Urteil
8 A 3002/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderungsgenehmigungen nach §16 BImSchG sind bauplanungsrechtlich zu prüfen; sie dürfen nicht gegen textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen (§6 Abs.1 Nr.2 BImSchG).
• Bei zusammengefassten Änderungen, die eine einheitliche Planung verfolgen und den Bestand erheblich erweitern oder die Emissionsverhältnisse verändern, ist das Vorhaben gemäß §29 BauGB als Ganzes bauplanungsrechtlich zu beurteilen.
• Zulassungsentscheidungen müssen das Ermessen über Ausnahmen oder Befreiungen nach §31 BauGB ausdrücklich ausüben; fehlt dies, ist die Genehmigung rechtswidrig.
• Treten im Genehmigungsverfahren Anhaltspunkte für tieffrequente Geräuschimmissionen auf, ist dies zu berücksichtigen und sind gegebenenfalls Nebenbestimmungen zu treffen; sonst ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Änderungsgenehmigung nach BImSchG muss Bebauungsplan- und Immissionsanforderungen beachten • Änderungsgenehmigungen nach §16 BImSchG sind bauplanungsrechtlich zu prüfen; sie dürfen nicht gegen textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen (§6 Abs.1 Nr.2 BImSchG). • Bei zusammengefassten Änderungen, die eine einheitliche Planung verfolgen und den Bestand erheblich erweitern oder die Emissionsverhältnisse verändern, ist das Vorhaben gemäß §29 BauGB als Ganzes bauplanungsrechtlich zu beurteilen. • Zulassungsentscheidungen müssen das Ermessen über Ausnahmen oder Befreiungen nach §31 BauGB ausdrücklich ausüben; fehlt dies, ist die Genehmigung rechtswidrig. • Treten im Genehmigungsverfahren Anhaltspunkte für tieffrequente Geräuschimmissionen auf, ist dies zu berücksichtigen und sind gegebenenfalls Nebenbestimmungen zu treffen; sonst ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Der Kläger ist Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Beigeladene betreibt in Dormagen eine Anlage zur Aufbereitung und Lagerung von Aluminiumschrott. Die Betreiberin beantragte Änderungen der Anlage (u.a. neue Hallen, Separierung von Produktionslinien, Erhöhung der Durchsatzleistung und neue Granulierer) und erhielt Änderungsgenehmigungen der zuständigen Behörden vom 03.03.2006 und 15.01.2009. Der Kläger focht beide Bescheide an und rügte insbesondere planungsrechtliche Unzulässigkeit und schädliche Immissionen durch tieffrequenten Lärm. Messungen und Gutachten ergaben wiederholt überschrittene Anhaltswerte für tieffrequente Geräusche, deren konkrete Quelle nicht abschließend ermittelt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigungen auf; die Behörde und die Betreiberin legten Berufung ein. • Rechtliche Einordnung: Eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG setzt die Beachtung der Vorschriften des §6 BImSchG voraus, insbesondere bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (§6 Abs.1 Nr.2 BImSchG). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach §§29 ff. BauGB zu prüfen. • Vorhabenbegriff und Einheitlichkeit: Die beantragten Änderungen bilden ein einheitliches Vorhaben, das den vorhandenen Bestand erheblich erweitert (neue Hallen, Erhöhung der Durchsatzleistung um ein Drittel, Ausweitung der Betriebszeiten) und die Emissionsverhältnisse verändert; daher ist die Gesamtanlage nach §29 BauGB zu beurteilen. • Verstoß gegen Bebauungsplan: Bebauungsplan Nr.408 gliedert das Gebiet nach Abstandsklassen (Bezug auf Abstandserlass). In den betroffenen Zonen (insbesondere Zone 1) sind Anlagen bestimmter Abstandsklassen ausgeschlossen. Die Anlage der Betreiberin ist in der geänderten Gestalt jedenfalls dem Typ "Schrottplatz" (Abstandsklasse V) zuzuordnen und damit nicht zulässig. • Fehlende Ausnahme-/Befreiungsentscheidung: Weder im Genehmigungs- noch im Widerspruchsbescheid sind die erforderlichen Ermessensentscheidungen über eine Ausnahme oder Befreiung nach §31 BauGB getroffen oder begründet worden; damit fehlte eine rechtmäßige Entscheidung über Abweichungen von den Festsetzungen. • Unvereinbarkeit mit Ausnahmeregelungen: Die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahmetatbestände (nur für den nächsthöheren Abstand oder nur in Zone 2 mit Sternkennzeichnung) greifen nicht; die Anlage fällt jedenfalls in eine weitergehende Abstandsklasse und liegt teilweise in Zone 1, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist. • Tieffrequente Geräusche und Schutzpflichten: Im Verfahren lagen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher tieffrequenter Geräuschimmissionen vor (Messberichte, LANUV-Befund). Bei solchen Anhaltspunkten sind Zumutbarkeitskriterien der DIN 45680 zu prüfen und erforderlichenfalls Nebenbestimmungen zur Minderung aufzunehmen. Die Behörden hätten diese Erkenntnisse in der Widerspruchsentscheidung berücksichtigen und ggf. verschärfende Auflagen erlassen müssen. • Rechtsfolge: Mangels rechtmäßiger Prüfung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, fehlender Ermessensausübung zu §31 BauGB und unberücksichtigter tieffrequenter Immissionen sind die Änderungsgenehmigungen rechtswidrig und verletzen die Rechte des Klägers (§113 Abs.1 VwGO). Die Berufungen der Behörde und der Beigeladenen wurden zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der Änderungsgenehmigungen vom 03.03.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2008) und vom 15.01.2009. Begründend stellt das Gericht fest, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bauplanungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.408 verletzen und die Behörden nicht die erforderlichen Ermessensentscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach §31 BauGB getroffen haben. Außerdem bestanden bereits im Widerspruchszeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für erhebliche tieffrequente Geräuschimmissionen, die bei der Entscheidung hätten berücksichtigt und durch Nebenbestimmungen adressiert werden müssen. Daher wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt; die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.