Urteil
2 L 84/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0706.2L84.14.0A
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Leitsätze
1. Ändert der Genehmigungsantragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Durchführung der Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BImSchG sein Vorhaben dergestalt, dass die Zahl der Plätze der geplanten Tierhaltungsanlage verringert wird, muss keine neue Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 durchgeführt werden. Vielmehr genügt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG eine Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller komplett neue Genehmigungsunterlagen eingereicht hat. (Rn.126)
2. Ein Verstoß gegen § 34 BNatSchG verletzt einen Drittbetroffenen nicht in eigenen Rechten.(Rn.167)
3. Unterlässt die Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht eine erforderliche Vorprüfung, ob das Vorhaben geeignet ist, ein bestimmtes FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss darin kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG liegen.(Rn.182)
4. Es liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls ein materieller Fehler vor, wenn sich die Behörde mit dem Gesundheitsrisiko durch von der Tierhaltungsanlage ausgehende Bioaeresole für die im Umfeld der Anlage wohnenden Menschen befasst hat und nur fraglich ist, ob die von ihr nach § 12 UVPG vorgenommene Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zutrifft. (Rn.187)
5. Ein Nachbar kann die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht allein deshalb beanspruchen, weil eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen, sondern ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, wenn sich die Wahl der falschen Verfahrensart nicht auf die materiell-rechtliche Position des Nachbarn ausgewirkt haben kann und von der Auswahl des Genehmigungsverfahrens nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung abhängt. (Rn.201)
6. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. (Rn.211)
7. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Gemäß den Anwendungshinweisen zu Nr. 3.1 und Nr. 1 GIRL können beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 der Jahresstunden herangezogen werden. (Rn.212)
8. Das Besorgnispotential von Bioaerosolen ist nach wie vor grundsätzlich nur über das (nicht drittschützende) Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. (Rn.267)
9. Auch wenn zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört, bedeutet dies nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kan (vgl. VGH BW, Beschl. v. 07.08.2014 - 10 S 1853/13 -, BRS 82 Nr. 190, RdNr. 12 f., m.w.N.).(Rn.288)
10. Zur Frage, ob der Behörde und/oder dem Genehmigungsantragsteller gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten auferlegt werden können.(Rn.291)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ändert der Genehmigungsantragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Durchführung der Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BImSchG sein Vorhaben dergestalt, dass die Zahl der Plätze der geplanten Tierhaltungsanlage verringert wird, muss keine neue Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der Unterlagen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 durchgeführt werden. Vielmehr genügt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG eine Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller komplett neue Genehmigungsunterlagen eingereicht hat. (Rn.126) 2. Ein Verstoß gegen § 34 BNatSchG verletzt einen Drittbetroffenen nicht in eigenen Rechten.(Rn.167) 3. Unterlässt die Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht eine erforderliche Vorprüfung, ob das Vorhaben geeignet ist, ein bestimmtes FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss darin kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG liegen.(Rn.182) 4. Es liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls ein materieller Fehler vor, wenn sich die Behörde mit dem Gesundheitsrisiko durch von der Tierhaltungsanlage ausgehende Bioaeresole für die im Umfeld der Anlage wohnenden Menschen befasst hat und nur fraglich ist, ob die von ihr nach § 12 UVPG vorgenommene Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zutrifft. (Rn.187) 5. Ein Nachbar kann die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht allein deshalb beanspruchen, weil eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen, sondern ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, wenn sich die Wahl der falschen Verfahrensart nicht auf die materiell-rechtliche Position des Nachbarn ausgewirkt haben kann und von der Auswahl des Genehmigungsverfahrens nicht die Öffentlichkeitsbeteiligung abhängt. (Rn.201) 6. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. (Rn.211) 7. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Gemäß den Anwendungshinweisen zu Nr. 3.1 und Nr. 1 GIRL können beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 der Jahresstunden herangezogen werden. (Rn.212) 8. Das Besorgnispotential von Bioaerosolen ist nach wie vor grundsätzlich nur über das (nicht drittschützende) Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. (Rn.267) 9. Auch wenn zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Ab. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört, bedeutet dies nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kan (vgl. VGH BW, Beschl. v. 07.08.2014 - 10 S 1853/13 -, BRS 82 Nr. 190, RdNr. 12 f., m.w.N.).(Rn.288) 10. Zur Frage, ob der Behörde und/oder dem Genehmigungsantragsteller gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten auferlegt werden können.(Rn.291) I. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. 1. Die Klage ist zwar zulässig. 1.1. Insbesondere ist, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, die Klagefrist eingehalten. 1.2. Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – BVerwG 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884 [885], RdNr. 8 in juris). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 [159], RdNr. 22 in juris). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass der Kläger als Grundstücksnachbar durch die angegriffene Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird, weil auch seinem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, verletzt werden. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften und auch nicht gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind. Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – BVerwG 7 B 102.90 –, BayVBl 1991, 375, RdNr. 3 in juris). Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten. Dem liegt im Baurecht die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [316], RdNr. 14 in juris; Beschl. v. 11.12.2008 – BVerwG 7 C 6.08 –, BVerwGE 132, 372 [379 f.], RdNr. 25 in juris, zur Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch eines Dritten aufgehoben wurde; HessVGH, Beschl. v. 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –, ESVGH 55, 82 [85 f.], RdNr. 19 in juris; a.A. allerdings VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl 2012, 1181 [1185], RdNr. 62 in juris). 2.1. Der Kläger kann die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Genehmigungsverfahren beanspruchen. 2.1.1. Die Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG verfahrensfehlerhaft, so dass ein Aufhebungsanspruch, insbesondere auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (UmwRG), nicht in Betracht kommt. 2.1.1.1. Nach Eingang des geänderten Antrages vom 22.06.2010, mit dem anstelle der ursprünglich beantragten Anlage für 347.965 Masthähnchenplätze eine Anlage mit nur noch 246.698 Masthähnchenplätzen zur Genehmigung gestellt wurde, musste keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BImSchG mit erneuter Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der von der Beigeladenen nunmehr vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden. Die beim Beklagten im Juli 2010 eingereichten Unterlagen waren vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen (UIG und UIG LSA) zugänglich zu machen. a) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung hat eine Anstoßfunktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.2010 – BVerwG 7 B 15.10 –, NVwZ 2011, 364 [367], RdNr. 22). Diesen Vorschriften entsprechend wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Beklagten vom 15.05.2008 und in der Mitteldeutschen Zeitung vom 15.05.2008 bekannt gemacht. Der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen wurde in der Zeit vom 22.05.2008 bis 23.06.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft "(...)" und in den Räumen des Beklagten ausgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers stellte die Beigeladene mit der Einreichung des neu gefassten Genehmigungsantrages vom 22.06.2010 und den dazugehörigen neuen Genehmigungsunterlagen keinen neuen Antrag im Sinne von § 10 Abs. 1 BImSchG, der eine Pflicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BImSchG zur Folge gehabt hätte. Es handelte sich vielmehr um eine Antragsänderung, über die die Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG zu informieren war. Gegenstand des Antrages war weiterhin die Errichtung und der Betrieb einer Hähnchenmastanlage am ursprünglich vorgesehenen Standort. Der wesentliche Unterschied zu dem im Antrag von 30.01.2008 dargestellten Vorhaben bestand in einer Reduzierung der Tierplatzzahl, verbunden mit einer Änderung der einzelnen Stallgebäude. Den bereits am 30.01.2008 gestellten Antrag, auf den sich der Genehmigungsbescheid in seinem Tenor bezieht, hatte die Beigeladene auch nicht zurückgenommen. b) Nach der mithin maßgeblichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Besteht die "Information" in der Änderung des Genehmigungsantrages, kann zwar eine erneute Auslegung des Antrages und der Genehmigungsunterlagen erforderlich sein (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 89a, 105 f.). Wird ein Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf aber die Genehmigungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV dann von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Gemessen daran war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hier nicht erforderlich. Da die Zahl der Hähnchenmastplätze in dem geänderten Antrag (deutlich) reduziert wurde, ist nicht ersichtlich, dass nach diesem Maßstab die Antragsänderung gegenüber dem im Antrag vom 30.01.2008 dargestellten Vorhaben nachteilige Auswirkungen zur Folge haben könnte. c) Die genannten Bestimmungen über die Zugänglichmachung nach Beginn der Auslegung bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nachgereichter Unterlagen und deren Auslegung durch den Senat widersprechen auch nicht europäischem Recht, insbesondere werden Regelungen in Art. 6 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 S. 17) – UVP-RL 2003 – nicht verletzt. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen, wie der Kläger dies beantragt hat. aa) Der Senat hält die Rechtslage für klar, soweit es um die Frage geht, ob ein – im Vergleich zu dem nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) UVP-RL 2003 öffentlich bekannt gegebenen Antrag – modifizierter Genehmigungsantrag und die dazu eingereichten Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) UVP-RL 2003 zugänglich zu machen ist oder eine Zugänglichmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 genügt. Nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird; c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde. Nach Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 umfassen die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben mindestens folgendes: − eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang; − eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen; − die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird; − eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; − eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben. Den Unterlagen, die einem Antrag nach § 10 Abs. 1 BImSchG beizufügen und nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG mit dem Antrag auszulegen sind, sind nach § 4e Abs. 1 der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben – wie dem vorliegenden – eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist. Die Vorschrift dient auch der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 (i.V.m. Anhang IV) und Abs. 3 der UVP-RL 2003 (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Immissionsschutzrecht Bd. 7, B. 2.9, 9. BImSchV, § 4e RdNr. 3). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV sind, wenn das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage betrifft, auch die vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Diese Unterlagen sind ausnahmslos auszulegen; dies entspricht der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) UVP-RL 2003, wonach der betroffenen Öffentlichkeit alle Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich zu machen sind (Cjaika, a.a.O., 9. BImSchV, § 10 RdNr. 28). Für solche Informationen gilt indes auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003, wonach andere als die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Art. 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde, der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich zu machen sind. Die Informationen nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003, die von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 nicht erfasst werden, sind a) der Genehmigungsantrag, b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet; c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden; g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels. Die vor Genehmigungserteilung vom Anlagenbetreiber vorgenommene Veränderung eines bereits bekannt gemachten Genehmigungsantrages in Gestalt einer Reduzierung der Tierplatzzahl einer Intensivtierhaltungsanlage stellt keinen neuen "Genehmigungsantrag" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) UVP-RL 2003 dar. Die Informationen, die nach Art. 5 UVP-RL 2003 eingeholt wurden, können indessen, soweit sie erst nach der Information der Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 vorliegen, gemäß § 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden. Die Richtlinie unterscheidet insoweit nicht danach, in welchem Umfang bereits bei der Information der Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 Angaben nach Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 vorlagen. Dass auch die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003, die erst nach Information der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 vorliegen, nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 "in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG" zugänglich gemacht werden, wird durch Folgendes gestützt: Mit der Richtlinie 2003/35/EG sollte nach deren 11. Erwägungsgrund die Richtlinie 85/337/EWG geändert werden, um ihre vollständige Übereinstimmung mit der Bestimmungen des Åarhus-Übereinkommens, insbesondere mit Art. 6 und Art. 9 Absätze 2 und 4, sicherzustellen. Art. 6 des Åarhus-Übereinkommens betrifft die hier in Rede stehende Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, zu denen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Abs. 15 Buchstabe a) des Anhangs I Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel gehören. Art. 6 Abs. 6 des Åarhus-Übereinkommens bestimmt, dass jede Vertragspartei die zuständigen Behörden verpflichtet, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4 a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen; b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt; c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen; d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen; e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird. Dies spricht entscheidend dafür, dass die – auch in Art. 5 Abs. 3 UVP-RL 2003 genannten – Unterlagen, die erst nach Information der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 des Åarhus-Übereinkommens und Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 vorliegen, nur auf Antrag bzw. nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht werden müssen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 an den Zeitrahmen, innerhalb dessen (auch) nachgereichte Unterlagen zugänglich zu machen sind, geboten, denn mit Blick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchst c) UVP-RL 2003 geht die UVP-RL 2003 davon aus, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 auch bei der Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen erfüllt werden können. bb) Eindeutig verneinen lässt sich nach der Auffassung des Senats auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Verweis in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 in dem Sinne auszulegen ist, dass der betroffenen Öffentlichkeit die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 fallenden Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) der Richtlinie 2003/4/EG "aktiv" zugänglich zu machen sind oder aktiv zu verbreiten ist, wo die entsprechenden Informationen beantragt oder gefunden werden können. Wie oben bereits ausgeführt, sollte mit der Richtlinie 2003/35/EG nach dem 11. Erwägungsgrund die Richtlinie 85/337/EWG geändert werden, um ihre vollständige Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Åarhus-Übereinkommens, insbesondere mit Art. 6 und Art. 9 Absätze 2 und 4, sicherzustellen. Nach Art. 6 Abs. 6 des Åarhus-Übereinkommens verpflichtet jede Vertragspartei die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen. Auch die Richtlinie 2003/4/EG enthält keine Regelungen, die es nahelegen, dass eine "aktive" Zugänglichmachung etwa im Sinne einer Information der betroffenen Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung über eine Änderung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens oder der Antragsunterlagen zu erfolgen hat. Die Erwägung des Klägers, ein Antrag nach dem UIG setze voraus, dass der Betreffende überhaupt Kenntnis von dem neuen Antrag bzw. den (komplett) neuen Antragsunterlagen hat, verfängt nicht. Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die vom Vorhaben aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung Kenntnis haben und ggf. Einwendungen erhoben haben, ist es zuzumuten, bei der Genehmigungsbehörde den neuen Verfahrensstand zu erfragen und einen Antrag auf Einsicht in neue Unterlagen zu stellen, solange noch keine Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergangen oder das Verfahren auf andere Weise, etwa durch Antragsrücknahme, abgeschlossen worden ist. Von einer Entscheidung der Behörde über den Genehmigungsantrag erhalten die Einwender und die Öffentlichkeit durch Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung Kenntnis (§§ 10 Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 BImSchG, § 21a der 9. BImSchV); über einen Verfahrensabschluss auf andere Weise werden die Einwender gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 der 9. BImSchV benachrichtigt. Der weitere Einwand des Klägers, mögliche Einwender würden bei einem Antrag nach dem UIG mit Kosten belastet, trifft nicht zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UIG werden zwar für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG gilt dies aber nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11. 2.1.1.2. Die vom Antragsgegner vorgenommene Öffentlichkeitsbeteiligung verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Antrags vom 22.06.2010 sowie der diesem Antrag beigefügten Unterlagen ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Auch nach dieser Bestimmung kann bei einer Änderung der Unterlagen von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit – wie hier – keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Im Übrigen bestimmt auch § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. 2.1.2. Der Kläger kann die Aufhebung der Genehmigung auch nicht deshalb verlangen, weil eine FFH-Vorprüfung bzw. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das 2,5 km südwestlich der Anlage liegende FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra“ wegen der zu erwartenden Stickstoffeinträge fehlt. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf dieses FFH-Gebiet verzichten durfte. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen solchen Mangel berufen. a) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL umgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – BVerwG 4 A 5.14 –, juris, RdNr. 62), sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ein Projekt darf grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Die FFH-Richtlinie verleiht einem Einzelnen indes nicht das Recht, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze zu rügen. Das ist derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – BVerwG 4 C 12.05 –, BVerwGE 128, 358 [366], RdNr. 33). Dem entsprechend verletzt auch ein Verstoß gegen § 34 BNatSchG einen Drittbetroffenen nicht in eigenen Rechten, da die Vorschriften allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und bestimmter Arten dienen und nicht dazu bestimmt sind, die privaten Belange der Anwohner zu schützen (Meßerschmidt, BNatSchG § 34 RdNr. 256). b) Ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen einer möglicherweise zu Unrecht nicht durchgeführten FFH-Vorprüfung bezüglich des FFH-Gebiets "Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra“ ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des UmwRG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Gemäß § 4 Abs. 1a UVPG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG; lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG bleiben § 45 Abs. 2 VwVfG sowie die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers unberührt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gelten die Absätze 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, und damit auch für den Kläger. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Diese Regelungen berücksichtigen die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2013 (C-72/12 – NVwZ 2014, 49). Danach steht der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG nicht von vornherein entgegen. Allerdings muss nicht jeder Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung zu einem Anspruch auf deren Aufhebung führen. Insbesondere ist zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 85/337 Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13 –, NVwZ 2016, 308 [309], RdNr. 22 f.). Die Regelungen sind auch in der aktuellen Fassung anwendbar, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – BVerwG 4 A 5.15 –, DVBl 2016, 785 [788], RdNr. 45 f., m.w.N.). In Anwendung dieser – lediglich Unionsrecht umsetzenden – Regelungen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe wegen der unterlassenen FFH-Vorprüfung hinsichtlich des FFH-Gebiets „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra“ und einer deshalb fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. aa) Wird im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine FFH-Vorprüfung oder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt, stellt dies keinen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG dar, der unabhängig von der Ergebnisrelevanz einen Aufhebungsanspruch zur Folge hätte. bb) Das Unterlassen der FFH-Vorprüfung fällt auch nicht unter die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG. Diese Bestimmungen erfassen nur andere Verfahrensfehler bzw. Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen. Unterlässt die Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht eine erforderliche Vorprüfung, ob das Vorhaben geeignet ist, ein bestimmtes FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss darin aber kein Verfahrensfehler liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12.12.2007 – BVerwG 9 B 2.07 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.) ist das UVPG ein reines Verfahrensgesetz. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der UVP-Richtlinie als reines Verfahrensinstrument ausgestaltet. Sie soll gemäß Art. 3 UVP-RL 2003 nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter ermitteln, beschreiben und bewerten. Materielle Vorgaben, Prüfungsmaßstäbe oder -methoden werden nicht vorgegeben. Die Richtlinie bestimmt lediglich, in welchen formalen Schritten ein bestimmtes Verfahrensprogramm zur Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts vor seiner Zulassung zu absolvieren ist. Der Richtlinie liegt daher die Vorstellung zu Grunde, dass schon das bloße Vorhandensein der aufgrund eines verselbständigten Prüfungsprogramms gewonnenen Erkenntnisse von den möglichen Umweltfolgen eines Vorhabens auch eine angemessene Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der abschließenden Entscheidung sicherstellt (OVG BBg, Urt. v. 11.12.2014 – OVG 11 A 23.13 –, juris, RdNr. 64; OVG NW, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris, RdNr. 176, m.w.N.). Besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, erarbeitet die zuständige Behörde gemäß § 11 UVPG auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Nach § 12 UVPG bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Da die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets auf die Bewahrung bzw. Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands (eines Teils) der in diesem Gebiet vorhandenen Fauna und Flora gerichtet ist, hat sich die abschließende Bewertung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch auf die Frage der erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten zu erstrecken (OVG NW, Urt. v. 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, NuR 2012, 722 [733], RdNr. 304 in juris). Verstößt die Genehmigungsbehörde gegen die im UVPG vorgegebenen Verfahrensschritte, mag ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG vorliegen. Unterlaufen ihr aber bei der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12 UVPG inhaltliche (materielle) Fehler, stellt dies hingegen keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG dar. Die unterbliebene FFH-Vorprüfung in Bezug auf das FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra{}" stellt möglicherweise einen materiellen Fehler, aber keinen Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung dar. Der Beklagte hat sich im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung beim Schutzgut "Tiere und Pflanzen" mit der Frage befasst, inwieweit es durch das Vorhaben der Beigeladenen zu Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt kommen kann. Dabei hat er als Untersuchungsrahmen einen Radius von 1.000 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage festgelegt, und, falls sich am äußeren Bereich dieses Untersuchungsraumes empfindliche Ökosysteme befinden, diese ebenfalls betrachtet (vgl. Abschnitt 1.3 des Berichts zur UVP). Bezüglich des FFH-Gebiets "C.-Nordrand südwestlich Wolmirstedt" ist er dem entsprechend in Abschnitt 2.2 zu der Bewertung gelangt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich sei, weil sich das Schutzgebiet in ca. 3,5 km Entfernung zum Vorhabenstandort befinde, so dass eine Beeinträchtigung durch vorhabenbedingte Immissionen sowie bauliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts. Das ca. 2,5 km entfernt liegende FFH-Gebiet "Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra" hat der Beklagte zwar nicht erwähnt, sondern hat erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, eine erhebliche Beeinträchtigung dieses FFH-Gebiets durch den Betrieb der Hähnchenmastanlage könne ebenfalls ausgeschlossen werden, weil sich der der Anlage zuzuordnende Stickstoffeintrag auf 0,12 kg N/(ha*a) belaufe, so dass die Irrelevanzgrenze von 2 % des Critical Load von 0,2 kg N/(ha*a) unterschritten werde. Ausgehend von der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten Annahme, dass die Festlegung eines Radius von 1.000 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage ausreiche, um eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließen zu können, war eine nähere Betrachtung weiter entfernt liegender FFH-Gebiete nach der materiell-rechtlichen Bewertung durch den Beklagten aber entbehrlich. Diese Vorgehensweise mag in materieller Hinsicht Bedenken aufwerfen, begründet aber keinen Verfahrensfehler. Schon Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – BVerwG 9 A 12.10 –, juris, RdNr. 89). Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 a.a.O.). Erweist sich die behördliche Einschätzung, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können, hingegen als fehlerhaft, stellt dies einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit gegen materielles Recht dar. 2.1.3. Der Kläger kann einen Aufhebungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb unvollständig und fehlerhaft sei, weil sie keine Prüfgrundlage und Bewertung zur Quantifizierung eines durch Bioaerosole hervorgerufenen Gesundheitsrisikos enthalte. Auch insoweit liegt kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls ein materieller Fehler bei der nach § 12 UVPG vorzunehmenden Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen vor. a) Der Beklagte hat in seinem Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 11, 12 UVPG in Abschnitt 1.4.1 beim Schutzgut Mensch ausgeführt, dass es beim Betrieb, bei der Lagerung und beim Transport zu Emissionen von Mikroorganismen und Gerüchen unterschiedlicher Art und Konzentration kommen könne. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in Abschnitt 2.2.1 hat er ausgeführt, im Umfeld der Anlage befänden sich keine sensiblen Bereiche oder Nutzungsformen, wie Lebensmittelindustrie, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Altenheime, die durch Verfrachtung von Mikroorganismen gefährdet werden könnten. Damit hat er sich mit der Frage der Umweltauswirkungen durch Bioaerosole befasst. Auf die Frage, ob die von ihm vorgenommene Bewertung zutrifft und deshalb die Genehmigungsentscheidung trägt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Wie oben dargelegt, geben das UVPG und der UVP-RL 2003 als Verfahrensvorschriften keine materiellen Vorgaben, Prüfungsmaßstäbe oder -methoden vor, sondern bestimmen nur, in welchen formalen Schritten ein bestimmtes Verfahrensprogramm zur Prüfung der Umweltauswirkungen eines Projekts vor seiner Zulassung zu absolvieren ist. b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das vom Kläger ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 (BVerwG 7 C 10.13 –, BVerwGE 152, 319) geboten. Insbesondere lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass für den Beklagten im Genehmigungsverfahren, und speziell im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Pflicht bestand, ein Gutachten über die Bioaerosolbelastung einzuholen, weil sonst keine Prüfung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Bioaerosolen auf den Menschen bzw. die menschliche Gesundheit möglich gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil (RdNr. 15) ausgeführt, es sei mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht vereinbar, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage ohne die Anordnung, eine Abluftbehandlungsanlage zu betreiben, bejaht werde, ohne dass geklärt worden sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Anlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führe. aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat damit einen Verstoß gegen materielles Recht beanstandet. Dass ein solcher Verstoß zugleich einen Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellen könnte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Eine Bewertung der Umweltauswirkungen und die Berücksichtigung dieser Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 UVPG ist auch ohne die Ermittlung der Zusatzbelastung für die Wohnbevölkerung in einem bestimmten Umkreis um die Anlage möglich, unabhängig davon, ob diese Bewertung und ihre Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gerecht wird. bb) Im Übrigen musste der Beklagte hier kein Gutachten über die Belastung der Wohnbevölkerung in der Umgebung der Hähnchenmastanlage einholen, weil bei der Anlage der Beigeladene den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole vorgesehen sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind vor allem durch Maßnahmen an der Quelle, also durch Emissionsbegrenzungen, zu treffen. Sie sollen unabhängig von geltenden Schädlichkeitsgrenzen das an Umweltqualität durchsetzen, was im Hinblick auf ein vorhandenes Potential an Vermeidungstechnologie realisierbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 7 C 8.82 –, BVerwGE 69, 37 [42], RdNr. 17 in juris). Dem entsprechend kann eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, und zwar auch dann, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015, a.a.O., RdNr. 16). Damit übereinstimmend wird in der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 für den Fall der (möglichen) Überschreitung der Hintergrundkonzentration durch die anlagenbedingte Konzentration von Bioaerosol-Immissionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hintergrundkonzentration für notwendig gehalten, wobei für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung auf die in der VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 beschriebenen Emissionsminderungsmaßnahmen, insbesondere Abluftreinigungsmaßnahmen, verwiesen wird. Dem entspricht auch die Bestimmung in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft a. E., wonach bei Tierhaltungsanlagen die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, zu prüfen sind. Vor diesem Hintergrund regelt der nordrhein-westfälische Erlass über die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen vom 19.02.2013 in Abschnitt 4, (http://www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/pdf/erlass_tierhaltungsanlagen.pdf), dass in Fällen, in denen hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch Bioaerosole vorliegen, ein Gutachten zur Feststellung, ob die in Anlage 1 dieses Erlasses vorgeschlagenen Orientierungswerte eingehalten sind, zu fordern sei. Hierauf könne verzichtet werden, wenn der Antragsteller für die Tierhaltungsanlage den Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Minderung der Staubemissionen vorgesehen habe und diese verbindlich in der Genehmigung festgeschrieben werde. In der Fachwelt gehe man davon aus, dass Anlagen zur Verminderung von Staubemissionen auch zur Minderung von Bioaerosolen geeignet seien. Nach dem aktuellen Stand seien die Möglichkeiten zur Minderung von Bioaerosolen damit ausgeschöpft. Vergleichbare Regelungen enthalten der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 26.06.2014 (Amtsbl. SH 2014, 523) in Abschnitt 3 sowie der niedersächsische Erlass zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 02.05.2013 (veröffentlicht in juris) in Abschnitt 5. Damit werden die nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Standes der Technik zu fordernden Vorsorgemaßnahmen gegenüber einer (möglichen) Beeinträchtigung durch Bioaerosole zutreffend konkretisiert. Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier nicht der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der Zusatzbelastung durch Bioaerosole, weil die Anlage der Beigeladenen mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abluftreinigungsanlage auszustatten ist. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5.1.2 ist eine Staubminderung aus den Ställen von 40 % einzuhalten. Nach den Angaben der Herstellerfirma (S.) Systemtechnik GmbH in der Funktionsbeschreibung der Abluftreinigungsanlage kann hiermit ein Wirkungsgrad bei Gesamtstaub von > 70 % erzielt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wirkungsgrad tatsächlich nicht erreicht werden kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit wurden die nach dem (damaligen) Stand der Technik möglichen Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf Bioaerosole ergriffen. Zwar kann bei Errichtung einer neuen Anlage die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann auch der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015, a.a.O., RdNr. 26 a. E., m.w.N.), im Bereich der raum- und immissionsbezogenen Vorsorge etwa aufgrund von Abstandsregelungen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 5 RdNr. 55 f.). Daraus folgt aber nicht, dass die Genehmigungsbehörde auch dann, wenn Emissionsminderungsmaßnahmen an der Anlage vorgesehen sind und in der Genehmigung festgeschrieben werden sollen, ein Gutachten über die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung durch Bioaerosole einholen muss. Da für Bioaerosol-Immissionen – insbesondere in der TA Luft – keine Grenzwerte festgelegt sind, könnte das Ergebnis eines Gutachtens über die Zusatzbelastung durch Bio-Aerosole, auch wenn sie die Irrelevanzschwelle überschreitet, der Genehmigungsfähigkeit der mit einer Abluftbehandlung ausgestatteten Anlage nicht entgegen gehalten werden. 2.1.4. Der Kläger kann die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht deshalb beanspruchen, weil nicht nur eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, sondern die Neuerteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich war. 2.1.4.1. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Beklagte nicht nur ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG, sondern ein Neugenehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG hätte durchführen müssen. a) § 16 BImSchG ist nur anwendbar, wenn die zu ändernde Anlage bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt und die Genehmigung nicht erloschen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159], RdNr. 9 in juris; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG RdNr. 35, m.w.N.). Anstelle einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt auch ein anderer Legalisierungsakt gemäß § 67 oder 67a BImSchG in Betracht (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O., RdNr. 10; Reidt/Schiller, a.a.O.). Für die zuvor betriebene Rinderanlage lag zwar nach den Angaben des Beklagten und der Beigeladenen eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vor. Diese dürfte aber nach Lage der Dinge vor Erteilung der in Rede stehenden Änderungsgenehmigung bereits erloschen gewesen sein. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung nach dem BImSchG, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Diese Regelung gilt auch für nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2010 – BVerwG 7 B 38.09 –, NVwZ 2010, 780 [781], RdNr. 6 f.). Der Erlöschenstatbestand setzt mit dem Tatbestandsmerkmal des Nichtbetreibens keine entsprechende Erklärung, sondern den tatsächlichen Vorgang der Betriebseinstellung voraus; hierfür kann neben objektiven Umständen auch eine subjektive Erklärung des Betreibers Indizwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O., RdNr. 12). Wann der Betrieb der Rinderanlage eingestellt wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 01.11.2013 (Bl. 706 GA) sollen Ende des Jahres 2007 die letzten Tiere ausgestallt worden sein; nach dem Vortrag des Klägers hingegen soll eine Betriebseinstellung bereits im Juni 2005 erfolgt sein. Ausgehend von diesen Angaben erlosch die Genehmigung damit spätestens Ende 2010 und damit bereits vor Erteilung der Änderungsgenehmigung am 20.07.2011. Auch ist nicht ersichtlich, dass der damalige Betreiber der Anlage vor Erlöschen der Genehmigung einen Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG stellte und der Beklagte dem entsprach. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass ein solches Verlängerungsverfahren stattfand, und dem Beklagten war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung darüber auch nichts bekannt. b) Im Übrigen liegt keine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sondern eine Neuerrichtung vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert wird, wenn also die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss (Jarass, BImSchG, 11 Aufl., § 16 RdNr. 6a, m.w.N.; Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris, RdNr. 58). Ob dies hier der Fall ist, bedarf indessen keiner Vertiefung. 2.1.4.2. Auch wenn hier eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen, sondern ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen, kann der Kläger die Aufhebung der Genehmigung nicht beanspruchen. Denn er kann nicht geltend machen, durch die Wahl der falschen Verfahrensart in eigenen Rechten verletzt zu sein. a) Allein der Umstand, dass nicht das richtige Verfahren eingehalten ist, vermittelt keinen vom materiellen Recht unabhängigen Nachbarschutz (vgl. Beschl. d. Senats v.12.02.2003 – 2 M 273/02 –, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.03.2004 – 15 CS 03.2891 –, juris, RdNr. 36). Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gerade auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten; das bedeutet aber noch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Bei einer auf die Verletzung solcher Verfahrensvorschriften gestützten Klage muss sich für die Klagebefugnis aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 – 7 C 55.89, 7 C 56.89 –, BVerwGE 85, 368 [373 f.], RdNr. 20 f. in juris, m.w.N.). Im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass sich die Durchführung des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG anstelle eines Verfahrens nach § 4 BImSchG auf die materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben könnte. Die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG grundsätzlich voraus, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.05.2014 – 8 A 3002/11 –, juris, RdNr. 45 f., m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn von den Sonderregelungen des § 6 Abs. 3 BImSchG Gebrauch gemacht, also eine sog. "Verbesserungsgenehmigung" erteilt wird. Nach dieser Vorschrift darf eine beantragte Änderungsgenehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber (1.) der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Abs. 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, (2.) weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, (3.) der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erreichen, und (4.) die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. Diese Vorschrift wurde hier aber nicht herangezogen, sondern der gleiche Maßstab wie bei einer Neuerteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG angelegt. b) Zwar mag den Vorschriften über die Art des Genehmigungsverfahrens unabhängig von der Möglichkeit der Beeinträchtigung materieller Rechte dann drittschützender Charakter zukommen, wenn von der Auswahl des Genehmigungsverfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung abhängt (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 136, m.w.N.). Dies kommt auch bei der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG anstelle eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG in Betracht. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Nach Satz 2 ist dies insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Ein Dritter kann möglicherweise rügen, der Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei fehlerhaft gewesen, etwa mit der Begründung, die Genehmigungsbehörde habe den Begriff „erheblich“ in § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG falsch auslegt oder die beiden Legalbeispiele in § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zu extensiv gehandhabt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG, RdNr. 192). Ein solcher Verzicht spielt im vorliegenden Genehmigungsverfahren aber keine Rolle, da hier eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. c) Ein Aufhebungsanspruch wegen der Wahl der falschen Verfahrensart folgt auch nicht aus den Unionsrecht umsetzenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Der Fehler unterfällt insbesondere nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UmwRG, weil die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG und § 10 BImSchG durchgeführt wurde und durch die Wahl des Änderungsgenehmigungsverfahrens der betroffenen Öffentlichkeit auch nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Sofern es sich um einen (sonstigen) Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG handeln sollte, gilt § 46 VwVfG; danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine solche offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Entscheidung des Beklagten über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen ist hier gegeben. Wie oben bereits dargelegt, hat der Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach Beteiligung der Öffentlichkeit die gleichen rechtlichen Maßstäbe angelegt wie bei einer Entscheidung über eine Neuerteilung der Genehmigung. 2.2. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verletzt ferner keine dem Schutz des Klägers dienenden materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt ebenso wie die Genehmigung nach § 4 BImSchG – von der hier nicht relevanten Erleichterung des § 6 Abs. 3 BImSchG abgesehen – voraus, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). 2.2.1. Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht die auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 7 C 25.91 –, BVerwGE 90, 163 [165 f.], RdNr. 11 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 – 9 A 2030/12 –, juris, RdNr. 51, m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O.). Dabei sind grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen; ansonsten sind nur etwaige nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – BVerwG 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179, RdNr. 3 in juris). 2.2.1.1. In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen werden durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luft sowohl die Grundpflichten des Anlagenbetreibers als auch die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechte Dritter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 – BVerwG 7 B 164.95 –, NVwZ-RR 1996, 498 [499], RdNr. 16 in juris). Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren kann bei Einhaltung des in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft empfohlenen Mindestabstands in der Regel davon ausgegangen werden, dass auf die betroffene Wohnbebauung in der Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken (NdsOVG, Beschl. v. 14.02.2011 – 12 LA 8/09 –, NVwZ-RR 2011, 397). Nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sollen bei der Errichtung solcher Anlagen die sich aus der Abbildung 1 ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse gemäß Tabelle 10 nicht unterschritten werden. Der Abbildung 1 lässt sich entnehmen, dass bei Zugrundelegung der im gerichtlichen Sachverständigengutachten (S. 17) berechneten Zahl von 493,396 Großvieheinheiten nach der Tabelle 3.1 hier ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von ca. 415 m eingehalten werden müsste, um ohne nähere Prüfung davon ausgehen zu können, dass keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück des Klägers einwirken. Die Abstände der Emissionsquellen zum Wohnhaus des Klägers liegen jedoch deutlich darunter. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft geregelten Mindestabständen handelt es sich allerdings, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die in der Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 der TA Luft angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden. 2.2.1.1.1. Das Grundstück des Klägers ist durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen insbesondere keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt. a) Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 [2084], RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 95; Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 [121], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 95; OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 – 1 B 11320/13 –, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 –, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris). Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 96; vgl. auch OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 – 1 A 10972/07 –, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). b) Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Ortsüblichkeit“ davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden. c) Nach den Ergebnissen des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom März 2014 führt der Betrieb der Hähnchenmastanlage zu keiner erheblichen Belästigung des klägerischen Grundstücks durch Geruchsimmissionen. Das Gutachten enthält keine Fehler, die zu seiner Unverwertbarkeit führen. aa) Nach Nr. 4.1 der GIRL wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt. Die Ausbreitungsrechnung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn auf Grund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 v.H. des anzuwendenden Immissionswertes nach Tabelle 1 unterschreitet oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Wird die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen, so sind alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen. Um in speziellen Fällen auf Emissionen zurückrechnen zu können (nicht zur Bestimmung von Geruchshäufigkeiten), können Fahnenbegehungen nach VDI 3940 Blatt 2 (2006) verwendet werden. Gemäß Nr. 4.2 der GIRL werden bei der Ermittlung im Genehmigungsverfahren die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden, unterschieden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Die zu erwartende Zusatzbelastung ist nach Nr. 4.5 zu ermitteln. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung nach Nr. 4.6 zu bilden. In die Ermittlung des Geruchsstoffstroms sind die Emissionen der gesamten Anlage einzubeziehen; bei einer wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird. aaa) Nr. 4.4 der GIRL sieht grundsätzlich vor, dass die Ermittlung der vorhandenen Belastung durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen hat. Nach Nr. 4.4.1 der GIRL ist jedoch von einer vorhandenen Belastung IV = 0 auszugehen, wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist. Bereits der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 04.11.2013 (Bl. 756 ff. GA) angenommen, dass keine relevanten Vorbelastungen bestehen (S. 21 des Gutachten, Bl. 777 GA). Davon ist auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. D. in seinem Gutachten ausgegangen. Gegenteiliges ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der im Ortsteil A-Stadt noch vorhandene landwirtschaftliche Betrieb betreibt – soweit ersichtlich – dort keine Tierhaltung bbb) Auch die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Berechnung der von der geänderten Anlage der Beigeladenen ausgehenden (Zusatz-)Belastung lässt keine Mängel erkennen. (1) Zur Ermittlung der Geruchemissionen aus den sechs Ställen der Anlage hat der Gutachter zunächst eine Berechnung nach der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (2011) "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen" vorgenommen. Dem entsprechend hat er die nach der Genehmigung zulässigen Tierplatzzahlen gemäß der in Anhang A der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 angegebenen Faktoren bei einer Mastdauer von 42 Tagen in Großvieheinheiten umgerechnet (vgl. Seite 17, Tabelle 3.1). Zur Bestimmung der tierartspezifischen Geruchsemissionen im Jahr hat er den in Nr. 6.1 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, Tabelle 22, dargestellten Geruchsemissionsfaktor (GE/GV*s) von 60 (Konventionswert) für die Hähnchenmast herangezogen und unter Berücksichtigung von 280 Betriebstagen im Jahr (42 Tage Mast und 14 Tage Service x 5 Mastzyklen) Gesamtemissionen von 716.174 MGE/Jahr ermittelt. Als nächstes hat er Emissionsberechnungen nach Gärtner/Gessner/Müller/Both – Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage, Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft 2009 – (LANUV 2009) sowie nach Oldenburg (1989) vorgenommen, mit denen jeweils eine Zeitreihe der Emissionen pro Zyklus und Stall berechnet werden kann. Anschließend hat er die drei verschiedenen Emissionsansätze bewertet. Dabei hat er die Werte der VDI-Richtlinie 3894 zugrunde gelegt. Diese stellten Mittelwerte für typische Betriebsabläufe dar und seien repräsentativ für eine über das Jahr angenommene Emission unter Berücksichtigung von Standardservicezeiten. Den Ansatz von Oldenburg hat er mit dem Begründung verworfen, dass er nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche, weil nur über jeweils einen Mastdurchgang, nur im Winter 1987 und nur bis zum 36. Masttag gemessen worden sei. Die Messdaten des LANUV seien aus einer Messkampagne über nur vier Mastdurchgänge (Zyklen) zwischen Mai und November 2008 an einem Stall ermittelt worden. Die Tierplatzzahl habe deutlich niedriger gelegen als etwa bei der hier zu betrachtenden Anlage der Beigeladenen, so dass nicht unbedingt davon ausgegangen werden könne, dass der dort ermittelte Wert von 180 GE/(GV und s) repräsentativ für alle Hähnchenmastställe (große und kleine, unterschiedliches Einstreu, Mast in anderen Monaten etc.) sei. Die Ergebnisse dieser Untersuchung seien bei der Erstellung der VDI-Richtlinie bekannt gewesen, seien aber nicht als Berechnungsgrundlage festgelegt worden. Die Sachverständige stellt im Folgenden auf die in Abschnitt 6.1 der VDI-Richtlinie angegebene Möglichkeit ab, von den Konventionswerten mit plausibler Begründung abzuweichen, wenn Anlagen wesentlich in Bezug auf Zeiträume der Stallbelegung, Emission, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Fütterung, Fest- und Flüssigmist sowie Kotlagerung abweichen. In der Literatur (Gallmann 2013) werde ferner u.a. darauf hingewiesen, dass für Haltungsverfahren mit sehr kurzen Produktionszyklen, wie z.B. in der Geflügelmast, abzuwägen sei, ob eine Zeitreihenbetrachtung angemessener sei. Ebenso könnten Messungen, soweit sie methodischen Mindeststandards genügen und über eine Wiederholbarkeit und Repräsentativität verfügen, herangezogen werden. Dies bedeute, so der Sachverständige weiter, dass die Berücksichtigung von zeitabhängigen Emissionsfaktoren und deren Berücksichtigung in Ausbreitungsrechnungen mit Zeitreihen zulässig sei. Ob der LANUV-Wert für alle Ställe und über längere Zeiträume repräsentativ sei und deshalb bei Zeitreihenberechnungen angewendet werden müsse, könne derzeit aus seiner Sicht fachlich nicht festgestellt werden. Dazu wären weitere Emissionsmessungen an weiteren Ställen und über längere und/oder andere Jahreszeiten notwendig. Bei den Emissionen während der Servicezeiten handele es sich maßgeblich um die Entmistung der Ställe; der Emissionsansatz nach der VDI-Richtlinie beinhalte die Emissionen während üblicher Servicezeiten, so dass eine separate Betrachtung dieser Emissionsbestimmung entfallen könne. Demgegenüber enthalte der Ansatz nach LANUV (2009) nur die Emissionen während der Mast selbst. An dieser sachverständigen Bewertung der Emissionsfaktoren ist nichts zu erinnern. Entsprechend dem Gutachtenauftrag des Verwaltungsgerichts ist der Sachverständige weiter von dem für die Beigeladene ungünstigen Fall ausgegangen, dass keine Geruchsminderung durch die Abluftreinigungsanlage stattfindet. (2) Nach Nr. 4.5 der GIRL ist die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung entsprechend Nr. 1 mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL (a.E.) wurden die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 und die speziellen Anpassungen an die Geruchsausbreitung im Referenzmodell AUSTAL2000 umgesetzt. Um die für die Geruchbeurteilung erforderlichen Wahrnehmungshäufigkeiten zu berechnen, wurde das Modell AUSTAL2000 um ein entsprechendes Modul AUSTAL2000G ergänzt (vgl. Janicke/Janicke, Berichte zur Umweltphysik, März 2007, http://www.janicke.de/data/bzu/bzu-005-02.pdf). Der Gutachter hat seiner Berechnung der Zusatzbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen diese Vorgaben zugrunde gelegt. (2.1) Der Sachverständige ist bei seiner Ausbreitungsrechnung ferner – anderes als der vom Beigeladenen beauftragte Sachverständige K. – von dem für die Beigeladene ungünstigen Fall ausgegangen, dass gemäß der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 – Qualitätssicherung in der Immissionsprognose vom Januar 2010 – (VDI 2010) eine (reduzierte) Abluftfahnenüberhöhung nicht zulässig ist, weil wegen der Einhausung der Abluftkamine ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung nicht sichergestellt sei. (2.2) Auch die übrigen der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Faktoren lassen keine Fehler erkennen, die zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen. (2.2.1) Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Rauhigkeitslänge, die nach dem vom Kläger zugezogenen Sachverständigen (K. H.) (Bl. 995 f. GA) nicht – wie im gerichtlichen Sachverständigengutachten angenommen – mit 0,1 anzusetzen sei, sondern im Mittel von 0,2 zu erwarten sei. Nach Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft wird die Bodenrauhigkeit durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben, die nach Tabelle 14 des Anhangs 3 der TA Luft aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters zu bestimmen ist. Die Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft enthält folgende mittlere Rauhigkeitslängen in Abhängigkeit von den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters: Z0 in m CORINE-Klasse 0.01 Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512) 0,02 Deponien und Abraumhalden (132); Wiesen und Weiden (231); Natürliches Grünland (321); Flächen mit spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421); In der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522) 0,05 Abbauflächen (131); Sport- und Freizeitanlagen (142); Nicht bewässertes Ackerland (211); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521) 0,10 Flughäfen (124); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523) 0,20 Straßen, Eisenbahn (122); Städtische Grünflächen (141); Weinbauflächen (221); Komplexe Parzellenstrukturen (242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung (243); Heiden und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332) 0,50 Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222); Wald-Strauch-Übergangsstadien (324) 1,00 Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbeflächen (121); Baustellen (133); Nadelwälder (312) 1,50 Laubwälder (311); Mischwälder (313) 2,00 Durchgängig städtische Prägung (111) Nr. 5 des Anhangs 3 zur TA Luft bestimmt weiter, dass die Rauhigkeitslänge für ein kreisförmiges Gebiet um die Quelle festzulegen ist, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe der Quelle beträgt. Setzt sich dieses Gebiet aus Flächenstücken mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit zusammen, so ist eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen und anschließend auf den nächstgelegenen Tabellenwert zu runden. Es ist zu prüfen, ob sich die Landnutzung seit Erhebung des Katasters wesentlich geändert hat oder eine für die Immissionsprognose wesentliche Änderung zu erwarten ist. Variiert die Bodenrauhigkeit innerhalb des zu betrachtenden Gebiets sehr stark, ist der Einfluss des verwendeten Wertes der Rauhigkeitslänge auf die berechneten Immissionsbeiträge zu prüfen. Der Sachverständige Dr. D. hat bei seiner Ausbreitungsrechnung angenommen, dass sich im Umkreis von 100 m (10-fache Schornsteinhöhe) die Ställe selbst und sonst nur Ackerflächen, Wiesen und Betonflächen befinden (S. 36 des Gutachtens). Die laut Aufgabenstellung zu berücksichtigende Rauhigkeitslänge betrage 1 m; dies bilde die dortige Nutzungsstruktur gut ab. Da nach der VDI-Richtlinie 2010 Gebäude, die in der Ausbreitungsrechnung explizit oder indirekt über eine vertikal ausgedehnte Ersatzquelle berücksichtigt werden, nicht in die Bestimmung der mittleren Rauhigkeitslänge einbezogen werden dürfen, die Gebäude hier aber in o.g. Radius explizit in den Berechnungen berücksichtigt werden, verbleibe eine "Restrauhigkeit" von 0,1 m, die der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegt werde. Der Kläger meint, wegen der Gebäude, Büsche und Bäume auf dem Anlagenareal sei im Mittel eher eine Rauhigkeitslänge von 0,2 anzunehmen. Damit vermag er die Einschätzung des Sachverständigen jedoch nicht in Frage zu stellen. Die Gebäude auf dem Anlagengelände, die bei der Ausbreitungsrechnung explizit berücksichtigt werden, dürfen nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen gerade nicht bei der mittleren Rauhigkeitslänge berücksichtigt werden. Die Büsche und Bäume finden bei der Bestimmung der mittleren Rauhigkeitslänge durchaus Berücksichtigung, da die mittlere Rauhigkeitslänge für Wiesen 0,02 m, für Ackerland 0,05 m, für Straßen und städtische Grünflächen 0,2 m sowie für Wald-Strauch-Übergangsstadien 0,5 m beträgt, so dass bei einer arithmetischen Mittelung dieser Werte mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil der Wert von 0,1 m vertretbar erscheint. (2.2.2) Soweit gerügt wird, dem Gutachten seien lediglich die prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten zu entnehmen, eine grafische, leicht nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse fehle, ist ein inhaltlicher Fehler des Gutachtens nicht dargetan. (2.2.3) Der Kläger beanstandet ferner, der an der östlichen Grenze des Anlagengeländes, also bei Ostwind direkt vor den Abluftkaminen vorgesehene Gehölzstreifen mit einer Höhe von 10 m beeinflusse die Strömungsverhältnisse an den Ableitpunkten, die im verwendeten Windfeldmodell MISKAM und im Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 nicht vorgesehen seien. Der Effekt dieses porösen Strömungshindernisses auf die Berechnungsergebnisse ließe sich durch Aufrasterung als Gebäude entsprechender Höhe absetzen. Auch damit ist ein Mangel des Gutachtens nicht dargetan. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige (Bl. 1120 GA) hat hierzu vorgetragen, dass die Wuchshöhe der Baum-Strauch-Hecke durch Pflegemaßnahmen auf 7 m über Grund begrenzt werde, so dass sie kein Hindernis für die freie Ableitung darstelle und bei der Ausbreitungsrechnung nicht zu berücksichtigen sei. (2.2.4) Auch die Einwände des Klägers gegen die Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation O. verfangen letztlich nicht. Gemäß Anhang 3 Nr. 8.1 der TA Luft sollen die meteorologischen Daten für den Standort der Anlage charakteristisch sein. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, sind Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes (DWD) oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen. Nach der vom (DWD) erstellten Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe AKTERM auf den Standort in A-Stadt vom 18.12.2007 kann die Ausbreitungsklassenzeitreihe der Wetterwarte O. „bei hinreichender Genauigkeit der großräumigen Beschreibung der Windverhältnisse“ auf den Standort in A-Stadt übertragen werden. Als repräsentatives Jahr wurde das Jahr 2004 ausgewählt. Die QPR beruhte im Wesentlichen auf einem Vergleich der zu erwartenden Windrichtungsverteilung, der statistischen Sollwerte für die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit (3,4 bis 3,7 m/s) und der zu erwartenden Schwachwindhäufigkeit (zwischen 5 und 10 %) am Standort der Anlage mit den entsprechenden Werten der vier Bezugsstationen Artern, Erfurt-Bindersleben, O. und Weimar. Die Stationen Artern und Erfurt-Bindersleben kämen wegen der von Standort abweichenden Windrichtungsverteilung für eine Übertragung nicht in Frage. Die Windrichtungsverteilung von Weimar mit der Hauptwindrichtung aus West (270°) stimme zwar am besten mit den erwarteten Verhältnissen am Standort überein, jedoch sei die Schwachwindhäufigkeit mit mehr als 20 % unakzeptabel hoch. Vor allem wegen der relativ gut passenden mittleren Windgeschwindigkeit von 3,8 m/s und der Schwachwindhäufigkeit von 9 % werde der Station O. der Vorzug eingeräumt. Diese Einschätzung des DWD begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit von 3,4 bis 3,7 m/s sowie einer Schwachwindhäufigkeit von 5 bis 10 % < 1,0 m/s. Zur Bestimmung dieser Sollwerte wurden die Ergebnisse des „Statistischen Windfeldmodells des Deutschen Wetterdienstes (SWM)“ verwendet (vgl. J. Hessel / J. Mamyslo, Verfahrensbeschreibung zur Übertragung von Windmessdaten vom Messort auf einen anderen Standort, Stand: 27.07.2007, Seite 4). Nach den Angaben in der QPR, Seite 9, Tabelle 5, wurden dabei Daten aus den Jahren 1981 bis 2000 herangezogen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnung statistisch nicht hinreichend abgesichert war, liegen nicht vor. Unbegründet ist der Einwand des Klägers, die Daten des DWD für die Wetterstation O. beträfen lediglich ein Jahr. Es wurde lediglich aus einer 6-jährigen Reihe (Bezugszeitraum 2000 bis 2005) gemäß Nr. 4.6.4.1 (Anhang 3) der TA Luft ein für Ausbreitungszwecke repräsentatives Jahr ausgewählt (vgl. S. 11 des Gutachtens), und zwar das Jahr, das in der Windrichtungs-verteilung der langjährigen Bezugsperiode am nächsten liegt. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der QPR ergeben sich auch nicht aus den Messergebnissen der Wetterstation Buttelstedt des agrarmeteorologischen Messnetzes Thüringen hinsichtlich der Jahresmittel der Windgeschwindigkeit im Zeitraum 1983 bis 2010, die in dem Witterungsbericht 2010 der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft von September 2011 (http://www.tll.de/ainfo/pdf/wett0911.pdf) enthalten sind. Zwar hat das an dieser Station gemessene Jahresmittel der Windgeschwindigkeit in der Zeit von 1983 bis 2010 von 4,3 m/s auf 2,3 m/s abgenommen. Auch liegt die Station Buttelstedt nach den Angaben des Klägers nur ca. 16 km südwestlich des Anlagenstandortes. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die vom DWD unter Verwendung des SWM für den Anlagenstandort bestimmten Sollwerte, die auf einer deutlich breiteren Datenbasis basieren, die Windverhältnisse am Anlagenstandort nicht hinreichend genau abbilden, denn der für Buttelstedt ermittelte Trend zur Abnahme der Windgeschwindigkeit bezieht sich nur auf eine einzige Wetterstation und kann auf Besonderheiten dieses Standortes zurück-zuführen sein. Auch aus den geographischen Verhältnissen am Standort, insbesondere aus der Lage T.s in einer Niederung des Königsbachs, kann nicht hergeleitet werden, dass der vom DWD unter Verwendung des SWM ermittelte Sollwert der Schwachwindhäufigkeit von 5 bis 10 % fehlerhaft ist. Der DWD hat dazu in der QPR (S. 10) ausgeführt, dass die orografischen Bedingungen am Standort mit denen an der Station O. nur bedingt vergleichbar seien. Deshalb werde für die Berechnungen zur Immissionsprognose ein vom Standort abweichen-der Zielpunkt als Anemometerstandort empfohlen, der möglichst frei angeströmt werde und im Idealfall den höchsten Punkt im Rechengebiet darstelle. Als Anemometerstandort der Ausbreitungsrechnung komme z.B. ein Aufpunkt rund 1,2 km ostsüdöstlich des Standortes in einer Höhe von ca. 306 m NN in Frage. Die Fehlerhaftigkeit der QPR kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung älter als 3 ½ Jahre gewesen ist, denn eine signifikante Änderung der Windverhältnisse am Standort ist in diesem Zeitraum nicht zu erwarten. Das gleiche gilt für die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Übertragbarkeitsprüfung des DWD für den 2,5 km südöstlich des Anlagenstandortes gelegenen Standort S., für den die Übertragbarkeit der Wetterdaten Erfurt-Bindersleben ermittelt wurde, sowie für eine in der Nähe befindliche ICE-Strecke, für die der DWD die Übertragbarkeit der Daten der Wetterstation Artern attestiert habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Windverhältnisse an diesen Standorten in jeder Hinsicht mit den Windverhältnissen am hier maßgeblichen Standort in A-Stadt übereinstimmen. Nicht durchschlagend ist auch der Einwand des Klägers, im gerichtlichen Gutachten sei der Anemometerstandort nicht, wie in der QPR des DWD empfohlen, ca. 1,2 km ostsüdöstlich des Standortes, sondern unmittelbar südlich des Stalls 1 gewählt worden. Dazu hat der Sachverständige in seinem Gutachten (S. 36) ausgeführt, dass bei Rechnungen für homogenes Gelände eine freie Wahl des Anemometerstandortes möglich sei, da die meteorologischen Profile in diesem Fall standortunabhängig seien. Erfolge die Ausbreitungs-rechnung dagegen unter Berücksichtigung komplexen Geländes, d.h. mit Bebauung und bzw. oder Geländeunebenheiten (digitales Geländemodell), sei die Anemometerposition sorgfältig auszuwählen. In der vorliegenden Untersuchung sei die Anemometerposition südöstlich des Anlagengeländes gelegt worden. Dort sei das Windfeld bei Anströmung in Richtung der zu untersuchenden Immissionsorte unbeeinflusst von den berücksichtigten Gebäuden. Dies erscheint plausibel, da der DWD in der QPR den Anemometerstandort ca. 1,2 km ostsüdöstlich der Anlage nur als Beispiel benannt, im Übrigen aber einen Standort empfohlen hat, der möglichst frei angeströmt wird. Der Kläger vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens für die das Grundstück des Klägers treffenden Geruchsimmissionen auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, nach der aufgrund sog. synthetischer Ausbreitungsklassenstatistiken berechneten Stärkewindrose sei mit einem Anteil von etwa 18,7 % östlicher Winde zu rechnen sei, während sich der Anteil der Winde aus diesen Richtungen (Sektoren von 50° bis 130°) nach den Daten des Gutachtens auf nur etwa 15,7 % belaufe. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass nach dieser synthetischen Windstatistik der Anteil der Winde von Nordost bis Südost höher ist als nach der vom DWD zugrunde gelegten Windrichtungsverteilung. Nach der insgesamt 36 Sektoren umfassenden Windrose in Abbildung 2.4 der QPR des DWD beträgt der Anteil der Winde aus Nordost bis Südost (Sektoren 45° bis 135°) ca. 15,5 %, während sie nach der synthetischen Windrose bei ca. 19 % liegt. Für die Geruchsbelastung des Grundstücks des Klägers, das westlich bis südwestlich der Mastanlage liegt, sind jedoch – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – im Wesentlichen die Sektoren in nordöstlicher und östlicher Richtung (45° bis 105°) maßgebend. Der Anteil der Winde aus diesen Sektoren liegt nach der vom DWD zugrunde gelegten Windrose bei ca. 11,2 %. Nach der auf der synthetischen Ausbreitungsklassenstatistik beruhenden, aus 12 Windrichtungssektoren zu 30° bestehenden Windrose beträgt der Anteil der Winde aus diesen Sektoren ca. 12,6 % und liegt damit nur geringfügig höher als nach der vom DWD vorausgesetzten Windrichtungsverteilung. bb) Ausgehend von den Stunden mit Geruchskonzentrationen größer 0 GE/m³ von 634 Stunden hat der Gutachter eine Jahresstundenhäufigkeit von 634/8784 (Summe Jahresstunden im Schaltjahr 2004), also 7,2 % ermittelt. Nach Nr. 4.6 der GIRL wird die Gesamtbelastung (IG) mit dem Faktor f multipliziert, der bei Mastgeflügel 1,5 beträgt. Dies ergibt eine hähnchenmastspezifische Gesamtbelastung von 10,8 % und damit gerundet 11 % der Jahresstunden. Auch wenn der Anteil der Winde aus Ost und Nordost, wie in der Windrose nach der synthetischen Ausbreitungsklassenstatistik dargestellt, höher liegen sollte als in der QPR des DWD angenommen, so dass sich die Häufigkeit der Geruchsstunden auf dem Grundstück des Klägers entsprechend erhöht, schätzt der Senat ein, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit nicht überschritten wird, die nach der GIRL als erhebliche Belästigung zu bewerten ist. Das Wohngrundstück des Klägers liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der von den in Nr. 3.1 der GIRL aufgezählten Gebietstypen am ehesten einem Wohngebiet entspricht. Für die Bestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps ist – wie im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB – maßgeblich, welche Arten der baulichen Nutzung sich in der „näheren Umgebung“ des Grundstücks des Klägers befinden. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist (grundsätzlich) die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 18). Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 – BVerwG 4 B 38.13 –, juris, RdNr. 7). Der Senat geht davon aus, dass die zur Tierhaltungsanlage gehörenden Gebäude nicht (mehr) innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils A-Stadt, sondern bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen. Mit der „näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich prägend auf das Grundstück auswirkt und auf die sich das neue Vorhaben prägend auswirken kann, ist ein Bestandteil (nur) des Innenbereichs gemeint. Das, was innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils" an Gebäuden in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, gibt für das zu betrachtende Grundstück den „Rahmen" ab; was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an vorhandenen privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden vorhanden ist, bildet dagegen für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 – BVerwG 4 C 28.81 –, DVBl 1983, 349, RdNr. 16 in juris). Ein "Bebauungszusammenhang" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275 [277], RdNr. 11 ff., m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, gelten folgende Kriterien: Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., S. 279, RdNr. 14, m.w.N.). "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören deshalb grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., S. 279, RdNr. 15, m.w.N.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., S. 279 f., RdNr. 16). Unbebaute Flächen unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht, wenn sie als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung treten (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2012 – BVerwG 4 C 4.12 –, DVBl 2012, 1375 [1376]). