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Beschluss

1 L 2966/20.TR

VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2020:1123.1L2966.20.TR.00
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Leitsätze
1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch in Fällen, in denen das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers darauf hindeutet, dass dieser seine Erreichbarkeit zu erschweren beabsichtigt, weiterhin dazu verpflichtet, vor Bewirkung einer öffentlichen Zustellung offensichtlich naheliegende und einfach umzusetzende Maßnahmen zur Ermittlung der aktuellen Anschrift zu ergreifen (hier: Kontaktaufnahme über eine "für Rückfragen" hinterlassene Handynummer).(Rn.24) 2. „Tag des Ausstellens“ im Sinne von § 4 Abs 6 S 3 StVG ist der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs desselben.(Rn.35)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2) des Bescheids vom 22. September 2020 erfolgte Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins richtet und angeordnet, soweit er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4) des Bescheids vom 22. September 2020 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch in Fällen, in denen das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers darauf hindeutet, dass dieser seine Erreichbarkeit zu erschweren beabsichtigt, weiterhin dazu verpflichtet, vor Bewirkung einer öffentlichen Zustellung offensichtlich naheliegende und einfach umzusetzende Maßnahmen zur Ermittlung der aktuellen Anschrift zu ergreifen (hier: Kontaktaufnahme über eine "für Rückfragen" hinterlassene Handynummer).(Rn.24) 2. „Tag des Ausstellens“ im Sinne von § 4 Abs 6 S 3 StVG ist der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs desselben.(Rn.35) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2020 wird wiederhergestellt, soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2) des Bescheids vom 22. September 2020 erfolgte Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins richtet und angeordnet, soweit er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4) des Bescheids vom 22. September 2020 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat überwiegend keinen Erfolg. Das Antragbegehren bedarf zunächst der gerichtlichen Auslegung, da Rechtsbehelfe gegen den primären Regelungsgegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsakts, die in Ziffer 1) enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV -, bereits von Gesetzes wegen gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung haben, sodass die in Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls hinsichtlich Ziffer 1) nicht erforderlich gewesen ist. Daher ist der Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1 i. V. m. 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1) und gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4) des Bescheids vom 22. September 2020 begehrt wird, gegen die ein Rechtsbehelf ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO, § 20 AGVwGO). Hinsichtlich der in Ziffer 2) angeordneten Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Es spricht Überwiegendes dagegen, dass hiergegen gerichteten Rechtsbehelfen bereits wegen § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 4 L 487/20.KO -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23). Nachdem sich vorliegend aber die in Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung auch auf die Abgabepflicht bezieht, ist insoweit jedenfalls ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Da sich ein Rechtsbehelf gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V m. § 22 Abs. 1 VerwKostG im Zweifel auch auf die Kostenentscheidung erstreckt, ist das Begehren des Antragstellers darüber hinaus auch dahingehend auszulegen, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 5) des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wird. I. So ausgelegt ist der Antrag überwiegend zulässig. Soweit sich das Antragsbegehren auch gegen die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung in Ziffer 5) des angefochtenen Bescheids richtet, ist der Antrag bereits unzulässig, da es an einem vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO bestehen keine Anhaltspunkte. II. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, teilweise begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21; zuletzt bestätigt: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 24 CS 20.1010 -, juris Rn. 23). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris). Sofern die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, bedarf es neben eines, über dem sich aus der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ergebenden öffentlichen Vollzugsinteresses, hinausgehenden Interesses am angeordneten Sofortvollzug (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris, Rn. 23; NiedersOVG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 11 MC 186/17 -, juris, Rn. 12) sowie einer formell rechtmäßigen Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO). 