- bis 120.000,- Euro vorsieht. Vorliegend hält der Senat im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 20.000,- Euro für angemessen, der zu halbieren ist, da es sich hier um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.