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Urteil

2 K 1860/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0131.2K1860.18.00
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Leitsätze

1. Grenzsteine, die der Markierung einer historischen Grenze dienten, unterliegen unabhängig von ihrem Standort mit der Eintragung dieser Grenze in die Denkmalliste als Baudenkmal dem Denkmalrecht.

2. Grenzsteine einer historischen Grenze zwischen zwei Gebietskörperschaften, deren Rechtsnachfolger das Land Nordrhein-Westfalen geworden ist, stehen im öffentlichen Eigentum des Landes, soweit nicht zwischenzeitlich ein sonstiger wirksamer Eigentumserwerb durch Dritte erfolgt ist.

3. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Bereich des Denkmalschutzes (hier: Rückführung eines Denkmals an seinen historischen Standort) können die Anordnung der Sicherstellung des auf einem Privatgrundstück befindlichen Denkmals und des Duldens der dafür erforderlichen Maßnahmen zu dessen Inverwahrungnahme sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen.

4. Zuständige Denkmalbehörde für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts bei Grenzsteinen, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen, ist die jeweilige Bezirksregierung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grenzsteine, die der Markierung einer historischen Grenze dienten, unterliegen unabhängig von ihrem Standort mit der Eintragung dieser Grenze in die Denkmalliste als Baudenkmal dem Denkmalrecht. 2. Grenzsteine einer historischen Grenze zwischen zwei Gebietskörperschaften, deren Rechtsnachfolger das Land Nordrhein-Westfalen geworden ist, stehen im öffentlichen Eigentum des Landes, soweit nicht zwischenzeitlich ein sonstiger wirksamer Eigentumserwerb durch Dritte erfolgt ist. 3. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Bereich des Denkmalschutzes (hier: Rückführung eines Denkmals an seinen historischen Standort) können die Anordnung der Sicherstellung des auf einem Privatgrundstück befindlichen Denkmals und des Duldens der dafür erforderlichen Maßnahmen zu dessen Inverwahrungnahme sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht kommen. 4. Zuständige Denkmalbehörde für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts bei Grenzsteinen, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen, ist die jeweilige Bezirksregierung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Anlässlich einer Gebäudeeinmessung im September 1992 nahmen Mitarbeiter des Kreises Steinfurt auf dem ehemaligen Grundstück des Klägers, Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 00 (S. -N. , O.---ring 00) einen etwa 30 cm starken und etwa 1,50 m aus dem Boden ragenden Säulenstein mit abgerundetem Kopf, zwei auf gegenüberliegenden Seiten reliefartig hervortretenden Wappen und zwei auf einer Seite eingemeißelten Zahlen wahr. Diesen Stein identifizierte der Kreis Steinfurt aufgrund der beiden Wappen, der erkennbaren Zahl „8“ und der weiteren, allerdings nicht sicher feststellbaren Zahl – vermutlich „3“ – sowie des mit anderen, noch vorhandenen Steinen vergleichbaren Aussehens als einen von 102 Grenzsteinen der historischen Grenze der ehemaligen Grafstein Steinfurt und des Fürstbistums Münster aus dem 18. Jahrhundert. Darüber informierte er die für den Beklagten handelnde Bezirksregierung Münster (damals noch Der Regierungspräsident Münster - i.W. Bezirksregierung). Diese forderte den Kläger im November 1992 zur Herausgabe des Steins auf. Sie bezog sich auf die historische Herkunft des Steins und wies darauf hin, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger der Grafschaft Steinfurt und des Fürstbistums Münster Eigentümer des Steins sei. Der Kläger verweigerte die Herausgabe. Er bestritt die historische Herkunft und verwies zudem daraufhin, dass sich der Stein im Wurzelwerk eines großen Baumes befinde und nicht entfernt werden könne. Im Jahr 1997 verbrachte der Kläger den Säulenstein anlässlich des Wohnsitzwechsels zum neuen Wohngrundstück, S. -I. , I1.