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Urteil

28 K 13645/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1122.28K13645.16.00
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Tenor

Auf die Klage der Klägerin zu 1) werden die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und der dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Bauvorbescheid vom 16. Juni 2016 zur Errichtung eines Krematoriums in Y.      aufgehoben. Die Klagen des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 2) und 3) je zu 1/3 und die Beklagte und der Beigeladene je zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen tragen die Kläger zu 2) und 3) zu je 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Klage der Klägerin zu 1) werden die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und der dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Bauvorbescheid vom 16. Juni 2016 zur Errichtung eines Krematoriums in Y. aufgehoben. Die Klagen des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 2) und 3) je zu 1/3 und die Beklagte und der Beigeladene je zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen tragen die Kläger zu 2) und 3) zu je 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung eines dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides sowie einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums ohne einen Abschiedsraum. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks in Y. , C. Ring 0, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000. Sie betreibt auf diesem Grundstück einen Fachhandel für Lampen, Leuchten und Zubehör. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des nordöstlich davon gelegenen Grundstücks C. Ring 0, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000. Die Klägerin zu 3) betreibt auf dem Grundstück des Klägers zu 2) einen Obst- und Gemüsehandel, Waren für diesen Handel werden auch im Freien gelagert. Südwestlich der Grundstücke der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) befindet sich das Vorhabengrundstück C. Ring 0, Gemarkung C1. , Flur 0, Flurstück 0000, das im Eigentum der Beklagten steht. Das Vorhabengrundstück grenzt in westlicher Richtung an die Bahnstrecke Y. -N. an, auf der tagsüber im Stundentakt Personenzüge verkehren. Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 B – Gewerbegebiet C1. – der Beklagten, welcher in ein Industriegebiet GI und ein Gewerbegebiet GE gegliedert ist. Die als Industriegebiet ausgewiesenen Bereiche liegen im südwestlichen Teil des Bebauungsplans an der Bahnstrecke und der Landstraße L 000. Die Grundstücke der Klägerin zu 1. sowie das Vorhabengrundstück befinden sich im festgesetzten Industriegebiet. Das Grundstück des Klägers zu 2) liegt im festgesetzten Gewerbegebiet des Bebauungsplans. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte am 6. Oktober 2003, in dieser wurde mitgeteilt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Der Bebauungsplan wurde am 19. Juli 2006 nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans wurde das Industriegebiet in diesem Bereich angesiedelt, da die vorhandene Böschung an der Bahnstrecke bereits eine natürliche Abgrenzung für den Lärmschutz zur freien Landschaft hin darstellt. Nordöstlich dieses Industriegebiets setzt der Bebauungsplan ein angrenzendes größeres Gewerbegebiet fest. Dieses Gewerbegebiet trennt das Industriegebiet von dem ca. 500 m in nordöstlicher Richtung beginnenden nächstgelegenen Wohngebiet. Am 24. Mai 2016 reichte der Beigeladene eine Bauvoranfrage zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Krematoriums ohne einen sogenannten Abschiedsraum auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Vorhabengrundstück ein. Am 16. Juni 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den Bauvorbescheid mit der Maßgabe, dass auf dem Grundstück keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden dürfen. Die Kläger wurden vom Erlass des Bauvorbescheides nicht unterrichtet. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Bauantrag vom 1. August 2016 hin im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW die Baugenehmigung zur Errichtung des Krematoriums auf dem Vorhabengrundstück ohne einen sog. Pietäts- oder Abschiedsraum, mit der Verpflichtung, die Grenzwerte der 27. BImSchV einzuhalten. Die Baugenehmigung wurde den Klägern zu 1) und 2) am 27. Oktober 2016 bzw. 28. Oktober 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Kläger haben am 21. November 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Mit Schriftsatz vom 23. November 2016 haben sie ihre Klage auf den Bauvorbescheid erweitert. Zur Begründung führen sie aus, das Vorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich unzulässig, da es den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger zu 1) und 2) verletze. Krematorien mit Pietätsraum seien nach der Art ihrer Nutzung im Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gleiches gelte für das genehmigte Krematorium ohne Abschiedsraum. Gemäß § 15 Abs. 4 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) habe die Einäscherung in würdiger Weise zu erfolgen. Die Geschäftigkeit eines Industriegebietes, das den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten sei, widerspreche der Durchführung der Feuerbestattung in würdiger Weise. Auch der Kläger zu 2) – als Eigentümer eines Grundstücks im festgesetzten Gewerbegebiet des Bebauungsplans – könne sich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, da die Abstufung zwischen Gewerbe- und Industriegebiet als Gliederung eines zusammenhängend geplanten Gewerbegebietes lediglich dem Schutz der nächsten Wohnbebauung diene. Überdies sei der Bebauungsplan unwirksam mit der Folge, dass ein faktisches Gewerbegebiet vorliege, welches allen Klägern über §§ 34 Abs. 2 BauGB, 8 BauNVO einen Gebietserhaltungsanspruch vermittle. Es fehle an einem ordnungsgemäßen Planaufstellungsverfahren, da die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs habe keine Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthalten. Dieser Mangel könne aus europarechtlichen Gründen unbefristet gerügt werden. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) sei zudem das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zwar sehe die Baugenehmigung eine aufwändige Filtertechnik vor, aber im Störfall würden die Filter durch einen sog. Bypass-Betrieb umgangen. Die Störfallrisiken seien – wegen zu erwartender Schwingungen und Erschütterungen – erheblich. Das Vorhabengrundstück liege im Wirkungsbereich des untertägigen Salzbergbaus, so dass mit Senkungen, Setzungen, Zerrungen und Einwirkungen durch tektonische Brüche gerechnet werden müsse. Die in unmittelbarer Nähe verlaufende Bahntrasse, die uneingeschränkt für den Bahnverkehr planfestgestellt und gewidmet sei, erzeuge Schwingungen. Auf dem – dem Vorhabengrundstück direkt benachbarten – Grundstück im Industriegebiet befinde sich der Bauschuttrecyclingplatz einer großen Bauunternehmung, auf dem umfangreich Erde und Recyclingmaterial bewegt und schwere Maschinen eingesetzt würden. Diese Erschütterungen könnten zu Störungen des Filterbetriebes führen, was zur Folge habe, dass begonnene Verbrennungsvorgänge unter Umgehung der Filter zu Ende geführt würden. Dabei könnten Quecksilber und andere Schadstoffe freigesetzt werden, die dazu führen könnten, dass das Obst und Gemüse der Klägerin zu 3) unverkäuflich werde. Weder die Baugenehmigung noch die Bauvorlagen würden eine Risikoabschätzung im Hinblick auf den Bypass-Betrieb oder Vorkehrungen gegen die drohenden Risiken enthalten. Die Beklagte habe den Sachverhalt im Hinblick auf den Bypassbetrieb und seine Auswirkungen auf die Gesundheit der Anlieger im Genehmigungsverfahren nicht genügend aufgeklärt. Die Baugenehmigung stelle sich damit als unbestimmt dar. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 16. Juni 2016 zur Errichtung eines Krematoriums in Y. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, Baugenehmigung und Bauvorbescheid verstießen nicht gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Die Kläger zu 2) und 3) könnten sich bereits nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da für einen gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch vorliegend nichts ersichtlich sei. Das Vorhaben sei in dem Industriegebiet gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, da ein privatwirtschaftlich betriebenes Krematorium ohne Abschiedsraum einen gebietsverträglichen Gewerbebetrieb darstelle, in welchem ausschließlich der technische Verbrennungsvorgang stattfinde. Zumindest sei das Vorhaben als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise Zulässigkeit sei nicht mangels Gebietsverträglichkeit abzulehnen, da das verfahrensgegenständliche Krematorium keinen Abschiedsraum habe, sondern nur der technische Verbrennungsvorgang stattfinde und es daher nicht – ähnlich wie ein Friedhof – einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen darstelle. Ebensowenig werde das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Das Vorhaben sei keinen erheblichen Störfallrisiken ausgesetzt. Aktiver Salzbergbau finde lediglich in einer Entfernung statt, die das Vorhabengrundstück nicht mehr tangiere. Von der Bahntrasse gingen mangels Güterverkehrs und lediglich stündlich getakteten Personenverkehrs ebenfalls keine Erschütterungen bedingende Einwirkungen auf das Vorhabengrundstück aus. Auf dem Nachbargrundstück seien lediglich eine Lagerfläche für einen Straßenbaubetrieb und eine Baumaschinen-Unterstellhalle genehmigt. Letztere sei aber nicht errichtet worden. Bei Einhaltung der durch die Baugenehmigung zur Auflage gemachten Werte der 27. BImSchV sei eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch schädliche Umwelteinwirkungen daher nicht zu besorgen. Selbst bei einem Bypass-Betrieb im Störfall gelangten Schadstoffe im Rahmen des Verbrennungsvorgangs nur in einer geringen Konzentration in die Umgebungsluft bzw. würden unmittelbar stark verdünnt. Eine Gefahr für die umliegenden Grundstücke, Betriebe und Anwohner ginge davon nicht aus. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und der zugrundeliegende Bebauungsplan wirksam. Für die Einäscherung als reiner Verbrennungsvorgang sei kein kontemplatives Umfeld erforderlich, so dass sich ein Krematorium ohne Abschiedsraum im Industriegebiet als gebietsverträglich erweise. Das Vorhaben löse auch keine Nutzungskonflikte im Verhältnis zur Nachbarschaft aus. Die Anlieferung der (jeweils bis zu acht) Leichen erfolge in neutralen Transportfahrzeugen, die von sonstigen Transportfahrzeugen nicht zu unterscheiden seien. Die Häufigkeit der An- und Abfahren unterschreite die übriger Gewerbebetriebe zum Teil erheblich. Der geplante Verkauf des Vorhabengrundstücks an den Beigeladenen ist letztlich nicht realisiert worden. Zwar hatte der Hauptausschuss der Beklagten noch am 17. November 2016 einen Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an den Beigeladenen gefasst, dieser wurde aber nach Einholung eines Rechtsgutachtens durch die Beklagte, wonach vergaberechtliche Bestimmungen zu beachten seien, mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 revidiert. Zudem hatte sich in der Bevölkerung erheblicher Widerstand gegen das Vorhaben formiert. