Urteil
10 K 8503/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1030.10K8503.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen. Die Kläger sind seit 2015 miteinander verheiratet. Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Kindes N. -M. T. , geb. am 2. November XXXX. Kindesvater ist Herr N1. T. . N. -M. besucht seit dem 1. August 2016 die Offene Ganztagsgrundschule an der X1. in X. . Nach mehrfachen Aufforderungen durch die Beklagte gab die Klägerin unter dem 15. März 2017 eine Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen ab. Die Klägerin gab an, dass N. -M. bei Getrenntleben der Eltern überwiegend/nur bei ihr als Mutter lebe. Die Klägerin gab gleichzeitig an, mit dem Kläger in einer häuslichen Gemeinschaft zu leben. Die Klägerin machte Angaben zu ihrem Jahreseinkommen und legte Nachweise hierzu vor. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 21. März 2017 auf, ebenfalls Einkommensnachweise vorzulegen. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, dass er weder auskunfts-, noch elternbeitragspflichtig sei. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger auf die seit dem 1. August 2016 geltende Elternbeitragssatzung hin. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Kläger als Ehegatte der Klägerin als rechtlich gleichgestellte Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII elternbeitragspflichtig. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 7. April 2017 Einwände geltend. Die Klägerin sei gleichermaßen mit Herrn N1. T. erziehungs- und personensorgeberechtigt. Er -der Kläger- habe bezüglich des Kindes N. keinerlei Rechte. Mit dem Kindesvater sei keinerlei Vereinbarung getroffen, die Sorge für sein Kind zu übernehmen. So habe er keine Entscheidungsgewalt über die schulische Ausbildung des Kindes und er habe sich auch bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen außen vor zu halten. Pflichten wie die Zahlung von Elternbeiträgen könnten ihm nur auferlegt werden, wenn ihm auf der anderen Seite Rechte zustünden, was jedoch nicht der Fall sei. Er könne ausschließlich über einfache Kleinigkeiten im täglichen Leben oder wenn Gefahr im Verzug sei, entscheiden. Daher greife § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII nicht ein, denn hier sei klar festgelegt, dass er nur nach Vereinbarung und nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehme, um personensorgeberechtigt zu sein. Daher sei er nicht auskunftspflichtig. Des Weiteren gebe es für ihn auch keine gesetzliche Grundlage, Betreuungskosten für das Stiefkind steuerlich geltend zu machen. Es stelle sich für ihn auch die Frage, ob die Satzung der Beklagten gesetzeskonform sei. Da die Kläger auf ein weiteres Anschreiben der Beklagten nicht reagierten, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2017 an die Kläger den Elternbeitrag betreffend das Kind N. -M. T. für den Besuch der Offenen Ganztagsschule an der X1. für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 auf den höchsten Elternbeitrag in Höhe von 150,- € monatlich fest. Daraufhin legte der Kläger bei der Beklagten den Steuerbescheid 2015 an die Kläger sowie weitere Unterlagen vor. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 liege noch nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass er Kindesunterhalt an seine leiblichen Kinder zahle. Hinzu kämen Kreditraten als „Altlasten“ aus seiner früheren familiären Situation. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. Mai 2017 auf und übersandte den Klägern zwei Bescheide vom 18. Mai 2017, mit denen der Elternbeitrag gegenüber den Klägern für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 auf monatlich 130,- € (Einkommensgruppe 73.000,01 bis 85.000,- €) und für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 auf monatlich 133,90 € (Einkommensgruppe 73.000,01 bis 85.000,- €) festgesetzt wurde. Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis, dass die Festsetzung vorbehaltlich der Überprüfung der Einkommensnachweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolge. Den gegen diese Bescheide gerichteten fristgerechten Widerspruch begründeten die Kläger dahingehend, dass für die Berechnung des Elternbeitrages nur das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen sei, nicht jedoch das Einkommen des Klägers. Der Kläger sei nicht rechtlich gleichgestellte Person i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Er besitze hinsichtlich des Kindes N. -M. nicht das sog. kleine Sorgerecht im Sinne des § 1687b BGB. Das kleine Sorgerecht des sozialen Vaters setze voraus, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht habe, was hier nicht der Fall sei. Es sei ihm nur möglich, die Sorge für das Kind teilweise und in Einzelfällen zu übernehmen. Der Kläger könne in vielerlei Hinsicht betreffend das Kind nicht entscheiden (ärztliche Untersuchungen, Unterrichtsfreistellung und sonstige schulische Angelegenheiten, Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse etc.). Hier sei immer die Zustimmung des leiblichen Vaters erforderlich. Hier werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es solle der volle Elternbeitrag gezahlt werden, obwohl dem Kläger auf der anderen Seite nicht die gleichen Rechte wie einem vollumfänglich sorgeberechtigten Vater eingeräumt würden. Im Übrigen seien Unterhaltsleistungen des Klägers an seine leiblichen Kinder zu berücksichtigen sowie Kreditkosten aus der alten Ehe. Demgemäß könne nicht das gesamte Bruttoeinkommen des Klägers in die Berechnung einfließen, sondern nur ein bereinigtes Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die Elternbeitragsbescheide vom 18. Mai 2017 zurück. Kosten würden nicht erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung seien Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebe, beitragspflichtig. Der Begriff des Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII umfasse auch im Haushalt lebende Stiefelternteile. Grundlage der Bestimmung zur erziehungsberechtigten Person seien Vereinbarungen zwischen Erwachsenen. Diese Vereinbarungen bedürften keiner besonderen Form. Die Erziehungsberechtigung werde auch aufgrund stillschweigenden, schlüssigen Handelns des Personensorgeberechtigten übertragen. Die Einbeziehung von Lebenspartnern und –partnerinnen leiblicher Elternteile, mit denen das Kind ebenfalls zusammenlebe, in den Kreis der Eltern rechtlich gleichgestellten Personen und damit in den Kreis beitragspflichtiger Personen im Sinne des Elternbeitragsrechts, sei zulässig. Demnach bestehe für den Kläger als elternrechtlich gleichgestellte Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII eine Beitragspflicht. Daher sei auch sein Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Heranzuziehen sei hier der Steuerbescheid. Wirtschaftliche Belastungen durch die Zahlung von Kindesunterhalt und Kreditkosten könnten bei der Ermittlung des Einkommens für den Elternbeitrag nicht berücksichtigt werden. Allerdings könne für das dritte und jedes weitere Kind der nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Freibetrag von dem ermittelten Einkommen abgezogen werden; ebenso die bei den Sonderausgaben steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten. Bei den Bescheiden vom 18. Mai 2017 handele es sich um die vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages, die bei Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 rückwirkend überprüft würden. Hier sei die vorläufige Beitragsberechnung auf der Grundlage des Steuerbescheides 2015 erfolgt. Im Widerspruchsbescheid wurde sodann die Einkommensberechnung dargestellt. Das Einkommen der Kläger liege in der Einkommensgruppe von 73.000,01 bis 85.000,- €. Die Festsetzungsbescheide vom 18. Mai 2017 seien demnach rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 20. Juni 2017 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Die Kläger haben am 13. Juli 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. Oktober 2017 abgelehnt worden ist (10 L 2253/17). Die Kläger wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Für die Tochter der Klägerin E. -F. entfalle der hälftige Kinderfreibetrag, da sie über 18 Jahre alt sei und schon lange ihr eigenes Geld verdiene. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII besage, dass Erziehungsberechtigter der Personenberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre sei, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personenberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehme. Seit ihrer Scheidung am 11. Juli 2017 lebe u.a. N. -M. bei der Klägerin; das Sorgerecht werde gemeinsam mit dem Kindesvater ausgeübt. Der Kläger lebe im gemeinsamen Haushalt und wolle auch alle Aufgaben hinsichtlich der Kinderbetreuung und -versorgung mittragen. Er könne dies aber gar nicht. Es hapere bereits an den kleinen Dingen wie beispielsweise einem Entschuldigungsschreiben für die Schule oder etwa auch der Begleitung zur Einschulungsuntersuchung oder der Erfragung von