----straße 000 (jetzt I1.----straße 000/000) und setzte er ihn im Einfahrtsbereich - Grundstück Gemarkung S. links der F. , Flur 00, Flurstück 000 (ehemals Flurstück 000), welches seit 2005 im Eigentum seiner Ehefrau, N1. L. , steht - ins Erdreich. Im Februar 2000 nahm ein Mitarbeiter des Heimatvereins C. den Stein an diesem Standort wahr und informierte die Bezirksregierung. Im Sommer 2001 wurde die historische „Grenze der ehemaligen Grafschaft Steinfurt“ unter Bezeichnung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Grenzsteine in die Denkmallisten derjenigen Gemeinden eingetragen, auf deren jetzigem Gebiet sich diese Grenze mitbefand, - unter anderem in die Denkmalliste der Stadt Steinfurt mit 35 Grenzsteinen, darunter die gekennzeichneten Grenzsteine Nr. 78, 81, 82 und 88. In der Eintragungsverfügung vom 25. Juni 2001 heißt es unter anderem: Wesentliche charakteristische Merkmal: … Einige Steine, sog. Rundsteine, haben einen Durchmesser von ca. 0,30 m und ragen ca. 1,40 m aus dem Boden. Sie tragen auf eine einen Seite das Allianzwappen des Steinfurter Grafenhauses und auf der gegenüberliegenden Seite das Allianzwappen des Fürstbischofs von Münster mit der eingeritzten Stein-Nummer. … Begründung: Die Grenze der ehemaligen Grafschaft ist von ortsgeschichtlicher Bedeutung. Für den Erhalt liegen wissenschaft-geschichtliche Gründe vor: als Beleg zur Kennzeichnung des historischen Territoriums der Grafschaft. Für den Erhalt liegen heraldische Gründe vor: manche Steine tragen die Wappen des Fürstbistums Münster und der Grafschaft Steinfurt, die Steinmetzarbeiten sind sorgfältig ausgeführt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 bekräftigte die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen gegenüber der Bezirksregierung die Auffassung, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger der Grafschaft Steinfurt und des Fürstbistums Münster Eigentümer der Grenzsteine (sog. Schnatsteine) sei. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Lands NRW wies die Bezirksregierung im Dezember 2017 an, diese sog. Schnatsteine in das Sonderliegenschaftsverzeichnis des Regierungsbezirks Münster einzutragen. Am 23. Juni 2017 kam es zwischen einem Mitarbeiter der Bezirksregierung sowie dem Kläger und dessen Ehefrau auf deren Grundstück zu einer Besprechung über den Säulenstein. Am 30. August 2017 fand ein weiterer Ortstermin statt, an dem eine Mitarbeiterin des Beigeladenen den Stein in Augenschein nahm. In der anschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. November 2017 kam der Beigeladene zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem streitbefangenen Stein um den Grenzstein mit der Nr. „83“ der 1785 vermessenen und 1788 versteinten historischen Grenze zwischen der Grafschaft Steinfurt und dem Fürstbistum Münster handele. Dabei bezog er sich auf eine kartographische Darstellung der Grenze sowie ein auf das Jahr 1956 datiertes Foto, welches den Grenzstein „Nr. 83“ noch an seinem historischen Standort (vgl. Beiakte 1, Bl. 72 und 126) zeigt, und stellte fest, dass „eine markante Aussparung sowohl auf dem historischen Foto als auch auf aktuellen Fotos auszumachen“ sei. Weiter stellte er fest, dass die auf den Grenzstein „dargestellten Wappen … eindeutig der Grafschaft Steinfurt und dem Fürstbistum Münster zuzuordnen“ seien und dass es sich nicht um ein überzähliges, auf Vorrat produziertes Produkt handele. Aller Wahrscheinlichkeit nach sei der Stein aus Bentheimer Sandstein. Diese Stellungnahme des Beigeladenen leitete die Bezirksregierung dem Kläger am 17. November 2017 zu. Mit Schreiben vom 27. November 2017 hörte sie den Kläger unter Hinweis auf die Eigenschaft des Säulensteins als historisches Kulturgut in Eigentum des Beklagten sowie zum beabsichtigten Ausbau und Abtransport des Säulensteins auf Kosten des Klägers an und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2017 bestritt der Kläger erneut das Eigentum des Beklagten und behauptete seinerseits, rechtmäßig