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 widerrief die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen nach erfolgter Anhörung die erteilte Baugenehmigung. Gegen diesen Widerruf hat der Beigeladene am 23. März 2017 Klage erhoben (28 K 4985/17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Klagegegenstand sind die Anfechtungen der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 und des Bauvorbescheides vom 16. Juni 2016. Die Erweiterung der Klage um die Anfechtung auch des Bauvorbescheids war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) sind zulässig (I.), die Klage der Klägerin zu 1) ist auch begründet (II.), während sich die Klagen der Kläger zu 2) und 3) zumindest als unbegründet erweisen (III.). I. Die Klagen der Klägerin zu 1) sowie des Klägers zu 2) sind als Anfechtungsklagen zulässig. Insbesondere haben sich die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid nicht erledigt (1.), den Klägern zu 1) und 2) fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anfechtung des Vorbescheides (2.) und sie sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (3.). Die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 3) erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen gelassen werden, da sie sich zumindest als unbegründet erweist (4.). 1. Die angefochtene Baugenehmigung sowie der Bauvorbescheid haben sich weder infolge des nachträglichen Beschlusses der Beklagten, das Vorhabengrundstück nicht an den Beigeladenen zu verkaufen, noch infolge der Aufhebung der Baugenehmigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Durch den nachträglichen Beschluss der Beklagten, das Vorhabengrundstück nicht an den Kläger zu verkaufen, ist die regelnde Wirkung der Baugenehmigung und des Vorbescheids nicht entfallen. Baugenehmigung und Vorbescheid werden grundsätzlich unabhängig von der Eigentumslage an dem Vorhabengrundstück erteilt und sind von dieser unabhängig, vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Als grundstücksbezogene Genehmigung bleibt es dem Inhaber der Baugenehmigung zudem unbenommen, diese an den gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer des Grundstücks zu übertragen bzw. dessen Zustimmung zur Bebauung des Grundstücks einzuholen. Auch die Aufhebung der Baugenehmigung im Laufe des anhängigen Verfahrens hat nicht zur Erledigung geführt, da der Beigeladene den Aufhebungsbescheid angefochten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit entfaltet die Baugenehmigung daher weiterhin Rechtswirkungen. Ebenso wenig hat sich der Bauvorbescheid durch die Erteilung der nachfolgenden Baugenehmigung erledigt. Bundesrechtlich ist nicht geregelt, dass ein Vorbescheid von der später erteilten Baugenehmigung konsumiert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23/94 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – 11a B 1710/96.NE –, juris, Rn. 18. Aber auch das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht enthält keine Regelung, nach der ein Bauvorbescheid mit der Erteilung der Baugenehmigung gegenstandslos wird. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO, 95. EL, März 2017, § 71, Rn. 49; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/ Johlen/ Plütz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. (2011), § 71, Rn. 17; Hahn/ Schulte/ Radeisen/ Schulte/ von Schewick, BauO NRW, 3. Aufl. (2017), § 71 Rn. 22. Vielmehr bestehen dessen Rechtswirkungen fort und die Regelungen des Bauvorbescheides werden in die Baugenehmigung lediglich inkorporiert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris, Rn. 49. 2. Den Klägern zu 1) und 2) fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Anfechtung des Vorbescheids. Zwar erstreckt sich der Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung auch auf die durch den Vorbescheid entschiedenen Fragen, wenn der Vorbescheid gegenüber dem Nachbarn im Zeitpunkt der Anfechtung der nachfolgenden Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 4 C 44/80 –, BVerwGE 68, 241; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 –, juris, Rn. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO, 95. EL, März 2017, § 71, Rn. 49. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Dritte kein berechtigtes Interesse an der Anfechtung auch des noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids haben kann. Denn bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen die Baugenehmigung kann der Bauvorbescheid noch bestandskräftig werden. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris, Rn. 50. 