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Urteil

28 K 8351/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1217.28K8351.23.00
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Tenor

Die Eintragung der Kirche G. in den I. in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 9. November 2023 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Eintragung der Kirche G. in den I. in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 9. November 2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01 (E.-straße 000) in Z.. Auf dem Grundstück steht die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche G. in den I. auf. Nach Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens durch Bescheid vom 5. September 2022 sowie nachgehender Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen, im Rahmen welcher dieser der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2023 mitteilte, dass die Kirche aus seiner Sicht die Tatbestandsmerkmale eines Baudenkmals nicht erfülle, da diese von der Beklagten zwar zutreffend als bautypologisch und stilistisch zeittypisches Beispiel einer in den 1970er-Jahren vor allem in protestantischen Kirchenbau ausgeprägten Tendenz zur Errichtung von Gemeindeszentren mit weitgehend integriertem, im Idealfall multifunktional nutzbaren Gottesdienstraum charakterisiert worden sei, es sich hierbei auf katholischer Seite allerdings eher um eine Randphänomen mit vergleichsweise wenigen Beispielen handele, bei denen zudem, anders als bei vielen evangelischen Gemeindezentren, der Gottesdienstraum nicht im Sinne einer multifunktionalen Nutzbarkeit gestaltet worden sei, und die Kirche K. in Z. auf gestalterisch und bautypologisch prägnante Weise Zeugnis für den Kirchenbau in den 1970er-Jahren ablege, trug die Beklagte die Kirche in die Denkmalliste ein und teilte dies der Klägerin durch Bescheid vom 9. November 2023 mit. Der Schutzumfang erstreckt sich auf „das Innere und Äußere der Kirche mit Sakristei und Gemeinschaftsräumen und sakraler Ausstattung, Kirchenfenster und Orgel, sowie de[n] später errichtete[n] Glockenturm in Substanz, Konstruktion und Erscheinungsbild […]“. Wegen des Schutzumfangs wird zudem auf den dem Eintragungstext angefügten Lageplan verwiesen. Zur Begründung des Denkmalwertes wird im Eintragungstext im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Kirche bedeutend für die Geschichte des Menschen sei, da sie einen besonderen Aussagewert für die politischen, sozialen und religionsgeschichtlichen Verhältnisse und Entwicklungen in der späten Nachkriegszeit besitze. Darüber hinaus dokumentiere sie in ihrer spezifischen Gestalt die architektonischen Weiterentwicklungen des modernen Kirchenbaus in Hinblick auf die Errungenschaften des Zweiten Vatikanischen Konzils und zeichnet sich als Haus für die Gemeinde Gottes und nicht mehr als Gotteshaus aus. Die Fenster der Bildhauerin H., die sakralen Ausstattungsstücke des Bildhauers W. und die Orgel der Werkstatt D. seien bedeutend für die Kunstgeschichte des 20. Jahrhunderts. Die Kirche habe einen besonderen Aussagewert für die Bau- und Siedlungsgeschichte von S., da sie den historischen Entwicklungsprozess des Z.er Stadtteils in der späten Nachkriegszeit bezeuge. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit zur Erhaltung und Nutzung der Kirche wegen der künstlerischen Bedeutung der erhaltenen, bauzeitlichen Bleiglasfenster. Diese besäßen nicht nur für sich einen großen künstlerischen Wert, sondern beeinflussten den Innenraum und die von der Kirchengemeinde intendierte Lichtwirkung des Kirchenraums ganz maßgeblich und seien deshalb integraler Bestandteil des Baudenkmals. Zudem bestehe ein Interesse der Allgemeinheit zur Erhaltung und Nutzung der Kirche wegen ihrer wissenschaftlichen Bedeutung. Die Kirche sei für den Wissenschaftszweig der Architektur- und Kirchengeschichte von Bedeutung, weil der Bau als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht komme. Ausgehend von dieser bedeutenden Kirche lasse sich das architektonische Werk des Architekten R. erschließen. Die Kirche sei darüber hinaus von wissenschaftlicher Bedeutung für den Kirchenbau des Rheinlandes als architektonisch herausragendes Werk von besonderer Qualität. Die Kirche erfülle die zeittypischen Forderungen, nach denen die feiernde Kirchengemeinde im Zentrum des Geschehens stehen sollte. Der gesamte Bau bestehend aus Sakralraum und Gemeindezentrum sei ein architekturgeschichtliches Dokument der 1970er Jahre. Er gebe beredtes Zeugnis über die Formensprache und Materialien der damaligen Zeit, die sich auch bei Sakralgebäuden – ermöglicht durch das Zweite Vatikanische Konzil – mehr und mehr durchgesetzt hätten. Das Werk des Architekten R. sei bislang nicht wissenschaftlich analysiert oder systematisch aufgearbeitet worden. Die Kirche könne daher Gegenstand zukünftiger Untersuchungen sein. Zudem habe die Kirche ortsgeschichtliche Bedeutung. Ein jeder Kirchenneubau sei für die jeweilige Pfarrgemeinde ein einschneidender Kraftakt gewesen, der sich vielfach über Jahre hinweg zog, rege Unterstützung und bisweilen persönliche Entbehrungen und hohen Einsatz bedurft habe, bis die nötigen Geldmittel zur Verfügung standen, um das Großprojekt Kirchenneubau zu realisieren. Die Kirche lege beredtes Zeugnis dieser Anstrengungen ab und sei daher aus ortsgeschichtlichen Gründen erhaltenswert. Schließlich bestehe ein Interesse der Allgemeinheit zur Erhaltung