Eigentum an dem Säulenstein erworben zu haben. Mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 8. Februar 2018 ordnete der Beklagte die Sicherstellung des Grenzsteins an (Nr.1). Daneben forderte er den Kläger auf, nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Inverwahrungnahme des Grenzsteins sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu dulden (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR an (Nr. 3). Gleichzeitig ordnete er hinsichtlich der Regelungen in Nrn. 1. und 2. die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus: Bei dem auf dem Grundstück Gemarkung S. links der F. , Flur 00, Flurstück 00 befindlichen Stein handele es sich um einen historischen Grenzstein des Grenzverlaufs der ehemaligen Grafschaft Steinfurt und des Fürstbistums Münster und damit um ein Teil des 2001 in die Denkmallisten eingetragenen Denkmals. Dies ergäbe sich unter anderem aufgrund eines Vergleichs mit dem Grenzstein Nr. 78 am Burgsteinfurter Damm in Wettringen sowie der auf beiden Steinen befindlichen Wappen der Grafschaft Steinfurt und des Fürstbistums Münster. Höchstwahrscheinlich handele es sich um den Grenzstein mit der Nr. 83, wie sich aus einem Vergleich mit einem historischen Foto aus dem Jahr 1956 ergäbe, welches den Stein Nr. 83 an seinem historischen Standort zeige, - insbesondere den übereinstimmenden markanten Beschädigungen. Da der Beklagte Rechtsnachfolger sowohl der Grafschaft Steinfurt als auch des Fürstbistums Münster geworden sei, stehe der Grenzstein in seinem Eigentum. Als untere Denkmalbehörde sei die Bezirksregierung gemäß § 27 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW berechtigt, Denkmäler sicherzustellen. Die dafür gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW erforderliche gegenwärtige Gefahr liege darin, dass das Denkmal seinem Eigentümer – dem Land NRW - entzogen sei und somit eine unsachgemäße Behandlung und ein Verfall drohe. Daneben sei auch die Denkmaleigenschaft des Grenzsteins betroffen, weil dieser seine Funktion als Teil des Gesamtdenkmals nach der Entfernung von seinem historischen Standort nicht mehr erfüllen könne. Dieser Schaden könne nur durch die Rückführung dorthin behoben werden. Daneben könne die Sicherstellung auch zum Schutz der Eigentümerposition des Beklagten auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden. Die Weigerung des Klägers, den Stein herauszugeben, und die Entfernung vom seinem früheren Grundstück zum jetzigen Standtort lassen vermuten, dass er den Stein dem rechtmäßigen Eigentümer dauerhaft vorenthalten wolle. Zu Durchsetzung der Sicherstellung sei es gemäß § 27 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 44 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW erforderlich, das Grundstück zu betreten und den Grenzstein durch eine Ausgrabung seitens einer Fachfirma in Verwahrung zu nehmen. Eine Vornahme durch den Kläger selbst, komme nicht in Betracht, da eine denkmal- und fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger an: Er sei rechtmäßiger Eigentümer des streitbefangenen Säulensteins. Hierzu behauptet er einerseits, den Stein neben diversen anderen in den Jahren zwischen 1979 und 1981 auf einem Schuttabladeplatz entdeckt und nach einer Einigung mit dem Eigentümer des Platzes gegen einen kleinen Geldbetrag und einen Kasten Bier gekauft zu haben. Dem gegenüber hat er im Rahmen eines Erörterungstermins auf seinem Grundstück am 16. August 2018 mitgeteilt, dass er den Stein Mitte der 80er Jahre auf einer Bauschuttdeponie entdeckt habe und dort von einem Mitarbeiter der Stadt Hörstel gegen etwas Bargeld und eine Kiste Bier die Zustimmung zur Mitnahme erhalten habe. Er habe den Stein gutgläubig erworben, spätestens sei dies 1999 durch Ersitzung erfolgt. Für sein Eigentum streite die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Der Stein mag irgendwann einmal einem Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen gehört haben, aktuell aber sei das Land nicht mehr Eigentümer, jedenfalls