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Beschluss

12 A 2487/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0111.12A2487.16.00
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Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 21. Juli 2016 erhobene Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe, erscheint unrichtig, da der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. März 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 21. Juni 2016 zugestellt wurde. Ob die Klage aus anderen Gründen unzulässig ist, hier insbesondere mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsamt erstmals unter dem 12. August 2004 und nochmals unter dem 14. Januar 2008 die öffentliche Zustellung seines der Sache nach angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 15. Oktober 2003 veranlasst hatte,

vgl. zu den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 503/13 -, juris Rn. 36 f., m. w. N.,

ist im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 21. Juli 2016 erhobene Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe, erscheint unrichtig, da der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. März 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 21. Juni 2016 zugestellt wurde. Ob die Klage aus anderen Gründen unzulässig ist, hier insbesondere mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsamt erstmals unter dem 12. August 2004 und nochmals unter dem 14. Januar 2008 die öffentliche Zustellung seines der Sache nach angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 15. Oktober 2003 veranlasst hatte, vgl. zu den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 503/13 -, juris Rn. 36 f., m. w. N., ist im Zulassungsverfahren nicht zu klären. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.