und Nutzung der Kirche wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung. Die städtebauliche Komponente des Sakralbaus zeichne sich durch eine bewusste Harmonisierung mit dem städtebaulichen Umfeld aus. Die Kirche sei in diesem Kontext ein zeittypischer Zentralbau, der auf Rundumsichtigkeit mit umliegender – durch den Baumwuchs intimer – Platzarchitektur städtebaulich konzipiert worden sei. Der Kirchenturm rage nicht als Dominante, sondern eher als ein Anzeichen des Sakralen aus der umgebenden Bebauung hervor. Diese Bauelemente prägten daher das städtebauliche Erscheinungsbild im Wohnquartier. An diesem Sakralbau lasse sich die städtebaulich-architektonischen Überzeugungen und Überlegungen der Zeit auf anschauliche Weise nachvollziehen, weshalb die Erhaltung der spezifischen städtebaulichen Situation aus denkmalfachlicher Sicht geboten sei. Die Klägerin hat am 17. November 2023 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Die Kirche erfülle nicht die Voraussetzungen eines Denkmals im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Zur Begründung nehme sie auf die Einschätzung des Beigeladenen Bezug. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW obliege den Landschaftsverbänden mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die Denkmalfachämter seien bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Aufgrund dieser gesetzlichen Stellung sei der Denkmalschutz in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben. Die Landschaftsverbände verfügten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes über eine besondere Sachkunde und Fachkompetenz. Aus diesem Grund komme der Einschätzung der Denkmalpflegeämter – vor allem auch im Hinblick auf ihre Weisungsunabhängigkeit – eine wesentliche Bedeutung zu. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen nicht die Bedeutung beigemessen, die ihr nach dem Denkmalschutzgesetzes NRW zugewiesen sei. Die Prüfung der Denkmaleigenschaft sowie der Eintragungstext beruhen im Wesentlichen auf einer Einschätzung der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten selbst. Insbesondere habe die Beklagte die gutachterliche Stellungnahme des Beigeladenen nicht zum Anlass genommen, ihre eigene Einschätzung kritisch zu überprüfen. Die Beklagte ignoriere vielmehr die wesentlichen Aussagen der Stellungnahme des Beigeladenen und verkehre deren Inhalt sogar in das Gegenteil. So habe der Beigeladene in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die multifunktionale Nutzung des Gottesdienstraumes im katholischen Kirchenbau ein Randphänomen darstelle, das nicht geeignet sei, einen Denkmalwert der Kirche zu begründen. Die Beklagte interpretiere diesen Umstand hingegen als weitere Besonderheit der Kirche und lege die multifunktionale Nutzung ihrem Eintragungsbescheid zugrunde. Die Beklagte komme damit zu dem – nicht näher begründeten – Ergebnis, dass die multifunktionale Nutzung des Kirchenraums sowohl zur Bedeutung der Kirche für den Stadtteil S. insgesamt als auch zur architektur- und kirchengeschichtlichen Bedeutung beitrage. Diese Einschätzung stehe offensichtlich im Widerspruch zu den Ausführungen des Beigeladenen. Es dränge sich daher der Eindruck auf, dass die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste „um jeden Preis“ – auch entgegen der fachgutachterlichen Einschätzung Beigeladenen – erfolgen sollte. Die Klägerin beantragt (dem Sinn nach), die Eintragung der Kirche G. in den I. in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 9. November 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen im Eintragungstext und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Der Beigeladene verkenne die konkreten Regelungen des Denkmalschutzgesetzes NRW für den Nachweis der Denkmaleigenschaften und die daraus folgende Eintragung in die Denkmalliste. Nicht die Auffassung des Beigeladenen, dass nur besonders herausragende Denkmale, nämlich die von ihm Priorisierten, unter Schutz zu stellen seien, sondern das Denkmalschutzgesetz NRW gebe die Vorgabe für die Unterschutzstellung. § 2 Abs. 1 DSchG sehe keine Priorisierung vor. Die Kirche erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Aufgrund des Vorliegens einer ausreichenden Anzahl von Bedeutungen und eines begründeten Interesses der Allgemeinheit handelt es sich bei der Kirche um ein Baudenkmal. Sie habe als Beispiel christozentrischer Baukunst Bedeutung für die Geschichte des Menschen. Christozentrik bedeute die klare Ausrichtung der Gemeinde auf die zentrale Liturgie um Kreuz und Altar. Bei der Kirche sei der gesamte Gottesdienstraum mit allen Erweiterungen kreuzförmig um diesen Altarraum angeordnet. Von keiner Stelle des Raums habe man das Gefühl, dem Geschehen um den Altar nicht nahe zu sein. Lege man über die Diagonalen das Zentrum der Kirche fest, so liege dieses nahezu exakt im Altarbereich. Die christozentrische Ausrichtung sei hier deutlich ablesbar. Ob die Anordnung des Sakralraums und der Ergänzungsräume hier im Sinne der Multifunktionalität erfolgt sei oder ob der Aspekt der Christozentrik für den Architekten Terhechte Gestaltungsschwerpunkt gewesen sei, lasse sich nur mutmaßen. Es scheine jedoch sehr wahrscheinlich, dass das unmittelbare Gottesdienstgeschehen erster Gestaltungsaspekt gewesen sei. Die Idee, einzelne Kirchenbereiche wahlweise abteilen zu können, um je nach Bedarf auf einen intimen, kleinteiligen Sakralraum zurückgreifen zu können, der