Beschluss
6 L 2286/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0307.6L2286.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage (6 K 6282/18) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. November 2018 (Az.: 00624-18-18) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 6 Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 7 Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 14. November 2018 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. 8 1. 9 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. 10 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Abstandflächenrechts: Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erteilung der Baugenehmigung noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, (BauO NRW 2000) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten und in der Anlage zum Lageplan (Bl. 17-18 der Bauakte) erläuterten Abstandflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist auf den beiden Längsseiten des geplanten Gebäudes von der Regelung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 Gebrauch gemacht worden, der zufolge auf einer Länge von 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 genügt. Die Abstandfläche der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten nördlichen Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes hat unter Zugrundelegung dieses reduzierten Abstandsmaßes rechnerisch eine Tiefe von 2,62 m. Auszugehen ist dabei von einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 S. 2 und 4 BauO NRW 2000) von 6,55 m; die Dachfläche bleibt außer Betracht, da die Dachneigung weniger als 35° und die Gesamtbreite der Dachgauben weniger als die Hälfte der darunterliegenden Wand beträgt (§ 6 Abs. 4 S. 6 BauO NRW 2000). Damit verbleibt es bei der Mindestabstandfläche von 3 m (§ 6 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz BauO NRW 2000), die ausweislich des Lageplans vollständig auf dem Baugrundstück liegt. 11 Die vor dem genehmigten Wohnhaus geplanten sechs Stellplätze verstoßen auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 12 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff. und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris, vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, juris, und vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 -, BauR 2016, 239. 13 Vorliegend sind die Stellplätze unmittelbar an der Straße platziert. Auch die Antragsteller haben hier an der Grenze ihre Garageneinfahrt. Vor diesem Hintergrund besteht an der Zumutbarkeit der entsprechenden Lärm- und Geruchsbelästigungen kein Zweifel. 14 Soweit die Antragsteller bestreiten, dass der Beigeladene Eigentümer des Baugrundstücks ist, kann dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führen. Denn die Baugenehmigung wird gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW 2000 unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und verleiht ihrem Adressaten daher auch nicht die zivilrechtliche Befugnis, ein Bauvorhaben gegen den Willen des Grundstückseigentümers zu verwirklichen. Dementsprechend ist die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen, insbesondere, ob ihm das Baugrundstück gehört oder die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegt. Die Behörde kann zwar nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage einer Zustimmung des Grundstückseigentümers verlangen (§ 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW 2000). Dies geschieht aber nicht im Interesse des Grundstückseigentümers, sondern um der Behörde die Prüfung des Sachbescheidungsinteresses zu ermöglichen. Demzufolge verleiht § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW 2000 dem Grundstückseigentümer keine subjektiven Rechte. 15 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2018 - 6 K 5615/17 -, juris (Rn. 23). 16 Erst recht werden derartige Rechte nicht für den Nachbarn begründet. 17 2. 18 Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. 19 Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im unbeplanten Innenbereich maßgebliche § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt vielmehr nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. 20 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris (Rn. 9). 21 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 22 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. 23 Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. 24 Das genehmigte Mehrfamilienhaus fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der Bauweise in den Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB jeweils maßgeblichen Umgebungsbebauung ein, weil es für ein entsprechendes Gebäude hinsichtlich der genannten Merkmale prägende Vorbilder in der näheren Umgebung gibt, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend aufgezeigt hat. 25 Etwas anderes dürfte bei summarischer Prüfung für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche gelten. Mit seinem 7,70 m x 3,30 m großen westlichen Vorbau überschreitet das genehmigte Gebäude wohl den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Für die mit diesem Vorbau erreichte Bebauungstiefe von rund 28 m (gemessen von der Straße „U. “) dürfte es nämlich an einem Vorbild fehlen. Die Gebäude U. und bleiben hinter der genannten Tiefe zurück; das Haus U. Nr. erreicht eine Tiefe von knapp 25 m. Das Gebäude U. , das eine ähnliche Tiefe wie das genehmigte Mehrfamilienhaus aufweist, dürfte wegen der Entfernung von ca. 120 m und des kurvigen Straßenverlaufs, vor allem aber wegen der dazwischen liegenden Querstraße „B. T. “ mit ihrer Bebauung nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören. Dass die Gebäude M. Straße und in Bezug auf das Merkmal der „überbaubaren Grundstücksfläche“ zur prägenden Umgebung gehören, wie die Antragsgegnerin meint, erscheint fraglich, weil die Straße, von der aus die Bebauungstiefe zu bestimmen ist, bei ihnen eine andere ist. 26 Auch bei Zugrundelegung der vorgenannten Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung ist das Gebot der Rücksichtnahme indes im Ergebnis nicht verletzt, wenngleich das Grundstück der Antragsteller durch das genehmigte Gebäude deutlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet in diesem Zusammenhang das Abstandflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2000 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. 