3. Schließlich sind die Kläger zu 1) und 2) nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht auszuschließen ist, dass sie in nachbarschützenden öffentlichen Rechten verletzt sind. Wird eine Baugenehmigung – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Nachbarschutz durch das in § 68 BauO vorgeschriebene Prüfprogramm beschränkt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 4 B 244.96 –, BRS 59 Nr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris. Zu diesem gehört jedoch die in § 30 BauGB in Verbindung dem Bebauungsplan anzuwendende BauNVO und damit das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da die Vorschrift des § 30 BauGB von § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW in Bezug genommen wird. Als Eigentümer von in der Nähe des Vorhabengrundstücks liegenden Grundstücken im Bereich desselben Bebauungsplans können die Kläger zu 1) und 2) mithin geltend machen, dass die angefochtene Baugenehmigung sie in ihrem aus § 30 BauGB resultierenden Recht auf Bewahrung des Gebietscharakters und in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnte. 4. Ob die Klage der Klägerin zu 3., die auf dem Grundstück des Klägers zu 2. einen Obst- und Gemüsehandel betreibt, zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Grundsätzlich beschränkt sich der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen nur auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke oder die in ähnlicher Weise an ihnen dinglich Berechtigten. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung prinzipiell kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn Grundstückseigentümer und obligatorisch Berechtigter eine betriebliche Einheit bilden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die mit dem Grundstück verknüpften Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs eines mit dem Grundstück nur obligatorisch verbundenen Nutzers gehören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 2652/11 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33.89 –, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4, m. w. N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 42, Rn. 143 f. Daran hat sich auch durch die Anerkennung des Mietrechts als Eigentum i.S.d. Art. 14 GG durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1, nichts geändert, da ihr keinerlei Aussage darüber zu entnehmen ist, ob und inwieweit der Mieter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 – 4 B 22/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42, Rn. 97. Die begriffliche Qualifikation des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Eigentum i.S.d. Art. 14 GG ist nicht geeignet, dessen Schutzbereich zu erweitern. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber auch nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –, juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42, Rn. 97; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 42, Rn. 145. Allein wenn man den baurechtlichen und den weiteren immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff, vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 –, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 6/08.NE –, juris Rn. 33, für den vorliegenden Einzelfall verschränkte, ließe sich eine Klagebefugnis der Klägerin zu 3) annehmen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Klage der Klägerin zu 3) ist jedenfalls unbegründet (siehe unten III.). II. Die Klage der Klägerin zu 1) ist begründet. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 sowie der Bauvorbescheid vom 16. Juni 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) in sie als Nachbarin schützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 1) kann sich als Eigentümerin eines Grundstücks im selben Baugebiet des Bebauungsplans Nr. 000 B mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Bedenken gegen die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans bestehen entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB galt hinsichtlich dieser Vorschrift das BauGB in der Fassung vom 27. Juli 2001, die in Bezug auf etwaige Umweltbelange lediglich eine Information darüber forderte, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Erst die ab dem 20. Juli 2004 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau geltende Fassung des § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Mitteilung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Gemäß § 244 Abs. 2 BauGB findet für die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren, die zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, die vor dem 20. Juli 2004 geltende Fassung des BauGB weiterhin Anwendung. Da der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss vorliegend im Jahr 2003 gefasst und der Bebauungsplan am 19. Juli 2006 ortsüblich bekanntgemacht worden ist, war das BauGB noch in seiner alten Fassung anzuwenden und den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. durch die Mitteilung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, Genüge getan. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem ‑ wie hier – durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Bundesrechts dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – NJW 1994, 1546; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1298/09 –, juris. Der Anspruch greift gegenüber Vorhaben, die in dem Bebauungsplan weder allgemein zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1298/09 –, BauR 2011, 475. Unabhängig davon, ob es sich um ein Krematorium mit oder ohne Abschiedsraum handelt, ist ein Krematorium in einem Industriegebiet weder allgemein (1.) noch ausnahmsweise (2.) oder im Wege einer Befreiung zulässig (3.). 