1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des am 28. September 2020 eingelegten Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2020 nicht anzuordnen, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, M und L in Ziffer 1) des genannten Bescheids richtet. Es bestehen insoweit keine ernstlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass davon auszugehen ist, dass dieser insoweit einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird und den Antragsteller daher nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung formell rechtmäßig. aa. Die Kreisverwaltung *** hat als gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts sachlich und gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV örtlich zuständige Behörde gehandelt. Auch wurde dem Antragsteller gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 20. Juli 2020 (Bl. 97 d. VA), Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. bb. Der Antragsgegner hat, entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, auch das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehene gestufte Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, das gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG zwingend einzuhalten ist, vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist der Fahrerlaubnisinhaber beim Erreichen eines Punktestandes von 4 oder 5 Punkten zu ermahnen (Nr. 1), bei Erreichen eines Punktestandes von 6 oder 7 Punkten zu verwarnen (Nr. 2) und bei Erreichen eines Punktestandes von 8 oder mehr Punkten ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (Nr. 3). Dabei darf eine Maßnahme nur dann von der zuständigen Landesbehörde ergriffen werden, wenn die Maßnahme der vorhergehenden Stufe ergriffen worden ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Tilgungen, die danach erfolgen, bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG außer Betracht. Für die Einhaltung des gestuften Verfahrens ist unter anderem erforderlich, dass die einzelnen Maßnahmen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber wirksam ergriffen worden sind. Dies setzt auch die wirksame Bekanntgabe an den Betroffenen voraus. Entscheidet sich die Behörde dabei, wie vorliegend, für die Bekanntgabe der Ermahnung und der Verwarnung durch förmliche Zustellung, muss dies unter Beachtung der Zustellungsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. §§ 2 bis 10 VwZG erfolgen (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 21. Auflage 2020, § 41 Rn. 58). Dies setzt vorliegend insbesondere voraus, dass die Bekanntgabe von Ermahnung und Verwarnung im Wege der öffentlichen Zustellung (§ 10 VwZG) erfolgen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist bei der Prüfung der Voraussetzungen zu berücksichtigen, dass die Zustellungsvorschriften insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, als sie gewährleisten sollen, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren, sondern auch für Zustellungen im Verwaltungsverfahren, in dem der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichfalls kraft Verfassungsrechts zu beachten ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gewinnt besondere Bedeutung, weil das öffentlich ausgehängte Schriftstück nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt „gilt“ (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird. Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als „"letztes Mittel"“ der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung des „unbekannten Aufenthaltsortes des Empfängers“ nicht schon dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsort der Behörde unbekannt ist; vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 503/13 -, juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 7 BA 1487/19 B -, juris Rn. 10). Dabei ist es in aller Regel erforderlich, dass ein Versuch der Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift des Empfängers erfolglos geblieben ist. Auf einen solchen Zustellungsversuch kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass dieser erfolglos bleiben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 7 BA 1487/19 B -, juris Rn. 10). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Behörde im Einzelfall auch nicht überspannt werden. Dabei genügt die Behörde ihrer Nachforschungspflicht regelmäßig, wenn sie versucht die Anschrift des Adressaten durch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt oder der Polizei zu ermitteln, es sei denn im Einzelfall liegen weitere Nachforschungen bei anderen Einrichtungen oder Personen nahe (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2017 - X S 18/16 (PKH) - juris Rn. 32). Solche sind jedoch nicht bereits dann anzustellen, weil ggf. Verwandte, Bekannte oder (ehemalige) Nachbarn den Aufenthaltsort des Adressaten kennen, da die Möglichkeit, dass irgendjemandem der Aufenthaltsort einer Person bekannt ist, niemals ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 6 ZB 15.20 - juris Rn. 11). Liegt zwischen den letzten Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Anordnung der öffentlichen Zustellung ein längerer Zeitraum, sind erneut Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, da zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sein können, die erneute Nachforschungen erfolgsversprechend erscheinen lassen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – L 7 BA 1487/19 B –, juris Rn. 10). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner hinsichtlich der Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 24. Oktober 2017 (1) eingehalten. Soweit hinsichtlich der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG vom 19. März 2020 diese Grundsätze verletzt worden sind, ist der Zustellungsmangel jedenfalls geheilt worden (2). (1) Hinsichtlich der mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 erfolgten Ermahnung hat der Antragsgegner die Zustellungsvorschriften eingehalten, insbesondere durfte dieser den Bescheid gemäß § 10 VwZG öffentlich zustellen. Der Antragsgegner hat die Ermahnung vom 24. Oktober 2017 an die ihm zuletzt bekannte Anschrift „*** *, ** A***“ zugestellt, an die bereits eine (frühere) Verwarnung vom 6. September 2016 erfolgreich zugestellt worden war (vgl. Bl. 21 d. VA.) und die sich zudem auch aus den letzten Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes vom 1. Juli 2016 und 7. August 2017 (vgl. Bl. 17, 28 d. VA.) ergab. Eine am 9. November 2017 erfolgte EWOIS-Abfrage ergab jedoch, dass der Antragsteller seit dem 1. September 2015 unbekannt verzogen sei (vgl. Bl. 33 d. VA.). Anhaltspunkte für eine andere gültige Anschrift des Antragstellers hatte der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er sich erst am 13. November 2017 rückwirkend zum 1. August 2017 an der Adresse „*** *, ** P***“ angemeldet hat. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt auch keinen Bevollmächtigten, den der Antragsteller erfolgsversprechend hätte anschreiben können. Auch andere Kontaktdaten des Antragstellers waren dem Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt, sodass sich weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht aufdrängten. Inwieweit eine, vom Prozessbevollmächtigten für notwendig erachtete, Internetrecherche erfolgsversprechend sein sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere, da anzunehmen ist, dass es mehrere Personen mit dem Namen des Antragstellers gibt, sodass die mittels Internetrecherche ermittelten Informationen nicht mit ausreichender Sicherheit dem Antragsteller zugerechnet werden können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2010 - 3 K 2542/08 -, juris Rn. 47). Die fehlende Tragfähigkeit von Adressermittlungen durch Internetrecherche wird zudem bestätigt durch einen entsprechenden Ermittlungsversuch der Kammer am Tag der Beratung. So konnten keine Online-Einträge der aktuellen Anschrift „*** *** *, *** B***“ aufgefunden werden. Kontaktdaten der Eltern waren dem Antragsgegner nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund drängten sich weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde nicht auf und waren von ihr auch nicht zu verlangen. Die öffentliche Zustellung der Ermahnung vom 24. Oktober 2017 erfolgte im Übrigen auch entsprechend den Formerfordernissen nach § 10 Abs. 2 VwZG. (2) Hinsichtlich der ebenfalls nach § 10 VwZG erfolgten öffentlichen Zustellung der Verwarnung vom 19. März 2020 bestehen jedoch Zweifel, ob diese erfolgen durfte. Auch hier hatte der Antragsgegner den Bescheid zunächst erfolglos an die zuletzt bekannte Anschrift „*** *, *** P***“ zugestellt (vgl. Bl. 80 d. VA.). Diese Adresse hatte der Antragsteller zudem selbst nur zwei Wochen vor dem Zustellversuch mitgeteilt, als er gegenüber dem Antragsgegner den Verlust seines Führerscheins mitteilte, die Ausstellung eines neuen Dokuments und darüber hinaus die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse BE beantragte (Antrag vom 3. März 2020, Bl. 58 d. VA). Die frühere Zustellung einer inhaltsgleichen Verwarnung vom 6. Februar 2020 an dieselbe Adresse war ebenfalls fehlgeschlagen (vgl. Bl. 50 d. VA.). Allerdings hatte der Antragsgegner vorliegend bereits Anhaltspunkte für eine anderslautende Anschrift des Antragstellers, da sich dessen aktuelle Anschrift, „*** *** *, *** B***“ bereits aus der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 25. November 2019 ergab (vgl. Bl. 45 d. VA). Insoweit fanden sich jedoch widersprüchliche Angaben, da die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 3. Januar 2020 erneut die Adresse „*** *, *** P***“ enthielt, die auch der Antragsteller nur wenige Tage vor der Verwarnung selbst gegenüber dem Antragsgegner angegeben hatte, als er diesem den Verlust seines Führerscheins meldete. Dies lässt den Schluss, dass der Antragsteller seine postalische