ärztlichen Untersuchungsergebnissen. Der Kindesvater habe eine Teilhabe des Klägers hinsichtlich des Kindes klar untersagt. Der Kläger könne keine Sorge tragen, da er nicht teilhaben dürfe. Nur bei einem alleinigen Sorgerecht könnte die Klägerin den Kläger bevollmächtigen. Der Kläger werde nirgendwo als Sorgeberechtigter anerkannt. Von einer stillschweigenden Übereinkunft aller Sorgeberechtigter könne hier nicht einmal im Ansatz geredet werden. Der Kläger könne dem Kind ein Essen zubereiten und es zur Schule fahren. Mehr stehe ihm nicht zu. Selbst das Abholen sei nur möglich, weil sie –die Klägerin- ihn als „Notfallnummer“ angegeben habe. Sie –die Klägerin- strebe nun aufgrund der gestörten Kommunikation mit dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht an. Dann werde sie den Kläger natürlich mit allen Aufgaben der Kindessorge bevollmächtigen. Auch vom sog. kleinen Sorgerecht könne nur gesprochen werden, wenn alle Sorgeberechtigten mit einer Kindesfürsorge durch den Kläger einverstanden seien. Herr T. sei damit aber nicht einverstanden. Es werde auch nochmals ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt. Der Stiefvater habe nicht die gleichen Rechte wie der leibliche sorgeberechtige Vater, müsse aber trotzdem die Elternbeiträge zahlen. Es sei zwar möglich, Dinge des täglichen Lebens zu entscheiden, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung könnten aber nicht getroffen werden. Es finde eine starke Benachteiligung in bestimmten Lebenssituationen statt. Die Kläger beantragen, die Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt ausführlich den Sachverhalt und die Einkommensberechnung im Falle der Kläger sowie die satzungsrechtlichen Regelungen dar; sie weist darauf hin, dass die Elternbeitragssatzung mit Wirkung zum 1. August 2016 geändert worden und der beitragspflichtige Personenkreis erweitert worden sei. Lebe das Kind bei einem Elternteil und einer den Eltern gleichgestellten Person, die nicht der leibliche Elternteil des Kindes sei, wie etwa Ehepartner oder Ehepartnerin, in häuslicher Gemeinschaft, so sei nunmehr auch dessen Einkommen beitragsrelevant. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die sog. Patchworkfamilien seien den „klassischen“ Familien gleichzustellen. Dies finde etwa auch bei der Geschwisterermäßigung und bei den Kinderfreibeträgen Berücksichtigung. Bei der Ermittlung des Einkommens könnten sonstige Aufwendungen und Belastungen, wie etwa Unterhaltsleistungen und sonstige wirtschaftliche Belastungen nicht berücksichtigt werden. Sie seien nicht abzugsfähig. Die Klägerseite bemängele, dass sie für die leibliche Tochter der Klägerin, E. -F. T. , keinen Kinderfreibetrag mehr erhalte und deshalb die Berechnung des Einkommens fehlerhaft sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Bescheide vom 18. Mai 2017 nur vorläufige Festsetzungen des Elternbeitrages enthielten und die Festsetzungen nach Vorlage der Steuerbescheide von 2016, 2017 und 2018 rückwirkend geprüft würden und auch noch geändert werden könnten. Die vorläufigen Elternbeitragsfestsetzungen vom 18. Mai 2017 seien rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 10 L 2253/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2017 im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 2253/17 Folgendes ausgeführt: „Die Elternbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2017 werden sich im zugehörigen Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Soweit in den Elternbeitragsbescheiden gegenüber den Antragstellern für die Zeit ab dem 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 130,- € und für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 133,90 € festgesetzt worden ist, ist dies nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Erlass der Elternbeitragsbescheide vom 18. Mai 2017 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzesbuches Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII- in Verbindung mit § 24 Abs. 4 SGB VIII sowie § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz)- sowie der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten Grundschulen im Stadtgebiet X. vom 22. März 2016, in Kraft getreten am 1. August 2016 (Elternbeitragssatzung –EBS-). Gemäß § 5 Abs. 2 KiBiz können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung erhebt die Stadt X. u. a. für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten an Grundschulen öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gemäß den Bestimmungen der Elternbeitragssatzung. Die Antragsteller sind beitragspflichtig i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 EBS. Die Antragstellerin ist als Mutter und damit als Elternteil des mit ihr zusammenlebenden Kindes N. -M. T. , das seit dem 1. August 2016 die offene Ganztagsschule an der X1. in X. besucht, elternbeitragspflichtig i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS. Sie tritt insoweit an die Stelle der Eltern, die zuvor mit dem Kind zusammengelebt haben. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch auch der Antragsteller elternbeitragspflichtig für das Kind N. -M. , auch wenn er nicht leiblicher oder rechtlicher Elternteil ist. Gemäß § 3 Abs. 1 EBS sind beitragspflichtig die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebt. Wie bereits oben dargestellt, können gemäß § 5 Abs. 2 KiBiz für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erhoben werden. Die Beklagte hat hier in ihren Satzungsbestimmungen die Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebt, den Eltern gleichgestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII ist Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insoweit der Erziehungsberechtigte für das Kind N. -M. ist. Der Gesetzgeber respektiert mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII die tatsächliche Vielfalt von Familienformen und Betreuungsmodalitäten. Erziehungsberechtigter ist nach dieser Regelung auch der Stiefelternteil in einer weiteren Ehe. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 7 Rdnr. 15. Für die Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten ist keine besondere Form vorgeschrieben; sie kann deshalb auch durch stillschweigendes schlüssiges Handeln erfolgen. Gegenstand der Vereinbarung ist die Ermächtigung durch den Personensorgeberechtigten, erlaubterweise Funktionen des Sorgerechts auszuüben. Vgl. Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 7 Rdnr. 13; Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 4. Auflage, § 7 Rndr. 8. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Antragsteller bezüglich des Kindes N. -M. das sog. „kleine Sorgerecht“ nach § 1687b BGB besitzt. Das „kleine Sorgerecht“ bedeutet, dass der Stiefelternteil eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes erhält, § 1687b Abs. 1 BGB. Das „kleine Sorgerecht“ ist ein originäres Recht des Stiefelternteils, wenn sein Ehegatte der allein sorgeberechtigte Elternteil ist. Diese Voraussetzung dürfte hier nicht vorliegen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass für das Kind ein gemeinsames Sorgerecht der Antragstellerin und ihres geschiedenen Ehemannes besteht. Allerdings kann ein Elternteil die Rechte, die er selbst hat, grundsätzlich auch auf einen (Ehe)Partner übertragen. Insoweit geht es nicht um originäre, sondern um von dem Elternteil abgeleitete Rechte. Allerdings lassen sich ohne Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils nur die Rechte übertragen, die dem jeweiligen Elternteil zur eigenen und alleinigen Ausübung übertragen sind. Allgemein umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, § 1631 Abs. 1 BGB. Maßgeblich für die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben der Eltern ist § 1687 BGB. § 1687 Abs. 1 BGB bestimmt Folgendes: Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Dies bedeutet, dass bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (etwa Kindergartenbesuch, Schulwahl und -wechsel, Durchführung von Operationen, Ausübung von gefährlichen Sportarten etc.) die Sorgeberechtigten sich einig werden müssen. Andererseits trifft der betreuende Elternteil die Entscheidungen des täglichen Lebens alleine. Erfasst werden hier Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes, welche umkehrbar sind und keine erheblichen langfristigen Folgen haben. Dazu gehören etwa die tägliche Sorge für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Gesundheit sowie Alltagsfragen des familiären und schulischen Lebens des Kindes. So bestimmt der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, allein etwa über die Mahlzeiten, Schlafenszeiten, Beaufsichtigung der Hausaufgaben, Besuch bei Verwandten und Freunden, den Konsum von technischen Geräten oder sonst über die Freizeitgestaltung und die Alltagsaktivitäten des Kindes. Hierzu gehören dementsprechend auch das Bringen zur Schule und das Abholen von der Schule sowie die Wahrnehmung von ärztlichen Routinebesuchen. Diese Entscheidungen des täglichen Lebens kann der