ebenfalls einen sehr direkten Bezug zu Altar und Kreuz habe, beeinträchtige die Vorstellungen der Christozentrik nicht. Im Rahmen großer Gottesdienste erfolge die Ausrichtung der Gemeinde auf die Liturgie – wie beschrieben – kreuzförmig. Für kleinere Gottesdienste werde nur ein Kirchenbereich geöffnet, so dass der Bezug zwischen Altar und Gemeinde eher linear, aber nichtsdestotrotz genauso direkt sei. Gerade in einer so großen Stadt wie Z., in einem großen Stadtteil wie S., diente der Erhalt einer Kirche der 1970er-Jahre in Zusammenhang mit den erhaltenen katholischen und evangelischen Kirchenbauten der Zeit um die Wende zum 20. Jahrhundert zur Veranschaulichung einer Entwicklung vom hochaufragenden gotischen Kirchenbau, in dem der einzelne Mensch sich ganz bewusst klein vor Gott und den ihn vertretenden Institutionen fühlen sollte, hin zu einer „Kirche auf Augenhöhe“, in der der Einzelne Ansprache und Lösungen für sein tägliches Sein finden konnte. Die Bedeutung der Kirche für die Kunst- und Kulturgeschichte werde vom Beigeladenen nicht bestritten, lediglich als alleiniges Unterschutzstellungsmerkmal als zu gering erachtet. Hier gebe es jedoch eine Reihe weiterer denkmalrelevanter Bedeutungen. Die Ausstattung der Kirche mit Sakralgegenständen von W. und den Fenstern von H. trage in geradezu unnachahmlich dezenter Weise zur bergenden Wirkung des Kirchenraums bei. Diese Ausgestaltungselemente trügen zur Aufenthaltsqualität des Kirchenraums bei, ohne diesen zu dominieren. Der Hauptcharakter der Kirche bleibe der direkte Kontakt zwischen Gemeinde und Altar. Der in Bezug auf die Bedeutung der Kirche für Städte und Siedlungen von dem Beigeladenen bestrittene städtebauliche Bezug zur Neubebauung S.in den 1970er-Jahren sei durchaus vorhanden und werde von den Anwohnern J. auch so empfunden. Vom schräg gegenüber der Kirche liegenden X.-straße ergebe sich eine Ansicht mit einem der „weißen Riesen“. Diese Hochhausbauten und das Stadtzentrum J. aus den 1970er-Jahren seien gerade rund 300 Meter von der Kirche entfernt. Dies, sowie die Tatsache, dass Kirchenbau und Stadterneuerung nahezu gleichzeitig erfolgten und in direktem Zusammenhang miteinander die Zunahme der Bevölkerung in dieser Zeit als Entwicklungsschub dieses Stadtteils dokumentieren, belege die Bedeutung der Kirche für den Stadtteil in einer Zeit, in der die Kirchen noch regen Zulauf hatten und sich die Zahl ihrer Gemeinden fortlaufend und proportional zum Bevölkerungsanstieg vergrößerte. An der Erhaltung und Nutzung der Kirche bestehe ein Interesse der Allgemeinheit wegen der künstlerischen, der architektur- und kirchengeschichtliche, der ortsgeschichtlichen und der städtebaulichen Bedeutung. Die Ausstattung der Kirche und die Fenster seien keineswegs für sich betrachtet als Denkmalwert eingeschätzt, sondern als Bestandteil des Kirchenbaus, der durch diese ergänzt und ausgeschmückt werde. Die von dem Beigeladenen in Bezug auf die architektur- und kirchengeschichtliche Bedeutung bezweifelte Aspekt des Hauses für die Gemeinde sei hier durch die „Einfachheit in Konstruktion, Material und Ausstattung“ und den durchaus bergenden und intimen Raum gegeben. Diese Wirkung entstehe insbesondere, wenn die Kirche durch Abtrennung der Multifunktionsräume auf den Sakralraum beschränkt werde. Dies werde durch die im Unterschutzstellungstext genannte „Herabbrechung auf das Maß Mensch“ belegt. Die Aufhebung der Grenzen zwischen Sakralbau und Profanbau werde vom Beigeladenen als typisch für den evangelischen Kirchenbau der 1970er-Jahre dargelegt. Gerade die Tatsache, dass hier bei einer katholischen Kirche die Grundzüge dieser damals für evangelische Kirchen zeittypischen Gestaltung, einschließlich der Multifunktionalität so umfassend übernommen und angewandt worden sei, belege die Konsequenz des Entwurfs des Architekten, über die Gestaltung eine Kirche für die Menschen der katholischen Gemeinde und nicht für die Institution Kirche selbst zu schaffen. Für eine katholische Kirche der damaligen Zeit sei dies in der Tat eher ungewöhnlich, was für die Besonderheit der Kirche spreche. Auch die nur bedingt mobile Ausstattung der Kirche mindere die Konsequenz dieser umgesetzten Intention des Architekten nicht. Die Tatsache, dass der Raum sowohl in voller Größe, als auch in auf einen Bereich geschlossener Form als menschennahe Kirche funktioniere, belege die Qualität des Konzepts der Kirche. Die lebhafte und aktive Gemeinde, die sich für den Erhalt der Kirche einsetze, sei ein überzeugender Beleg, wie über Architektur Identifikation und Lebensqualität geschaffen werden könne, auch wenn diese bewusst zurückhaltend ausgeführt werde. Die Tatsache, dass es in Z. vergleichbare Kirchen gebe, die vom Beigeladenen als architektonisch höherwertiger beurteilt werden, mindere den Denkmalwert der Kirche G. in den I. nicht, da es im Denkmalschutzgesetz NRW keine Priorisierung gebe. Dies verkennt der Beigeladene. Die ortsgeschichtliche Bedeutung ergebe sich aus dem seit Bau der Kirche anhaltenden Engagement der Gemeinde für ihre Kirche, das ungebrochen vorhanden sei und deshalb ganz besonders für ihren Erhalt spreche. Dies sei nicht bei alle nach 1945 errichteten Kirchen der Fall. Bei der Kirche G. in den I. werde der Faden des persönlichen, auch finanziellen Engagements der Gemeindemitglieder bis in die Gegenwart fortgesetzt. Dies werde sicher auch durch die Möglichkeiten der vielseitigen Nutzung der Kirchenräume und