28 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. 29 Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45). 30 Für das vorliegend in Rede stehende Bauvorhaben hat diese Novellierung allerdings keine Bedeutung. Das genehmigte Mehrfamilienhaus wahrt nämlich auch die Anforderungen des bis Dezember 2006 geltenden früheren Abstandflächenrechts. 31 Im Übrigen führt auch eine Einzelfallbetrachtung vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 32 Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, und vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 A 983/12 -, juris, und vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. 33 Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend trotz der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Höhe und Kubatur zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem genehmigten Mehrfamilienhaus nicht erreicht. 34 Ähnliches gilt für die geltend gemachte Verschattung. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. 36 Vorliegend dürfte der Neubau dem nördlich gelegenen Wohnhaus der Antragsteller durchaus in erheblichem Umfang Licht und Sonneneinstrahlung nehmen. Der Garten der Antragsteller dürfte insoweit – je nach Jahreszeit – ebenfalls spürbar in Mitleidenschaft gezogen werden, wenngleich der durch den Neubau verursachte Schattenwurf hier ab den Mittagsstunden nachlässt. Auch insoweit ist die Situation indes nicht derart außergewöhnlich, dass die Indizwirkung des Abstandflächenrechts verdrängt würde. Da das Grundstück der Antragsteller sich am nördlichen Ende der Häuserreihe befindet und relativ schmal ist und mit dem Haus U. seit langem ein Vorbild für eine Bebauung mit großer Tiefe vorliegt, bestand stets das Risiko einer entsprechenden Verschlechterung der Situation. Denn es musste damit gerechnet werden, dass ein Bauherr sich im Falle eines Neubaus auf dem Grundstück U. die Bebauungstiefe des Grundstücks U. zum Vorbild nehmen würde. Vor dem Hintergrund dieses dem Grundstück der Antragsteller seit längerem anhaftenden Lagenachteils kann der Schattenwurf noch nicht als im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos angesehen werden. 37 Auch die oben aufgezeigte Überschreitung der in der maßgeblichen Umgebung, namentlich auf dem Grundstück U. , vorliegenden Bebauungstiefe von bis zu rund 25 m durch den westlichen Vorbau führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn der Vorbau wahrt zu dem Grundstück der Antragsteller einen Abstand von rund 6 m, seine dem Grundstück der Antragsteller zugewandte nördliche Außenwand weist keine Fenster auf und seine Firsthöhe bleibt um etwa 1,5 m hinter der des Hauptbaukörpers zurück. Durch den Vorbau werden somit keine zusätzlichen Einsichtmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen und auch die gerade durch den Vorbau hervorgerufene Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Gartens der Antragsteller ist äußerst begrenzt und geht kaum über die durch den – innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegenden – Hauptteil des Gebäudes verursachten Wirkungen hinaus. 38 Für die Störungen, die durch die Benutzung der Stellplätze entstehen, gilt das oben im Zusammenhang mit § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 Gesagte. Eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne ist auch insoweit nicht festzustellen. 39 Auch der Einwand, durch die Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus verschlechtere sich die Parkplatzsituation auf der Straße U. , vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem 40 Kontext erst dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines bestimmten Grundstücks durch die vorhabenbedingte Überlastung einer dieses Grundstück erschließenden Straße, namentlich durch unkontrollierten Parksuchverkehr, massiv verschlechtert. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris (Rn. 66), zum Bau eines Fußballstadions. 42 Davon kann vorliegend in Bezug auf das Grundstück U. keine Rede sein. 43 Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, das Neubauvorhaben führe für ihr Grundstück zu einem Wertverlust, lässt sich eine Rücksichtslosigkeit ebenfalls nicht annehmen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen eines Bauvorhabens im Rechtssinne rücksichtslos sind, zumal der Wertminderung des Nachbargrundstücks regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn gegenübersteht, sein Grundstück möglichst umfangreich zu bebauen. Einen Anspruch, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, gibt es nicht. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, juris (Rn. 6); OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 - 7 B 24/07 -, juris. 45 3. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit seinerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt.