Beschluss
15 A 2339/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen.
• Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt grundsätzlich den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis voraus (§ 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW).
• Die fehlende Zuständigkeit der entscheidenden Stelle oder Verfahrensfragen können eine Neubescheidung rechtfertigen, begründen aber nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung.
• Bei unklarer Tatsachenlage trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweispflicht; das Gericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn keine konkreten, substantiierten Hinweise auf erforderliche zusätzliche Aufklärung vorgetragen werden (§ 86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlendem Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen. • Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt grundsätzlich den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis voraus (§ 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW). • Die fehlende Zuständigkeit der entscheidenden Stelle oder Verfahrensfragen können eine Neubescheidung rechtfertigen, begründen aber nicht ohne Weiteres die Zulassung der Berufung. • Bei unklarer Tatsachenlage trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweispflicht; das Gericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn keine konkreten, substantiierten Hinweise auf erforderliche zusätzliche Aufklärung vorgetragen werden (§ 86 VwGO). Die Kläger begehrten Freistellung ihres Grundstücks von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht; die Beklagte lehnte dies in einem Bescheid vom 22. April 2013 für eine Teilfläche (Fläche "W") ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt, hob den ablehnenden Bescheid hinsichtlich eines Teils auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; den weitergehenden Freistellungsantrag wies es ab. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Rüge unter anderem, die Feststellungen zur Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung seien unzureichend und es liege eine Zuständigkeits- und Verfahrensverletzung vor. Die Kläger legten Stellungnahmen von Sachverständigen vor, jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis als Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung. • Zulassungsprüfung nach § 124a Abs. 4 VwGO: Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Freistellungsanspruch von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c) LWG NRW voraussetzt, dass Niederschlagswasser i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW überhaupt anfällt; fehlt dies, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Freistellung. • Selbst bei Unterstellung, dass Niederschlagswasser anfällt, ist für einen Freistellungsanspruch gemäß § 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder einer ortsnahen Gewässereinleitung erforderlich; dieser Nachweis kann durch eine wasserrechtliche Erlaubnis geführt werden. Die Kläger legten keine solche Erlaubnis vor. • Die vorgelegten Gutachten reichen nicht aus: Die Stellungnahmen enthalten entweder eine an eine Anschlussvoraussetzung gebundene Annahme oder ungenaue, nicht tragfähige Feststellungen zur Gemeinwohlverträglichkeit, sodass das Verwaltungsgericht das Fehlen des Nachweises zu Recht festgestellt hat. • Zum Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO): Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Ermittlungen erforderlich gewesen wären, welche Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären und welche Feststellungen dann voraussichtlich getroffen worden wären; es lag kein Pflichtverstoß des Verwaltungsgerichts vor. • Zur Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht durfte die Entscheidung der Betriebsleitung der Gemeindewerke als nicht hinreichend zuständig für die Freistellungsentscheidung ansehen; selbst bei angenommener Zuständigkeit würde dies die Klage nicht zu Gunsten der Kläger entscheiden. • Kosten- und Streitwertentscheidung ist rechtlich geboten; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, Streitwert 5.000 €. • Folge: Mit Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, Streitwert 5.000 €. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Kläger keinen ausreichenden Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung der Fläche "W" erbracht haben und daher kein Anspruch auf vorbehaltlose Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht besteht. Die mangelhafte Beweislage und das Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen keine Zulassung der Berufung; mögliche Verfahrens- oder Zuständigkeitsfragen führen allenfalls zu einer Anordnung zur Neubescheidung, nicht aber zur Erfolgsaussicht der Berufung. Mit der Ablehnung wird die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig.