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Beschluss

12 A 2487/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0731.12A2487.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin bezog als Studentin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die auch als Darlehen gewährt wurden. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. Oktober 2003 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld der Klägerin mit 2.685,81 € fest; es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1999 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2004 fest. In den Jahren 2004 und 2008 veranlasste das Bundesverwaltungsamt die öffentliche Zustellung dieses Bescheides. Die Klägerin, die nach eigenen Angaben von November 2001 bis August 2007 in England gewohnt hatte, erhob im Jahre 2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2003. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit seinem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - allerdings mit unvollständiger bzw. nicht mehr aktueller Anschrift - adressierten Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 als unzulässig zurück. Unter dem 13. Juni 2016 versandte das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erneut, nunmehr mit der korrigierten Anschrift des Prozessbevollmächtigten. Ausweislich seines Empfangsbekenntnisses ging der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2016 zu. Die Klägerin hat am 21. Juli 2016 Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 rechtswidrig ist und aufgehoben wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Bei einer angenommenen Anfechtungsklage sei die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten und Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide begehren, sei eine solche Klage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da die Klägerin ihre Rechte durch rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe im Jahre 2000 einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid für das Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Daraufhin habe sie im November 2000 eine Zahlung in Höhe von 2.460,00 DM geleistet. Hiernach sei sie berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Angelegenheit gegenüber der Beklagten erledigt sei. Deren Anspruch sei im Übrigen auch verwirkt. Das Studentenwerk habe seinen Vorgang unzulässigerweise vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Das müsse zum Nachteil der Beklagten gehen. Es stelle sich nach wie vor die Frage der Rechtskräftigkeit des Bescheides aufgrund der Zustellung, von der unter anderem die gegenüber ihr, der Klägerin, erhobenen Zinsen abhängig seien. Klärungsbedürftig und für den Verfahrensausgang bedeutsam sei auch, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts durch die fehlende Unterzeichnung des zuständigen Richters wirksam geworden sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die am 21. Juli 2016 erhobene Klage offensichtlich nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. März 2016 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 21. Juni 2016 zugestellt worden, nachdem das Bundesverwaltungsamt den Bescheid unter dem 13. Juni 2016 erneut versandt hatte. Die erste Versendung des Bescheides hat nicht zu einer frühzeitigeren (fiktiven) Zustellung nach § 8 VwZG geführt, weil kein Nachweis dafür vorliegt, dass der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten seinerzeit tatsächlich zuging. In Anbetracht der damaligen Adressierung des Übersendungsschreibens und des in den Akten verzeichneten Postrücklaufs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte den im März 2016 versandten Bescheid nicht erhalten hat. Ob die Klage aus anderen Gründen unzulässig ist, hier insbesondere mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsamt erstmals unter dem 12. August 2004 und nochmals unter dem 14. Januar 2008 die öffentliche Zustellung seines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 15. Oktober 2003 veranlasst hatte, vgl. zu den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 503/13 -, juris Rn. 36 f., m. w. N., kann der Senat offenlassen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ist § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG, § 10 DarlehensV. Gemäß der erstgenannten Vorschrift erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - unbeschadet der Fälligkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. § 10 DarlehensV regelt, dass das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten einen Bescheid erteilt, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2003 getroffenen Regelungen entsprechen diesen Vorschriften und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt namentlich auch für