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Beschluss

10 A 188/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz nicht substantiiert angreift. • Für die Eintragung in die Denkmalliste genügt, dass die Sache die Voraussetzungen mindestens einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie des §2 Abs.1 Satz2 DSchG NRW erfüllt. • Bei denkmalrechtlicher Bewertung können aus der Natur der Sache heraus Indizien als Beweismittel ausreichen; die Frage, ob die Indizien genügen, ist einzelfallabhängig und nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Eintragung in Denkmalliste bei ausreichender Indizienlage • Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz nicht substantiiert angreift. • Für die Eintragung in die Denkmalliste genügt, dass die Sache die Voraussetzungen mindestens einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie des §2 Abs.1 Satz2 DSchG NRW erfüllt. • Bei denkmalrechtlicher Bewertung können aus der Natur der Sache heraus Indizien als Beweismittel ausreichen; die Frage, ob die Indizien genügen, ist einzelfallabhängig und nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Klägerin wandte sich gegen die Eintragung des Gebäudes X.-Straße 217 in die Denkmalliste. Das Verwaltungsgericht hatte das Gebäude als bedeutend für die Orts- und Regionalgeschichte sowie als anschauliches Beispiel eines niederdeutschen Hallenhauses eingestuft und die Unterschutzstellung bejaht. Die Klägerin rügte, bauliche Änderungen in den 1930er und 1980er Jahren hätten die historische Aussagekraft aufgehoben und damit die Denkmaleigenschaft beseitigt. Sie behauptete ferner unzureichende Sachverhaltsaufklärung und verwies auf vermeintliche Diverenzen zu früherer Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren nach §124a VwGO, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder sonstige Zulassungsgründe vorlägen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §124a Abs.4 VwGO ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch sonstige Zulassungsgründe vor (§124 Abs.2 Nr.1–5 VwGO). • Angriffslast: Zur Begründung ernstlicher Zweifel muss der Zulassungsantrag die tragenden tatsächlichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttern; bloße abweichende Wertungen genügen nicht. • Rechtliche Grundlagen: Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Vorschriften zutreffend angewandt; für die Eintragung reicht die Erfüllung zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie des §2 Abs.1 Satz2 DSchG NRW. • Tatsachenwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat detailliert dargelegt, dass das Gebäude trotz späterer baulicher Änderungen seine dokumentarische Funktion bewahrt habe; die Klägerin hat diese Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt. • Beweiswürdigung/Indizien: Bei historischen Sachverhalten können Indizien als Grundlage für die Annahme einer Denkmaleigenschaft ausreichen; ob die Indizien genügen, ist eine Einzelfallfrage und erfordert keine grundsätzliche Klärung im Berufungsverfahren. • Verfahrensrügen: Die behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§86 Abs.1 VwGO) ist nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an einer Darlegung, welche weiteren Feststellungen konkret hätten getroffen werden müssen. • Divergenzrüge: Es ist kein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt worden, der im Widerspruch zu einer obergerichtlichen oder bundesgerichtlichen Entscheidung stehen würde; daher kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Beigeladene die seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt worden sind; die vorgebrachten Einwände bestehen im Wesentlichen aus abweichenden Wertungen ohne schlüssige Angriffspunkte gegen die tragenden Feststellungen oder die rechtliche Grundlage der Entscheidung.