Erreichbarkeit durch den Antragsgegner jedenfalls erschweren, wenn nicht vereiteln wollte, jedenfalls als nicht fernliegend erscheinen. Dies umso mehr, als er sich am 13. Mai 2020 rückwirkend zum 1. März 2020 unter der Anschrift „*** *** *, *** B***“ beim Einwohnermeldeamt meldete, und daher zum Zeitpunkt der Verlustanzeige vom 3. März 2020 ersichtlich nicht mehr unter der dort angegebenen Anschrift in P*** wohnhaft war. Bei auf Verheimlichung des Wohnsitzes gerichteten Verhaltensweisen des Betroffenen ist es jedenfalls unbillig, von der Behörde besonders eingehende Ermittlungen zu verlangen (BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rn. 22; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 48. Edition [Stand: 1. Oktober 2019], § 10 VwZG Rn. 12). Selbst unter Zugrundelegung einer im genannten Sinne eingeschränkten Nachforschungspflicht bleibt der Antragsgegner jedoch dazu verpflichtet, offensichtlich naheliegende und einfach umzusetzende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört es auch, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationswege auszuschöpfen. Dies hat der Antragsgegner vorliegend jedoch unterlassen, indem er die ihm ebenfalls mit der Verlustanzeige und dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse BE vom 3. März 2020 „für Rückfragen“ mitgeteilte Handynummer *** (vgl. Bl. 51 d. VA.) nicht zur Ermittlung der Anschrift verwendete. Hierüber hätte der Antragsteller voraussichtlich erreicht und zur Angabe einer korrekten Anschrift aufgefordert werden können. Dass der Antragsteller seine Anschrift auch unter Hinweis auf die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung verschwiegen hätte, ist vorliegend nicht plausibel anzunehmen, zumal er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beantragung eines Ersatzführerscheins sowie der Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse BE auch ein originäres Interesse an seiner Erreichbarkeit haben musste. Dieses Vorgehen stellt auch vor dem Hintergrund der erst am 3. März 2020 durch den Antragsteller falsch mitgeteilten Anschrift keine unzumutbare Anforderung an den Antragsgegner dar (vgl. BPatG München, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 28 W (pat) 28/19 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 03. Dezember 2008 – 19 U 120/08 –, juris Rn. 14), zumal die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung weiterhin besteht, wenn der ernsthaft betriebene und in der Verwaltungsakte dokumentierte Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme letztlich ohne Erfolg bleibt. Angesichts dessen lagen die Voraussetzungen für die Vornahme einer öffentlichen Zustellung der Verwarnung nicht vor. Inwiefern sich an dieser Beurteilung aufgrund des mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. November 2020 erstmals erfolgten Vorbringens, das in der Verwaltungsakte keine Bestätigung findet, der Antragsteller sei bei seiner persönlichen Vorsprache am 4. März 2020 darauf hingewiesen worden, dass ein Schriftstück an ihn nicht habe zugestellt werden können und er zur ordnungsgemäßen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt verpflichtet sei, etwas ändert, kann dahinstehen, da der Zustellungsmangel vorliegend jedenfalls gemäß § 8 VwZG mit der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. August 2020 gewährten Akteneinsicht geheilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 8 VwZG auch durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Bevollmächtigten des Adressaten eintreten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dabei ist zur Heilung generell nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten oder Empfangsberechtigten vom Willen der erlassenden Behörde erfasst wird, wenn der Bescheid - wie bei einem vorangegangenen erfolglosen Zustellungsversuch - mit Wissen und Wollen dieser Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 ., juris Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist der Zweck der Bekanntgabe bereits dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Dokuments verschafft wird, weswegen bereits der Zugang einer Kopie oder einer einfachen Abschrift ausreicht, wenn diese mit dem Inhalt des Originals identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Erfolgt die Akteneinsicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, bedarf es für den Eintritt der Heilungswirkung des § 8 VwZG einer zum Zeitpunkt der Akteneinsicht bestehenden Empfangsberechtigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 3 M 227/18 -, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. August 2020 gegenüber dem Antragsgegner bestellt (vgl. Bl. 99-100 d. VA.) und am 7. August 2020 eine Vollmacht vorgelegt hat, die ihn auch als Zustellungsbevollmächtigten ausweist (vgl. Bl. 105 d. VA.). Ihm wurde am 12. August 2020 Akteneinsicht gewährt, sodass dieser vor Erlass der Entziehungsverfügung am 22. September 2020 tatsächlich Kenntnis von der Verwarnung vom 19. März 2020 erlangt hat und das nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG zwingend einzuhaltende gestufte Verfahren damit ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. c. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor. aa. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Hiervon ist nach der gesetzlichen Fiktion („gilt…“) in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auszugehen, wenn der Betreffende im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte angesammelt hat. Unter Anwendung des Tattagprinzips und unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 14.19 -, juris) ergibt sich zum Zeitpunkt der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrundeliegenden letzten Tat vom 8. April 2020 ein Punktestand von acht Punkten, der sich aus den folgenden Verkehrsverstößen zusammensetzt: Am 31. Dezember 2015 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 64 km/h (2 Punkte, Tilgungsdatum: 16. Juni 2021), am 20. Mai 2017 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 42 km/h (2 Punkte, Tilgungsdatum: 28. Juli 2022), am 29. September 2019 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 34 km/h (1 Punkt, Tilgungsdatum: 13. Mai 2022), am 20. August 2019 benutzte der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise (1 Punkt, Tilgungsdatum: 21. Juni 2022), am 11. Dezember 2019 missachtete er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage (1 Punkt, Tilgungsdatum: 12. August 2022) und am 8. April 2020 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 23 km/h (1 Punkt, Tilgungsdatum: 4. Januar 2023). bb. Der sich so ergebende Punktestand von acht Punkten ist auch nicht durch die mit der Akteneinsicht erst nachträglich am 12. August 2020 - und damit zu einem Zeitpunkt, als der Fahrerlaubnisbehörde bereits acht Punkte durch die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes bekannt waren - erfolgte Bekanntgabe der Verwarnung zugunsten des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG zu reduzieren, weil sich insoweit sofort wieder eine Erhöhung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ergibt. Dabei ist eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht nur dann vorzunehmen, wenn die Behörde eine Maßnahmestufe zu Unrecht übersprungen hat und diese später nachholt, sondern auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Schwelle der Verwarnung bzw. Entziehung überschreitet, ohne dass die vorhergehende Maßnahmestufe ergriffen worden ist, andernfalls würden Maßnahmestufe und Punktestand auseinanderfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 Bs 94/17 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. August 2020 - 9 L 765/20 -, juris Rn. 42; Stieber, in: Freymann/Wellner jurisPL-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 [Stand: 02.05.2017], § 4 StVG Rn. 80 f.; Dronkovic, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 4 StVG Rn. 16). Insoweit ist, anders als für die Entstehung der Punkte, nicht der Tattag, sondern die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 11. August 2015 - 11 BV 15.909 -, juris Rn. 25). Dies hat zur Folge, dass sich der Punktestand von acht Punkten zum Zeitpunkt der wirksamen Ergreifung der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG am 12. August 2020, zunächst gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG auf sieben Punkte verringert. Dabei tritt die Verringerung „mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Maßnahme“ ein. „Tag des Ausstellens“ im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist dabei der Tag der endgültigen Fertigstellung des Schriftstücks, nicht der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs der Verwarnung (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. August 2020 - 9 L 765/20 -, juris Rn.: 35): „Für diese Auslegung spricht zunächst aus der Gesetzessystematik. Das Gesetz stellt das "Ausstellen" der Ermahnung bzw. Verwarnung (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG) dem "Ergreifen" einer Maßnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StVG) gegenüber. Das Ergreifen von Maßnahmen setzt - wenn nicht bereits die Wirksamkeit der Maßnahme durch Zugang beim Betroffenen - jedenfalls ihre Entäußerung aus der Sphäre der Behörde voraus, während der Zeitpunkt des "Ausstellens" eines Schriftstücks der aktenkundige Zeitpunkt seiner Fertigstellung sein dürfte. Hierfür spricht auch die im Wortlaut zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, von der Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahmenstufen innerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 StVG weitgehend abzurücken. Die Erziehungswirkung liegt nicht mehr einzelnen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen, sondern vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. (Vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9). Hieran anknüpfend stellt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG für die die Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ausgleichende Erhöhung des Punktestands auf den Kenntnisstand der Behörde von Zuwiderhandlungen, vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind, im Zeitpunkt der Verringerung ab. Anschließend an § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist dies ausschließlich der Zeitpunkt der Ausstellung der Ermahnung bzw. Verwarnung, und nicht erst das Ergreifen der Maßnahmenstufe.