betreuende Elternteil auf seine(n) Partner/Partnerin übertragen. Wie oben dargestellt, bedarf es hierzu keiner bestimmten Form; die Übertragung von Aufgaben der Personensorge kann durch schlüssiges Handeln, also dadurch, dass tatsächlich entsprechend gehandelt wird, erfolgen. Im Falle des Antragstellers ist davon auszugehen, dass er als Stiefvater des Kindes N. -M. aufgrund einer (stillschweigenden) Vereinbarung mit der Mutter und Antragstellerin, Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies nicht nur vorübergehend, sondern laufend erfolgt und seine Sorge für das Kind auch nicht nur auf einzelne Verrichtungen beschränkt ist. Dafür, dass dies so ist, spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung und die Üblichkeit des Zusammenlebens in sog. Patchworkfamilien. Die Antragsteller haben auch nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller Aufgaben der Personensorge, soweit sie Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen, laufend wahrnimmt. Sie benennen lediglich Aufgaben, bei denen der Antragsteller nicht tätig werden dürfe. Dies beruht jedoch darauf, dass es sich teilweise um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handelt, die dem Antragsteller nach den obigen Grundsätzen nicht übertragen werden können bzw. es handelt sich um solche Angelegenheiten mit Bezug zu dritten Personen oder Einrichtungen (Lehrer, Ärzte, Behörden etc.), denen gegenüber der Antragsteller ggf. nachzuweisen hat, dass er von der Mutter und Antragstellerin beauftragt und entscheidungsbefugt ist. Wenn es insoweit seitens Dritter zur Infragestellung der Rechte und Kompetenzen des Antragstellers kommen mag, bedeutet dies nicht, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau abgeleitete Rechte bezüglich der Personensorge für das Kind N. -M. nicht wahrnehmen darf. Hier geht es allein um die tatsächliche Anerkennung der Rechte des Antragstellers seitens dritter Personen und Einrichtungen. Nach alledem ist der Antragsteller Erziehungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Hierfür ist es entgegen seiner Auffassung nicht erforderlich, dass er –im Sinne eines Sorgerechts- sämtliche Angelegenheiten für das Kind regeln kann. Den Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII hat die Antragsgegnerin in ihrer Elternbeitragssatzung in § 3 Abs. 1 den Eltern rechtlich gleichgestellt, sofern der Erziehungsberechtigte mit dem Kind zusammenlebt, was hier der Fall ist. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Satzungsregelung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein dürfte. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiBiz lässt die Erweiterung des beitragspflichtigen Personenkreises zu; zudem definiert § 1 Abs. 4 KiBiz die Eltern im Sinne dieses Gesetzes als die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Die Ausdehnung des Kreises der Beitragspflichtigen über Eltern und Elternteile hinaus, trägt einem gesellschaftlichen Wandel und der Pluralisierung von Lebensformen Rechnung. Die Betreuungsleistung hier der offenen Ganztagsschule dürfte außerdem im Regelfall auch dem Stiefelternteil zu Gute kommen, so dass es gerechtfertigt erscheint, diesen Personenkreis auch im Rahmen der Beitragspflicht heranzuziehen. Vgl. hierzu auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2017, zu § 23 Anm. 9. Demnach sind sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsteller elternbeitragspflichtig; sie haften gemäß § 3 Abs. 4 EBS als Gesamtschuldner. Auch die Einkommensberechnung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes („Bruttoeinkommen“) und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 1 EBS). Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 2 EBS). Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. Außerdem werden die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei den Sonderausgaben steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten von dem ermittelten Einkommen abgezogen (§ 4 Abs. 5 EBS). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens ist das prognostizierte elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen. Ist das tatsächliche Einkommen nicht bekannt, ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres für die vorläufige Beitragsberechnung anzunehmen (§ 4 Abs. 7 EBS). Nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ist die Einkommensberechnung der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. August 2016 nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist im Einzelnen sowohl im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017 als auch in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 dargestellt. Sie entspricht den Vorgaben der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 zu den Einkünften der Antragsteller aus verschiedenen Einkunftsarten entnommen. Soweit das aktuelle tatsächliche Einkommen (noch) nicht bekannt ist, kann vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres ausgegangen werden, § 4 Abs. 7 Satz 2 EBS. Liegt ein - bestandskräftiger - Steuerbescheid vor, so ist in Bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 -12 A 4219/02-, juris. Gemäß § 4 Abs. 2 EBS sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte und Unterhaltsleistungen für das Kind N. -M. hinzuzurechnen. Abzuziehen sind die ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind, § 4 Abs. 5 EBS. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2015 sind den Antragstellern für fünf Kinder Steuerfreibeträge gewährt worden. Die Berücksichtigung von mehr als fünf Kindern bei den Kinderfreibeträgen kommt auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht in Betracht. Demgemäß hat die Antragsgegnerin für drei Kinder jeweils einen halben Kinderfreibetrag –alle im gemeinsamen Haushalt und außerhalb des Haushaltes lebenden Kinder sind nicht die gemeinsamen Kinder der Antragsteller, so dass für keines der Kinder ein voller Kinderfreibetrag zu gewähren ist bzw. wäre- in die Berechnung eingestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Unterhaltsleistungen, die der Antragsteller an seine außerhalb des Haushalts lebenden Kinder erbringt, nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die satzungsrechtlichen Vorgaben sehen einen solchen Abzug nicht vor. Den höheren finanziellen Belastungen durch eine größere Kinderzahl wird bereits durch den Abzug der Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind Rechnung getragen. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch Unterhaltsleistungen an mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden eigenen Kindern von seinem Einkommen nicht weiter in Abzug bringen. Schließlich sind auch sonstige Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Gründe für die Schuldverpflichtungen sind insoweit irrelevant. Die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin enthält einen eigenständigen Einkommensbegriff. Der Einkommensbegriff darf in Elternbeitragssatzungen vor dem Hintergrund des geringen Deckungsgrades der Elternbeiträge aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität stark vereinfacht werden. Der Satzungsgeber hat bei der Ausgestaltung des Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass Schuldverpflichtungen –gleich welcher Art- nicht abzugsfähig sind. Auch der vereinfachte Einkommensbegriff ist in der Regel geeignet, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit gegeneinander abzugrenzen. Sollte die den Antragstellern entstehende Belastung durch die Elternbeiträge aufgrund anderweitiger finanzieller Verpflichtungen nicht zuzumuten sein, können sie gemäß § 5 Abs. 14 EBS bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der festgesetzten Elternbeiträge stellen. Das Erlassverfahren ist jedoch ein von dem Festsetzungsverfahren getrenntes Verwaltungsverfahren und berührt auch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung. Wie auch von der Antragsgegnerin dargestellt, sind die Antragsteller damit mit einem Einkommen von 83.778,- € in die Einkommensgruppe 73.000,01 € bis 85.000,- € einzustufen, so dass sich gemäß der Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 für den Besuch der Offenen Ganztagsschule des Kindes N. -M. ein monatlicher Elternbeitrag von 130,- € und aufgrund einer Beitragserhöhung zum 1. August 2017 für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 ein monatlicher Elternbeitrag von 133,90 € ergibt. Die Antragsteller sind seitens der Antragsgegnerin bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich hier lediglich um eine vorläufige Festsetzung der Elternbeiträge handelt. Sobald das Einkommen der Antragsteller für das Jahr 2016 und sodann auch für die Folgejahre feststeht, wird der Elternbeitrag nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Antragsgegnerin (insb. Steuerbescheide) für die entsprechenden Kalenderjahre, in denen die Beitragspflicht bestand, endgültig festgesetzt, vgl. §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 5 EBS. Nach alledem war