Beschluss
12 A 503/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, dass er die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Für die Bewilligung von PKH sind die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegen die nach § 115 ZPO maßgeblichen PKH-Raten abzuwägen; übersteigen die erwarteten Kosten vier Monatsraten nicht, ist PKH zu versagen.
• Bei der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG sind gründliche und sachdienliche Ermittlungen zum Aufenthaltsort erforderlich; die Vorgaben sind nicht zu überspannen, doch können grenzüberschreitende Auskunftsersuchen erforderlich sein, wenn der Empfänger im Ausland vermutet wird.
• Eine bloße Unterlassung des Adressmitteilungsobligo im Ausland enthebt die Behörde nicht grundsätzlich von der Pflicht, bei Verdacht auf Auslandsaufenthalt grenzüberschreitende Auskunftsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen.
Entscheidungsgründe
PKH-Versagung; Anforderungen an öffentliche Zustellung bei vermutetem Auslandsaufenthalt • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, dass er die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Für die Bewilligung von PKH sind die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegen die nach § 115 ZPO maßgeblichen PKH-Raten abzuwägen; übersteigen die erwarteten Kosten vier Monatsraten nicht, ist PKH zu versagen. • Bei der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG sind gründliche und sachdienliche Ermittlungen zum Aufenthaltsort erforderlich; die Vorgaben sind nicht zu überspannen, doch können grenzüberschreitende Auskunftsersuchen erforderlich sein, wenn der Empfänger im Ausland vermutet wird. • Eine bloße Unterlassung des Adressmitteilungsobligo im Ausland enthebt die Behörde nicht grundsätzlich von der Pflicht, bei Verdacht auf Auslandsaufenthalt grenzüberschreitende Auskunftsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und rügte die öffentliche Zustellung eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 9. Juni 2007. Er hatte in die Schweiz verzogen, ohne dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift mitzuteilen. Das Amt veranlasste nach einem Postrücklauf und unergiebigen Ermittlungen im Inland die öffentliche Zustellung. Der Kläger wendet ein, diese Zustellung sei unwirksam, und begehrt in der Folge Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil; gleichzeitig stellte er PKH-Antrag. Das Gericht prüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, ermittelte ein anrechenbares Einkommen und berechnete die PKH-Rate; die voraussichtlichen Verfahrenskosten lägen unter vier Monatsraten. Hinsichtlich der Zulassung der Berufung stellte das Gericht fest, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung begründet. • PKH: Nach § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 114,115 ZPO hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Die Rechnung ergab ein anrechenbares Einkommen von 898,00 € und eine PKH-Rate von 598,00 €, sodass vier Monatsraten 2.392,00 € betragen. Die voraussichtlichen Kosten der Berufungszulassung (vornehmlich Anwaltskosten) liegen nach dem angegebenen Gegenstandswert offensichtlich darunter; deshalb ist PKH zu versagen. • Zulassung der Berufung: Nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei wirksam durch öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG bekanntgegeben worden. • Rechtliche Anforderungen an öffentliche Zustellung: § 10 VwZG erlaubt öffentliche Zustellung nur, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist und andere Zustellungswege ausscheiden. Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf rechtliches Gehör müssen gründliche und sachdienliche Ermittlungen zum Aufenthaltsort vorgenommen werden; öffentliche Zustellung ist nur letztes Mittel. • Grenzüberschreitende Ermittlungen: Wenn die Behörde den Empfänger in einem bestimmten Ausland vermutet und inländische Recherchen keine Anschrift ergeben, sind grundsätzlich alle objektiv geeigneten, rechtlich zulässigen und zumutbaren grenzüberschreitenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, etwa Auskunftsersuchen an ausländische Behörden. • Anwendungsfall: Die Pflicht des Klägers, die neue Anschrift zu melden, entbindet die Behörde nicht generell von weiteren Ermittlungen. Hier hätte das Bundesverwaltungsamt vor der öffentlichen Zustellung prüfen müssen, ob ein Auskunftsersuchen an schweizerische Behörden (z. B. an ein zentrales Migrationsregister) Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; solche Recherchen wurden nicht vorgenommen, daher erscheinen die vorangegangenen Ermittlungen defizitär. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten nicht tragen kann und die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Schwellenwert von vier Monatsraten nicht überschreiten. Zugleich wird die Berufung des Klägers zur Prüfung zugelassen, weil das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheids begründet. Das Gericht hält die Anforderungen an die öffentliche Zustellung für hoch, verlangt aber zugleich keine überspannten Ermittlungspflichten; insoweit war hier die Behörde gehalten, grenzüberschreitende Auskunftsmöglichkeiten zu prüfen, was sie nicht in ausreichendem Umfang tat. Die endgültige Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.