“ (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. August 2020 – 9 L 765/20 –, juris Rn.: 38 ff.) Angesichts dieser bewussten Abkehr des Gesetzgebers von der vormals, auch vom Bundesverwaltungsgericht postulierten und vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten, Warnfunktion des gestuften Verfahrens (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3/07 – juris Rn. 33) hin zu einem reinen Informationszweck, der insbesondere nicht voraussetzt, dass die Ermahnung bzw. Verwarnung den Betroffenen vor der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten erreicht, ist eine andere, vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers präferierte, Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG gegen den Wortlaut für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Verwarnung nicht stattgefunden hat und eine Heilung der Zustellung daher erst erheblich später als die Ausstellung des Schriftstücks erfolgt, nicht angezeigt. Sie wäre indes auch vom Sinn und Zweck der Norm ausweislich der klar formulierten Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9), nicht umfasst. Insofern vermag der Antragsteller auch mit dem Einwand, ihm sei durch die verspätete Bekanntgabe jedwede Möglichkeit genommen, nach der Verwarnung sein Verhalten entsprechend zu ändern, nicht durchzudringen. Folglich verringert sich der Punktestand zwar mit Wirkung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verwarnung am 19. März 2020 auf sieben Punkte. Er erhöht sich jedoch gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG sofort wieder auf acht Punkte, da die letzte Zuwiderhandlung, die zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung vom 22. September 2020 einen Punktestand von acht Punkten ergab, am 8. April 2020 und damit nach dem Zeitpunkt der Verringerung am 19. März 2020 begangen und dem Antragsgegner durch das Kraftfahrtbundesamt am 14. Juli 2020 mitgeteilt worden ist. Erhöhen bereits Punkte, die aufgrund von Taten verwirkt worden sind, die bereits vor dem Zeitpunkt der Verringerung begangen worden sind, der Fahrerlaubnisbehörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG den Punktestand, gilt dies erst Recht für solche Taten, die erst nach dem Zeitpunkt der Verringerung überhaupt erst begangen worden sind. d. Bei dem sich so ergebenden Punktestand von acht Punkten im Fahreignungsregister steht nach der Wertung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Dem Antragsgegner steht keinerlei Ermessen im Hinblick auf die Rechtsfolgen zu, vielmehr ist die Fahrerlaubnis bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Einzelfall eine so große Härte für den Antragsteller darstellt, dass sie gegen das Übermaßverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind regelmäßig mit dem Entzug der Fahrerlaubnis einhergehende berufliche und private Einschränkungen im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Sicherheit der Allgemeinheit im Straßenverkehr als zumutbare Härte in Kauf zu nehmen, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand hatte, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch regelkonformes Fahrverhalten abzuwenden. e. Erweist sich daher die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids nach der im Eilrechtschutz gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht für den Antragsteller kein schützenswertes Interesse, den Vollzug des ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Darüber hinaus ergibt sich ein überwiegendes Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes auch aus der mit der erkennbaren Fahrungeeignetheit des Antragstellers einhergehenden erheblichen Gefahr, dass dieser, sollte er vorläufig im Besitz der Fahrerlaubnis verbleiben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden wird. Dass sich diese Gefahr bislang noch nicht realisiert hat, ist angesichts der teils erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen ein glücklicher Zufall, der dem Antragsteller nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden kann. Sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr, das er auch nach bereits 2015 und 2016 erfolgten Ermahnungen und Verwarnungen offenbar nicht zu ändern bereit war, lässt nicht den Schluss zu, dass die erforderliche Einsicht beim Antragsteller kurzfristig eintreten wird. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit gebietet es daher, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückzutreten hat. 