der Nebenräume begünstigt, so dass auch hier wieder über die Architektur bis in die heutige Zeit Lebensrealitäten, weit über die Liturgie selbst hinaus, geschaffen würden. Der Aussagewert der Kirche für die Bau- und Siedlungsgeschichte ergebe sich aus der städtebaulichen Lage in der Nähe der denkmalgeschützten Ser Siedlungen, die in den 1970er-Jahren teilweise abgerissen und durch den Wohnpark J. ersetzt worden sei, um dem weiteren Zuzug begegnen zu können und einem gehobenen Anspruch an die Wohnbedingungen gerecht zu werden. Dieser örtliche Bezug sei für die Bevölkerung durchaus gegeben. Die Ortsmitte J. sei gleichzeitig mit der Errichtung der Kirche in den 1970ern entwickelt worden. Die Kirche stehe in direktem Zusammenhang mit der architektonischen Gestaltung dieses Zentrums und sei, wie dieses, Zeichen der damaligen Modernität und des Aufbruchs zu einer neuen Zeit, befreit von den Vorstellungen der Vorkriegszeit. Die Positionierung der Kirche als Endpunkt eines Parkstreifens, der am östlich liegenden Alten Friedhof am Rande der Nachkriegserweiterung S. beginne, schaffe hier einen Rahmen, der die Wertigkeit der Kirche und andersherum den Wert der Parkanlage durch die Kirche, erhöhe und belebe. Wie sich die Kirche und der Glockenturm mit seiner moderaten, an den Kirchenbau angepassten Höhe, in die Landschaft einfüge, erinnerte an die Landschaftsarchitektur der nordeuropäischen Länder und schafft einen begrünten Stadtraum ohne Zäsur. Hierdurch entstehe – ohne gestalterischen Paukenschlag – eine besondere städtebauliche Qualität. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus: Wie bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte dargelegt, erfülle die Kirche nicht die Tatbestandsmerkmale eines Baudenkmals gemäß § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Zur Begründung des Denkmalwertes verweise die Beklagte auf die Bedeutung für die Geschichte des Menschen und hierzu die Bedeutung der Kirche als Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils. Insoweit solle wohl im Besonderen auf die Auswirkungen der 1962 verabschiedeten „Konstitution über die heilige Liturgie“ und weitere die Neuordnung der Liturgie betreffende Beschlüsse des Konzils auf den Kirchenbau Bezug genommen werden. Die Beschlüsse des Konzils hinsichtlich der Liturgie zielten darauf ab, die Teilhabe der Kirchengemeinde am liturgischen Geschehen, insbesondere an der Feier der Eucharistie, zu stärken. Damit sei eine bereits seit den 1920er-Jahren formulierte Forderung zur Reform der Liturgie offiziell bestätigt worden. Die Beschlüsse des Konzils hätten insbesondere folgende Auswirkurgen gehabt: An die Stelle lateinischer liturgischer Texte seien solche in den jeweiligen Landessprachen getreten. Der Priester habe beim Vollzug der liturgischen Handlungen am Altar eine der Kirchengemeinde zugewandte Position einnehmen sollen. Die Kirchengemeinde ihrerseits habe so vor dem Altar angeordnet werden sollen, dass eine möglichst gute Teilhabe Aller am liturgischen Geschehen ermöglicht wird. Vorgaben für die konkrete Gestaltung des Kirchenbaus habe das Konzil nicht gemacht. Gedanken zur architektonischen Umsetzung der skizzierten liturgischen Reformideen seien allerdings bereits seit den 1920er Jahren greifbar. Das prominenteste Beispiel hierfür seien die 1922 erstmalig erschienenen Ausführungen des Theologen und Seelsorgers T. mit dem Titel „Christozentrische Kirchenkunst. Ein Entwurf zum liturgischen Gesamtkunstwerk“. Auf die Ausführungen dieses Buches werde auch im Eintragungstext im Rahmen der Beschreibung Bezug genommen. Zwei zentrale Gedanken einer von den Ideen der Liturgiereform geprägten Architektur seien hier angedeutet: Die Entwicklung der architektonischen Form einer Kirche aus den Forderungen der Liturgie und die Schlussfolgerung, dass die Form des Zentralbaus für die Umsetzung dieser Forderungen besonders geeignet sei. Die Kirche G. in den I. sei jedoch nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Form und Anordnung der für die gottesdienstliche Nutzung vorgesehenen Bereiche ergäben sich nicht aus der Idee einer konzentrierten, zentralisierenden Anordnung des Gemeindegestühls in Bezug auf den Altar, sondern in Hinblick auf die Idee der Ermöglichung einer variablen Vergrößerung oder Verkleinerung des Gottesdienstraumes. Als Gottesdienstraum im engeren Sinne sei der Bereich von Taufe und Altar einschließlich des sich südlich anschließenden Bereichs für das Gemeindegestühl anzusehen. Dieser liturgische Kernbereich sei durch Faltwände von den sich anschließenden multifunktional nutzbaren Bereichen abtrennbar. Das architektonische Hauptthema der Kirche sei also nicht die Umsetzung der liturgiereformerischen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils, sondern die Schaffung eines möglichst flexibel nutz- und erweiterbaren Raumkontinuums im unmittelbaren Anschluss an einen insbesondere durch seine Ausstattung klar hervorgehobenen Gottesdienstbereich. Ebenso wenig lasse sich ein Zeugniswert der Kirche als „Haus der Gemeinde“ erkennen. Die Kirche könne nicht wirklich als Vertreter des im Eintragungstext beschriebenen Typus des Kirchenbaus als „Haus der Gemeinde“ eingestuft werden. Die von der Beklagten angenommene „introvertierte Abgeschlossenheit“ eines „bergenden intimen Raumes“ findet sich nicht in dem auf Flexibilität und Offenheit angelegten Raumkontinuum dieser Kirche umgesetzt. Eine viel zutreffendere Beschreibung der mit der architektonischen Gestaltung der Kirche verbundenen Ziele finde sich im Eintragungstext im Abschnitt über die architekturhistorischen Gründe. Hier werde auf die optisch sehr zurückhaltende Architektursprache der Kirche verwiesen, „die völlig von der, den Einzelnen bewusst klein haltenden, Formensprache der Sakralbauten der Vor- und frühen Nachkriegszeit abweicht und stattdessen eine Herabbrechung auf das Maß „Mensch“ darstellt und zum Betreten und zum Austausch einlädt. Dieser Maßstab spiegelt sich auch in der multifunktionalen Nutzung des Gottesdienstraums für profane Veranstaltungen, wie Choraufführungen, Kindertheater und Karnevalsveranstaltungen, durch die die Gemeindemitglieder, auch über die Gottesdienste hinaus, in die Kirche eingeladen werden und diese damit zu einer Art Lebensmittelpunkt wird.“ Der hier vorgenommenen Betonung der Stichworte „Einladung zum Betreten und zum Austausch“, „multifunktionale Nutzung“, „Maß „Mensch““ als charakteristisch für die architektonische Gestaltung der Kirche G. in den I. ließen sich folgende Ausführungen aus dem Absatz „Bedeutung für die Geschichte des Menschen“ anschließen: „Neben der eigentlichen Kirche als Begegnung zwischen Mensch und Gott trat zunehmend das Einbeziehen von zwischenmenschlichen Bedürfnissen und Begegnungen innerhalb der Gemeinde in den Vordergrund. Pfarrgemeindliche Aktivitäten, wie Jugendarbeit, Erwachsenenbildung oder Konzerte wurden in das Konzept des Kirchenbaus einbezogen und Architekten entwickelten im Laufe der Jahre stärker integrierte Gesamtformen. Dabei entstanden Gebäudekomplexe mit mehreren einander zugeordneten Räumen, die zum Teil unter einem Dach, aber weiterhin auch eigenständig und losgelöst vom gottesdienstlichen Raum genutzt werden konnten, dieses Merkmal findet sich auch bei G. in den I.. […] Anders, als bei den Kirchenbauten aus den 1950 und 60er Jahren, bei denen die Kirchenbauten als freistehendes Monument gestaltet wurden und als gänzlich anderer Raum, der sich vom Alltag, den sozialen Nachkriegswohnungsbauten usw. absetzen und ein Gegengewicht bilden sollte, verstehen sich die Kirchen der 1970er Jahre. Hier wurde die Kirche zum integralen Bestandteil des Wohnquartiers, bei dem keine strikte Trennung zwischen sakralem Leben und profanem Alltag erkennbar sein sollte, hierfür ist das Gemeindezentrum G. in den I. ein besonders anschauliches Beispiel. Auch die zahlreichen profanen Nutzungen des Gottesdienstraums seit seiner Errichtung durch Chordarbietungen, Karnevalsveranstaltungen u. ä. unterstreichen diesen Aspekt.“ Als charakteristisch für die Architektur der Kirche werde hier nun auf die Absicht verwiesen, die Grenze zwischen Sakral- und Profanraum so weit wie möglich aufzuheben und ersteren auch für nicht gottesdienstliche Nutzungsanforderungen der Kirchengemeinde zu öffnen und nutzbar zu machen. Die hier skizzierte Idee weise eine große Nähe auf zu einer in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre evangelischerseits intensiv geführten kirchenbautheoretischen Debatte. Im Kern sei es auch hier einerseits um eine gestalterische Öffnung und Einrichtung des Kirchenraumes für alle Aufgaben und Aktivitäten der Kirchengemeinde gegangen. Andererseits hätten kirchenfernen Menschen Hemmungen genommen werden sollen, eine Kirche zu betreten, indem die Kirche sich nicht mehr als ein aus der alltäglichen architektonischen Erfahrungswelt des Menschen herausgehobener Raum darstellte, sondern sich dieser anpasste. Diese Ideen seien vor allem in den 1970er Jahren in zahlreichen, insbesondere evangelischen Gemeindezentren mit multifunktional nutzbarem Gottesdienstraum umgesetzt worden. Charakteristisch für die Gottesdiensträume solcher Gemeindezentren, die durch Raumgröße und -form meistens nur wenig oder gar nicht gegenüber den anderen Räumen hervorgehoben seien, sei eine mobile Ausstattung, welche auch die Prinzipalien (Altar, Taufe, Ambo, etc.) umfasse sowie die Möglichkeit der flexiblen Erweiterung bzw. Verkleinerung des für den Gottesdienst nutzbaren Raumes. Katholischerseits seien ebenfalls einige Beispiele für diesen Kirchenbautypus bekannt. Diese Beispiele mögen in gewisser Weise auch einen Reflex auf die vom Zweiten Vatikanischen Konzil ausgelöste kirchliche Reformstimmung gewesen sein, seien aber nicht im unmittelbaren Sinne als Zeugnis für dessen Auswirkungen auf den Kirchenbau anzusehen, da der Typus ganz offensichtlich eine Übernahme aus dem Feld des evangelischen Kirchenbaus darstelle. Katholischerseits sei man dabei auch nie so weit wie bei manchen evangelischen Gemeindezentren gegangen, bei denen der für den Gottesdienst genutzte Raum als Allzweckraum konzipiert worden sei und keine Hinweise mehr auf seine gottesdienstliche Nutzung enthalten habe. Demgegenüber sei der eigentlichen Sakralraum der Kirche G. in den I. sehr deutlich als solcher gestaltet: Der nicht mobile Altar steht auf einem erhöhten Podest. Über ihm hänge ein großer sternförmiger Leuchter. Der Bereich der Taufe weise ebenfalls eine feste Gestaltung auf (Bodengestaltung, nicht mobiler Taufstein). Schließlich verleihe auch das wandhohe Kreuz sowie insbesondere die überlebensgroße Bronzeplastik des Schmerzensmannes dem Raum eine überaus deutliche Prägung als Gottesdienstraum. Dass die an mehreren Stellen im Eintragungstext betonte nicht gottesdienstliche Nutzung des Raumes im Gemeindeleben eine wichtige Rolle spielt oder gespielt hat, werde dabei nicht