1. Ein Krematorium, auch ohne Abschiedsraum, ist wegen fehlender Gebietsverträglichkeit nicht allgemein als „Gewerbebetrieb aller Art“ nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet zulässig. Ein Krematorium, das von einem Privaten in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird, ist zwar ein Gewerbebetrieb mit gewerblich technischem Charakter im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 4 B 71/05 –, juris, zu einem Krematorium mit Pietätsraum in einem Gewerbegebiet. Dies ist aber noch keine hinreichende Voraussetzung für dessen allgemeine Zulässigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet es sich nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach der Zweckbestimmung des Baugebiets, welche Vorhaben in ihm bei typisierender Betrachtung zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 4 B 71/05 – , juris. Insofern ist für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist eine typisierende Betrachtung anzustellen, die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris. Unerheblich ist daher, ob das Krematorium im hier konkret streitigen Einzelfall im Hinblick auf die Bebauung in der Nachbarschaft, den gewählten Standort, seine bauliche Gestaltung und die Ausrichtung der auf Publikumsverkehr ausgerichteten Bereiche eine pietätvolle Bestattung gewährleistet. Ob das Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebiets und insbesondere mit der Zweckbestimmung des Bebauungsplangebietes im konkreten Fall verträglich ist, beurteilt sich nach den Anforderungen des geplanten Vorhabens an dieses Bebauungsplangebiet, den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses und der Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris, zum Gewerbegebiet. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist ein Krematorium (auch ohne Abschiedsraum) mit der Zweckbestimmung eines Industriegebietes nicht vereinbar. Allgemein dienen Industriegebiete gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Nach dem Leitbild der BauNVO ist ein Industriegebiet den erheblich belästigenden und andernorts unzulässigen Betrieben vorbehalten. Für Industriegebiete ist kennzeichnend, dass in ihnen gearbeitet wird, sie sind durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. In ihnen finden – stärker noch als in Gewerbegebieten – typischerweise gewerbliche Lebensbetätigungen mit der entsprechenden Betriebsamkeit von Arbeitnehmern und Anlieferern sowie einer spezifischen Unruhe durch den Gebietsverkehr mit hohem Lkw-Anteil statt. Vgl. Fickert/ Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 9, Rn. 1.13; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9, Rn. 8; Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 9 BauNVO, Rn. 1. Krematorien, in welchen menschliche Leichen eingeäschert werden, dürfen aufgrund des derzeit bestehenden sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Empfindens des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Bevölkerung ausschließlich in einem kontemplativen Umfeld betrieben werden. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 K 472/13.KS –, BeckRS 2016, 55358. Aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt ein über den Tod hinausgehender Anspruch des Verstorbenen auf die Achtung seiner Menschenwürde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173. Der würdevolle Umgang mit dem Verstorbenen umfasst auch die Art und Weise seiner Bestattung. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 23. April 2010 – 2 A 21/09 –, juris, Rn. 4; Bachmann, Krematorien im Gewerbegebiet, in: NJW-Spezial 2016, 748, 749; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, vor §§ 2-9, 12-14, Rn. 31.1. Dementsprechend bestimmt auch das Bestattungsgesetz NRW, dass jeder die Totenwürde zu achten hat und soweit möglich, Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können (§ 7 BestG NRW). Die Einäscherung einer Leiche darf gemäß § 15 Abs. 4 BestG NRW nur in einer Feuerbestattungsanlage eines Friedhofträgers oder einer übernehmenden Stelle vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen. Aus § 15 BestG NRW ergibt sich zudem, dass die Einäscherung Teil des Bestattungsvorgangs ist. Diese gesetzlichen Vorgaben verbieten es, die Einäscherung als bloßen technischen Vorgang völlig losgelöst von der mit dem Sterbebefall verbundenen Trauerarbeit der Hinterbliebenen und insbesondere der Würde des Verstorbenen zu betrachten. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 K 472/13.KS –, BeckRS 2016, 55358; VG Osnabrück, Urteil vom 23. April 2010 – 2 A 21/09 –, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 8 B 11345/05 –, juris, Rn. 13. Der technische Vorgang des Verbrennens von menschlichen Leichen in einem Krematorium kann daher bauplanungsrechtlich nicht z.B. mit einer Tierkörperbeseitigungsanlage oder einer Anlage zur Verwertung tierischer Abfälle i.S. v. § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7.12 des Anhanges zur 4. BImSchV auf die gleiche Stufe gestellt werden. Siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, 12 - 14 Rn 13. 1.; zu den insoweit vergleichbaren Bestattungsgesetzen anderer Bundesländer: VG Osnabrück, Urteil vom 23. April 2010 – 2 A 21/09 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2011 – 5 K 2976/09 –, jeweils juris. Die geforderte würdevolle Bestattung ist durch die Einäscherung in dem geplanten Krematorium nicht gewährleistet. Wann eine würdevolle Bestattung anzunehmen ist, richtet sich nach dem derzeit bestehenden sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Empfinden des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Bevölkerung. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der traditionelle Standort eines Krematoriums das Friedhofsgelände, da dieses üblicherweise ein Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen ist. Es bietet das kontemplative Umfeld, in das eine pietätvolle Totenbestattung nach herkömmlicher Anschauung und Erwartungshaltung einzubetten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 4 B 71/05 –, juris. Die mitteleuropäische Bestattungskultur ist nach wie vor von der Ehrfurcht vor dem Tod und dem pietätvollen Umgang mit den Verstorbenen geprägt. Jedenfalls die Einäscherung in Industriegebieten, die nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch besonders störende Gewerbebetriebe dominiert werden, ist nach dem derzeit bestehenden sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Empfinden des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Bevölkerung mit diesen Werten nicht vereinbar und kann dem Verstorbenen daher kein würdevolles Umfeld bieten. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2011 – 5 K 2976/09 –, juris, Rn. 40 f. Dies gilt unabhängig davon, ob Trauernde die Einäscherung begleiten oder nicht. Vgl. Schmidt am Busch, Krematorium im Gewerbegebiet - Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 − 4 C 14/10 −, NvwZ 2012, 825 (829). Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Anschauungen über den Umgang mit den Verstorbenen in Zukunft wandeln. Dies mag dann dazu führen, dass Feuerbestattungsanlagen den im Gewerbe- oder Industriegebiet typischerweise vertretenen Betrieben gleichzustellen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 4 B 71/05 –, juris, Rn. 10, zum Gewerbegebiet. Bislang ist von einem solchen Wandel der in Deutschland vorherrschenden gesellschaftlichen Anschauungen im Umgang mit dem Tod jedoch nicht auszugehen, wie sich exemplarisch an dem erheblichen Widerstand der Bevölkerung der Beklagten gegen die Baugenehmigung im konkreten Fall gezeigt hat. Das Plangebiet weist auch keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium dort als gebietsverträglich erscheinen ließen. Sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet können sich für die Gebiete typische, aber nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes eine würdevolle Bestattung störende Betriebe ansiedeln. Schon allein daraus folgt, dass das Krematorium in dem Plangebiet nicht gebietsverträglich ist, indem es mit dem Zweck des Industriegebietes, auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe unterzubringen, in Konflikt geraten kann. 2. Das geplante Krematorium ist auch nicht ausnahmsweise nach §§ 31 Abs. 1 BauGB, 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Industriegebiet zulässig. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob das Krematorium eine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2, 2. Alt. BauNVO darstellt, bejahend: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 – zu einem Krematorium mit Abschiedsraum; verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2011 – 5 K 2976/09 – zu einem Krematorium ohne Abschiedsraum, jeweils juris, scheitert jedenfalls die Zulässigkeit einer Ausnahme an der Gebietsverträglichkeit des Krematoriums. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Wenn ein Vorhaben wegen mangelnder Gebietsverträglichkeit nicht allgemein zulässig ist, gilt dies im Erst-Recht-Schluss in gleicher Weise für dessen ausnahmsweise Zulässigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris; explizit zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bei der ausnahmsweisen Zulassung einer Anlage für kulturelle Zwecke: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 –, juris. 3. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann auch nicht über § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Eine Befreiung könnte nicht erteilt werden. Eine Befreiung scheitert jedenfalls daran, dass es zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums verbunden sind, einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf. Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht. Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/19 – juris, m.w.N. Ein Krematorium in einem Industriegebiet löst Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen lassen. Ein Krematorium zeichnet sich durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Das führt zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen sind. Bodenrechtliche Spannungen entstehen vor allem dadurch, dass ein Krematorium in einer Umgebung anzusiedeln ist, die eine würdevolle Bestattung erlaubt. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordert Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich ist Rücksichtnahme auf Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lässt sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung. Diese Frage sowie die Frage nach Planungsalternativen fordert planerische Gestaltungsfreiheit unter Beachtung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Gesetzgeber stellt für diese städtebauliche Konfliktlage auch spezifische Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung, so z.B. durch Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage oder eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO. III. Die Klagen der Kläger zu 2) und 3) sind unbegründet. Weder der rechtswidrige Bauvorbescheid noch die rechtswidrige Baugenehmigung verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger zu 2) und 3) können sich nicht erfolgreich auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen (1.), und auch das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt (2.). 