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids formulierte Pflicht zur Abgabe seines Führerscheins bei dem Antragsgegner binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids wendet, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 indes wiederherzustellen. Insoweit überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da sich dessen Bescheid vom 22. September 2020 insoweit nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhende Anordnung zur Ablieferung bezieht sich ausdrücklich auf den am 17. Oktober 2006 ausgestellten Führerschein mit der Nummer K1400RSF51. Der Antragsteller hat jedoch bereits am 4. März 2020 gegenüber dem Antragsgegner den Verlust dieses Führerscheins angezeigt sowie gemäß § 5 Satz 1 StVG an Eides statt versichert (vgl. Bl. 51 und 55 d. VA), sodass die Aufforderung zur Ablieferung desselben binnen drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids vom 22. September 2020 ins Leere geht. Angesichts des klaren Wortlauts der Ziffer 2) des Bescheids vom 22. September 2020 ist eine Umdeutung dergestalt, dass die Ablieferung des Ersatzdokuments mit der Nummer: ***, (Hervorhebung durch das erkennende Gericht), angeordnet werden soll, nicht angezeigt. Dies umso weniger, als dass sich aus dem Akteninhalt nicht eindeutig ergibt, ob der Antragsteller das Ersatzdokument tatsächlich erhalten hat. Auch die Auslegung der Regelung als Ablieferungspflicht für den Fall des Wiederauffindens des bisherigen Führerscheins kommt nicht Betracht, da insofern die Fristsetzung von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids vom 22. September 2020 erkennbar sinnlos wäre. Darüber hinaus besteht eine entsprechende Ablieferungspflicht bzgl. des Originaldokuments bereits nach § 25 Abs. 5 Satz 6 FeV, ohne dass es deren Auslösung oder Konkretisierung durch Verwaltungsakt bedürfte. Zusätzlich hat sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. März 2020 (Bl. 55 der VA) bereits zur unverzüglichen Ablieferung des am 17. Oktober 2020 ausgestellten Führerscheins, Nummer: ***, für den Fall der Wiederauffindung verpflichtet. Einer erneuten Verpflichtung zur Ablieferung desselben bedarf es daher erkennbar nicht. 3. Soweit der Antragsteller das in Ziffer 4) des Bescheids angeordnete Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angreift, hat dieser Antrag ebenfalls Erfolg, da die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4) des angefochtenen Bescheids rechtswidrig ist und das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse insoweit überwiegt, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. September 2020 insoweit anzuordnen ist. Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65, 66 LVwVG setzt gemäß § 61 Abs. 1 LVwVG einen vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Hinsichtlich der Ablieferungspflicht in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids vom 22. September 2020 ist jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. September 2020 wiederhergestellt worden, sodass diese gerade nicht vollziehbar ist. Darüber hinaus ist das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs im vorliegenden Fall auch nicht erfolgsversprechend, da die angedrohte zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch die Polizei, da der Antragsteller am 4. März 2020 eidesstattlich versichert hat, den am 17. Oktober 2006 ausgestellten Führerschein, Nummer: *** verloren zu haben (Bl. 55 der VA), der in Ziffer 2) des Bescheids vom 22. September 2020 normierten Ablieferungspflicht nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Der Versuch einer Durchsetzung der Ablieferungspflicht durch unmittelbaren Zwang kann bei abhanden gekommenen Dokumenten, deren Verlust durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht worden ist (§ 5 Satz 1 StVG), allenfalls dann verhältnismäßig sein, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Inhaber des Führerscheins entgegen seiner Versicherung weiterhin das Dokument in seinem Gewahrsam hat. III. Da der Antragsteller mit seinem Antrag überwiegend unterliegt und lediglich hinsichtlich der Ablieferungspflicht in Ziffer 2) und der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4) des Bescheids des Antragsgegners vom 22. September 2020 erfolgreich ist, sind ihm gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Antragsgegner trägt dementsprechend ein Viertel der Kosten. IV. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vollständig abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 25. Auflage 2019, Anh. zu § 164). Die Fahrerlaubnisklasse M gemäß § 6 FeV in der Fassung bis 18. Januar 2013 entspricht nunmehr der Klasse AM nach § 6 Abs. 1 FeV neue Fassung. Soweit die Klassen AM und L gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Fahrzeugklasse B enthalten sind, bleiben sie für die Streitwertberechnung außer Betracht. Der Streitwert wurde in Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert.