OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 233/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Wechselmodell sind beide Eltern nach der Elternbeitragssatzung beitragspflichtig, wenn sie gemeinsam Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben. • Die Beitragshöhe richtet sich nach der Summe der Jahreseinkommen beider Eltern; die Eltern haften gesamtschuldnerisch. • Die Frage, ob getrennt lebende Eltern im Wechselmodell nach ihrem gemeinsamen Einkommen zu Beitragszwecken herangezogen werden, ist nach den bestehenden rechtlichen Grundlagen beantwortet und nicht grundsätzlicher Klärung bedürftig.
Entscheidungsgründe
Elternbeiträge bei Wechselmodell: Beitragspflicht beider Eltern nach gemeinsamem Einkommen • Bei einem Wechselmodell sind beide Eltern nach der Elternbeitragssatzung beitragspflichtig, wenn sie gemeinsam Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben. • Die Beitragshöhe richtet sich nach der Summe der Jahreseinkommen beider Eltern; die Eltern haften gesamtschuldnerisch. • Die Frage, ob getrennt lebende Eltern im Wechselmodell nach ihrem gemeinsamen Einkommen zu Beitragszwecken herangezogen werden, ist nach den bestehenden rechtlichen Grundlagen beantwortet und nicht grundsätzlicher Klärung bedürftig. Eltern, die ihr Kind im regelmäßig praktizierten Wechselmodell betreuen, wurden von der Gemeinde zur Zahlung von Elternbeiträgen herangezogen. Die Satzung bestimmt, dass Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 grundsätzlich beide Personensorgeberechtigte trifft und die Höhe nach der Summe der Jahreseinkommen bemessen wird; in einem Ausnahmefall kann die Beitragspflicht nur einen Berechtigten treffen. Die Kläger rügten, das Wechselmodell führe zu einer anderen rechtlichen Bewertung und dass die gemeinsame Heranziehung beider Elternteile verfassungsrechtlich und sachlich zu beanstanden sei. Sie machten weiter geltend, die Satzung setze ein dauerhaftes Zusammenleben voraus und verkenne neue Lebens- und Betreuungsmodelle; zudem führten beide Eltern reduzierte Arbeitszeiten und getrennte Haushalte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt; dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, den das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war möglich, aber unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt überzeugend. • Auslegung der Satzung: § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung greift, wenn beide Eltern gemeinsam Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben; damit sind beide beitragspflichtig und nach § 1 Abs. 2 die Beitragshöhe nach der Summe der Jahreseinkommen zu bemessen. • Ausnahmefall des § 2 Abs. 2 Satz 1: Dieser setzt das Auseinanderfallen von Personensorgeberechtigung und Aufenthaltsbestimmungsrecht voraus; das Wechselmodell stellt keinen Ausnahmefall dar, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Elternteilen hat. • Dauerhaftes Zusammenleben: Auch geteiltes, aber fortwährend praktiziertes Zusammenleben bei beiden Eltern ist als dauerhaftes Zusammenleben im Sinn der Satzung zu verstehen; die Satzung verlangt keine einseitige Haushaltsgemeinschaft. • Gleichheits- und Verfassungsfragen: Die gemeinsame Heranziehung beider Eltern ist mit Art. 3 GG vereinbar, weil die beitragsrechtliche Behandlung von der Frage abhängt, wem die Betreuung und damit der Nutzen der Einrichtung zugutekommt; unterschiedliche tatsächliche Lebenslagen der Eltern rechtfertigen unterschiedliche Staffelungen. • Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit: Die Rechtsfrage ist nach der bestehenden, letztinstanzlichen Rechtsprechung des Senats und der rechtlichen Struktur des Elternbeitragsrechts ausreichend geklärt; ein Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. • Kosten und Streitwert: Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.742,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Die Eltern wurden zu Recht nach der Satzung als gesamtschuldnerisch Beitragspflichtige angesehen und die Beitragshöhe nach dem gemeinsamen Einkommen bemessen. Die Regelung verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch ist das Wechselmodell als Ausnahmefall anzusehen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wurde mit 1.742,00 Euro festgelegt.