Beschluss
12 A 2310/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.12A2310.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, die keinen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt, dass sie mit ihrem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Klägerin und der mit ihr verheiratete, aber getrennt lebende Kindesvater gemäß § 2 Satz 1 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung der Beklagten (EBS) beide als Gesamtschuldner beitragspflichtig sind und sich die Beitragshöhe nach der Summe ihrer Jahreseinkommen richtet, weil das Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt. Soweit die Klägerin anführt, die Beklagte sei zunächst selbst von einem Getrenntleben der Kindeseltern ausgegangen, führt das nicht weiter. Allein der Umstand des Getrenntlebens schließt nicht aus, dass das Kind mit beiden Eltern i. S. v. § 2 Satz 1 EBS zusammenlebt. Ungeachtet dessen basierte die damalige Einschätzung der Beklagten auf der Angabe des Kindesvaters vom 9. Januar 2018, dass das Kind ausschließlich bei der Klägerin lebe und er Unterhalt zahle. Dass dies nicht zutrifft, haben die Klägerin und der Kindesvater in der Folgezeit selbst klargestellt, indem sie die Umgangs- bzw. Betreuungsanteile näher konkretisiert haben. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Kind der Klägerin sowohl mit ihr als auch mit dem Kindesvater i. S. v. § 2 Satz 1 EBS zusammenlebt und dass kein Fall nach § 2 Satz 2 EBS vorliegt, in dem das Kind "überwiegend nur mit einem Elternteil" zusammen lebt. Unter diesen Voraussetzungen sieht die Elternbeitragssatzung die Beitragspflicht beider Elternteile sowie die Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile bei der Berechnung der Elternbeiträge vor. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 12 A 233/14 -, juris Rn. 6, vom 5. September 2012 - 12 A 1426/12 -, juris Rn. 9, vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris Rn. 26, vom 10. März 2010 - 12 B 108/10 -, juris Rn. 7, und vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 -, juris Rn. 3 ff., hat es für die Auslegung der Satzungsbestimmung und die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises insbesondere für maßgeblich gehalten, wem die materiellen Betreuungsleistungen zugutekommen. Die Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile in Fällen, in denen diese getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu etwa gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einer solchen Konstellation auch beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen zugutekommen, so dass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bzw. ganz überwiegend bei einem Elternteil lebt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 -, juris Rn. 3 ff. Für die hier anzunehmende Verteilung der Anteile des Zusammenlebens des Kindes mit den Elternteilen - nach Angaben der Klägerin rund 55% bei ihr und rund 45% beim Kindesvater - kann nichts anderes gelten, da auch in diesem Fall beide Elternteile von der Betreuung ihres Kindes in Kindertagespflege in erheblichem Umfang profitieren. Sie werden in der Zeit, in denen ihnen die Betreuung des Kindes obliegt, von wesentlichen Betreuungsaufgaben entlastet und können in dieser Zeit zudem Einkommen erwirtschaften, das sie im Falle einer selbst wahrzunehmenden Kinderbetreuung nicht ohne weiteres erzielen könnten. Die Annahme der Klägerin, entscheidendes Kriterium nach § 2 EBS sei, bei wem das Kind - "im Sinne des Mehrheitsprinzips" - überwiegend lebe, verkennt den Wortlaut der Norm. Nach § 2 Satz 1 EBS sind grundsätzlich "die" (d. h. sämtliche) Eltern beitragspflichtig, mit denen das Kind zusammenlebt. Hiervon sieht § 2 Satz 2 EBS lediglich für den Fall eine Ausnahme vor, dass das Kind überwiegend nur mit einem Elternteil zusammenlebt. Der Begriff "überwiegend" knüpft dabei erkennbar an die Worte "nur mit einem Elternteil" an, also an eine Situation, die der eines alleinerziehenden Elternteils nahe kommt. Dementsprechend geht auch die Annahme fehl, "schon die geringste Abweichung von einer Halbteilung der Kindesbetreuung" stelle ein Ungleichgewicht dar, bei dem das Zusammenleben des Kindes mit einem Elternteil das mit dem anderen Elternteil zwangsläufig satzungsgemäß überwiege. Abgesehen davon ist die zugrunde liegende Annahme der Klägerin fernliegend, in der Lebenswirk-lichkeit ließe sich eine exakte "Halbteilung" ohne jegliche Abweichung umsetzen. Soweit die Klägerin behauptet, es komme auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern an und sei unerheblich, welchen Nutzen die Eltern aus der Inanspruchnahme der Kindertagespflege zögen, setzt sie lediglich ihre eigene Rechtsauffassung anstelle des Gerichts, ohne sich näher mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung auseinanderzu-setzen. Sie äußert sich nur zu einer der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen, die sie wegen eines im dort entschiedenen Fall gegebenen Zusammenlebens der Kindeseltern für nicht einschlägig hält. Soweit sie auf die höheren Lebenshaltungskosten bei der Führung zweier getrennter Haushalte abstellt, hat der Senat sich hiermit in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 - bereits befasst: "Der Aufwand der jeweiligen individuell bedingten Lebensführung (hier z. B. der höhere Aufwand durch die Führung zweier getrennter Haushalte einschließlich hierfür zu entrichtender Mietzahlungen) kann im Rahmen der Beitragsfestsetzung außerhalb der satzungsrechtlich normierten Anrechnungstatbestände aus naheliegenden, den Elternbeitragsverfahren als Massenverfahren Rechnung tragenden verwaltungspraktischen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Kostenbelastung grundsätzlich unbeachtlich ist. Vielmehr wird in Bezug auf die hier in Rede stehende - dem sozialstaatlichen Leistungsrecht zuzurechnende - Abgabe die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Zumutbarkeitsprüfung der finanziellen Folgen der Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des relativ grob strukturierten Einkommensbegriffs unabhängig von der Rechtsnatur der Abgabe sichergestellt." OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 -, juris Rn. 6 f. An diesen Erwägungen, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt, hält der Senat fest. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe - erstens - "durch Auf- bzw. Abrundung der Betreuungsanteile der Klägerin und des Kindesvaters" eine Parität angenommen und - zweitens - vertreten, dass "Elternbeiträge nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben werden", geht dies am rechtlichen Ansatzpunkt vorbei. Warum bei einer Berücksichtigung der Einkommen beider Eltern nach Auffassung der Klägerin "konsequenterweise nur das hälftige Einkommen eines jeden Elternteils zur Ermittlung des jeweils von dem einen und dem anderen Elternteil individuell geschuldeten Elternbeitrags" heranzuziehen sein soll, erschließt sich nicht. Dies geht an den Vorgaben zur Beitragspflicht vorbei, wonach beide Beitragspflichtige als Gesamtschuldner für den auf Grundlage ihres Gesamteinkommens ermittelten Elternbeitrag haften. Welchen Anteil die Elternteile jeweils - etwa auf Grundlage des Anteils ihrer Einkünfte oder ihrer Betreuungsanteile - am Elternbeitrag zu tragen haben, ist demnach eine Frage des gesamtschuldnerischen Innenausgleichs (§ 426 BGB). Auch mit ihren Erwägungen, dass Eltern, die großzügige Umgangsregeln praktizierten, übervorteilt würden, dringt die Klägerin nicht durch. Die Heranziehung von getrennt lebenden Elternteilen, die beide beitragsrechtlich als mit dem Kind als zusammenlebend anzusehen sind, als Gesamtschuldner anhand ihres gemeinsamen Einkommens stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Fällen dar, in denen nach § 2 Satz 2 EBS ein überwiegendes Zusammenleben nur mit einem Elternteil vorliegt (wie es u. U. bei nur jedes zweite Wochenende stattfindenden Besuchskontakten angenommen werden kann) und nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils heranzuziehen ist. Beide Fälle unterscheiden sich in dem ausschlaggebenden Punkt, mit wem das Kind zusammen lebt, so dass es sich bereits nicht um eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte handelt. Die Differenzierung rechtfertigt sich ebenso wie die Gleichbehandlung mit Fällen, in denen das Kind mit beiden Elternteilen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Gedanken heraus, wem jeweils die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung zugutekommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 - 12 A 233/14 -, juris Rn. 6. Der spekulative Einwand der Klägerin, dass sich getrennt lebende Eltern allein zur Vermeidung hoher Elternbeiträge dagegen entscheiden könnten, beide maßgebliche Zeit mit dem Kind zusammenzuleben, erscheint fernliegend, zumal der dann allein lebende Elternteil auch allein beitragspflichtig wäre und allein für die - wenn auch geringeren - Elternbeiträge zu haften hätte, während gemeinsam herangezogene Eltern den höheren Beitrag gemeinsam - entsprechend ihren Anteilen am Gesamtschuldnerausgleich - zu tragen hätten. Soweit die Klägerin meint, das Wohlergehen der Kinder müsse als eines der entscheidenden Kriterien bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden, geht dies an dem Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vorbei, die durch die Förderleistung entlasteten Sorgeberechtigten nach ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten zu beteiligen. Ob es sich bei der Ausgestaltung des Kindesumgangs und der Betreuung im familienrechtlichen Sinne um ein paritätisches Wechselmodell handelt und ob dieses nur bei genau gleichen Anteilen an der Kindesbetreuung in Betracht kommt, ist nur für die Frage der Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils von Belang, vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 -, juris Rn. 21, nicht aber für die hier maßgebliche Frage der Beitragspflicht für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege. Der steuerrechtliche Aspekt der Zusammenveranlagung ist für die nach tatsächlichen Kriterien zu beurteilende Frage des Zusammenlebens des Kindes mit den Elternteilen ebenfalls nicht ausschlaggebend, sondern kann allenfalls Indizwirkung entfalten. Weiter kann dahinstehen, aus welchen Gründen der Kindesvater den gegen ihn gerichteten Festsetzungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (und womöglich bereits die Beitragsschuld vollumfänglich sowie mit schuldbefreiender Wirkung auch für die Klägerin beglichen hat). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.