in Frage gestellt. Explizit in Hinblick auf eine solche erweiterte Nutzung sei der Sakralraum der Kirche allerdings nicht gestaltet worden, so dass er auch nicht im denkmalrelevanten Sinne für dieses Phänomen Zeugnis ablegen könne. Bei der Auseinandersatzung mit dem oben skizzierten, vor allem im evangelischen Kirchenbau sehr verbreiteten Phänomen eines Gemeindezentrums mit einem nicht deutlich hervorgehobenen, sondern in den Gesamtkomplex gestalterisch integrierten und auf eine multifunktionale Nutzung ausgerichteten Gottesdienstraum habe er sich im Rahmen des Erfassungsprojekts zur flächendeckenden Erfassung und Bewertung des Kirchenbaus nach 1945 im Rheinland dafür entschieden, Denkmalwert nur für besonders aussagekräftige Beispiele dieses Typus zu erkennen. Das heiße, entscheidend für seine Einschätzung sei die Dichte charakteristischer Merkmale sowohl in bautypologischer als auch in stilistischer Hinsicht gewesen. Zu den Ausführungen der Beklagten im Eintragungstext zur „Bedeutung für Städte und Siedlungen“ und zu den „Gründen für ein Interesse der Allgemeinheit zur Erhaltung und Nutzung wegen städtebaulicher Bedeutung“ sei darauf hinzuweisen, dass sich der hier im Zusammenhang mit der Nachverdichtung und Erweiterung des Ortsteils S. genannte „Wohnpark J.“ so weit von der Kirche entfernt befinde, dass beide keine städtebaulich wirksame Wechselwirkung entfalteten, welche Zeugnis über diesen historischen Abschnitt der Ortsentwicklung ablegen könne. Ebenso wenig überzeugten die Ausführungen der Beklagten zu den städtebaulichen Erhaltungsgründen. Das städtebauliche Umfeld der Kirche sei baulich heterogen. Es sei überwiegend geprägt von Wohnbebauung des frühen 20. Jahrhunderts und der 1950er und 1960er-Jahre. Die städtebaulich architektonischen Überzeugungen der Bauzeit der Kirche ließen sich daher im Kontext seines baulichen Umfeldes nur sehr bedingt ablesen. Schließlich lägen auch keine ausreichenden ortsgeschichtlichen und künstlerischen Gründe vor, um alleine hieraus den Denkmalwert der Kirche ableiten zu können. Die im Eintragungstext im Abschnitt „wissenschaftliche, hier ortsgeschichtliche Bedeutung“ skizzierte ortsgeschichtliche Bedeutung betreffe nahezu alle nach 1945 errichteten Kirchenbauten und sei daher als denkmalkonstituierender Aspekt zu unspezifisch. Die Ausstattung der Kirche mit Werken des Bildhauers W. sowie der Glaskünstlerin H., auf die sich die Abschnitte „Prüfung der Bedeutung für die Kunst- und Kulturgeschichte“ sowie „Prüfung des Bestehens eines Interesses der Allgemeinheit zur Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer Bedeutung“ im Eintragungstext bezögen, sei fraglos zeittypisch und für wichtige Tendenzen der kirchlichen Kunst ihrer Entstehungszeit charakteristisch. Im Falle eines Denkmalwerts der Kirche wären solche Werke als Bestandteil des Denkmalumfangs anzusehen. Für sich betrachtet sowie unter Berücksichtigung des Gesamtwerks der jeweiligen Künstler – soweit recherchierbar – komme ihnen allerdings keine eigenständige denkmalkonstituierende Bedeutung zu. Das Gericht hat die Kirche am 6. Juni 2024 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann, nachdem ihm der Rechtstreit von der Kammer durch Beschluss vom 1. März 2024 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks G01 (E.-straße 100) in Z. nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Eintragung des auf dem Grundstück aufstehenden Kirchengebäudes in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 23 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123. Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen baulichen Anlagen um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW handelt. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. 2. Die Klage ist zudem begründet. Die Eintragung der Kirche G. in den I. in die Denkmalliste der Beklagten und der Bescheid der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 9. November 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung und der Bescheid sind materiell rechtswidrig. Die Kirche G. in den I. ist kein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW und durfte obdem nicht in die Denkmalliste eingetragen werden. Nach § 23 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (§ 2 Abs. 1 DSchG NRW) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 10 A 242/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 41. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Nach diesem Maßstab ist das Gericht auf Grund der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren sowie nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge, des zugänglichen Lichtbild- und Kartenmaterials und des aufgrund des durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Kirch G. in den I. die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das Gericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen die Einschätzung des Beigeladenen. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2023 und im Besonderen in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2024 begründet der Beigeladene nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei, warum die Kirch G. in den I. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW nicht erfüllt. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW) und der Gerichte. Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Den Denkmalpflegeämtern ist die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79, und Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33, und vom 24. November 2021 - 28 K 5185/21 -, juris Rn. 45. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt, welche Gründe gegen ein – von der Beklagten angenommenes – Interesse an der Erhaltung und Nutzung der Kirch G. in den I. im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW sprechen. Die Kirche G. in den I. ist weder bedeutend für die Geschichte des Menschen (a) oder die Kunst- und Kulturgeschichte (b) noch für Städte und Siedlungen (c). a) Die Kirche ist nicht bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Ein Denkmal von geschichtlicher Bedeutung muss historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen. Vgl. Hönes, in: Davydov / Hönes / Ringbeck / Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage (2024), § 2 Rn. 45 m. w. N. Eine solche Bedeutung hat die Kirche nicht. Der Beigeladene hat widerspruchsfrei und schlüssig dargelegt, dass die Annahme der Beklagten, die Kirche sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, da sie einen besonderen Aussagewert für die politischen, sozialen und religionsgeschichtlichen Verhältnisse und Entwicklungen in der späten Nachkriegszeit besitze und darüber hinaus in ihrer spezifischen Gestalt die architektonischen Weiterentwicklungen des modernen Kirchenbaus in Hinblick auf die Errungenschaften des Zweiten Vatikanischen Konzils dokumentiere und sich als Haus für die Gemeinde Gottes und nicht mehr als Gotteshaus auszeichne, unzutreffend ist. Zu einem Aussagewert der Kirche für die politischen und sozialen Verhältnisse und Entwicklungen in der späten Nachkriegszeit finden sich keine Ausführungen im Eintragungstext. Der von der Beklagten angenommene Aussagewert für religionsgeschichtlichen Verhältnisse und Entwicklungen in der späten Nachkriegszeit – zu welchem sich ebenso wenig ausdrückliche Aussagen im Eintragungstext finden – deckt sich mit dem angenommenen Aussagewert für die architektonischen Weiterentwicklungen des modernen Kirchenbaus in Hinblick auf die Errungenschaften des Zweiten Vatikanischen Konzils. Überzeugend hat der Beigeladene im Einzelnen in Auswertung des Eintragungstextes ausgeführt, dass die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen ist, da sich Form und Anordnung der für die gottesdienstliche Nutzung vorgesehenen Bereiche nicht aus der Idee einer konzentrierten, zentralisierenden Anordnung des Gemeindegestühls in Bezug auf den Altar, sondern in Hinblick auf die Idee der Ermöglichung einer variablen Vergrößerung oder Verkleinerung des Gottesdienstraumes ergeben. Das architektonische Hauptthema der Kirche ist nicht die Umsetzung der liturgiereformerischen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils, sondern die Schaffung eines möglichst flexibel nutz- und erweiterbaren Raumkontinuums im unmittelbaren Anschluss an einen insbesondere durch seine Ausstattung klar hervorgehobenen Gottesdienstbereich. Die verfügbaren Pläne, Lichtbilder und im Besonderen die Inaugenscheinnahme bestätigen die Einschätzung des Beigeladenen. Weder verschmelzen – wie von der Beklagten angenommen – Altarraum und Gemeinde noch ist die Gemeinde in einer hervorgehobene Weise auf Grund der Anordnung der Räume und des Gestühls im Sinne der Idee der Christozentrik auf den Altar ausgerichtet. Das Gestühl hält „übliche“ Abstände zum durch eine Stufe erhöhten und dadurch zum Kirchenraum abgegrenzten Altarraum ein. Die Räume und das Gestühl sind zwar – wie die Beklagte ausführt – zum Altar hin in Kreuzform angeordnet. Jedoch nicht in Form eines Hochkreuzes, was vier den Altar umgebene Räume voraussetzen würde, sondern vielmehr in Gestalt eines Antoniuskreuzes, also eines T, mit dem Altar in der Kreuzung des Pfahls, in Gestalt des Kirchenerweiterungs- und Mehrzweckraums, und des Balkens, in Gestalt des „Sakralraums“ und „Mehrzweckraums“. Quelle: Gerichtsakte Diese Anordnung lässt die Idee einer konzentrierten, zentralisierenden Anordnung des Gemeindegestühls in Bezug auf den Altar kaum erkennen. Vielmehr erinnert diese Anordnung an die von Vorkriegskirchen, mit Hauptschiff, Querschiff und Altarraum in der Vierung, nur ohne Chorraum und Apsis. Die Idee der Christozentrik veranschaulichen vielmehr Anordnungen des Gestühls und der Gemeinde in Ringform oder polygonförmige Grundrisse, wie sie sich im Kirchenbau nach dem Konzil finden. Vgl. hierzu die Darstellungen von Jae-Lyong Ahn, Altarraum und Liturgieraum im römisch-katholischen Kirchenbau. Eine bauhistorische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Veränderung des Standorts des Altars nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965), Aachen 2004, S. 171 ff. Die Gestaltung der Räume der Kirche G. in den I. beruht – wie der Beigeladene überzeugend ausführt – erkennbar vielmehr auf der Idee der Ermöglichung einer variablen Vergrößerung oder Verkleinerung des Gottesdienstraumes und der Möglichkeit der Mehrzwecknutzung der Räumlichkeiten. Die von der Beklagten im Eintragungstext zur Herleitung einer architektur- und kirchengeschichtlichen Bedeutung der Kirche G. in den I. bemühte Multifunktionalität durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch Kirchengemeinde ist nach den schlüssigen Ausführungen des Beigeladenen kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Konzil und sonach gerade nicht von Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte. Ebenso wenig vermag – wie der