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – BVerwG 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227 [228]). Der Bebauungszusammenhang endet in der Regel, sofern nicht besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris). Ob Straßen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, RdNr. 3 in juris, m.w.N.). Gemessen daran sind die Anlagen der ehemaligen Rindermastanlage bereits dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, weil sie nicht zur maßgeblichen "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören. Sie dienen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen, sondern sind allein auf die landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtet. Wegen des besonderen Nutzungszwecks hat der Gesetzgeber Stallungen und Wirtschaftsgebäude im Außenbereich privilegiert (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.12.1997 – 1 KO 674/95 –, BRS 59 Nr. 213, RdNr. 49 in juris). Zwar können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a.a.O., RdNr. 4). Sie müssen aber, um einen Bebauungszusammenhang herstellen zu können, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Dies ist bei den hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Gebäuden der Beigeladenen nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftbildern nicht der Fall. Zwischen der Bebauung westlich der Straße "Hinterhäuser" und südlich des östlichen Abschnitts der Straße "Am Gutshof" besteht eine deutlich erkennbare Zäsur, die sich nicht nur in der deutlich unterschiedlichen Bebauungsstruktur, sondern auch in der Unterbrechung der Bebauung durch die dazwischen liegenden Grünflächen und Straßen zeigt. Sind die Stallanlagen mithin für die Ermittlung des Gebietscharakters außer Betracht zu lassen und ist nur die übrige das klägerische Grundstück umgebende Bebauung in den Blick zu nehmen, kommt die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks von den in Nr. 3.1 genannten Nutzungsgebieten einem Wohngebiet am nächsten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit die maßgebliche Umgebung bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen. Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, juris, RdNr. 25, m.w.N.). Nach den Feststellungen, die der frühere Berichterstatter bei seiner Ortsbesichtigung am 08.10.2013 getroffen hat (Bl. 608 ff. GA), befindet sich westlich der Straße "Hinterhäuser" im Ortsteil A-Stadt nahezu ausschließlich Wohnbebauung. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers auf Seite 86 des Schriftsatzes vom 22.12.2011 (Bl. 83 GA). Der im Ort vorhandene Elektrobetrieb ohne Produktion (nur Lagerraum und Büro) ist in einem allgemeinen Wohngebiet entweder als der Versorgung des Gebiets dienender nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein oder als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Zwar befinden sich im Ortsteil A-Stadt auch Wirtschaftsstellen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zu solchen Wirtschaftsstellen gehören auch Scheunen, Lagerplätze und Unterstellräume (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 5 RdNr. 28). Nach den Angaben des Klägers befindet sich am südwestlichen Ende des Ortsteils A-Stadt an der Ortsausfahrt Richtung B. die Traktorenhalle eines Landwirts, und nach den Feststellungen des früheren Berichterstatters des Verwaltungsgerichts befinden sich an der Kreuzung der Straßen "Hinterhäuser" und "Am Gutshof" das Getreidelager und ein Maschinenhaus des in A-Stadt angesiedelten Landwirts. Als Hauptnutzung sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Diese Anlagen verleihen dem Ortsteil aber nicht den Charakter eines Dorfgebiets. Ein Dorfgebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein „ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der BauNVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 – BVerwG 4 B 7.96 –, BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (VGH BW, Urt. v. 18.01.2011 – 8 S 600/09 –, NVwZ-RR 2011, 393 [395], RdNr. 33 in juris). Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05. 2001 – BVerwG 4 B 33.01 –, NVwZ 2001, 1055, RdNr. 5 in juris). Einzelne noch vorhandene Wirtschaftsstellen eines landwirtschaftlichen Betriebs genügen aber nicht, um den gesamten Ortsteil A-Stadt als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO zu prägen. cc) Der Umstand, dass der bauliche Charakter des Ortsteils A-Stadt von den in Nr. 3.1 der GIRL genannten Nutzungsgebieten einem Wohngebiet aufgrund der baulichen Entwicklung am nächsten kommt, führt hier aber nicht dazu, dass für das Grundstück des Klägers hinsichtlich der Zumutbarkeit der Geruchsbelästigungen der für Wohngebiete geltende Wert von 10 % der Jahresstunden maßgeblich wäre. Gemäß den Anwendungshinweisen zu Nr. 3.1 und Nr. 1 GIRL können beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 der Jahresstunden herangezogen werden (so auch NdsOVG, Beschl. v. 13.01.2016 – 12 LA 217/14 –, RdL 2016, 109, RdNr. 8 in juris). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2010 – BVerwG 7 B 4.10 –, NVwZ 2011, 433 [435], RdNr. 32 in juris), wonach bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern ein "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.10.2009 – 1 A 10972/07 –, BauR 2010, 581 [584], RdNr. 84 in juris; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014, a.a.O., RdNr. 64 in juris). Gemessen daran sind die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geruchsbelästigungen auf dem am Randgebiet zum Außenbereich liegenden Grundstück des Klägers hinzunehmen, da sich die relative Häufigkeit der Geruchsstunden nach den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen, das zu Ungunsten der Beigeladenen davon ausgeht, dass eine Minderung der Geruchsstoffe durch die Abluftreinigungsanlage nicht stattfindet und keine Abluftfahnenüberhöhung – auch in verminderter Form – angesetzt werden darf, im Bereich zwischen 11 und 15 % der Jahresstunden bewegt. dd) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für das Grundstück des Klägers – in deutlicher Abweichung vom Sachverständigengutachten – mit einer höheren Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist, ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Protokollen über Geruchswahrnehmungen einiger Bewohner an verschiedenen Standorten in A-Stadt in den Jahren 2013 bis 2015 (Bl. 611 ff. 1017 ff. und 1558 ff. GA). Nach dem Vortrag des Klägers soll sich danach eine Geruchsstundenhäufigkeit für das Jahr 2013 von 17,7 %, für das Jahr 2014 von 21,1 % und für das Jahr 2015 von 18,8 % ergeben. Die in den Protokollen getroffenen Feststellungen sind jedoch – insbesondere hinsichtlich der Zeitdauer der Wahrnehmungen – zu einem erheblichen Teil viel zu ungenau, um Geruchsstundenhäufigkeiten für das Grundstück des Klägers auch nur annähernd bestimmen zu können. Darin sind vielfach nur Zeitpunkte genannt, zu denen oder "ab" denen an unterschiedlichen Standorten, u.a. auch auf dem Grundstück des Klägers, Gerüche unterschiedlicher Intensität festgestellt worden seien. Auch die Angabe, dass "ganztägig" Gerüche wahrgenommen worden seien, erscheint zu ungenau bzw. nicht plausibel. Es ist kaum anzunehmen, dass die betreffenden Personen über den gesamten Tag und die gesamte Nacht, also 24 Stunden, ununterbrochen Gerüche erfasst haben. ee) Dadurch dass nach dem Sachverständigengutachten der in Nebenbestimmung Nr. 5.1.1 vorgegebene Immissionswert von 6 % der Jahresstunden voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, werden Rechte des Klägers bzw. seinem Schutz dienende Rechtsvorschriften nicht verletzt. 2.2.1.1.2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Grundstück des Klägers ergeben sich auch nicht durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen. Soweit nach den Bestimmungen der TA Luft Grenzwerte für Ammoniak- und Stickstoffeinträge einzuhalten sind, dienen diese nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern dem Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme. Die TA Luft enthält in Nr. 4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden in Nr. 4.2. der TA Luft gestellt. In Nr. 4.2.1 der TA Luft sind zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit Immissionswerte für verschiedene luftverunreinigende Stoffe festgelegt, nicht aber für Ammoniak oder Stickstoff. Nach Nr. 4.4.2 Abs. 3 der TA Luft ist nach Nr. 4.8 zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist. Nr. 4.8 der TA Luft enthält Vorgaben bezüglich luftverunreinigender Stoffe, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind. Nach Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 heranzuziehen. Liegen ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme (z.B. Heide, Moor, Wald) durch Stickstoffdeposition nicht gewährleistet ist, soll dies ergänzend geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 6 Satz 1 der TA Luft). Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak, soll der Einzelfall geprüft werden (Nr. 4.8 Abs. 7 Satz 1 der TA Luft). Dem entsprechend ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten und wo das Gemeinwohl beeinträchtigt werden könnte; fehlt es an derartigen Schutzgütern, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Damit kann sich ein Nachbar – jedenfalls im Grundsatz – nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen. Etwas anderes mag für solche Nachbarn gelten, die Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen oder Ökosystem (etwa Waldflächen) sind (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 130, m.w.N.). Dafür ist hier aber beim Grundstück des Klägers nichts ersichtlich. 2.2.1.1.3. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Klägers ergeben sich ferner nicht aus von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Staubemissionen. Nach Nr. 4.3.1 der TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den in Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Der Immissionswert für Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) beträgt hiernach 0,35 g/(m² x d). Für Schwebstaub (PM10) beträgt der Grenzwert nach der Tabelle 1 unter Nr. 4.2.1 der TA Luft 40 µg/m³ im Jahr, 50 µg/m³ in 24 Stunden mit einer zulässigen Überschreitung von 35 µg/m³. Nach der Ausbreitungsrechnung des von der Beigeladeben im Genehmigungsverfahren beauftragten Sachverständigen (K.) vom 11.04.2011 (S. 20, 22) liegt am Grundstück des Klägers (A-Straße) die Staubkonzentration bei 1 µg/m³ und die Staubdeposition bei 0,00040 g/m² x d und damit weit unter dem in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft genannten Werten. Auch wenn die Immissionsprognose einen nicht unerheblichen Fehler enthält, weil die zugrunde liegende Ausreitungsrechnung von einer unzutreffenden Quellhöhe (hq = 20 m) ausgeht, kann aufgrund der erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte der TA Luft davon ausgegangen werden, dass das Grundstück des Klägers keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Staub ausgesetzt wird. 2.2.1.1.4. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch andere luftgetragene Schadstoffe wie Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) oder Endotoxine solche schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hiernach muss nicht jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 – BVerwG 1 C 102.76 –, BVerwGE 55, 250 [254]). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden“. Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden. Bei potentiell gesundheitsgefährdenden Stoffen, für die nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen, ist der erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers sicherzustellen, Emissionen solcher Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – BVerwG 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [332 f.], RdNr. 13). Nach diesen Grundsätzen ist die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch von der Anlage ausgehende Bioaerosole nicht berührt, denn nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten hat, nicht vor. Bioaerosole sind nach der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 (August 2014) alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. diese beinhalten oder bilden; kurz: luftgetragene Partikel biologischer Herkunft. Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung der Kläger einen Anspruch haben könnte, sieht die TA Luft im Hinblick auf Bioaerosole nicht vor. Darüber hinaus fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen, und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind aber nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist (vgl. Urt. d. Senats v. 24.03.2015, a.a.O., RdNr. 137 in juris, m.w.N.). Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, lässt der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zu (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2014 – BVerwG 7 B 27.14 –, NVwZ-RR 2015, 94 [96], RdNr. 16 in juris, m.w.N.). Das Besorgnispotential von Bioaerosolen ist nach wie vor grundsätzlich nur über das (nicht drittschützende) Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, DVBl 2016, 714 [717], RdNr. 95 ff. in juris, m.w.N.; VGH BW, Urt. v. 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –, juris, RdNr. 64, m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 – 9 A 2030/12 –, ESVGH 64, 191, RdNr. 82 in juris, m.w.N.). Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Auch in der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 wird darauf hingewiesen, dass es bis heute weder international noch auf nationaler Ebene gelungen sei, Dosis-Wirkungs-Beziehungen für gesundheitsrelevante Bioaerosole zu erstellen oder allgemeingültige auf die Wirkung am Menschen bezogene Schwellenwerte bzw. Grenzwerte abzuleiten. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst in jüngster Zeit durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 bei einem Abstand zwischen Wohnhaus/Aufenthaltsort und Anlage von weniger als 500 m zu einer Geflügelhaltungsanlage Hinweise für eine Prüfung auf Bioaerosolbelastungen gegeben sind und es als „umweltmedizinisch unerwünscht“ anzusehen ist, wenn die Immissionskonzentration – in Gesamt-KBE/m³ – die lokal gemessene Hintergrundkonzentration bzw. den Aufmerksamkeitswert überschreitet. Wegen der fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über Wirkungszusammenhänge kann auch unter diesen Voraussetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist, so dass die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht berührt ist. Die genannten Umstände können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sein. Zwar hat der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 13.06.2013 (2 M 16/13 – juris, RdNr. 17) ausgeführt, dass nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung Ausnahmefälle denkbar seien, in denen eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht komme, etwa bei einem besonders hohen Infektionsrisiko. Dies möge in Betracht kommen, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen oder auch anderen Tierhaltungsanlagen errichtet werden solle, die betroffenen Anlagen in der Hauptwindrichtung liegen und zudem ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben seien. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Auch bei dem hier maßgeblichen Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Anlage von ca. 150 bis 310 m ist die Bestimmung einer Schädlichkeitsgrenze nicht möglich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 –, juris, RdNr. 19). Die Rechtsauffassung, dass ein Kläger auch in umweltrechtlichen Verfahren nur die Verletzung drittschützender Vorschriften rügen kann und deshalb kein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einhaltung der sich aus der Vorsorgepflicht ergebenden Anforderungen besteht, ist auch mit europäischem Recht, insbesondere mit Art. 10a UVP-RL 2003 (jetzt: Art. 11 UVP-RL) vereinbar. In seinem Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14, NJW 2015, 3495, RdNr. 32 ff.) hat der EuGH entschieden, dass § 113 Abs. 1 VwGO nicht als mit Art. 11 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92) und mit der Richtlinie 2010/75 unvereinbar anzusehen sei. 2.2.1.2. Schließlich sind schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht im Hinblick auf die der Anlage zuzurechnenden Geräuschimmissionen zu erwarten. Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 [211], RdNr. 12). Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in der Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm RdNr. 55). Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innenbereich ist die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB), was die Beachtlichkeit von Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2000 – BVerwG 7 B 71.00 –, DVBl 2001, 642 [643], RdNr. 10 in juris). Im Fall einer sog. Gemengelage oder „diffusen Bebauung" kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.). Wie oben bereits dargelegt, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks am ehesten einem Wohngebiet, und zwar einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Die im Ort vorhandene Elektrofirma (F. Elektrotechnik) ohne Produktion (nur Lagerraum und Büro) ist in einem allgemeinen Wohngebiet entweder als der Versorgung des Gebiets dienender nicht störender Handwerksbetrieb nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein oder als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. In einem reinen Wohngebiet wäre er als der Versorgung des Gebiets dienender nicht störender Handwerksbetrieb gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Dies hat zur Folge, dass die in Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts heranzuziehen sind. Die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende und auf das Grundstück des Klägers einwirkende Lärmbelastung erreicht nach der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung des Büros für Bauakustik (S.) vom 22.06.2010 in der überarbeiteten Fassung vom 19.07.2012 (Beiakte E Anlage 1) am Immissionsort IO 3 (Wohngebäude des Klägers, 1. OG, Ostseite) Beurteilungspegel von 44,3 dB (A) tags und 38,9 dB (A) nachts. Sie unterschreitet damit die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm um 10,7 dB (A) tags und 1,1 dB (A) nachts. Der Spitzenpegel erreicht nach dem Gutachten Werte von 69,1 dB am Tag (A) und 53,3 dB (A) in der Nacht und bleibt damit unterhalb der in Nr. 6.1 der TA Lärm vorgeschriebenen Werte von 85 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts. Auch soweit man einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm ansetzt, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Tag nicht überschritten. Dabei wird dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten ein Zuschlag von 6 dB (A) hinzugerechnet; dadurch erhöht sich der Pegel für den gesamten Tag an Werktagen um 1,9 dB und an Sonn- und Feiertagen um 3,6 dB (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 32, m.w.N.). Mängel des Lärmgutachtens sind nicht ersichtlich. Insbesondere musste der Gutachter eine Vorbelastung durch andere gewerbliche Anlagen nicht berücksichtigen. Nr. 2.4 der TA Lärm bezeichnet die Vorbelastung als die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Im Umfeld des geplanten Standortes der Hähnchenmastanlage befinden sich keine weiteren Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Sie gilt nach deren Nr. 1 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe c) findet sie insbesondere auch keine Anwendung auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, so dass der im Ortsteil A-Stadt befindliche kleinere Landwirtschaftsbetrieb nicht zu berücksichtigen war. Durch die vom Kläger angesprochene Lagerung der Traktoren und Landmaschinen der K. Agrar KG in einer Fahrzeughalle sowie den Betrieb des Technikplatzes sind keine relevanten zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten. Der der Anlage nicht zurechenbare Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen war nicht zu berücksichtigen, da er gemäß Nr. 2.4 der TA Lärm nicht als Vorbelastung gilt. Nur wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass in A-Stadt, insbesondere an der Straße Hinterhäuser Verkehrsgeräusche entstehen, die wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können. Auch die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen nach Nr. 7.4 der TA Lärm ist entbehrlich. Nach dieser Bestimmung sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. In der schalltechnischen Untersuchung ist der Gutachter zu Recht davon ausgegangen, dass im Bereich von 500 m vom Betriebsgrundstück der Beige-ladenen die Wohnbebauung in A-Stadt vom An- und Abfahrtsverkehr der Anlage nicht berührt wird, weil die Zufahrt zur Anlage aus östlicher Richtung von der Verbindungsstraße K. – Kühler Brunnen aus erfolgt und eine Durchfahrung der Ortslage A-Stadt nicht vorgesehen ist. Mit der Nebenbestimmung Nr. 5.3.3 hat der Beklagte der Beigeladenen auferlegt, dass antragsgemäß an der Ostseite des Anlagengeländes eine neue Ein- und Ausfahrt zu errichten und bis auf Havarie- und Notfälle ausschließlich diese Verkehrsanbindung zu nutzen ist. 2.2.2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung u.a. auch die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, liegt nicht vor. Dabei ist aus den oben bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sich der Standort der Anlage der Beigeladenen im Außenbereich befindet. 2.2.2.1. Dem entsprechend kann sich der Kläger nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, der den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet liegen, das Recht gibt, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben in diesem Gebiet zur Wehr zu setzen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 – BVerwG 4 B 32.11 –, BRS 78 Nr. 171). 2.2.2.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die Anlage der Beigeladenen im Außenbereich weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei, dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen oder das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 – BVerwG 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, m.w.N.). Ein Nachbarschutz kommt im Anwendungsbereich des § 35 BauGB nur über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dies würde hier voraussetzen, dass der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 7 in juris). Solche schädlichen Umwelteinwirkungen liegen aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Der Senat hält es – anders als das Verwaltungsgericht – auch nicht für möglich, bei Unterschreitung der unter Vorsorgegesichtspunkten gebotenen Mindestabstände der TA Luft nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO eine "typisierende Betrachtung" vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – BVerwG 4 B 68.08 –, BRS 73 Nr. 82, RdNr. 4 in juris, m.w.N). Sie kann hingegen den Außenbereich nicht erfassen; dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BauNVO ("Baugebiete"), sondern auch aus der eingeschränkten Ermächtigung des § 9a BauGB, die für Regelungen des Außenbereichs keine Grundlage gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1967 – BVerwG IV C 94.66 –, BVerwGE 28, 268 [277], RdNr. 31 in juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 RdNr. 5; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 15 RdNr. 8 a.E.). 2.2.2.3. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegenstehe. Zwar unterwirft § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Anlagen der Massentierhaltung nunmehr im Ergebnis einem Planerfordernis. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die – wie hier – einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Allerdings ist diese Neuregelung erst am 20.09.2013 und damit nach Erteilung der streitigen Genehmigung in Kraft getreten. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides geltenden Rechtslage war die Anlage jedoch noch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. oder, sofern es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt haben sollte, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Planungserfordernis einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Einzelvorhaben aber grundsätzlich nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, weil privilegierte Vorhaben dem Außenbereich vom Gesetzgeber planartig zugewiesen sind (BVerwG, Beschl. v. 27.06.1983 – BVerwG 4 B 206.82 –, NVwZ 1984, 169 [170], RdNr. 6 in juris; Beschl. v. 11.08.2002 – BVerwG 4 B 55.04 –, BRS 67 Nr. 99). Aber selbst wenn objektiv-rechtlich ein Planungserfordernis bestünde, könnte der Kläger hieraus keine eigenen Rechte herleiten. Auch wenn zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört, bedeutet dies nicht, dass ein Dritter aus dem Planerfordernis einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kann. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3, Abs. 6 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs.3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken; umgekehrt kann einem Außenbereichsvorhaben ein eventuell bestehendes objektiv-rechtliches Planungsgebot grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 07.08.2014 – 10 S 1853/13 –, BRS 82 Nr. 190, RdNr. 12 f., m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren für erledigt erklärten Teils entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten den Beteiligten nach den aus dem Tenor ersichtlichen Anteilen aufzuerlegen. Denn der Ausgang des Verfahrens in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit der Anlage bei Durchführung zweier weiterer Mastzyklen, auf die die Beigeladene im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verzichtet hat, ist als offen zu bewerten. Der Senat sieht hingegen keinen Anlass, die Kosten für das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten dem Beklagten und/oder der Beigeladenen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese Kosten sind nicht durch das Verschulden des Beklagten oder der Beigeladenen entstanden. Ein solches Verschulden lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf stützen, dass die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose vom 11.04.2011 offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, weil sie mit einer Quellhöhe von 20 m gerechnet habe. Der Begriff des Verschuldens im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO ist derselbe wie in § 60 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 155 RdNr. 19). Danach liegt ein Verschulden vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 RdNr. 9, m.w.N.). Das Verschulden kann sich sowohl auf prozessuales als auch auf vorprozessuales Verhalten beziehen. Dem entsprechend mögen die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten im Einzelfall der Behörde auferlegt werden können, wenn dieses Gutachten wesentlich der nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren geschuldet war (so BayVGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 15 N 11.2513 –, juris RdNr. 3). Eine solche Fallkonstellation, die es rechtfertigen würde, dem Beklagten oder der Beigeladenen die Kosten für das gerichtliche Sachverständigengutachten aufzuerlegen, liegt hier aber nicht vor. Die Beigeladene hatte als Genehmigungsantragstellerin zwar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die Obliegenheit, dem schriftlichen Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen "sonstigen Unterlagen" beizufügen. Zu diesen Unterlagen gehören regelmäßig auch entsprechende Analysen und Prognosen, ggf. in Form von Gutachten (vgl. Urt. d. Senats v. 20.04.2016 – 2 L 64/14 –, juris RdNr. 78, m.w.N.). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die Beigeladene kam – was die hier in Rede stehende Belästigung durch Gerüche anbetrifft – ihrer Vorlagepflicht nach, indem sie den Antragsunterlagen die Immissionsprognose vom 11.04.2011 beifügte, die u.a. die das Grundstück des Klägers treffenden Geruchsimmissionen zu Gegenstand hatte. In der Prognose selbst ist auf Seite 15 auch davon die Rede, dass die Abluft 10 m über Grund und 3 m über First abgeleitet werde. Die dieser Prognose zugrunde liegende Ausbreitungsrechnung (Anlage 1 zur Prognose) weist allerdings einen Fehler auf, weil darin als Quellhöhe jeweils der Wert 20 eingegeben wurde, obwohl die Abluftkamine lediglich eine Höhe von 10 m aufweisen. Es kann dahinstehen, ob der Beigeladenen oder dem Beklagten mangelnde Sorgfalt im Sinne eines Verschuldens vorgehalten werden kann, weil sie den (Eingabe-)Fehler in der Ausbreitungsrechnung nicht erkannten und vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens keine neue Immissionsprognose in Auftrag gegeben bzw. angefordert wurde. Auch wenn hiervon auszugehen sein sollte, war dieses (mögliche) Versäumnis letztlich nicht der Grund dafür, dass das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren vor Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine neue Immissionsprognose des Sachverständigen K. vom 04.11.2013 vorgelegt, in der die Geruchsimmissionen auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung mit einer zutreffenden Quellhöhe (hq) von 10 m berechnet wurden. Dass das Verwaltungsgericht (auch) dieses Gutachten insbesondere wegen der Annahme einer Geruchsstoffabscheidung durch die Abluftreinigungsanlage von 40 % und einer reduzierten Abluftfahnenüberhöhung nicht für ausreichend gehalten hat, um die auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen zutreffend zu erfassen, kann dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht vorgehalten werden. Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Umfang ihres Obsiegens für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt, neben dem Beklagten das Rechtsmittel eingelegt und sich so jeweils dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Gelände einer ehemaligen Rinderhaltungsanlage im Ortsteil A-Stadt der Gemeinde C. eine Hähnchenmastanlage zu errichten und zu betreiben. Die noch aus DDR-Zeiten stammende Anlage wurde im Jahr 1992 gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG bei der zuständigen Behörde angezeigt. Spätestens Ende 2007 wurde der Betrieb der Anlage eingestellt. Der Kläger bewohnt das Grundstück A-Straße in A-Stadt, das etwa 200 bis 250 m von den Abluftkaminen der geplanten Hähnchenmastanlage entfernt ist. Am 30.01.2008 beantragte die K. Agrar KG eine Genehmigung nach dem BImSchG zur Änderung einer Anlage zum Halten von Rindern mit 1.482 Rinderplätzen (Jungrinder) und 200 Kälberplätzen in 6 Ställen in eine Anlage zum Halten von Geflügel mit 347.965 Masthähnchenplätzen in 8 Ställen unter Umnutzung von 4 vorhandenen und Neuerrichtung von 4 zusätzlichen Stallgebäuden, verbunden mit der Stilllegung von 2 vorhandenen Ställen, Stallmistlagerflächen, Horizontalsilos und einer Güllelageranlage sowie Neuerrichtung von Futtermittelsilos und Flüssiggasbehältern. Das Vorhaben wurde am 15.05.2008 in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Naumburg, sowie im Amtsblatt des Beklagten bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen wurden vom 22.05.2008 bis zum 23.06.2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft (...) und dem Beklagten ausgelegt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 erhob u.a. der Kläger hiergegen Einwendungen. Am 06. und 07.11.2008 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger und sein Bevollmächtigter teilnahmen und nochmals Einwendungen erhoben. Am 16.07.2010 beantragte die K. Agrar KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Änderung der vorhandenen Rinderanlage in eine Anlage zum Halten von Geflügel mit einer Kapazität von 246.698 Masthähnchenplätzen. Hierzu sollten drei der vorhandenen Ställe umgebaut und drei Ställe neu errichtet werden. Bestandteil der Anlage sollte ein Abluftwäscher sein, mit dem mindestens 30 bis 50 % Staub, Ammoniak und Geruch aus der Abluft des Geflügelstalls abgeschieden werde. In einer Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 26.08.2010 hieß es, bei der Errichtung der Anlage zur Haltung von Masthähnchen werde der in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten. Dieser betrage ca. 411 m. Die nächste Wohnbebauung sei aber nur ca. 150 bis 310 m von der nächsten Emissionsquelle entfernt. In der Regel werde dann der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen erforderlich. Hier sei eine hocheffiziente Abluftreinigung erforderlich, um die unmittelbare Nachbarschaft vor schädlichen Geruchseinwirkungen zu schützen. Diese müsse dauerhaft über einen längeren Zeitraum in der Lage sein, ausreichende Geruchsminderung zu liefern. Abluftreinigung in der Geflügelmast sei äußerst kompliziert. Zurzeit gebe es nur eine DLG-zertifizierte Anlage für die Schadstoffe Staub und Ammoniak. Für die Geruchsminderung bis zu dem Merkmal „kein Rohgasgeruch im Reingas“ gebe es keine zertifizierte Anlage. Die Angaben in den Antragsunterlagen zur Abluftreinigung mit Prallblech und Wasserbad ohne weitere Angaben seien völlig unzureichend. Für die Beschreibung der geplanten Abluftreinigungsanlage seien unter anderem Referenzanlagen/Messberichte notwendig. Besonders in der Zeit der höchsten Emissionen in den letzten Masttagen müssten die Minderungsgrade der Abluftreinigungsanlage sicher eingehalten werden. Das sei mit einer relativ einfachen Abluftreinigung durch Prallblech und Wasserbad eher unwahrscheinlich. Die durchgeführten orientierenden Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass die Berücksichtigung einer mechanischen Abgasfahnenüberhöhung größere Auswirkungen auf die Immissionen habe als eine 30 %-ige Abluftreinigung. Hauptaugenmerk müsse daher auf einer ausreichend dimensionierten und dokumentierten Abluftführung liegen. Im Einzelnen wurden für das Grundstück des Klägers folgende Immissionswerte berechnet: • mit Überhöhung und mit Geruchsminderung = 10,6 % • mit Überhöhung und ohne Geruchsminderung = 12,0 % • ohne Überhöhung und mit Geruchsminderung = 17,7 % • ohne Überhöhung und ohne Geruchsminderung = 18,6 % In einer Stellungnahme des LAU vom 18.02.2011 wurde ausgeführt, in der Immissionsprognose dürfe der mechanische Teil der Abgasfahnenüberhöhung nur berücksichtigt werden, wenn folgende Bedingungen gegeben seien: • freie Abluftströmung ohne Beeinflussung durch Hindernisse • Kamin mindestens 10 m über Flur und 3 m über First • Abgasgeschwindigkeit kontinuierlich über 7 m/s senkrecht nach oben gerichtet. In einer E-Mail des LAU an den Beklagten vom 22.02.2011 hieß es, bei eingehausten Abluftschächten könne unter Umständen die Notwendigkeit bestehen, den Schacht selbst als Strömungshindernis darzustellen. In einer Immissionsprognose der Umweltschutzberatung (K.) vom 11.04.2011 wurde für den Immissionspunkt 3, das Wohnhaus des Klägers, eine Wahrnehmungshäufigkeit von Gerüchen von 5 % der Jahresstunden berechnet. Unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors für Geflügel von 1,5 nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergab sich ein Wert von 7,5 %. Im Rahmen der Ausbreitungsrechnung wurde von einer Immissionspunkthöhe von 1,5 m ausgegangen. Als meteorologische Daten wurden die Daten der Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) 2004 der Wetterstation O. verwendet. Mit Bescheid vom 20.07.2011 erteilte der Beklagte der K. Agrar KG die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG, die u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden war: 5.1.1 An den im Einwirkungsbereich der Masthähnchenanlage liegenden Bebauungen der Gemeinde B., Ortsteil A-Stadt, ist antragsgemäß der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,06 (entspricht 6 % der Jahresstunden) nicht zu überschreiten. 5.1.2 Die Abluftführung ist antragsgemäß ständig über eine zentrale Abluftreinigungsanlage je Stall in 3 m über der höchsten Stelle des Daches und 10 m über Flur senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung abzuleiten. Am Ende jeder Mastperiode ist aus Vorsorgegründen eine Geruchs-, Ammoniak- und Staubminderung aus den Ställen von 40 % einzuhalten. 5.2.1 Zur Feststellung der unter 5.1.2 festgelegten Minderungsgrade und der sich daraus ergebenen Emissionsmassenströme ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der jeweiligen Ställe, die Nachweismessungen durchführen zu lassen. 5.3.3 Antragsgemäß ist an der Ostseite des Antragsgeländes eine neue Ein- und Ausfahrt zu errichten und bis auf Havarie- und Notfälle ausschließlich diese Verkehrsanbindung zu nutzen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erlasslage im Land Sachsen-Anhalt gehe davon aus, dass es sich bei der Änderung der Tierart innerhalb der Nummer 7.1 der 4. BImSchV um eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage nach § 16 BImSchG und nicht um eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG handele. Unabhängig davon bestünden in der Art des hier geführten Genehmigungsverfahrens keine Unterschiede zwischen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und einer Neugenehmigung nach § 4 BImSchG. Das Verfahren sei nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung geführt worden. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet worden. Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung und der Festlegung der Immissionsbegrenzungen z.B. für Gerüche sei der Standard für eine Neuanlage herangezogen worden. Auch bei der Bewertung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage bestünden keine Unterschiede zwischen einer wesentlichen Änderung und einer Neugenehmigung. Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG erfüllt seien. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen Ortsbesichtigung sei die vorhandene Stallanlage Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch die Gesamtbebauung innerhalb des Gemeindegebietes A-Stadt gebildet werde. Maßgebliche Umgebung sei die gesamte Bebauung des Ortsteils A-Stadt. Angesichts der Art der geplanten Anlage könnten sich deren Auswirkungen auf die gesamte Umgebungsbebauung erstrecken, die ausschließlich aus Wohnhäusern bestehe und die südlich und westlich unmittelbar an das Betriebsgelände angrenze. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da kein Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BauNVO vorliege; vielmehr handele es sich um eine Großgemengelage, also das Nebeneinander unterschiedlicher baulicher Nutzungen, nämlich Wohnbebauung und emittierende Anlage, die sich gegenseitig beeinträchtigten bzw. behinderten, jedoch räumlich voneinander getrennt seien. Eine Verletzung von Rechten Dritter durch den Anlagenbetrieb habe nicht festgestellt werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass der festgelegte Immissionsgrenzwert für Gerüche im Ortsteil A-Stadt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Masthähnchenanlage eingehalten werde. Die Geruchsimmissionsprognose vom 11.04.2011 sei in Abstimmung mit dem LAU erarbeitet worden. Ausgehend von einer Geruchsminderung von 40 % werde der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche von 15 % der Jahresstunden für die Wohnbebauungen im Ortsteil A-Stadt mit 8 % der Jahresstunden eingehalten. Aus Vorsorgegründen sei die Geruchs-, Ammoniak- und Staubminderung aus den Ställen von 40 % und der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 6 % der Jahresstunden festgelegt worden. Nach der GIRL sei ein Immissionswert von 15 % an Wohnbebauungen im Dorfgebiet zulässig. Es seien auch keine erheblich belästigenden Einwirkungen durch Lärm zu erwarten. Nach dem schalltechnischen Bericht vom 22.06.2010 würden die einschlägigen Immissionsrichtwerte durch die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten unterschritten bzw. eingehalten. Nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien auch die Schallimmissionen des anlagenbedingten Verkehrs in der Umgebung der Anlage zu untersuchen, in der Regel bis zu einer Entfernung von 500 m von der Ein- bzw. Ausfahrt. Bei der Nutzung der neuen östlichen Zufahrt werde im Bereich von 500 m jedoch keine Wohnbebauung berührt. Auch Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen seien nicht zu berücksichtigen. Es komme auch nicht zu erheblichen Gesundheits- und Infektionsgefahren für benachbarte Wohn- und Tierhaltungsanlagen durch Stäube und Mikroorganismen (Bioaerosole). Abgesicherte wirkungsbezogene Grenzwerte für Bioaerosole gebe es nicht, weshalb auch keine Aussage über diesbezügliche Mindestabstände getroffen werden könne. Es könne jedoch eingeschätzt werden, dass aufgrund der vorhandenen Abgasreinigung eine Reduzierung der Staubpartikel als Träger der Bioaerosole stattfinde. Durch die zusätzlich stattfindenden Abmangelungsprozesse sei nicht mit einem erhöhten Krankheitsrisiko durch das Auftreten von Bioaerosolen zu rechnen. Europäische Schutzgebiete des Netzes NATURA 2000 würden von dem Vorhaben nicht berührt. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „C.-Nordrand südwestlich Wolmirstedt“ befinde sich ca. 3,5 km nördlich des Vorhabenstandortes. Aufgrund der großen Entfernung könne eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks bzw. der Erhaltungsziele des Schutzgebietes ausgeschlossen werden. Der Genehmigungsbescheid wurde nach öffentlicher Bekanntmachung in der Verbandsgemeinde (...) sowie bei dem Beklagten vom 17. bis zum 30.08.2011 ausgelegt. Am 30.09.2011 hat der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben. Mit Schreiben vom 30.07.2012 hat die K. Agrar KG dem Beklagten u.a. angezeigt, dass die Beigeladene neue Bauherrin sei. Die Bezeichnung der Ställe werde geändert. Die Futtermittelsilos würden jetzt zwischen Stall 2 und 3 sowie zwischen Stall 5 und 6 errichtet. Die Ablufttürme hätten sich verändert. Die Ableithöhe der Abluftschächte ändere sich nicht. Es verringere sich lediglich die Höhe des Baukörpers der Abluftschächte. Mit Bescheid vom 15.08.2012 hat der Beklagte festgestellt, dass u.a. der Betreiberwechsel, die Verschiebung der Futtermittelsilos sowie die Änderung der Ablufttürme keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Hinsichtlich der Luftreinhaltung sei festzustellen, dass durch die Änderungen keine schädlichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Ableithöhe und die Abluftgeschwindigkeiten aus den Abluftschächten blieben gleich. Die Bestimmungen der TA Luft und der GIRL würden weiterhin eingehalten. Mit Schreiben vom 18.01.2013 hat die Beigeladene dem Beklagten die Teilinbetriebnahme der Mastanlage angezeigt. Am 30.11.2012 seien die ersten 54.000 Küken eingestallt worden. Am 25.02.2013 hat die (...) Umwelt-Biotechnologie GmbH (BUB) an dem in der Anlage eingebauten Wäscher der (S.) Systemtechnik GmbH Emissionsmessungen hinsichtlich Geruch und Ammoniak durchgeführt, wobei sich nach einem Schreiben der BUB vom 26.03.2013 ein Wirkungsgrad des Wäschers hinsichtlich des Geruchs von 62,5 % ergeben habe. In einem Gutachten des Sachverständigen für Immissionsschutz (A. K.) vom 04.11.2013 sind die Geruchsimmissionen im Umfeld der Hähnchenmastanlage A-Stadt im Auftrag der Beigeladenen erneut beurteilt worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort 3, dem Wohnhaus des Klägers, durch den Betrieb der Anlage mit einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit unter Berücksichtigung tierartspezifischer Belästigungsfaktoren von 6 % der Jahresstunden zu rechnen sei. Hierbei wird eine Reduzierung der Anzahl der Mastphasen auf 5 pro Jahr bei einer Mastdauer von je 42 Tagen berücksichtigt. Als Emissionsquellen sind die Abluftkamine der Stallgebäude sowie die Entmistung der Ställe berücksichtigt worden. Bei den Emissionen aus den Abluftkaminen sind auf der Grundlage der Geruchsstoffemissionsdaten nach OLDENBURG die Emissionen für die sechs Lebenswochen der Tiere in Abhängigkeit von den lebenswochenbezogenen mittleren Tiergewichten und Geruchsemissionen differenziert angegeben und als Zeitreihen für die Ausbreitungsrechnung verwendet worden. Im Rahmen der Quellenmodellierung sind die Abluftkamine der Ställe als kalte Punktquellen mit dynamischer Abluftfahnenüberhöhung modelliert worden. Lediglich für die Zeitintervalle im Jahr mit Anströmgeschwindigkeiten aus östlichen Richtungen von mehr als 5 m/s seien zusätzlich vertikale Linienquellen modelliert worden. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, dass die Einhausungen der Abluftreinigungsanlagen geeignet sein könnten, die freie Abströmung der Fortluft zu behindern, und dass die Kaminhöhen nicht mindestens 3 m über dem höchsten Punkt der Gebäudeteile liegen, so dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Abluftfahnen-überhöhung nicht von vornherein gegeben seien. Gleichwohl sei bei einer Anströmgeschwin-digkeit bis maximal 5 m/s die gewöhnlich anzusetzende Abluftfahnenüberhöhung angesetzt worden, da durch den Austrittsimpuls die ausgeblasene Abluft bereits eine Sekunde nach Austritt eine Fahnenhöhe von ca. 3,5 m erreiche und damit in ein vom Abluftturm praktisch ungestörtes Windfeld in 13 m Höhe eintrete. Um modellbedingten Unsicherheiten zu begeg-nen, sei der in der Ausbreitungsrechnung eingesetzte Zahlenwert für die Ausström-geschwindigkeit auf 8 m/s begrenzt worden. Für höhere Anströmgeschwindigkeiten seien vertikale Linienquellen (0 m über Grund bis 10 m über Grund) modelliert worden. Ihnen seien die Emissionszeitreihen zugeordnet worden, die sich auf die konkreten Stunden im Jahresverlauf und auf die innerhalb dieser Stunden zu erwartenden stallbezogenen Emis-sionen beziehen. Da alle relevanten Immissionsorte in westlicher Richtung lägen, habe die Betrachtung auf das Anströmen aus östlichen Richtungen (0° bis 180°) beschränkt werden können. Diese Vorgaben für die einzelnen Abluftschächte seien konservativer Natur und führten tendenziell zu einer Überschätzung der Immissionskonzentrationen bei der Ausbrei-tungsrechnung, da bei einer Gruppe von gleichartigen Abluftschächten auf einem Abluftturm – wie hier – eine größere Abluftfahnenüberhöhung durch Überlagerungseffekte zu erwarten sei. Für die Transmissionsbedingungen ist die AKTerm 2004 der Station O. zu Grunde gelegt worden und als Qualitätsfaktor + 1 gewählt worden. Die Rauhigkeitslänge ist mit 1,0 m und die Anemometerhöhe mit 23,9 m berücksichtigt worden. Der Anemometerstandort ist südöstlich des Anlagenortes gewählt worden. Der tierartspezifische Belästigungsfaktor ist mit 1,5 berücksichtigt worden. Es wird mit einer Quellhöhe von 10 m gerechnet. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Der Genehmigungsbescheid vom 20.07.2011 sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte ohne die nach § 10 Abs. 3 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden habe. Die K. Agrar KG habe von ihrem ursprünglichen Vorhaben, eine Hähnchenmastanlage mit ca. 350.000 Mastplätzen zu errichten, Abstand genommen und mit dem Antrag vom 22.06.2010 eine Genehmigung für ein völlig neues Vorhaben beantragt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich lediglich um eine Änderung des Vorhabens gehandelt habe, hätte eine erneute Öffentlich-keitsbeteiligung erfolgen müssen. Dies ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach bei Änderung der Unterlagen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sei. Jedenfalls ergebe sich das Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung aus Art. 6 Abs. 3 Buch-stabe c der UVP-Richtlinie (UVP-RL 2003), wonach der betroffenen Öffentlichkeit auch solche Informationen zugänglich zu machen seien, die entscheidungserheblich seien und erst zugänglich würden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-RL 2003 informiert worden sei. Das in § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV geregelte Verfahren der Zugänglichmachung nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen werde diesen Anforderungen nicht gerecht, da dies nur auf Antrag erfolge. Die Öffentlichkeit erfahre aber nach einer einmal durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gar nicht, ob das Vorhaben geändert und neue entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht worden seien, sofern dies nicht öffentlich bekannt gemacht werde. Jedenfalls würden die Unterlagen auf diese Weise nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der UVP-RL 2003 zugänglich gemacht. Das Gleiche ergebe sich aus Art. 24 i.V.m. Anhang IV Nr. 2 und 3 der IVU-Richtlinie. Der Verweis auf ein Antragsrecht nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen genüge den Vorgaben der UVP-RL 2003 und der IVU-Richtlinie nicht. Nachgereichte Unterlagen müssten von der Behörden aktiv der Öffentlichkeit bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Nach Art. 10a der UVP-RL 2003 (bzw. Art. 11 der UVP-RL 2003 n.F.) habe er auch die Befugnis, die rechtswidrig unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung zu rügen, und einen entsprechenden Aufhebungsanspruch. Seine Überprüfungsbefugnis beziehe sich nach Art. 10a der UVP-RL 2003 auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung sei im Rahmen einer zulässigen Klage umfassend zu prüfen. Auch das Kausalitätserfordernis des § 46 VwVfG sei bei der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Rahmen einer Klage im Anwendungsbereich des Art. 10a der UVP-RL 2003 nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das Verfahren in unzulässiger Weise als Änderungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG durchgeführt worden. Es handele sich nicht um die Änderung einer Rinder-haltungsanlage, sondern um eine Neuerrichtung im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG. Die Wahl der falschen Verfahrensart berühre auch drittschützende Rechte, da im Fall der Neuer-richtung sowohl im Rahmen der Schutz- und Vorsorgepflichten als auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots strengere Maßstäbe gälten als bei einer Änderung. Die Genehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben verstoße gegen das bau-planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und verletze seinen Gebietserhaltungsanspruch. Der Anlagenstandort sei dem Innenbereich der Ortslage A-Stadt zuzuordnen. Die Rinder-anlage dürfe bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden, weil der Bestandsschutz im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits ent-fallen gewesen sei. Da der Betrieb der Anlage bereits 2006 eingestellt worden sei, sei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die gestattende Wirkung der Anzeige nach drei Jahren, also im Jahr 2009, erloschen. Ein sog. nachwirkender Charakter der ehemaligen Rinder-anlage sei im Rahmen der Maßstabsbildung nicht zu berücksichtigen, da nach dem Zeit-modell des Bundesverwaltungsgerichts mehr als zwei Jahre nach der Nutzungsaufgabe nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Zudem sei die Anlage lange Zeit mit nur ca. 600 Jungrindern betrieben worden, so dass im Rahmen der Maßstabsbildung nach § 34 Abs. 1 BauGB allenfalls die Nutzung des Teilbetriebs als relevante Nutzung zu berücksichtigen sei. Die Rinderanlage sei jedenfalls als Fremdkörper im Rahmen der Maß-stabsbildung unbeachtlich, so dass es sich bei dem maßgeblichen Baugebiet um ein all-gemeines oder reines Wohngebiet handele und sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Selbst wenn die ehemalige Rinderhaltungsanlage nicht als Fremdkörper anzusehen und der entsprechende Bereich als Dorfgebiet einzustufen wäre, sei die Anlage unzulässig; denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seien dort nur Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 201 BauGB zulässig. Die Beigeladene erfülle aber mangels eigener Flächen-bewirtschaftung nicht die Kriterien einer landwirtschaftlichen Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB. Die K. Agrar KG habe im Genehmigungsverfahren angegeben, sie sei in der Lage, 75 % des Futters für die Masthähnchenanlage auf den ihr gehörenden 1.321,66 ha Anbaufläche zu produzieren. Diese Anbauflächen würden daher von der ursprünglichen Betreiberin der Anlage bewirtschaftet und seien der Beigeladenen nicht zuzuordnen. Da der Betreiberwechsel durch die Teilinbetriebnahme bereits vollzogen worden sei, müsse die neue Betreibersituation für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung maßgeblich sein. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Durch die Realisierung des Vorhabens werde die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet und nachteilig in Bewegung gesetzt sowie bewältigungsbedürftige Spannungen ausgelöst. Da die gesamte Ortslage T. im Einwirkungsbereich der von der bisherigen Anlage hervorgerufenen Immissionen, insbesondere der Geruchsimmissionen liege, sei die gesamte Ortslage bzw. der gesamte Innenbereich als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu betrachten. Das genehmigte Vorhaben überschreite sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den vorhandenen Umgebungsrahmen. Das Vorhaben sei rücksichtslos, weil es nicht in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung trete. Die Immissionen aus der Hähnchenmastanlage würden hinsichtlich der Geruchsbelastung als deutlich belästigender empfunden als die von der Rinderhaltung ausgehenden Gerüche. Darüber hinaus sei die Gesundheitsgefährdung der aus der Hähnchenmast herrührenden Bioaerosole um ein Vielfaches höher als die von der Rinderhaltung hervorgerufenen Bioaerosole. Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch deshalb vor, weil die von der Anlage ausgehenden Immissionen mit den immissions-schutzrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren und daher als unzumutbar anzusehen seien. Das gelte selbst dann, wenn man die von Bioaerosolen hervorgerufene Gesundheits-gefährdung nicht dem Schutz-, sondern dem Vorsorgegrundsatz zuordne. Es sei nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass die Betreiber-pflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG erfüllt würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Zweifel gingen insoweit zu Lasten der Beigeladenen. Lediglich Risiken, die nur theoretisch denkbar seien, dürften außer Betracht bleiben. Auf Grund dieser Beweislast-regel sei die Schädlichkeit oder Erheblichkeit von Umwelteinwirkungen mittels einer Prognose zu beurteilen, deren Eingangsparameter „auf der sicheren Seite“ liegen müssten. Das sei hier nicht der Fall. Die Immissionsprognose vom 11.04.2011 enthalte einige Fehler, weshalb die durch die Anlage hervorgerufene Geruchsbelastung deutlich unterschätzt werde. Insbesondere bestünden auch Zweifel an der Wirksamkeit der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Wirkungsgrad von 40 % bei der Geruchs- und Staubabscheidung dauerhaft erreicht werden könne. Die bei der Ausbreitungsrechnung in Ansatz gebrachten meteorologischen Daten der Station O. seien für den Standort nicht charakteristisch. Die Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbrei-tungszeitreihe bzw. Ausbreitungsklassenstatistik des DWD vom 18.12.2007 enthalte einen fachlichen Fehler. Die Übertragbarkeit der nach der Windrichtungsverteilung am besten mit den erwarteten Verhältnissen am Standort übereinstimmenden Daten der Wetterstation Weimar sei abgelehnt worden, weil die dort gegebene Schwachwindhäufigkeit von mehr als 20 % unakzeptabel hoch sei. Diese Aussage beruhe jedoch auf veralteten Daten, so dass die Sollwertermittlung der mittleren Windgeschwindigkeit am Standort fehlerhaft sei. Nach dem von der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) herausgegebenen Witterungs-bericht 2010, der auf den Daten der nur 16 km südwestlich des Anlagenstandortes gelegenen Messtation in Buttelstedt basiere, sei das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit im Referenzzeitraum 1982 bis 2010 von 4,3 m/s auf 2,3 m/s zurückgegangen. Da mit der Abnahme des Jahresmittels in der Regel die Schwachwindhäufigkeit zunehme, beruhe die Beurteilung, die für Weimar angegebene Schwachwindhäufigkeit von 21 % sei unakzeptabel hoch, nicht auf einer fundierten fachlichen Bewertung. Vielmehr sei diese Schwachwind-häufigkeit auch für den Anlagenstandort plausibel. Unabhängig davon sprächen auch die geographischen Verhältnisse für eine hohe Schwachwindhäufigkeit, denn A-Stadt liege in einer Niederung des Königsbaches. Gegen die Verwendung der Wetterdaten der Station O. spreche zudem, dass die orographischen Bedingungen am Anlagenstandort nicht mit denen an der Station O. übereinstimmten. Es hätte daher zumindest eine Vergleichsrechnung mit den Daten der Wetterstation Weimar stattfinden müssen. Die QPR sei auch deshalb nicht mehr belastbar gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits vier Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen habe der DWD im Jahr 2000 für den nur 2,5 km südöstlich des Anlagenstandortes gelegenen Ort S. die Übertragbarkeit der Wetterdaten Erfurt-Bindersleben ermittelt. In einem Planfeststellungsverfahren für eine in der Nähe befindliche ICE-Strecke sei vom DWD die Übertragbarkeit der Daten der Wetterstation Artern attestiert worden. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die Anlage nicht zu schädlichen Lärmeinwirkungen führen könne. Die Lärmprognose vom 22.06.2010 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie eine zu geringe Schutzwürdigkeit der Ortslage A-Stadt in Ansatz bringe. Sein Wohnhaus liege in einem Wohngebiet, so dass die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts in Ansatz zu bringen seien. Zudem hätte die Vorbelastung durch die gewerbliche Ansiedlung der K. Agrar KG berücksichtigt werden müssen, die auf dem streitigen Gelände und angrenzend die zu dem Agrarbetrieb zugehörigen Traktoren und Landmaschinen in einer Fahrzeughalle lagere und einen Technikplatz betreibe. Wegen der fehlerhaften Baugebietseinordnung fehle auch der nach Nr. 6.5 der TA Lärm erforderliche Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Auch fehle die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen nach Nr. 7.4 der TA Lärm. Die Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Betrieb der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form einer Gesundheits-gefährdung durch Bioaerosole führen könnte. Von Bioaerosolen gehe ein erhebliches Ge-sundheitsrisiko aus. Bei Stäuben und Mikroorganismen aus der Nutztierhaltung, insbeson-dere aus der Geflügelhaltung, handele es sich um potentiell hoch gefährliche Krankheitser-reger, die in einem Umfeld von mehreren hundert Metern Gesundheitsgefahren auslösen könnten. Die durch Bioaerosole hervorgerufene Gesundheitsgefährdung sei der Schutzpflicht zuzuordnen, da die Schädlichkeit von luftgetragenen Bioaerosolen für die umliegende Bevöl-kerung nicht auf reinen Spekulationen und hypothetischen Schadensmöglichkeiten, sondern nach dem Stand der Wissenschaft auf tatsächlichen Anhaltspunkten basiere. Aufgrund der Schädlichkeit der Bioaerosole drohten Gesundheitsgefahren, die gemäß Nr. 4.8 der TA Luft stets als erheblich anzusehen seien, so dass lediglich geringe Anforderungen an die Wahr-scheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu stellen seien. Danach führe jede Erhöhung der Hintergrundkonzentration an Bioaerosolen durch den Zusatzbeitrag einer Anlage zum Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, also einer Gesundheitsgefährdung. Nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 sei eine umwelt-medizinische Prüfung durchzuführen, wenn der Abstand zwischen Wohnorten von Menschen und einer Geflügelhaltungsanlage weniger als 500 m betrage. Sein Wohnhaus liege lediglich 250 m vom Anlagenstandort entfernt. Die Schutzpflicht sei nur dann erfüllt, wenn aufgrund einer sachverständigen Risikoabschätzung sichergestellt sei, dass das durch den emittie-renden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko als irrelevant anzusehen sei. Hierzu müsse durch eine Messung der Hintergrundkonzentration sowie eine Ausbreitungsrechnung fest-gestellt werden, dass es durch den Betrieb der Anlage zu keiner Erhöhung der Bioaerosol-Immissionen an der nächstgelegenen Wohnbebauung komme. Da eine solche Messung nicht vorgenommen worden sei, bestünden erhebliche Zweifel am Ausbleiben einer durch Bioaerosole hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung. Die Prüfung einer möglichen Gesund-heitsgefährdung durch Bioaerosole im Genehmigungsbescheid sei völlig unzureichend. Der Hinweis auf Abmangelungsprozesse sei unklar. Auch der Hinweis auf die Abgasreinigung sei nicht geeignet, die vernünftigen Zweifel am Ausbleiben einer Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosol-Immissionen auszuräumen. Aus der Existenz der Abgasreinigung folge keines-wegs, dass der Zusatzbeitrag der Bioaerosole die vorhandene Hintergrundbelastung an den schutzwürdigen Nutzungen nicht überschreite. Diese Aussage könne nur auf der Grundlage von konkreten Messungen getroffen werden. Selbst wenn die von Bioaerosolen ausgehenden Gefahren dem Vorsorgegrundsatz zuzu-ordnen seien, habe der Anlagenbetreiber Maßnahmen zu treffen, die sicherstellten, dass die Gefahrenschwelle nicht erreicht werde. Auch hierzu müsse die Bioaerosol-Hintergrund-belastung ermittelt und die Zusatz- und Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung be-stimmt werden. Er sei jedenfalls nach europäischem Recht befugt, eine Verletzung des Vor-sorgegrundsatzes zu rügen, da es sich hierbei um materielles Umweltrecht handele, das aus dem Unionsrecht hervorgegangen sei. Eine Beschränkung der Prüfpflicht des Gerichts auf diejenigen Aspekte, die die Zulässigkeit der Klage in Form der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung begründen, sei mit den europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Es fehle auch eine FFH-Vorprüfung bzw. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das 2,5 km südwestlich der Anlage liegende FFH-Gebiet „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra“ wegen der zu erwartenden Stickstoffeinträge. Sämtliche Lebensraumtypen befänden sich nach dem Standarddatenbogen in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Der Critical Load für die FFH-Lebensraumtypen betrage 10 bis 20 kg N/ha*a. Die Vorbelastung für Laubwald betrage nach dem UBA-Datensatz (2007) 31 kg N/ha*a, so dass grundsätzlich jedweder Zusatzeintrag als erheblich im Sinne der FFH-Richtlinie anzusehen sei. Die Ammoniakprognose ende räumlich in einem Bereich von ca. 400 m östlich bzw. südöstlich des Anlagenstandorts. In diesem Bereich werde eine Konzentration von 1 µg NH3/m³ ausgewiesen, die unter Ansatz einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,0 cm/s zu einer Deposition in Höhe von 5,2 kg N/ha*a führen würde. Selbst wenn man den nur in bestimmten Konstellationen und naturschutzfachlich zu begründenden Irrelevanzwert in Höhe von 3 % des CL-Werts in Ansatz bringe, würde die Irrelevanzschwelle bei 0,3 kg N bzw. 0,057 µg NH3/m³ liegen. Auf Grundlage der Entfernung von lediglich 2,5 km in Hauptwindrichtung und dem Umstand, dass in einem Abstand von 400 m zur Anlage noch erhebliche Ammoniak-Immissionen bzw. Stickstoff-Depositionen hervorgerufen werden, sei nicht auszuschließen, dass es auch im FFH-Gebiet zu einem Stickstoffeintrag kommen werde. Es sei auch der Zusatzeintrag einer im Jahr 2007 erweiterten Truthühnermastanlage in Höhe von 0,8 kg N/ha*a und damit die Summationswirkung beider Anlagen von zusammen 0,92 kg N/ha*a zu berücksichtigen. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit der UVP und einer Verletzung von unions-rechtlich verankertem Umweltrecht. Er sei nach europäischem Recht über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG hinaus befugt, die Fehlerhaftigkeit der UVP zu rügen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 hat der Vertreter der Beigeladenen auf die Genehmigung vom 20.07.2011 verzichtet, soweit hierin ein Betrieb der Anlage mit mehr als fünf Mastzyklen pro Jahr zugelassen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 haben der Kläger und der Beklagte das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Beigeladene im Termin vom 13.11.2013 eine Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2011 aufzuheben. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen: 1. Ist der Verweis in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/92/EU auf die Richtlinie 2003/4/EG so auszulegen, dass der betroffenen Öffentlichkeit die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/92/EU fallenden Informationen i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) der Richtlinie 2003/4/EG "aktiv" zugänglich zu machen sind oder aktiv zu verbreiten ist, wo die entsprechenden Informationen beantragt oder gefunden werden können? 2. Ist Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/92/EU so auszulegen, dass in dem Fall, in dem nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. v. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU die Unterlagen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/92/EU komplett oder im Wesentlichen bei der Behörde neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" erneut zugänglich zu machen sind? 3. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht davon abhängig zu machen, dass die zur Stützung des Rechtsbehelfes vorgetragenen Gründe bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) vorgetragen wurden? Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung sei durchgeführt worden. Auf Grund der Einwendungen sei das Vorhaben geändert worden. Die Änderungen seien auf die Minimierung der von der Anlage ausgehenden Risiken gerichtet gewesen. In einem solchen Fall lasse § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV zu, von einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung abzusehen. Es liege auch keine Neuerrichtung i.S.v. § 4 BlmSchG vor. Selbst wenn eine Genehmigung nach § 4 BlmSchG erforderlich gewesen sein sollte, könne der Kläger hieraus für sich keine Rechte herleiten, die zur Aufhebung des Bescheides führen. Eine dem Schutz des Klägers dienende Schutzposition werde durch die Wahl des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BlmSchG nicht verletzt, denn ihm stünden unabhängig von der Art des Verfahrens dieselben Schutzrechte zu. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage. Die Beigeladene habe plausible Unterlagen zu dem Abluftreinigungssystem übergeben, die eine Reinigungsleistung von 40 % im Hinblick auf Geruch und Ammoniak und von 70 % für Gesamtstaub auswiesen. Selbst wenn die Abluftreinigungsanlage bei der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt bliebe, würde dies nicht zu 2/3 höheren Geruchsimmissionen führen, da eine Erhöhung der Geruchshäufigkeiten keine linearen Auswirkungen auf die Höhe der errechneten Geruchsimmissionen habe. Für das hier gegebene Dorfgebiet sei nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL ein Immissionswert von 15 % der Jahresstunden festgelegt. Dieser Immissionswert werde durch die Geruchsbelastung von 6 % der Jahresstunden, mit der nach dem Ergebnis der Prognose am Wohnhaus des Klägers zu rechnen sei, deutlich unterschritten. Selbst wenn die prognostizierten Werte um 2/3 zu erhöhen seien, ergäbe sich daraus ein Wert von 12,5 % der Jahresstunden, der immer noch deutlich unter dem maßgeblichen Immissionswert der GIRL liege. Dem Vorsorgegrundsatz komme keine drittschützende Wirkung zu. Zudem erfülle die Genehmigung mit der angeordneten Geruchsstundenhäufigkeit von 6 % der Jahresstunden die Vorsorgepflicht. Das treffe auch auf die Staubimmissionen zu. Hinsichtlich der Einordnung der Problematik der Bioaerosole in die Schutz- und Vorsorgeanforderungen des BlmSchG werde auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Da keine zuverlässigen Erkenntnisse darüber vorlägen, bei welcher Entfernung Bioaerosole aus Tierhaltungsbetrieben beeinträchtigend wirkten, und deshalb ungewiss sei, ob überhaupt mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei, werde die Schutzpflicht nicht verletzt. Soweit – wie hier – nur potentiell schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, greife die Vorsorgepflicht ein, der jedoch keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der überwiegende Teil der Anlage, soweit er die bereits vorhandenen und umzubauenden Gebäude umfasse, liege im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebung sei die gesamte Bebauung des Ortsteils A-Stadt. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei auch die vorhandene Rinderhaltungsanlage mit zu berücksichtigen, da sie zwar ein Unikat, aber aufgrund ihrer Ausdehnung und Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) auf die Umgebungsbebauung tonangebend sei. Da ein Betrieb der beantragten Art in der näheren Umgebung nicht vorhanden sei, müsse geprüft werden, ob das rahmenüberschreitende Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse oder erhöhe. Bei Immissionen sei auf die Zumutbarkeit abzustellen. Hierbei sei auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BlmSchG zurückzugreifen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Gutschbachtal und Steinbachtal südwestlich Bad Bibra{}" durch den Betrieb der Anlage könne ausgeschlossen werden. Der der Anlage zuzuordnende Stickstoffeintrag betrage 0,12 kg N/(ha*a). Damit werde die Irrelevanzgrenze von 2 % des Critical Load von 0,2 kg N/(ha*a) unterschritten. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen und u.a. vorgetragen: Der Kläger könne sich nicht auf Verfahrensmängel berufen, denn die einschlägigen Verfahrensvorschriften seien nicht drittschützend. Auch lägen die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Das Verfahren zur Änderung der Rinderhaltungsanlage in eine Geflügelhaltungsanlage habe als Änderungsverfahren durchgeführt werden können. Es liege keine Neuerrichtung vor, die einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG bedürfe. Der Charakter als Tierhaltungsanlage werde nicht grundlegend verändert. Tierhaltungsanlagen seien sowohl bei der Haltung von Rindern als auch bei der Haltung von Geflügel unter einer einheitlichen Nummer der 4. BlmSchV aufgelistet. Zudem liege die Zahl der Großvieheinheiten der Geflügelhaltungsanlage signifikant unter derjenigen der Rinderhaltungsanlage. Auch habe die Erteilung der Genehmigung nach § 16 BlmSchG nicht zu einer Verkürzung von Verfahrensrechten des Klägers geführt. Von der Befugnis nach § 16 Abs. 2 BlmSchG sei kein Gebrauch gemacht worden. Die materiellen Anforderungen unterschieden sich ebenfalls nicht von denjenigen in einem Verfahren nach § 4 BlmSchG. Es liege auch kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 BlmSchG vor. Das Verfahren sei nach § 10 BlmSchG und der 9. BlmSchV durchgeführt worden. Gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV sei wegen der Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens keine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich gewesen, weil die Reduzierung der Tierplatzzahl allein dazu geführt habe, dass Dritte weniger belastet würden. Die mit der Änderung zusätzlich vorgelegten Unterlagen seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen gewesen. Eine Verletzung materiell-rechtlicher Anforderungen liege ebenfalls nicht vor. Die Genehmigung verletze keine Rechte des Klägers. Ein nachbarliches Abwehrrecht könne nur auf die Verletzung der Schutzpflicht gestützt werden. Die Vorsorgepflicht entfalte grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener. Maßnahmen zur Minderung von Bioaerosolen seien der Vorsorgepflicht zuzuordnen. Es gebe weder Emissions- noch Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole. Insbesondere die thematisch einschlägige TA Luft enthalte insoweit keine Grenzwerte. In Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sei lediglich die Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten angesprochen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greife jedoch nicht ein, weil ungewiss sei, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei. Es fehle an hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen über einen Zusammenhang zwischen Keimen und Gesundheitsrisiken. Die Freisetzung von Bioaerosolen stehe der Genehmigungsfähigkeit von Tierhaltungsanlagen nicht entgegen. Ein nachbarliches Abwehrrecht folge auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Geruchsbelastung. Der Ortsteil A-Stadt sei ein Dorfgebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung. Nach Tabelle 1 Nr. 3.1 GIRL sei von einem Immissionswert von 15 % der Jahresstunden auszugehen. Die Kritik des Klägers an der Abluftreinigungseinrichtung sei unberechtigt. Der Wirkungsgrad von 40 % werde erreicht. Aus dem Gutachten vom 04.11.2013 ergebe sich, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien. Die Einhausungen der Abluftreinigungsanlagen führten zu Korrekturen der Überhöhungsansätze. Die Futtersilos behinderten die freie Abströmung nicht. Das gelte auch für die Baum-Strauch-Hecke, da deren Höhenentwicklung langfristig auf ca. 7 m begrenzt werde. Die QPR des DWD sei nicht zu beanstanden. Die Sollwerte für den Anlagenstandort stammten aus Modellrechnungen (Statistisches Windfeldmodell, 2004) die auf Windauswertungen des Zeitraums 1980/2000 basierten. Die Windgeschwindigkeitsverhältnisse hätten sich in den letzten Jahren nicht oder nur unwesentlich verändert. An der Grenze des nächstgelegenen FFH-Gebietes sei seine N-Deposition von nicht mehr als 0,3 kg N/a zu erwarten. Damit betrage der Eintrag nicht mehr als 3 % des maßgeblichen Critical-Load-Wertes. Der Kläger könne ein Abwehrrecht auch nicht aus einer Verletzung der Vorsorgepflicht ableiten. Die Vorsorgepflicht werde erfüllt. Nr. 5.4.7.1 TA der Luft verlange nur die Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung, ohne deren Wirkungsgrad vorzuschreiben. Die Abgasreinigungsanlage müsse lediglich eine emissionsmindernde Wirkung haben, die es rechtfertige, auf die Einhaltung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung zu verzichten. Hierbei sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, so dass der Wirkungsgrad der Abgasreinigungsanlage nicht schematisch festgelegt werden dürfe, sondern risikoadäquat und angemessen im Verhältnis zu dem technisch möglichen Aufwand und den Kosten zu bestimmen sei. Es bestehe keine unbegrenzte Minimierungspflicht hinsichtlich der Emissionen. Werde die nächstgelegene Wohnbebauung nach Maßgabe der GIRL – wie hier – hinreichend geschützt, sei eine weitergehende Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche nicht erforderlich. In Ortsrandlage müssten mehr Immissionen aus dem Außenbereich hingenommen werden als im Inneren eines Bebauungszusammenhangs. Es sei auch kein unmittelbarer Nahbereich gegeben, weil sich die Ablufttürme erst am ortsabgewandten Ende des Stalls befänden. Ein Klagerecht in Bezug auf die Vorsorgepflicht gegen Bioaerosole stehe dem Kläger auch nicht nach Art. 10a der UVP-RL 2003 zu. Das in Deutschland bestehende Modell des Individualrechtsschutzes sei weiterhin zulässig. Das Unionsrecht schreibe auch nicht vor, welche Bestimmungen drittschützend seien. Art. 10a der UVP-RL 2003 erfordere keine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG dahin, dass dieser Regelung drittschützende Wirkung zukomme. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich, da kein Klärungsbedarf bestehe. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich eindeutig, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 10a der UVP-RL 2003 geltend machen könne, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken. Er sei ferner grundsätzlich frei darin zu bestimmen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift des Bauplanungsrechts liege ebenfalls nicht vor. Die vorhandene Rinderhaltungsanlage sei dem Außenbereich zuzuordnen. Die Stallanlagen seien deutlich von der Ortslage abgekehrt. Eine irgendwie geartete Zusammengehörigkeit mit der Ortsbebauung bestehe nicht. Auch die Stallanlagen selbst seien kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Geflügelhaltungsanlage sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Sie betreibe landwirtschaftliche Tierhaltung. Es handele sich nicht um eine gewerbliche Massentierhaltung, sondern um Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage. Öffentliche Belange, die zugleich Rechte des Klägers schützen sollten, würden nicht beeinträchtigt. Insbesondere würden von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen. Selbst wenn die Anlage dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte, werde der Kläger nicht durch eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in eigenen Rechten verletzt. Auch ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil sein Grundstück entweder in einem anderen Baugebiet liege als die Anlage oder eine Gemengelage vorliege. Die nähere Umgebung der Anlage sei der Bebauungskomplex der derzeitigen Rinderhaltungsanlage. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil gliedere sich in zwei Baugebiete, nämlich die landwirtschaftlich geprägte Wohnbebauung in A-Stadt und die Stallanlagen der Rinderhaltungsanlage. Diese zwei Baugebiete seien voneinander getrennt und jeweils eigenständig geprägt. Die Geflügelhaltung füge sich in die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung ein. Dem Gebot der Rücksichtnahme werde Rechnung getragen, da die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts eingehalten würden. Dies gelte auch dann, wenn die Ortslage A-Stadt und die Stallanlagen zusammen als nähere Umgebung angesehen würden. Die Rinderanlage sei bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung mit zu berücksichtigen. Es sei unerheblich, dass die Nutzung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung aufgegeben worden sei, denn angesichts der im Wesentlichen intakten baulichen Anlagen sei jederzeit mit der Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen gewesen. Die Rinderanlage sei auch nicht als „Solitär" aus der Betrachtung auszuklammern, denn sie präge den unterstellt einheitlichen Innenbereich insbesondere durch die von ihr ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen, ausgelöst durch den Tierhaltungsbetrieb selbst und die dadurch hervorgerufenen Verkehrsvorgänge. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die relative Geruchsstundenhäufigkeit am Wohnhaus des Klägers durch den Betreib der mit Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.07.2011 genehmigten Anlage zum Halten von Geflügel mit einer Kapazität von 246.698 Masthähnchenplätzen in A-Stadt 15% überschreitet, ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Luftreinhaltung Dr. rer. nat. D. vom März 2014 eingeholt. Darin wurde – unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Emissionsdaten – eine Geruchsstundenhäufigkeit am Wohnhaus des Klägers von weniger als 15 % der Jahresstunden und als Maximum 11 % der Jahresstunden ermittelt, wenn man von einem Dauerbetrieb über das ganze Jahr und mittleren Emissionen ausgehe. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.07.2011 in der Gestalt, die er durch den Verzicht der Beigeladenen vom 18.11.2013 erhalten hat, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig und unter Verletzung von drittschützenden Vorschriften erteilt worden. Die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BlmSchG, die auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben stünden, dürften allerdings eingehalten sein. Nach Eingang des Antrags der K. Agrar KG {vom 30.01.2008 sei das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht, der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen ausgelegt und ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Nach Eingang des Antrags vom 22.06.2010 habe keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach diesen Vorschriften durchgeführt werden müssen, denn mit diesem Antrag sei keine Genehmigung für ein vollständig neues Vorhaben beantragt, sondern lediglich das ursprüngliche Vorhaben geändert worden, das Gegenstand des Antrags vom 30.01.2008 gewesen sei. Der Antrag vom 22.06.2010 habe sich vollständig innerhalb des durch den Antrag vom 30.01.2008 gezogenen Rahmens bewegt, indem er die gleiche Art von Anlage – eine Hähnchenmastanlage – sowie den gleichen Standort betroffen und sich von dem ursprünglichen Antrag im Wesentlichen durch die verringerte Tierplatzzahl unterschieden habe. Für den Fall der Änderung eines Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens – wie hier – lasse es § 8 Abs. 2 der 9. BlmSchV zu, von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn die Änderungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte besorgen lassen und – bei UVP-pflichtigen Anlagen – keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a der 9. BlmSchV genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Das sei vorliegend der Fall, denn die Änderung habe in erster Linie aus einer Verringerung der Tierplatzzahl und damit in einer Maßnahme zu Gunsten der Nachbarn sowie der Schutzgüter des § 1a der 9. BlmSchV bestanden. Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Antrags vom 22.06.2010 sowie der diesem Antrag beigefügten Unterlagen habe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG ergeben. Auch nach dieser Bestimmung könne bei einer Änderung der Unterlagen von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit – wie hier – keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Der Antrag vom 22.06.2010 sowie die diesem Antrag beigefügten Unterlagen seien vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall sei das Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) vom 14.02.2006 einschlägig, wonach die Bestimmungen des UIG des Bundes entsprechende Anwendung finden. Eine Verletzung dieser Vorschriften durch den Beklagten sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bestimmungen über die Zugänglichmachung nach Beginn der Auslegung bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nachgereichter Unterlagen entsprächen europäischem Recht, insbesondere der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch geltenden Vorschrift des Art. 6 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. L 175 S. 40) – UVP-RL 2003 – in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABI. L 156 S. 17). Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 schreibe vor, dass der betroffenen Öffentlichkeit auch solche Informationen „zugänglich gemacht" werden, die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 UVP-RL 2003 informiert wurde. Über die Form der Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen in diesem Sinne heiße es, dass dies „in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen" (ABI. L 41 S. 26) zu erfolgen habe. Dieser Richtlinie entsprächen die einschlägigen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie des § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV. Die hierin vorgeschriebene Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen stimme mit europäischem Recht überein. Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 an den Zeitrahmen, innerhalb dessen (auch) nachgereichte Unterlagen zugänglich zu machen sind, geboten. Denn mit Blick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) UVP-RL 2003 gehe die UVP-RL 2003 davon aus, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 6 UVP-RL 2003 auch bei der Zugänglichmachung nachgereichter Unterlagen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen erfüllt werden können. Aus Art. 24 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; ABI. L 334 S. 17) – IVU-RL – folge nichts anderes. Danach stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhalte, sich an folgenden Verfahren zu beteiligten: a) Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen; b) Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen (…); für diese Beteiligung gelte das in Anhang IV genannte Verfahren. Anhang IV Nr. 2 a IVU-RL schreibe dabei lediglich vor, dass nachgereichte Unterlagen der betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG, also nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen, zugänglich gemacht werden. Dies werde durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BlmSchG sowie des § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BlmSchV gewährleistet. Zwar habe der Beklagte das Vorhaben zu Unrecht als bloße Änderung der bisherigen Rinderzuchtanlage angesehen und damit die falsche Verfahrensart nach § 16 Abs. 1 BImSchG gewählt, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach Art und Umfang eine genehmigungsbedürftige Neuerrichtung darstelle. Allein die fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens begründe jedoch keinen Abwehranspruch des Klägers. Der durch ein Vorhaben Betroffene habe im Fall der Verwirklichung eines Vorhabens ohne das objektivrechtlich erforderliche Genehmigungsverfahren nur dann einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben ihn in seinen materiellen Rechten verletze. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013 (C-72/12), die sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts beziehe, ergebe sich nicht, dass jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Der Beklagte habe den gleichen Maßstab wie bei einer Neuerrichtung angelegt und insbesondere sei § 6 Abs. 3 BlmSchG nicht herangezogen worden mit der Folge, dass eine Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Rechtsverletzung nicht gegeben sei. Die erteilte immissionsrechtliche Genehmigung verletze indes bauplanungsrechtliche Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB (a. F.). Die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach UVP-pflichtige Tierhaltungsanlagen nicht (mehr) unter die sogenannte unbenannte Privilegierung fallen, sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift (erst) am 20.09.2013 in Kraft getreten sei. Das (gesamte) unbeplante Baugrundstück befinde sich im Außenbereich, weil es nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang der geschlossenen Ortslage A-Stadt teilnehme. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern sowie aus dem Eindruck, den die Berichterstatterin vor Ort gewonnen und der Kammer nachvollziehbar dargelegt habe. Die geschlossene Ortslage A-Stadt komme danach an der Straße Hinterhäuser zum Abschluss; der Bebauungszusammenhang ende dort. Nach der Verkehrsanschauung beginne östlich dieser (schmalen) Straße etwas Neues. Der Bereich also, der sich nordöstlich des aus den beiden Straßen "Hinterhäuser" und "Am Gutshof" {}bildenden rechten Winkels befinde, mithin die Freifläche und das Anlagengrundstück, nähmen nach der Verkehrsanschauung nicht mehr an dem (Wohn-)Bebauungszusammenhang jenseits der Straße "Hinterhäuser" {teil. Die dortigen Anlagen stellten sich als städtebaulich unerwünschtes „breiartiges Ausufern“ in den Außenbereich, also als Siedlungssplitter im Außenbereich, dar. Die drei Gebäude, die nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien, jedoch auch zu der Anlage des Geflügelhofes gehörten, seien von der schmalen Straße "Hinterhäuser"{} deutlich abgesetzt. Diese Straße habe auch keine Zufahrt zu diesen Gebäuden. Insoweit stünden sie in keinem Zusammenhang zur Straße und der sich westlich daran anschließenden Wohnbebauung, so dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Eindruck der Geschlossenheit, sondern vielmehr eine deutliche Abgrenzung hierzu ergebe. Sie wirkten beim Entlangschreiten der Straße "Hinterhäuser" {als vom westlichen Bebauungszusammenhang der Wohngebäude abgetrennt. Da auch keine Zufahrten von der Straße "Hinterhäuser" {zu den Stallanlagen führten, wirkten diese erst Recht nicht dazugehörig. Für die trennende Wirkung spreche auch die optisch groß wirkende Freifläche im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Straße "Hinterhäuser" {und der Straße "Am Gutshof"}. (Auch) durch diese Freifläche wirkten die Stallungen deutlich abgesetzt von der Wohnbebauung. Diese Anlagen könnten auch keinen Bebauungszusammenhang zwischen den in Rede stehenden Stallanlagen und den Wohnhäusern bilden. Diese Stallungen bildeten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr optisch mit den hier streitigen Stallanlagen eine Einheit mit der Folge, dass dieser Bereich bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die offene Bockscheune ohne Außenwände könne insoweit auch keinen Eindruck der Geschlossenheit zu den Wohnhäusern auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Straße "Am Gutshof" {}vermitteln. Das danach im Außenbereich geplante Vorhaben verstoße gegen das (im Außenbereich) aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme. Die in Rede stehende Anlage führe erhebliche Nachteile und Belästigungen für die in unmittelbarer Nähe befindliche Nachbarschaft herbei und rufe damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten des Klägers hervor. Als maßgebliche Vorbelastung durch die ursprüngliche Rinderzuchtanlage seien nur Umfang und Art der seit 2001 betriebenen Tierhaltung zu berücksichtigen, also die reduzierte Jungrindermast: Der im Jahr 1992 nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Rinderbetrieb, der ursprünglich von einer LPG betrieben worden sei und maximal 1.666 Rinder, Färsen und Kälber umfasst habe, sei hingegen nicht als maßgebliche bestehende Nutzung zu Grunde zu legen. Denn dieser Betrieb sei bereits vor seiner Nutzungsaufgabe etwa im Jahr 2007 nicht mit diesen hohen Viehbeständen fortgeführt worden mit der Folge, dass er bauplanungsrechtlich nicht mehr mit dieser Größenordnung als einschlägige Vorbelastung anzusehen sei. Der Betrieb sei vielmehr in den letzten Jahren – jedenfalls offenbar seit dem Jahr 2001 – bis zur Aufgabe der Rinderhaltung lediglich mit etwa 500 bis 700 Jungrindern betrieben worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben der „Jungviehaufzucht K. GmbH" vom 19.11.2001, wonach „zurzeit in der Anlage in A-Stadt Jungrinderaufzucht“ betrieben werde und im Durchschnitt zwischen 500 und 700 Kälber/Jungtiere in Aufzucht stünden. Nach einer Auskunft des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises hätten sich dort offenbar auch ca. 900 Jungrinder befunden. Der Beklagte habe unter dem 01.11.2013 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Betreiber die letzten Tiere Ende des Jahres 2007 ausgestallt worden seien. Sei eine Nutzung – wie hier – teilweise aufgegeben worden, verliere sie zwar nicht sogleich ihre prägende Kraft; diese dauere vielmehr fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit bestehe, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Zeitmodells aus § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Diese Grundsätze seien bei der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen und ob einschlägige Vorbelastungen vorhanden sind, sinngemäß anzuwenden. Danach spreche nach der Verkehrsauffassung Überwiegendes dafür, dass sich seit jedenfalls dem Jahr 2001 lediglich deutlich unter 1.000 Jungrinder in der Anlage befanden. Danach sei (nur) eine Jungrinderaufzucht mit deutlich unter 1.000 Jungrindern/-kälbern und entsprechend geringerem Lästigkeitsfaktor anzunehmen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung mit dem vormaligen hohen Tierbestand wieder habe aufgenommen werden sollen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Vorbelastungen durch die (überkommene) Jungrinderaufzucht führten jedenfalls nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mit 246.698 Masthähnchen, insbesondere nicht dazu, dass die von der neu zu errichtenden Geflügelmast ausgehenden (Geruchs-)Emissionen vom Kläger hinzunehmen seien. Unter Geltung des BauGB könne nicht allein deshalb erwartet werden, dass nunmehr ein emittierender Betrieb der gewerblichen/industriellen Tierproduktion im Nahbereich zur Wohnbebauung genehmigt werde. Maßgeblich für den im Jahr 2008 zur Genehmigung gestellten Betrieb seien die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Dabei könnten aber überkommene Strukturen aus der DDR einer an Wohnbebauung heranrückende „industrielle“ Massentierproduktion nicht zur Genehmigung verhelfen. Insoweit lägen auch die Voraussetzungen über die entsprechende Örtlichkeit nach den Anwendungshinweisen der GIRL für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht vor. Für Wohnnutzungen am Ortsrand – wie hier – sei zwar ein höheres Maß an Geruchsimmissionen als bei Wohngebieten im Sinne der BauNVO zulässig. Die historische Entwicklung in den neuen Bundesländern, auf die die GIRL in ihren Erläuterungen abstelle, sei hier indes nicht maßgeblich zu Lasten der klägerischen Wohnnutzung zu berücksichtigen. Die in der GIRL geschilderte Entwicklung dürfte zwar auf die hier in Rede stehende Ortslage A-Stadt mit dem (ehemaligen) LPG-Betrieb der Rindermast und Jungrinderaufzucht zutreffen. Hier sei indes zu berücksichtigen, dass die zu DDR-Zeiten ausgeübte Rindermast nicht in dem ursprünglichen Umfang fortgeführt worden sei. Die hier zur Genehmigung gestellte Anlage mit knapp 250.000 Masthähnchen sei weder mit dem ursprünglichen noch mit dem verminderten Rindermastbetrieb hinsichtlich Art und Ausmaß vergleichbar. In diesem Rahmen sei das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zu Lasten der Wohnbebauung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufe. Zwar habe das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nach der GIRL einen Immissionswert von 11 % der Jahresgeruchsstunden ermittelt. Einen solchen Wert müssten Bewohner in Dorfgebieten nach der GIRL hinnehmen. In einem solchen Baugebiet liege das Wohngrundstück des Klägers aber nicht. Für Wohn- und Mischgebiete werde hingegen ein Wert von 10 % angegeben. Diese Werte seien jedoch im unmittelbaren Nahbereich bei Unterschreitung der Mindestabstände nach der TA Luft nicht schematisch anzuwenden. Zu entscheiden sei vielmehr nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Die Ermittlung einer „relativen Häufigkeit der Geruchsstunden“ nach der GIRL beruhe auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen, die Richtlinie entfalte für die Behörden und Gerichte aber keine Bindungswirkung, weil der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen habe. Zwar dürfe sie im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden und ihre Anwendung grundsätzlich eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen darstellen. Allerdings könne diese Prognose im unmittelbaren Nahbereich zur Wohnnutzung nicht allein über die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage in der hier in Rede stehenden Größenordnung entscheiden. In den Blick zu nehmen sei daher zum Einen, dass die Aussagekraft einer „relativen Geruchshäufigkeit“, in der es lediglich um die Wahrnehmung eines Geruchs gehe, nicht hinreichend auch eine Aussage über die Intensität des wahrgenommenen Geruchs umfasse. Zudem wögen die Unsicherheiten, mit denen die nach der GIRL erstellten Gutachten behaftet seien, umso mehr, als die Bewertung von Emissionen „auf der sicheren Seite“ liegen müsse. Dies sei bei einem Betrieb in dieser Größenordnung im Nahbereich der Wohnbebauung aber nicht der Fall. Solche Prognosen könnten allenfalls Anhaltpunkte für die Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen bieten, zumal Sachverständigengutachten auf Grundlage der GIRL angesichts der angenommenen Parameter mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet seien, wie nicht zuletzt die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit gegenläufigen Ausführungen zu Rauhigkeitswerten, Windmodellen (Übertragbarkeit, Wirkung und Häufigkeit von Schwachwinden), Abluftfahnenüberhöhung, Anemometerstandorten sowie die fachliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zeigten. Derartige Gutachten stellten lediglich eine rein rechnerische Prognose dar, für deren Einhaltung keine Gewissheit bestehe. Die Werte der GIRL-Prognose beruhten auf Modellen und Annahmen und bildeten im Gegensatz zu einem genau messbaren Mindestabstand von Stallungen zur Wohnbebauung keine verlässliche Tatsachengrundlage. Die GIRL bestimme ihrerseits Grenzen ihrer Aussagekraft; danach reichten nach vorliegenden Erfahrungen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände nicht mehr aus (Erläuterungen Nr. 1). Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zu Grunde gelegten Bestandszahlen bzw. Großvieheinheiten (GV) hinaus extrapoliert werden. Selbst wenn die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft (lediglich) auf Grund des grundsätzlich nicht nachbarschützenden Vorsorgegrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entwickelt worden seien, sei diese Wertung bei einem Vorhaben der hier vorliegenden Dimension im Rahmen des Schutzanspruchs aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Die nächste Wohnbebauung, zu der auch das Wohngrundstück des Klägers gehöre, sei lediglich zwischen 150 bis 310 m entfernt. (Jedenfalls) in derartigen Konstellationen der deutlichen Unterschreitung des gebotenen Mindestabstandes sei nach dem Rechtsgedanken des § 15 BauNVO eine typisierende Betrachtung vorzunehmen und nicht lediglich auf die prognostischen Werte nach der GIRL abzustellen. Die in beplanten und faktischen Baugebieten anwendbare Vorschrift diene dem Schutz der Nachbarschaft vor Störungen durch Bauvorhaben, die zwar grundsätzlich (nach den §§ 2 bis 14 BauNVO) zulässig wären, aber wegen der besonderen Verhältnisse und der Lage des konkreten Bauvorhabens der Eigenart dieses Baugebiets widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören. Danach beantworte sich die Frage der Gebietsunverträglichkeit in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung; dabei sei nicht entscheidend, ob immissionsschutzrechtliche Werte eingehalten werden. Bei unmittelbarer Nähe zwischen Wohnsiedlung und neuem emittierenden Großbetrieb seien die hierzu ergangenen Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Das Vorhaben der Beigeladenen sei danach als unzulässig einzustufen, weil Anlagen dieses Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen hervorriefen, insbesondre wenn sie – wie hier – unter deutlicher Unterschreitung des nach der TA-Luft einzuhaltenden Mindestabstandes errichtet werden sollen. Offen bleiben könne daher, ob die klägerische Wohnnutzung mit Blick auf die Vorbelastung durch die Rindermast den Schutz eines Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO genieße. Die neu zu errichtende und zum Teil bereits in Betrieb genommene Hähnchenmastanlage bedeute jedenfalls hinsichtlich Art und Ausmaß ein deutlich höheres Störungspotential als die vormalige Jungrindermast. Die von diesem Betrieb ausgehenden Belästigungen seien auch mit Blick auf die – geringen – Vorbelastungen nicht mehr hinzunehmen. Denn die Auswirkungen der Rindermast blieben typischerweise hinter denen der Geflügelmast zurück. Dies ergebe sich z.B. aus der 4. BImSchV (a.F.) wonach für Rinder lediglich ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchzuführen sei, während bei Mastgeflügel bereits ab einer Größe von 40.000 oder mehr Tieren ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. Ferner handele es sich um eine Anlage nach der Europäischen Industrie-Immissionsrichtlinie. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Schwellenwert von 40.000 Masthühnern bei dem streitgegenständlichen Betrieb um ein Vielfaches überschritten sei. Die Belästigung durch Geflügelmast werde zudem als wesentlich unangenehmer wahrgenommen als bei Rindern. Diese typisierte Betrachtungsweise werde objektiviert dadurch gestützt, dass bereits die Teil-inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage regelmäßig unangenehmen Platzgeruch verursache. Dies bestätigen die vom Kläger vorgelegten Protokolle über Geruchsbelästigungen von Anwohnern in einer Entfernung von unter 500 m, die von den übrigen Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt worden seien. Es spreche einiges dafür, dass diese regelmäßigen Wahrnehmungen, die offenbar deutlich häufiger festgestellt worden seien als in der rechnerischen Prognose, auch den Tatsachen entsprechen. Die Berichterstatterin habe bei der Ortsbesichtigung am 17.06.2014 am eingenommenen Standort vor dem klägerischen Grundstück leichten Geruch und auf dem Weg südlich des Betriebsgeländes stark unangenehme Gerüche wahrgenommen. Diese dem Vorhaben zuzuordnenden Gerüche unterschieden sich deutlich trennbar von dem Übelkeit erregenden Geruch aus einem außerhalb des Betriebsgeländes befindlichen Graben. Dort münde ein Rohr, aus dem eine übelriechende dunkle Flüssigkeit getropft sei, die – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – von einem Dritten herrühre. Eine Abweichung von dieser typisierenden – durch die tatsächlichen Geruchswahrnehmungen objektivierte – Betrachtung sei auch nicht mit Blick auf die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung zum Immissionsschutz geboten, weil der konkrete Betrieb nach Art und Betriebsweise nicht von dem Erscheinungsbild seines Betriebstyps abweiche und von daher die sonst üblichen Belästigungen oder Störungen – nach wie vor – befürchten lasse. Die Nebenbestimmungen stellten nicht dauerhaft und zuverlässig sicher, dass das Störungspotential wohnnutzungsverträglich werde. Das Vorhaben könne in der beabsichtigten Größenordnung mithin auch nicht durch Nebenbestimmungen „wohnverträglich gemacht werden“. Die Klage habe insoweit auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 5.1.1 der angehaltenen Genehmigung Erfolg. Denn an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seien insofern hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse. Es sei Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen einhalte. Es reiche nicht aus, dem Anlagebetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionswerte nicht überschreiten dürfe. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen könne. Es sei nicht zu erkennen, dass die Nebenbestimmungen eingehalten werden können oder auf der sicheren Seite liegen. Soweit ersichtlich, sei auch eine „primärseitige Maßnahme“ nicht belastbar gegeben. Der Beklagte und die Beigeladene könnten sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die maßgebliche Nebenbestimmung zugunsten der Wohnbebauung eine Geruchswahrnehmung von (nur) 6 % der Jahresstunden zu Grunde lege. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass dieser Wert eingehalten werden könne. Daran ändere auch die Betriebseinschränkung auf fünf Mastzyklen im Laufe des Verfahrens nichts. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige habe diesen Verzicht bereits in seinem Gutachten berücksichtigt und gleichwohl einen Wert von 11 % der Jahresstunden ermittelt. Auch die vorgesehene Filtereinrichtung ändere an dieser Bewertung nichts. Denn der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass durch den Einbau von Filtern zwar die Geruchsintensität vermindert werden könne, sich aber an der Wahrnehmungshäufigkeit von 11 % nichts (wesentliches) ändere. Auch habe der Kläger umfangreiche Einwendungen erhoben, die die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose (Geruch-, Staub- und Ammoniak) des (K.) vom 11.04.2011 nachhaltig erschütterten, die, was offenbar auch der Beklagte einräume, mit Fehlern hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Abluftschächte und der Annahme einer Abluftfahnenüberhöhung behaftet gewesen seien. Es führe zu keinem anderen Ergebnis, wenn die nähere Umgebung des Vorhabenstandortes bauplanungsrechtlich (noch) dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zugerechnet würde. Die Anlagen des ehemaligen Rinderzuchtbetriebes prägten den maßgeblichen Bereich der Ortslage A-Stadt derart, dass er nicht als unbeachtlicher Fremdkörper außer Acht gelassen werden könne. Dann dürfte die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks unter Berücksichtigung eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes ohne Tierhaltung als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO einzustufen sein und sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs der Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO richten. Dabei berücksichtige das Gericht auch – zu Gunsten der Beigeladenen – den Grundsatz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Hier sei aber maßgeblich darauf abzustellen, dass es sich um die erstmalige Errichtung eines industriellen Großbetriebes handele, der in der näheren Umgebung ohne Vorbild sei. Mit Blick auf die neu aufgeworfenen Immissionsfragen sei, selbst wenn es sich um einen „landwirtschaftlichen Betrieb“ handeln sollte, unter Anwendung von § 15 BauNVO eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne dieser Vorschriften nicht gegeben, da unzumutbare Geruchsbelästigungen gegeben seien. Nichts anderes gelte im Ergebnis, wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, weil die nähere Umgebung als „diffus“ einzustufen wäre. Denn der genehmigte Betrieb überschreite den vorgegebenen Rahmen dergestalt, dass er sich nicht in den vorgegebenen Rahmen einfüge und gegen das der Vorschrift innewohnende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Klage habe auch deshalb Erfolg, weil die Anlage des Beigeladenen in dieser Größenordnung im Nahbereich zur Wohnnutzung wegen der Emission von Bioaerosolen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe und erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft herbeiführe. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob wegen europarechtlicher Vorgaben ein Drittschutz auch hinsichtlich des Vorsorgegrundsatzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben sein könne. Denn es liege wegen der Betriebsgröße im Nahbereich ein Ausnahmefall vor, in dem der Schutz vor Emissionen von Bioaerosolen der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unterfalle. Zwar greife die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Trotz der generellen Ungewissheit über einen Schadenseintritt durch Bioaerosole seien aber Ausnahmefälle denkbar, in denen gleichwohl eine Verletzung der Schutzpflicht durch Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger in Betracht komme, insbesondere auch wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen errichtet werden solle. Nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 seien bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Geflügelhaltungsanlage von weniger als 500 m – wie hier – Hinweise für eine Prüfung auf Aerosole gegeben. Messtechnische Untersuchungen hätten ergeben, dass eine Erhöhung bestimmter Parameter sich noch in einer Entfernung bis zu 500 m nachweisen lasse. Im konkreten Fall sei durch die von der streitigen Anlage ausgehenden Bioaerosole auch die drittschützende Schutzpflicht des Betreibers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in dem unmittelbaren Nahbereich und einem Betrieb in der Größenordnung wie dem des Beigeladenen berührt. Es gebe nach den Unterlagen des Klägers greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die emittierten Bioaerosole dem Betrieb zuzurechnen seien. Die Wohnbebauung liege nicht in einer (völlig) windabgewandten Seite. Mit Blick auf die Nähe der Anlage zur Wohnbebauung sei jedenfalls mit einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit zu rechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Einbau von Staubfiltern. Es könne offen bleiben, ob diese Filter „kleineren“ Anlagen zur Massentierhaltung im unmittelbaren Nahbereich einer Anlage zur Genehmigung verhelfen können. Mit Blick auf die Größe des hier zur Genehmigung gestellten Betriebs genügten derartige Filter, deren Wirkungsgrad nicht abschließend geklärt sei, nicht. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Anlage der Beigeladenen handele es sich um keine gewerbliche Massentierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB, weil genügend für einen landwirtschaftlichen Betrieb gehörende landwirtschaftliche Fläche vorhanden sei. Der Beigeladenen gehörten 1.321,66 ha Ackerfläche, so dass sie zum Zeitpunkt der Genehmigung in der Lage gewesen sei, 75 % ihres Futters für die von ihr noch betriebene Putenmastanlage und die beantragte Hähnchenmastanlage zu produzieren. Zusammen mit der (K. B.) GbR, mit der sie wirtschaftlich verbunden sei, könne sie auf insgesamt 1.976,57 ha Anbaufläche sogar 100 % des Futters selbst produzieren. Dies sei hier deshalb von Bedeutung, weil die GIRL z.B. für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für "landwirtschaftliche Gerüche" vorsehe. Die GIRL, deren technische Normen die Bedeutung von Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben, könne bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Für die nach der GIRL maßgebliche Häufigkeit der Geruchsstunden im Jahr liege mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom März 2014 mittlerweile eine "auf der sicheren Seite liegende" Prognose vor. Sofern das Wohngrundstück des Klägers in einem Dorfgebiet liegen sollte, seien die ermittelten 11 % der Jahresstunden nach der GIRL hinzunehmen. Sofern das Wohngrundstück in einem Wohngebiet liegen sollte, hätte der Kläger nur 10 % der Jahresstunden hinzunehmen. Bei dem rechtsverbindlich erklärten Teilverzicht (d.h. der Beschränkung auf nur fünf Mastperioden) ergäben sich je nach Einstallungszeitpunkt Geruchshäufigkeiten von 8 bis 9 % der Jahresstunden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zu folgen, dass die Werte der GIRL nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten bauplanungsrechtlichen Verhältnisse Anwendung finden könnten. Deshalb könne es aber im Einzelfall durchaus zulässig sein, einem Wohngrundstück, das an der Grenze zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich liege, ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zuzumuten, als es in Tabelle 1 der GIRL vorgesehen sei. Aber auch die Nähe des Grundstücks des Klägers könne ein Gesichtspunkt für die Zulässigkeit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der GIRL sein. In einem solchen Fall sei eine Mittel- bzw. Zwischenwertbildung erforderlich, der wegen der langjährigen Vorprägung durch die frühere Rinderhaltung deutlich über dem ermittelten Wert von 11 % der Jahresstunden im ungünstigsten Fall liege. Die vom Kläger vorgelegte Beschwerdeliste und die eigene Geruchswahrnehmung der Berichterstatterin böten keine verlässliche Entscheidungsgrundlage. Die Geruchsprotokolle belegten nur eine subjektive Wahrnehmung von Gerüchen, bei der nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie auch interessengeleitet sei. Das Verwaltungsgericht hätte bei der Frage des Umfangs der Vorbelastung davon ausgehen müssen, dass die bereits zu DDR-Zeiten bestehende Rindermastanlage jedenfalls mit bis zu "knapp 1.000 Rindern" durchgängig von 1992 bis Ende 2007 betrieben worden sei. Dabei habe es sich um keinen "Scheinbetrieb" gehandelt. Von einem Erlöschen der Genehmigung bzw. der Anzeige nach § 67a BImSchG und des dadurch vermittelten formellen Bestandsschutzes infolge einer endgültigen Aufgabe könne hier – bei Berücksichtigung des sog. Zeitmodells als Orientierungshilfe – nicht ausgegangen werden. Bereits mit dem Genehmigungsantrag vom 30.01.2008 sei erkennbar geworden, dass die baulichen Anlagen in geänderter Form weiter genutzt werden sollten. Der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz für die Rinderanlage sei erst Ende 2010 abgelaufen. Es sei auch nicht feststellbar, dass die von Bioaerosolen potenziell ausgehende Gefährdung den Grad eines generellen Besorgnispotentials überschreite und einen vom Kläger zu erhebenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auslösen könne. Vielmehr sei sie gegenwärtig nur über das – nicht drittschützende – Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen. Ausnahmen bestünden nach der Rechtsprechung nur dann, wenn das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu anderen von Menschen bewohnten Anlagen liegen, die zu genehmigende Anlage in der Hauptwindrichtung liege und ungünstige Ableitbedingungen der Stallluft gegeben seien. Die Anlage der Beigeladenen liege jedoch nicht in der Hauptwindrichtung; zudem sei fraglich, ob das Wohngrundstück des Klägers mit einer Entfernung von mindestens 250 m vom Emissionsschwerpunkt der Anlage sich in diesem Sinne in "unmittelbarer Nachbarschaft" zur Anlage befinde. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich zur Begründung ihrer Berufung inhaltlich den Ausführungen des Beklagten an und trägt ergänzend vor: Es sei keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bekannt, nach der der GIRL wegen einer besonderen Nähe eines emittierenden Betriebes zur Wohnbebauung die Aussagekraft abgesprochen worden wäre. Vielmehr erwiesen sich Immissionsprognosen, deren Aussagen nach der GIRL bewertet werden, als verlässliche Grundlagen für Genehmigungsentscheidungen. Zudem führe die Aussagekraft der GIRL dazu, dass der Vorschriftengeber sie in die TA Luft 2017 übernehmen werde; entsprechende Arbeitsentwürfe lägen vor. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Bereich des klägerischen Grundstücks ein Immissionswert von 11 % der Jahresstunden vorliege und dies nicht zumutbar sei. Dies stehe nach dem Sachverständigengutachten nicht fest. Sie könne auch – insbesondere vor dem Hintergrund der Abluftreinigungsanlage – darunter, mithin bei 10 % oder weniger liegen. Aber selbst ein Immissionswert von 11 % der Jahresstunden wäre für den Kläger zumutbar. Gerüche aus Tierhaltungsanlagen mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen könnten in diesem Ausmaß in einer solchen Gemengelage bei der gebotenen gegenseitigen Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im "ländlichen Wohngebiet" als ortsüblich hingenommen werden. Wohngebäude am Rande des Außenbereichs müssten damit höhere landwirtschaftliche Immissionen hinnehmen als in einem durchgängig bebauten Umfeld. Die Ortslage A-Stadt sei durch die ehedem vorhandene Rinderhaltungsanlage vorgeprägt. Bei der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers handele es sich um einen kleinräumigen Bereich am Rande des Innenbereichs zum Außenbereich, der an keiner Stelle in ein ausgedehntes Wohngebiet übergehe. Aufgrund der historischen Entwicklung könne die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein und in begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden. Der alteigesessene Betrieb der ehemaligen Rinderhaltungsanlage dominiere den fraglichen Bereich optisch auch heute noch. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu folgenden Rechtsfragen einzuholen: 1. Ist Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ca. 2 Jahre nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung in Sinne von Art. 6 Abs. 2 RL 2011/92/EU der Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU für ein modifiziertes Vorhaben bei der Genehmigungsbehörde komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" zugänglich zu machen sind? 2. Ist Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein – im Vergleich zu einem ursprünglichen Antrag – modifizierter Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU bei der Genehmigungsbehörde komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" zugänglich zu machen sind? 3. Ist Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein im Vergleich zu einem ursprünglichen Antrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) und die Unterlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU bei der Genehmigungsbehörde – teilweise in modifizierter Form, teilweise erstmals – komplett neu eingereicht werden, diese Unterlagen nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" erneut zugänglich zu machen sind? 4. Verlangen Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) sowie Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) RL 2011/92/EU, dass im Fall der Einreichung eines modifizierten Antrages mit den kompletten Antragsunterlagen – teilweise in modifizierter Form, teilweise erstmals – über den modifizierten Antrag und die Antragsunterlagen die Öffentlichkeit informiert und "der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens" diese Unterlagen erneut zugänglich zu machen sind, auch wenn sich der modifizierte Antrag innerhalb eines durch einen Altantrag gezogenen Rahmens bewegt und die Öffentlichkeit zu dem alten Antrag und den alten Unterlagen, die nicht Bestandteil der Genehmigungsentscheidung werden sollen, bereits beteiligt wurde? 5. Ist Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 RL 2011/92/EU, wie der Genehmigungsantrag und die Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU, nach der Auslegung nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 modifiziert und im Wesentlichen neu eingereicht werden, nicht anwendbar ist, da Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU von "anderen als die in Abs. 2" benannten Unterlagen spricht? 6. Verlangen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) und c) RL 2011/92/EU, dass im Falle der Modifizierung des Vorhabens und der Neueinreichung des Genehmigungsantrages im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2011/92/EU in Verbindung mit der Neueinreichung der wesentlichen Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU die Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 RL 2011/92/EU der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich zu machen sind? 7. Ist der Verweis in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU auf die RL 2003/4/EG dahin auszulegen, dass der betroffenen Öffentlichkeit die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) RL 2011/92/EU fallenden Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) RL 2003/4/EG "aktiv" zugänglich zu machen sind oder aktiv zu verbreiten ist, wo die entsprechenden Informationen beantragt oder gefunden werden können? Er trägt vor: Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen, weil es sich bei dem Antrag vom 16.07.2010 um einen neuen Antrag gehandelt habe. Der Beklagte habe richtigerweise eine "Vorprüfung der Vollständigkeit" mit anschließender Behördenbeteiligung vorgenommen, es dann aber unterlassen, den neuen Antrag und die dazugehörigen Unterlagen auszulegen. Es komme nicht darauf an, ob sich das neue Vorhaben von seiner Größe im Rahmen des zuvor beantragten größeren Projektes bewege. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Öffentlichkeitsbeteiligung gerade auf diejenigen Unterlagen beziehe, die der Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Dies gelte insbesondere für die Immissionsprognose. Anderenfalls erhalte die betroffene Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit, sich in effektiver Weise an dem umweltbezogenen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wie es Art. 6 Abs. 4 UVP-RL 2003 verlange. Selbst wenn es sich bei dem Antrag vom 16.07.2010 um keinen neuen Antrag gehandelt habe, hätte wegen der vollständigen Neueinreichung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen eine Pflicht zur Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden. Für eine aktive Zugänglichmachungspflicht sprächen nicht nur der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 UVP-RL 2003 "zugänglich gemacht wird", sondern insbesondere auch rechtspraktische Erwägungen. Ein Antrag auf Einsichtnahme in die Genehmigungsunterlagen setze voraus, dass die betroffene Öffentlichkeit überhaupt Kenntnis davon erhalte, dass neue Unterlagen vorgelegt werden bzw. das Genehmigungsverfahren zwei Jahre nach Durchführung des Erörterungstermins "neu aufgerollt" werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Informationserteilung nach dem UIG mit Kosten verbunden sei. Der betroffenen Öffentlichkeit würde daher eine Kostentragungspflicht für die eigene Beteiligung auferlegt werden, die nach dem Sinn und Zweck der UVP-RL 2003 gerade effektiv und unentgeltlich sicherzustellen sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie keine Prüfgrundlage und Bewertung zur Quantifizierung eines durch Bioaerosole hervorgerufenen Gesundheitsrisikos und dem entsprechend auch keine Prüfung hinsichtlich der Frage enthalte, ob ggf. eine Bestandsreduzierung, größere Sicherheitsabstände oder technische Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Umweltvorsorgeverpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sicherzustellen. Dies stelle einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG dar, dem eine Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden könne. Er habe planungsrechtlich einen Gebietserhaltungsanspruch. Der Anlagenstandort befinde sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils A-Stadt. Der Ortsteil stelle ein allgemeines Wohngebiet dar. Die Rinderanlage dürfe insoweit als Fremdkörper nicht berücksichtigt werden. Die ehemalige Jungrinderanlage sei von 1992 bis Mai 2005 lediglich mit zwei Ställen mit ca. 500 bis 700 Jungrindern bzw. Kälbern betrieben worden. Seit Juni 2005 sei der Betrieb dieser Anlage eingestellt worden. Die Anlage der Beigeladenen verletze das Rücksichtnahmegebot insbesondere bei Zuordnung zum Innenbereich. Ordne man die Anlage hingegen dem Außenbereich zu, stehe ihr der öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen. Zudem handele es sich bei den von der Anlage hervorgerufenen Umweltauswirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es sei unzulässig, allein auf das Ergebnis einer Ausbreitungsrechnung abzustellen. Die sehr deutliche Unterschreitung des Mindestabstandes nach der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft spreche dafür, dass die von der Gesamtanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen grundsätzlich geeignet seien, zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft zu führen. Es könne auch auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO abgestellt werden. Dem Vorhaben der Beigeladenen dürfte aufgrund der mehr als 6-fachen Überschreitung des Schwellenwerts nach der 4. BImSchV für die Verfahrensart "G" und "E" ein Störpotenzial beizumessen sein, das grundsätzlich zur Unverträglichkeit mit benachbarten Wohnnutzungen führe. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die aus DDR-Zeiten stammende Rinderanlage mit einer Kapazität von durchschnittlich 600 Jungrindern betrieben worden, deren Bestandsschutz im Jahr 2008 entfallen und das Vorhaben der Beigeladenen als Neubauvorhaben anzusehen sei. Die von den Anwohnern detailliert geführten Geruchsprotokolle seien als Indiz zu berücksichtigen. Es handele sich um das Ergebnis einer tatsächlichen Wahrnehmung, während die Prognose auf der Grundlage eines reinen Rechenprogramms und einer standortfernen Wetterstation gefertigt worden sei. Danach betrage die Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 17 und 21 % der Jahresstunden, ohne Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung und ohne Geruchsminderung durch eine Abluftreinigungsanlage 22,7 % der Jahresstunden. Die QPR des DWD sei fehlerhaft, weil nicht geprüft worden sei, ob die identifizierten Wetterdaten "charakteristisch" im Sinne der Vorgabe der Nr. 8.1 der TA Luft sind, sondern lediglich, welche Wetterdaten von umliegenden DWD-Stationen "am ehesten" mit den erwarteten Windverhältnissen am Anlagenstandort übereinstimmen. Zudem bildeten die Daten der herangezogenen Station O. nicht den Durchschnitt einer 10-Jahresstatistik ab, sondern beträfen lediglich ein einzelnes Jahr. In der Schallprognose sei im Übrigen mit den Daten der Wetterstation Artern gerechnet worden. Nach der fachgutachtlichen Stellungnahme des Herrn (K. H.) vom 27.06.2016 sei nach der Stärkewindrose mit einem Anteil von 18,7 % östlicher Winde zu rechnen. Im Übrigen seien im gerichtlichen Gutachten die vom DWD für übertragbar erachteten Wetterdaten in Bezug auf den Anemometerstandort nicht richtig angewendet worden, so dass mit noch höheren Geruchsstundenhäufigkeiten zu rechnen sei. Das Gutachten leide unter weiteren Fehlern, insbesondere sei die Rauhigkeitslänge unrichtig ermittelt. Zwischen den Abluftkaminen und dem Wohnhaus des Klägers befänden sich mehrere Gebäude, die zu einer Beeinflussung der Ausbreitung der Abluftfahne führten, was im Gutachten jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Falls der Berufung stattgegeben werde, seien dem Beigeladenen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die durch die Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht und der Beigeladene seiner Pflicht, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.