sei dafür kein Nachweis geführt. Der Stein sei als Grenzmarkierungsstein nutzlos geworden. Solche Dinge seien schlicht als unnütz entsorgt worden. Es bestehe auch keine Gefahr für den Stein, solange er sich auf dem Wohngrundstück befinde, denn er habe dreieinhalb Jahrzehnte ohne Schaden bei ihm überstanden. Eine Gefahr sei vielmehr dann gegeben, wenn der Stein an dem angeblich ursprünglichen Standort verbracht würde. Im Übrigen bestreite er, dass es sich überhaupt um einen Grenzstein handele. Zur Untermauerung seines Vorbringens verweise er - unter Vorlage von aktuellen Lichtbildern - auf einen Schuttabladeplatz in Riesenbeck/Bevergern mit Sandsteinen hin. Dies sei ein Beleg dafür, dass es sich bei dem streitbefangenen Säulenstein nicht um ein Einzelstück handele, sondern um einen von vielen, vermutlich in diesem Steinbruch gefertigten Steinen. Seinen mit Schriftsatz vom 16. Juni 2018 gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 – Az. 2 L 636/18 – abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 22. Mai 2018, Az. 35.04.01 – Sonderliegenschaften, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bezirksregierung ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei nach wie vor Eigentümer des streitbefangenen Grenzsteins. Zu einem wirksamen Eigentumsverlust sei es nicht gekommen, insbesondere habe der Kläger kein Eigentum erworben. Hinsichtlich der Ausführungen und der vorgelegten Lichtbilder des Klägers zu dem von ihm beschriebenen Schuttabladeplatz bzw. ehemaligen Steinbruch als Herkunftsort des Säulensteines und vermutlichem Herstellungsort dieses und anderer Sandsteine haben sich bei einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 28. Januar 2019 sowie nach Rücksprachen mit der zuständigen Gemeinde Hörstel und weiteren angeblich beteiligten Personen die Angaben des Klägers nicht bestätigen lassen. Es habe sich kein Hinweis auf vergleichbare Steine finden lassen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er nimmt Bezug auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 8. November 2017 und trägt vor: Es lasse sich bei einem Abgleich des Säulensteins mit dem historischen Foto aus dem Jahr 1956 schließen, dass es sich aller Wahrscheinlichkeit um den Grenzstein Nr. 83 handele. Dieser sei 1788 für die Versteinung der Grenze Grafschaft Steinfurt/Fürstbistum Münster verwandt worden und vermutlich, wie die noch existierenden Nachbarsteine Nr. 78 und Nr. 82 mit kreisförmigem Grundriss und Wappen in erhabenem Relief, bereits 1752 erstmals gesetzt worden. Im Übrigen sei die Eigentumslage an dem Stein für die denkmalschutzrechtliche Sicherstellung nicht von Belang. Der Einzelrichter hat am 16. August 2018 die Sach- und Rechtslage an Ort und Stelle mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts der Erörterungen wird auf die den Beteiligten bekannte Niederschrift nebst Anlagen verwiesen. Der streitbefangene Säulenstein befindet sich seit dem 10. Dezember 2018 in der Obhut einer durch die Bezirksregierung beauftragten Fachfirma. Mit Schreiben vom 15. November 2018 wies die Bezirksregierung die Stadt Steinfurt an, die Eintragung in die Denkmalliste um den „historischen Grenzstein Nr. 83“ zu erweitern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten 2 L 636/18 und 2 K 855/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, da die Kammer die Rechtssache gemäß § 6 VwGO durch Beschluss vom 15. August 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen hat. II. Die Klage ist auch nach der Inobhutnahme des streitbefangenen Säulensteins durch den Beklagten als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtliche Grundlage für die Inverwahrungnahme des streitbefangenen Grenzsteins bildet und er sich somit noch nicht vollständig erledigt hat. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Sicherstellung des streitbefangenen Steins, seine Inverwahrungnahme nebst Duldungsanordnung für die dafür erforderlichen Arbeiten sowie die damit verbundene Zwangsgeldandrohung der für den Beklagten handelnden Bezirksregierung Münster vom 22. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A). Die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2018 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Bezirksregierung durfte als gemäß § 21 Abs. 3 DSchG NRW zuständige Denkmalbehörde tätig werden und die angegriffene Verfügung treffen, weil der Beklagte als Eigentümer eines Denkmals betroffen ist. a) Bei dem streitbefangenen Säulenstein handelt es sich um einen Teil des seit dem 25. Juni 2001 – bestandskräftig – in die Denkmalliste unter anderem der Stadt Steinfurt eingetragenen Baudenkmals „Ehemalige Grenze der Grafschaft Steinfurt“. aa) Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Denkmäler sind damit Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen ist ein Objekt dann, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Stadt- und Baugeschichte einer Stadt oder Siedlung hat, indem es etwa durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 - m.w.N. und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, beide juris. Für die Einstufung einer Sache als Baudenkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 10 A 188/13 -, vom 07. März 2013 – 10 A 242/12 –, und vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 -, alle juris. Dies ist hier - mit der auch in der Eintragungsverfügung vom 25. Juni 2001 zum Ausdruck kommenden Funktion der eingetragenen Grenze der Grafschaft Steinfurt zum Fürstbistums Münster mit den vorhandenen Grenzsteinen als Beleg für die Kennzeichnung des historischen Territoriums der Grafschaft Steinfurt - der Fall. Der Grenzverlauf legt mit den historischen Markierungssteinen Zeugnis ab für historische Zustände, die lange vergangen sind. Die Denkmaleigenschaft ergibt sich im Einzelfall aufgrund ausreichender Indizien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 10 A 188/13 -, juris. Die Einordnung dieser historischen Grenze mit den aufgeführten Grenzsteinen als Baudenkmal wird auch durch den Kläger nicht bestritten. bb) Hinsichtlich der Eigenschaft des streitbefangenen Säulensteins als Grenzstein und als Teil des Baudenkmals „Grenze der ehemaligen Grafschaft Steinfurt“ wird auf die Ausführungen in dem bestandskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. Oktober 2018 – 2 L 636/18 - (vgl. dort zu A) 1. a), die nach erneuter, eingehender Prüfung auch für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten bleiben, Bezug genommen. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. November 2017. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen kommt – entgegen der Auffassung des Klägers – die gesetzliche Stellung einer unparteilichen, weisungsunabhängigen, sachverständigen Fachbehörde zu, der § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW eine besondere Fachkompetenz zuerkennt, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 8 A 1145/00 -, vom 25. Februar 2003 - 8 A 5690/00 – und vom 31. Mai 2012 – 2 A 931/11 – alle juris. In der Stellungnahme kommt der Beigeladene ebenfalls zu dem Schluss, dass es sich bei dem streitbefangenen Säulenstein um den verschwundenen Grenzstein Nr. 83 handele. Seine Form, seine Gestaltung und die Vergleichbarkeit mit den noch existierenden Steinen Nr. 78 und Nr. 82 legen nahe, dass es sich um einen bereits 1752 entstandenen und 1788 auf der Grenze gesetzten und nummerierten Grenzstein handele. Dem ist der Kläger über die im gerichtlichen Beschluss vom 10. Oktober 2018 bereits berücksichtigten Einwände hinaus nicht substantiiert entgegen getreten, - insbesondere nicht mit seinem Hinweis auf einen Schuttabladeplatz bzw. stillgelegten Steinbruch mit möglichen weiteren Sandsteinen. Es ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar, was die aktuelle Situation dieser Örtlichkeit mit der angeblichen Fundsituation von vor fast vierzig Jahren zu tun haben soll. Noch können dadurch die getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Eigenschaft des Säulensteins als Grenzstein der ehemaligen