Urteil
19 K 7610/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1104.19K7610.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Vater seiner am 00.12.2013 geborenen Tochter J. U. . Diese besuchte seit dem 01.08.2016 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) „...“ in 00000 Köln, U1.--------straße in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden. Der Kläger lebt seit Dezember 2015 von seiner ehemaligen Ehefrau und Kindesmutter P. G. -N. getrennt. Die Tochter des Klägers lebte zunächst bei der Ehefrau des Klägers. Die Beklagte zog für die Betreuung der Tochter in der Kita mit Bescheiden vom 07.11.2016 und 15.11.2016 zunächst allein die Ehefrau des Klägers zu Elternbeiträgen heran, die sie auf der Grundlage des Einkommens der Ehefrau des Klägers berechnete. Im März 2019 legte die Ehefrau des Klägers der Beklagten eine zwischen ihr und dem Kläger geschlossene Vereinbarung vor, wonach sie und der Kläger ihre Tochter seit Mai 2017 im sog. Wechselmodell betreuen, d.h. die Tochter lebt wöchentlich abwechselnd entweder beim Vater oder bei der Mutter. Melderechtlich ist die Tochter bei der Mutter mit Hauptwohnung gemeldet. In der Vereinbarung einigten sich der Kläger und seine Ehefrau darauf, dass kein wechselseitiger Kindesunterhalt erfolgt. Allgemeine Kosten wie Kindergartenkosten sollen hälftig geteilt werden. Mit Bescheid vom 15.05.2019 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Betreuung seiner Tochter in der Zeit von 05/17 bis 07/19 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 256,36 € fest und forderte den Kläger für die Zeit von 05/17 bis 06/19 zur Nachzahlung eines Betrages von 6.665,36 € auf. Dabei ordnete sie den Kläger auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau in den Jahren 2017 und 2018 der Einkommensstufe 6 (bis 78.000,00 €) zu. Mit dem an die Ehefrau gerichteten Bescheid vom 09.05.2019 hob die Beklagte den ursprünglichen nur an die Ehefrau des Klägers ergangenen Beitragsbescheid vom 15.11.2016 auf. Mit weiterem Bescheid vom 15.05.2019 setzte die Beklagte auch gegenüber der Ehefrau des Klägers für die Betreuung der Tochter in der Zeit von 05/17 bis 07/19 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 256,36 € fest und forderte die Ehefrau des Klägers für die Zeit von 05/17 bis 06/19 zur Nachzahlung eines Betrages von 6.665,36 € auf. Dabei ordnete sie die Ehefrau des Klägers auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau in den Jahren 2017 und 2018 der Einkommensstufe 6 (bis 78.000,00 €) zu. Der Kläger legte am 14.06.2019 durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den ihn gerichteten Bescheid vom 15.05.2019 ein. Ebenfalls am 14.06.2019 legte der Kläger selbst und auch seine Ehefrau Widerspruch gegen die an sie gerichteten Bescheide vom 15.05.2019 ein. Zur Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen, dass die Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens auf der Grundlage des Gesamteinkommens der Kindeseltern nicht hinreichend der trennungsbedingten finanziellen Doppelbelastung der Eltern Rechnung trage. Bei der Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens dürfe nur das jeweilige hälftige Einkommen der Eltern herangezogen werden. Mit dem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Widerspruchsbescheid vom 21.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens nicht zu beanstanden seien. Der Kläger und seine Ehefrau seien als Eltern ihrer Tochter gemeinsam beitragspflichtig. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragssatzung (BS), wonach nur ein Elternteil beitragspflichtig sei, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammen lebe, finde keine Anwendung. Die Tochter des Klägers lebe nicht nur bei einem Elternteil, sondern nach Maßgabe des seit Mai 2017 praktizierten sog. Wechselmodells bei beiden Elternteilen abwechselnd. Die Beklagte beschied den Widerspruch der Ehefrau des Klägers gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 15.05.2019 nicht. Nach Aufforderung durch die Beklagte legten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau Einkommensunterlagen im Januar 2020 für das Jahr 2019 Einkommensunterlagen vor (Lohnabrechnung der Ehefrau ihres zum 31.07.2019 gekündigten Arbeitsverhältnisses, Bescheid über Bewilligung von Arbeitslosengeld, Lohnabrechnungen des Klägers aus einer Tätigkeit bis zum 30.09.2019 und bis zum 31.12.2019). Auf der Grundlage dieser Unterlagen berechnete die Beklagte ein beitragspflichtiges Einkommen von 31.214,00 €. Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 23.01.2020 – jeweils gerichtet an den Kläger und seine ehemalige Ehefrau – änderte die Beklagte die Bescheide vom 15.05.2019 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung von Januar 2019 bis Juli 2019 ab. Sie setzte für den genannten Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 193,94 € fest. Dabei ordnete sie den Kläger und seine ehemalige Ehefrau auf der Grundlage ihres gemeinsamen Einkommens der Einkommensstufe 5 (bis 61.355,00 €) zu. Die Ehefrau des Klägers legte die Ehefrau sinngemäß Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 23.01.2020 ein. Der Kläger legte gegen den an ihn gerichteten Änderungsbescheid vom 23.01.2020 unter dem 11.02.2020 Widerspruch ein. Der Kläger hat am 27.12.2019 Klage gegen den Bescheid vom 15.05.2019 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte gehe bei der Berechnung der Elternbeiträge von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage aus. Es sei entweder das Einkommen beider Elternteile zur Hälfte oder aber das alleinige Einkommen der Mutter seiner Tochter auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BS zugrundezulegen. Mit der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BS solle der doppelten finanziellen Belastung getrennt lebender Eltern Rechnung getragen werden. Eine solche Doppelbelastung sei auch im Falle des sog. Wechselmodells gegeben, weil die Eltern Mehrbelastungen, etwa durch eine doppelte Haushaltsführung oder fehlende steuerliche Vergünstigungen hätten. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 15.05.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 aufzuheben, soweit mit ihnen Beiträge festgesetzt werden, die höher sind, als die auf der Grundlage der Einkommensstufe 3 (bis 36.813,00 €) festzusetzenden monatlichen Beiträge von 42,00 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger sei gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitragssatzung (BS) beitragspflichtig. Seine Tochter lebe im Rahmen des praktizierten Wechselmodells mit beiden Elternteilen zusammen. Weil der Kläger und seine geschiedene Ehefrau beitragspflichtig seien, seien die Elternbeiträge auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens zu berechnen. Die vom Kläger geforderte Berücksichtigung des hälftigen Jahreseinkommens sei nach der BS nicht vorgesehen. Durch die Heranziehung des Klägers zu Elternbeiträgen sei eine doppelte Belastung des Klägers nicht gegeben, weil er keinen Kindesunterhalt an seine geschiedene Ehefrau zu leisten habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 15.05.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Beitragsbescheid setzt die vom Kläger zu zahlenden Elternbeiträge auf der Grundlage der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (BS) zu Recht auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau fest. Nach § 4 Abs. 1 BS bestimmt sich die Beitragshöhe nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen nach § 1 BS. Beitragspflichtig sind gem. § 1 Abs. 1 BS Satz 1 die Eltern des betreuten Kindes. Lebt das betreute Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieses an die Stelle der beitragspflichtigen Eltern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BS). Bei Anwendung dieser Vorschriften schulden der Kläger und seine geschiedene Ehefrau für die Betreuung ihrer Tochter Elternbeiträge als Gesamtschuldner, die sich nach dem gemeinsamen Einkommen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau berechnen. Die Tochter lebt bei beiden Eltern im Rahmen des von ihnen praktizierten Wechselmodells. Die im Wechselmodell betreute Tochter lebt nicht nur mit einem Elternteil zusammen, weil die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes (vgl. § 1687 Abs.1 Satz 4 BGB) im Falle des Wechselmodells von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen ausgeübt wird. Die nach den Bestimmungen der BS vorgesehene Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens getrennt lebender Elternteile im Falle des Wechselmodells ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 GG vereinbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2014 – 12 A 233/14 –, juris; VG Köln, Urteil vom 18.12.2013 – 19 K 5975/12 -, juris. Es liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eltern vor, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder im Vergleich zu Kindern, die allein mit einem getrennt lebenden Elternteil leben. Die Berücksichtigung sowohl des Einkommens der Mutter als auch des Einkommens des Vaters in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall auch beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung zugute kommen, so dass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bei einem Elternteil lebt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2009 – 12 E 549/09 -, juris und Beschluss vom 10.03.2010 – 12 B 108/10 -, juris. Eine unangemessene Belastung ist mit der Heranziehung beider getrennt lebender Eltern nicht verbunden, weil sie die Elternbeiträge als Gesamtschuldner schulden und die Elternbeiträge im Innenverhältnis unter den Eltern gesamtschuldnerisch ausgeglichen werden können. Auf der Grundlage der vom Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau eingereichten Einkommensunterlagen hat die Beklagte den Kläger für die Jahre 2017 und 2018 zu Recht der Einkommensstufe bis 78.000,00 € und für das Jahr 2019 der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zugeordnet und für 2017 und 2018 zu Recht monatliche Beiträge von 256,36 € und für 2019 monatliche Beiträge von 193,94 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.