Beigeladene im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt hat – die Annahme der Beklagte, die Architektur der Kirche G. in den I. ziele im Sinne der Schaffung eines „Raums für die Gemeinde Gottes“ drauf ab, die Grenze zwischen Sakral- und Profanraum so weit wie möglich aufzuheben, einen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte zu begründen. Der Sakralraum der Kirche ist – wie im Besonderen die Inaugenscheinnahme gezeigt hat – klar als solcher gestaltet und eine Profannutzung (weitgehend) unzugänglich. Die Abgrenzung zeigt sich im Besonderen in der Erhöhung des Altarraums durch eine Stufe. Zudem hat die Kirche G. in den I. keine von der Beklagten angenommene Bedeutung für die Ortsgeschichte. Überzeugend verweist der Beigeladene darauf, dass die von der Beklagten hierzu aufgezeigten Gründe, ein jeder Kirchenneubau sei für die jeweilige Pfarrgemeinde ein einschneidender Kraftakt gewesen, der sich vielfach über Jahre hinweggezogen habe, und die Kirche G. in den I. lege beredtes Zeugnis dieser Anstrengungen ab, auf nahezu alle nach 1945 errichteten Kirchenbauten zutreffen und obdem zu unspezifisch sind, um eine Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW begründen zu können. b) Die Kirche G. in den I. ist zudem nicht bedeutend für die Kunst- und Kulturgeschichte. Bedeutend für die Kunst- und Kulturgeschichte ist eine Sache, wenn sie ein Aussagewert für die geschichtliche Entwicklung der bildenden Künste oder für den Ablauf und die Wandlung des gesellschaftlichen, geistigen, künstlerischen und wirtschaftlichen Lebens hat. Vgl. Hönes, in: Davydov / Hönes / Ringbeck / Stellhorn, DSchG NRW, 7. Auflage (2024), § 2 Rn. 51 m. w. N. Die Ausstattungsstücke der Kirche G. in den I., auf welche die Beklagte im Eintragungstext zur Begründung der Bedeutung für die Kunst- und Kulturgeschichte verweist, wären im Falle eines Denkmalwerts der Kirche als Bestandteil des Denkmalumfangs anzusehen. Für sich betrachtet sowie unter Berücksichtigung des Gesamtwerks der jeweiligen Künstler kommt ihnen allerdings nach der überzeugenden Einschätzung des Beigeladenen keine eigenständige denkmalkonstituierende Bedeutung zu. Weder die Recherchen des Beigeladenen noch die Recherchen des Gerichts stützen die Annahme der Beigeladenen, dass die Glaskünstlerin H., der Bildhauer W. und die Orgelbauer der Werkstatt D. „bedeutende Vertreter Ihrer Sparten und […] über die Region hinaus tätig waren und […] überregional noch heute bekannt [sind].“ Unabhängig davon vermag die Bedeutung eines oder mehrerer Ausstattungsstücke nicht die Bedeutung eines Baudenkmals zu begründen, wenn diesem also solches keine Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zukommt. c) Schließlich ist die Kirche G. in den I. nicht bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist eine Sache, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Ortslage in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 51, m. w. N. Das lässt sich –abweichend von der Annahme der Beklagten – in Bezug auf die Kirche G. in den I. nicht feststellen. Nach Auswertung der verfügbaren Pläne, Luftbilder und Lichtbilder sowie im Besonderen auf Grund des im Rahme der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnen Eindrucks ist die Kirche geradezu unscheinbar und wirkt in keiner Weise prägend auf die Umgebung ein. Zu Recht verweist der Beigeladene darauf, dass das städtebauliche Umfeld der Kirche baulich heterogen ist. Es wird überwiegend geprägt von Wohnbebauung des frühen 20. Jahrhunderts und der 1950er- und 1960er-Jahre. Die städtebaulich architektonischen Überzeugungen der Bauzeit der Kirche G. in den I. lassen sich obdem im Kontext seines Umfeldes nur sehr bedingt ablesen. Der von der Beklagten aufgezeigte Bezug zum Wohnpark J. lässt sich nicht erkennen. Gleiches gilt für die Ser Siedlung. Im Eintragungstext wird die Entwicklung des Stadtteils S. aufgezeigt, ohne dass jedoch im Einzelnen ein Bezug dieser Entwicklung zu der Kirche nachgewiesen wird. Im Kern beschränkt sich der Eintragstext auf die Aussage, der Neubau einer Kirche für das wachsende Siedlungsgebiet sei dringendes Erfordernis für die steigende Zahl der Gemeindemitglieder gewesen. Einer Erklärung, wie die Kirche „so […] nicht nur den konkreten historischen Entwicklungsprozess Hombergs zur damaligen Zeit auf beispielhafte Weise [veranschaulicht], sondern auch, wie sich Z. (S.) in den 1970er Jahren insgesamt neu strukturierte und wuchs“, bleibt die Beklagte schuldig. Erforderlich ist, dass das Bauwerk den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Ortslage in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Das ist hier nicht erkennbar. Im Besonderen der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich vom schräg gegenüber der Kirche liegenden X.-straße eine Ansicht mit einem der „weißen Riesen“ des Wohnparks J. ergebe und dass diese Hochhausbauten und das Stadtzentrum J. aus den 1970er-Jahren gerade rund 300 Meter von der Kirche entfernt seien, und dass dies, sowie die Tatsache, dass Kirchenbau und Stadterneuerung nahezu gleichzeitig erfolgten und in direktem Zusammenhang miteinander die Zunahme der Bevölkerung in dieser Zeit als Entwicklungsschub dieses Stadtteils dokumentierten, reicht hierzu nicht aus. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und der Ausspruch zur vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Er ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.