die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld. Der Einwand der Klägerin, sie habe mit einer im November 2000 geleisteten Zahlung in Höhe von 2.460,00 DM bereits einen Teilbetrag ihrer später auf insgesamt 2.685,81 € festgestellten BAföG-Darlehensschuld getilgt, greift nicht durch. Dabei kann unterstellt werden, dass die besagte Zahlung wie auf der vorgelegten Überweisungsbestätigung der C. T. vom 3. Februar 2011 angegeben tatsächlich erfolgte. Denn mit dieser Zahlung ist nicht nachgewiesen, dass die Darlehensschuld geringer war als vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. Soweit die Klägerin vorträgt, im Jahre 2000 einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid für das Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten zu haben, spricht nichts Stichhaltiges dafür, dass bereits zu dieser Zeit ein solcher Bescheid erging und die Zahlung in Höhe von 2.460,00 DM dementsprechend auf eine vom Bundesverwaltungsamt geltend gemachte Forderung geleistet wurde. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsvorgang dazu nichts ausweist, hatte das Bundesverwaltungsamt keine Veranlassung, ausgehend von einer mit dem Monat März 1999 endenden Förderungshöchstdauer bereits im Jahre 2000 einen Feststellungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin auch nicht vorgelegt. Auf den Vortrag der Klägerin, nur bis 1996 Ausbildungsförderung erhalten zu haben, kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil der Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides durch den Ablauf der Förderungshöchstdauer gesteuert wird. Regelmäßig ergeht der Bescheid im letzten Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht, die fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einsetzt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Gegen eine Zahlung auf eine Forderung des Bundesverwaltungsamtes spricht auch, dass die besagte Zahlung im November 2000 der Überweisungsbestätigung zufolge an ein Finanzamt geleistet worden ist. Der Zusatz "AHE-Nr. …" deutet darauf hin, dass das Finanzamt im Rahmen eines Amtshilfeersuchens tätig geworden war. Möglicherweise lag dem eine Rückzahlungsforderung des damals zuständigen Studentenwerks zugrunde, die mit Hilfe des Finanzamtes beigetrieben werden sollte. Auf eine Forderung des Studentenwerks geleistete Rückzahlungen hätten dann die Darlehensbeträge für die fraglichen Leistungszeiträume anteilig gemindert, so dass bereits erfolgte Darlehensmeldungen des Studentenwerks an das Bundesverwaltungsamt entsprechend zu korrigieren gewesen wären. Die Übersicht auf Blatt 133 des Verwaltungsvorgangs spricht dafür, dass eine solche Korrektur erfolgt ist. Jedenfalls ist auszuschließen, dass das Finanzamt im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes handelte. Letzteres bedient sich im Vollstreckungsverfahren nicht der Finanzverwaltung, sondern der Hauptzollämter. Die unterschiedlichen Vollstreckungswege der Ausbildungsförderungsämter einerseits und des Bundesverwaltungsamtes andererseits ergeben sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Email des Finanzamtes Q. C1. vom 3. Juli 2017. Die Unerweislichkeit einer anteiligen Tilgung der Darlehensschuld, auf die sich die Feststellung des Bundesverwaltungsamt bezieht, geht zu Lasten der Klägerin, weil die behauptete Tatsache in deren Sphäre fällt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Studentenwerk habe seinen Vorgang unzulässigerweise vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, folgt daraus schon deshalb keine Umkehr der Beweislast, weil eine solche - hier nur unterstellte - Pflichtverletzung nicht dem Bundesverwaltungsamt anzulasten wäre. Eine Verwirkung des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens ist offensichtlich nicht eingetreten. Da die Klägerin im Jahre 2000 allenfalls auf eine Erstattungsforderung des Studentenwerks hin gezahlt hat und nicht festzustellen ist, dass mit dieser Zahlung die erhaltenen Darlehensanteile der Ausbildungsförderung bereits vollständig zurückgeführt waren, konnte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch ihr gegenüber nicht mehr geltend machen würde, von vornherein nicht entstehen. Auf die von der Klägerin problematisierte Frage der Rechtmäßigkeit der Zinserhebung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Insoweit muss die Klägerin gegen die Zinsbescheide vorgehen. Der Vortrag der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch den Richter unterzeichnet, ist nicht nur für den Ausgang des Berufungsverfahrens unerheblich, sondern zudem schon tatsächlich unzutreffend, weil das Original des Urteils die Unterschrift des Richters trägt. Für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen gilt das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.