der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht auch angesichts der Klagebegründung der Kläger fest. Die Kläger werden nochmals darauf hingewiesen, dass es hier nicht um das sog. kleine Sorgerecht i.S.d. § 1687b BGB geht, welches dem Stiefelternteil kraft gesetzlicher Regelung ein Recht zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes einräumt, wenn sein Ehegatte alleinsorgeberechtigt ist. Vielmehr geht es hier darum, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Tochter N. -M. –wie bereits oben ausgeführt- gemäß § 1687 Abs. 1 BGB als Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Diese Befugnis kann die Klägerin auf den Kläger –zur Mitausübung- übertragen, und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin dies zumindest durch schlüssiges Handeln bzw. gelebtes Leben in der Familie auch getan hat. Die Kläger selbst tragen vor, dass der Kläger etwa das Essen für das Kind zubereite oder er die Stieftochter zur Schule bringe und auch wieder abhole. Aufgrund der Lebenswirklichkeit und –erfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger im alltäglichen Leben viele Entscheidungen für das Kind treffen wird, wie sie auf Seite 11 dieser Entscheidung aufgeführt werden und dies auch nicht nur vorübergehend und nicht nur in Bezug auf einzelne Verrichtungen erfolgt. Dies haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. Insoweit ist es ohne Belang, dass der Kindesvater dem Kläger keine Befugnisse und Rechte bezüglich der Betreuung und Erziehung des Kindes übertragen hat. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang allein auf die Rechte der Klägerin und die Übertragung durch sie auf den Kläger an. Dass der Kläger ggf. im Außenverhältnis zu Dritten gefordert ist, diese Berechtigung nachzuweisen, ist hier unerheblich. Durch die Übertragung von Aufgaben der Personensorge auf den Kläger macht die Klägerin diesen zum Erziehungsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Das Gericht kann auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Die hier einschlägigen rechtlichen Regelungen tragen der tatsächlichen Vielfalt von Familienformen und Betreuungsmodalitäten Rechnung. Der Umstand, dass der Kläger bezüglich des Kindes N. -M. nur eingeschränkte und von der Klägerin abgeleitete Personensorgebefugnisse hat, lässt nicht den Schluss zu, er werde elternbeitragsrechtlich gegenüber der „klassischen“ Familie bzw. gegenüber umfassend sorgeberechtigten Eltern(teilen) benachteiligt. Es ist aufgrund der Lebenswirklichkeit davon auszugehen, dass sich ein Stiefelternteil aufgrund des Zusammenlebens mit dem Kind auch um dessen täglichen Belange kümmert. Damit ist davon auszugehen, dass dem Stiefelternteil auch die materiellen Betreuungsleistungen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zugutekommen, für die der Elternbeitrag erhoben wird. Dies ist hier etwa deshalb anzunehmen, weil die nachmittägliche Betreuung des Kindes N. in der Offenen Ganztagsschule es sowohl dem Kläger als auch der Klägerin ermöglicht, (auch) nachmittags einer Berufstätigkeit nachzugehen und damit zum Erwerb des Familieneinkommens beizutragen. Gleich- wie Ungleichbehandlung rechtfertigen sich aber aus dem Gedanken heraus, wem jeweils die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung zugute kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 -12 A 233/14-, juris. Hinsichtlich der Einkommensberechung werden die Kläger auch angesichts ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Einkommensbegriff, wie er § 4 der Elternbeitragssatzung der Beklagten und einer Vielzahl von Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts zugrunde liegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Einkommensbegriff ist dem früher geltenden Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) entnommen und ist auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07- Beschluss vom 19. Dezember 2014 -12 A 1906/14-, Urteil vom 13. Juni 1994 -16 A 2645/93-, juris. Die Kläger werden nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder auch dann nicht einkommensmindernd geltend machen könnte, wenn die Kinder wie bei einer klassischen Familie in seinem Haushalt leben würden. Auch dann hätte der Kläger aus seinem Einkommen den Unterhalt für die Kinder sicherzustellen, dies könnte lediglich bei der Einkommensberechnung über die steuerlich zu gewährenden Kinderfreibeträge Berücksichtigung finden. Nach alledem war die Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.