1. Eine Verletzung des behaupteten "baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruches" ist nicht gegeben. Da der Gebietsgewährleistungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 14 CS 08.3017 –, juris Rn. 29; HessVGH vom 7. August 2007 AbfallR 2007, 237 [nur Leitsatz]; VGH BW vom 10. Oktober 2003, VBlBW 2004, 181; ausdrücklich auch BVerwG vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris. Allein die räumliche Nähe von zwei Grundstücken genügt nicht, um das für einen Gebietsgewährleistungsanspruch erforderliche bodenrechtliche Austauschverhältnis annehmen zu können. Denn wenn zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht das für ein Baugebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Baugebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietsgewährleistungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 15. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans liegen. Denn auch in diesem Fall fehlt es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris, Rn. 31 f; a.A. noch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 7 B 2374/02 –, juris, Rn. 23. Auch aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 –, juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Abgesehen von der Tatsache, dass die Problematik eines baugebietsübergreifenden Nachbarschutzes sich in dem entschiedenen Fall schon deshalb nicht stellte (und aus diesem Grund auch nicht entschieden wurde), weil die Beteiligten im selben Baugebiet (Gewerbegebiet) ansässig waren, das lediglich nach Abstandsklassen gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in verschiedene Zonen gegliedert war, hat das OVG auch nur in Bezug auf die Feingliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO ausgeführt, dass eine solche Gliederung innerhalb eines Baugebiets (jedenfalls) dann einen Abwehranspruch vermittelt, wenn ihr der Ortsgesetzgeber erkennbar im Einzelfall eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung habe beimessen wollen. Dies impliziert entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass unterschiedliche Baugebietsfestsetzungen in einem Bebauungsplan – bei einer Ähnlichkeit der Baugebiete – generell gebietsübergreifend nachbarschützend wären. Die Festsetzung unterschiedlicher Baugebietstypen stellt eine viel stärkere Differenzierung als eine Feingliederung innerhalb eines Baugebiets dar, was zur Folge hat, dass ein eventueller Nachbarschutz tendenziell strengeren Maßstäben unterliegen muss, weil eine bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft bei unterschiedlichen Baugebieten im Regelfall nicht vorliegt. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Baugebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich deshalb grundsätzlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5. Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" zusteht, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen – davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2082/14 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, juris, Rn. 5; OVG RhPf, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527; NdsOVG, Beschluss vom 26. April 2001 – 1 MB 1190/01 -, ZfBR 2002, 280. Die Feststellung einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb des Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 – 8 A 2710/13 –, juris Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte im Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 B zugunsten der Eigentümer der Grundstücke im Gewerbegebiet einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart Industriegebiet begründen wollte. Zwar hat die Beklagte durch die Festsetzung von Lärmpegeln die Geräuschemissionen innerhalb des Plangebiets begrenzt und damit auch den Schutz der außerhalb des Bebauungsplan liegenden Wohnbebauung bezweckt. Ein beabsichtigter Drittschutz der Eigentümer der Grundstücke im Gewerbegebiet im Hinblick auf die Einhaltung des Gebietscharakters des Industriegebietes lässt sich aber weder dem Bebauungsplan, seiner Begründung noch den sonstigen Planunterlagen entnehmen. Auf den mit der abgestuften Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebiet verbundenen Nachbarschutz der angrenzenden Wohnbebauung kann sich der Kläger zu 2) ebenfalls nicht berufen. Sein Grundstück ist weder mit einem Wohnhaus bebaut noch wäre dort (reine) Wohnbebauung zulässig. Auch die Tatsache, dass das gegliederte Baugebiet zusammenhängend geschaffen und geplant worden ist, ist keine hinreichende Voraussetzung für einen Nachbarschutz innerhalb des gegliederten Bebauungsplans. 2. Die Kläger zu 2) und 3) sind durch das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht in dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Var.1 BauNVO verletzt. Von dem geplanten Krematorium gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Industriegebiets in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO soll als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots gewährleisten, die Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris, Rn. 18-20; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007– 4 B 55/07 –, juris. Eigentümer eines nicht im Baugebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen Grundstücks haben einen Anspruch darauf, dass sie keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden. Vgl. VGH Kassel, Beschluss 7. Oktober 2007 – 4 TG 1536/07 –, juris Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hat für derartige Konfliktfälle Regelungen in der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV vom 19. März 1997 (BGBl 1997 I.545) – gefunden. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise gem. §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle und Zumutbarkeitsgrenze in unbedenklicher Weise abstrakt-generell konkretisiert. Ein Nachbar eines Krematoriums kann daher die Einhaltung der 27. BImSchV verlangen. Dabei kann dahinstehen, dass diese Verordnung in § 4 Emissionsgrenzwerte (nicht aber Immissionsrichtwerte) festsetzt. Es mag sich zwar insoweit um „Vorsorgewerte“ handeln. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) entsprechen allerdings derartige Emissionswerte in Folge mangelnder Vorsorgeanforderungen in § 22 BImSchG (anders für nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) immer dem Schutzprinzip. h.M. z.B. Rid/Hamann, Immissionsschutzrechtliche Lärmvorsorge, NVwZ 89, 200-204, Gerhardt, aus der neuen Rechtsprechung zum Atom-, Immissionsschutz- und Abfallrecht, DVBl. 89, 125-128. Wenn aber die Emissionsgrenzwerte der 27. BImSchV eingehalten sind, verbietet sich eine tatrichterliche Beurteilung, dass die Grenzwerte unterschreitende Emissionen gleichwohl als erheblich eingestuft werden können. Wird der 27. BImSchV Genüge getan, können aus den dort behandelten Emissionen keine Nachbarrechte verletzende Immissionen entstehen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV gesichert ist. Mit der Baugenehmigung wird dem Beigeladenen durch die Verpflichtung zur Beachtung der Hinweise die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchV beim Betrieb der Anlage auferlegt. Auch der vorgesehene Bypassbetrieb im Störfall entspricht den Regelungen der 27. BImSchV. So regelt § 3 Abs. 3 der 27. BImSchV, dass im Fall einer (ausnahmsweisen) Störung des ordnungsgemäßen Betriebes eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist. Eine derartige Regelung, erscheint aus Gründen der Pietät sinnvoll und hinnehmbar. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich die Baugenehmigung auch nicht als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt dar. Es bedurfte keiner genauen Beschreibung des Aufbaus der Filteranlage im Rahmen der Baugenehmigung, da die – in die Baugenehmigung inkorporierten – Vorschriften des § 7 der 27. BImSchV die Ausrüstung der Anlage mit Messeinrichtungen für verschiedene Parameter und § 4 der 27. BImSchV die Einhaltung der dort bestimmten Emissionsgrenzwerte vorschreiben und den Betreiber zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte in bestimmten Abständen verpflichten. Dass die Kremierung eines hohen Fettgehalts durch Verbrennung übergewichtiger Leichen zu einer stärkeren Beanspruchung des Filters führen kann mit der Folge, dass dieser sich schneller zusetzt und demzufolge häufiger zu wechseln ist, ist keine Frage der Anlagengenehmigung, sondern der Überwachung des Betriebs der Anlage. Auch ein Erfordernis zusätzlicher Auflagen in der Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarn ist nicht ersichtlich. Für die Annahme einer durch die konkrete geographische Lage des Krematoriums erhöhten Störanfälligkeit des Krematoriums bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vorgetragenen Behauptungen lassen solche Umstände nicht erkennen. Die Nähe zur Bahntrasse rechtfertigt keine solche durch besondere örtliche Gegebenheiten bedingte erhöhte Störanfälligkeit. Zwar gehen von Bahnstrecken durch den Zugverkehr ebenso wie von stark befahrenen Straßen Erschütterungen aus. Industriebetriebe werden trotzdem häufig aus logistischen und planerischen Gründen in der Nähe von Bahngleisen angesiedelt. Dass von diesen Betrieben – die als Industriebetriebe in aller Regel über Filteranlagen verfügen – ein durch die Erschütterungen durch den Schienenverkehr verursachtes – Gefährdungspotential ausgeht, erscheint abwegig. Es ist zudem nichts dazu vorgetragen, dass und weshalb die streitgegenständliche Anlage eine besonders empfindliche Filteranlage aufweist. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für eine im Vergleich zu sonstigen Krematorien erhöhte Störanfälligkeit durch im Rahmen des untertägigen Salzbergbaus stattfindende Sprengungen. Weder im Bereich des Vorhabengrundstücks noch in dem gesamten Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 000 B findet aktiver Salzbergbau statt. Dass das Vorhabengrundstück von dem in einiger Entfernung stattfinden aktiven Salzbergbau in einer Weise betroffen sein könnte, die einen Ausfall des Filterbetriebs verursachen könnte, ist nicht ersichtlich. Relevante Erschütterungen durch Arbeiten auf dem benachbarten Grundstück sind nicht möglich, da dort lediglich eine (noch nicht realisierte) Baumaschinen-Unterstellhalle und eine Lagerfläche für den Straßenbau genehmigt ist. Ob sich die tatsächlichen Betätigungen des Eigentümers des Nachbargrundstückes in dem von der Baugenehmigung gedeckten Rahmen halten, ist unerheblich, da die genehmigte Nutzung maßgeblich ist. Für eine aktive Duldung des von den Klägern behaupteten baugenehmigungswidrigen Zustandes ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 163 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind ‑ im Umfang des Tenors – aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs.1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) orientiert. Die Einbeziehung des Bauvorbescheides erhöht den Streitwert nicht.