Grafschaft Steinfurt ansatzweise erschüttert werden. b) Der Beklagte ist auch Eigentümer des streitbefangenen Grenzsteins. aa) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Grafschaft Steinfurt und das Fürstbistum Münster, die vom Kläger letztlich nicht bestritten worden ist, sowie der entsprechend entstandenen Eigentümerstellung in Bezug auf den streitbefangenen Grenzstein wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem gerichtlichen Beschluss vom 10. Oktober 2018 (vgl. dort zu A) 1. b), die ebenfalls nach erneuter, eingehender Prüfung auch für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten bleiben. bb) Der Beklagte hat sein Eigentum an dem Grenzstein auch nicht verloren. (1) Ein wirksamer rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang – wie vom Kläger behauptet – hat zur Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Hierzu hat der Kläger einmal in seiner Klagebegründung behauptet, den Grenzstein neben diversen anderen in den Jahren zwischen 1979 und 1981 auf einem Schuttabladeplatz entdeckt und nach einer Einigung mit dem Eigentümer des Platzes gekauft zu haben. Dem gegenüber hat er im Rahmen des Erörterungstermins auf seinem Grundstück mitgeteilt, dass er den Grenzstein Mitte der 80er Jahre auf einer Bauschuttdeponie entdeckt habe und dort von einem Mitarbeiter der Stadt Hörstel gegen etwas Bargeld und eine Kiste Bier die Zustimmung zur Mitnahme erhalten habe. Schon allein die unterschiedliche Darstellung weckt Zweifel an Ort und Zeit sowie Art und Weise der Inbesitznahme des Grenzsteins. Es ist aber darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, wie ihm der jeweilige Veräußerer hat wirksam das Eigentum an dem Grenzstein verschaffen sollen. Denn allem Anschein nach ist der Grenzstein, der sich ausweislich des Vermerks des Dipl. Ing. Becks vom 14.02.2000 mindestens bis Mitte der 50er Jahre noch an seinem Platz befunden und im Landeseigentum gestanden hat, von dort entfernt worden. Mangels anderweitiger Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass der Grenzstein entwendet worden oder sonst abhandengekommen ist. Ein Eigentumserwerb seitens des Klägers durch Rechtsgeschäft scheidet hier somit aus, § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Eigentumsübertragung vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Stadt Hörstel hat weder der Kläger vorgetragen, noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Auch wenn – die zweite Variante der Besitzerlangung des Klägers unterstellt – tatsächlich Mitte der 80er Jahre ein entsprechendes Geschäft mit einem Mitarbeiter der Stadt Hörstel stattgefunden haben sollte, ist weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich, dass dieser die Befugnis gehabt haben soll, Landeseigentum zu veräußern. (2) Auch auf anderem Wege hat der Antragsteller kein Eigentum an dem Grenzstein erlangt. Zwar ist die Erlangung des Eigentums bei gestohlenen, verloren gegangenen oder abhanden gekommenen (privaten oder öffentlichen) Sachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch ist ein Eigentumserwerb gemäß § 935 Abs. 2 BGB auf den Fall eines Erwerbs bei einer öffentlichen Versteigerung bzw. gemäß § 937 Abs. 1 BGB auf den Fall der Ersitzung beschränkt. Der Fall des Erwerbs bei einer öffentlichen Versteigerung kann hier bereits nach dem Vortrag des Antragstellers ausgeschlossen werden. Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung, die allenfalls nach der ersten der vom Kläger geschilderten Erwerbsvarianten infolge des Besitzes am Grenzstein seit spätestens 1981 in Betracht kommen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Denn zur Überzeugung des Gerichts war der Kläger bei der von ihm beschriebenen Inbesitznahme des Grenzsteins nicht im guten Glauben. Gemäß § 937 Abs. 1 BGB erwirbt, wer eine beweglichen Sache zehn Jahre lang im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Jedoch ist gemäß § 937 Abs. 2 BGB eine Ersitzung ausgeschlossen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes weiß, infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß oder später erfährt, dass dem Veräußerer die Sache nicht zusteht. Grob fahrlässig handelt er dann, wenn er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das ist hier der Fall. Angesichts der besonderen Form und Struktur des Grenzsteins mit zwei unterschiedlichen Wappen und einer zusätzlichen Nummerierung hatte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass es sich bei dem Säulenstein um keinen gewöhnlichen Sandstein sondern um einen Grenzstein handelt und dies einer Befugnis des Eigentümers des Schuttabladeplatzes bzw. des Mitarbeiters der Stadt Hörstel zur Veräußerung an ihn entgegensteht. Zumindest hätten Form und Struktur des Grenzsteins den Kläger zu Nachforschungen über die Herkunft und die Eigentumslage des Steins veranlassen müssen. Er durfte sich nicht auf Besitzübergabe und Einigung mit den Veräußerer als Grundlage für einen Eigentumserwerb verlassen. Der Kläger selbst hat aber nicht vorgetragen, sich nach Herkunft und Bedeutung der Steinsäule erkundigt oder sonst Nachforschungen darüber durchgeführt zu haben. Dies war erst recht deshalb von ihm zu verlangen, weil ihm als damaligem Gartenbauunternehmer eine erhöhte Affinität sowie Fachkenntnisse bei der Verwendung von Steinen etc. für die Errichtung, Gestaltung und Dekoration von Grünanlagen zuzusprechen war. Er selbst hat dies durch seine Darlegung bestätigt, „viele dieser Steine in Gärten verbaut zu haben“. Eine Ersitzung im Fall der zweiten geschilderten Erwerbsvariante („Mitte der 80er Jahre“) scheitert schon daran, dass der Kläger 1992 auf die Herkunft des Grenzsteins hingewiesen worden ist. (3) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Eigentumserwerb durch Aneignung mittels Inbesitznahme einer herrenlosen Sache gemäß § 959 BGB berufen. Ein dafür erforderlicher Eigentumsverzicht des Beklagten hinsichtlich des Grenzsteins ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem ist die weitere Voraussetzung der Herrenlosigkeit des Grenzsteins nach beiden Darstellungen des Klägers zur Besitzerlangung nicht gegeben. (4) Für den Kläger streitet schließlich auch nicht die von ihm vorgetragene Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Danach wird zwar zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Jedoch gilt dies gemäß § 1006 Abs. 2 BGB nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem streitbefangenen Säulenstein um einen historischen Grenzstein handelt, der im Wege der Rechtsnachfolge mit der Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen in dessen Besitz und Eigentum gelangt ist, sich mindestens 1956 an seinem historischen Standort befunden hat und in der Zwischenzeit bis zur Inbesitznahme durch den Kläger oder gar durch diesen selbst von dort abhandengekommen ist. Im Übrigen ist die vom Kläger behauptete Eigentumsvermutung zur Überzeugung des Gerichts auch als widerlegt anzusehen. Insofern wird auf die Ausführungen zu A) 1. b) des gerichtlichen Beschlusses vom 10. Oktober 2018 Bezug genommen, die nach erneuter, eingehender Prüfung auch für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bestehen bleiben. 2. Die Bezirksregierung durfte die Sicherstellung und die Duldung der Inverwahrungnahme anordnen und war nicht verpflichtet, gerichtlichen Schutz durch die Zivilgerichte in Anspruch zu nehmen, weil die Anwendung der sogenannten Privatrechtsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW nur dann vorrangig ist, wenn allein der Schutz privater Rechte auf dem Spiel steht. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7 Aufl. 2012, § 5 Rz. 43. Das ist hier nicht der Fall. Vorrangiges Ziel der getroffenen Anordnungen war es, den Grenzstein für das Verbringen an seinen historischen Platz zu sichern, seine Eingliederung in das Bodendenkmal „Grenze der ehemaligen Grafschaft Steinfurt“ zu gewährleisten und damit denkmalschutzrechtliche Belange zu verfolgen. B. Die angegriffene Verfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Anordnung der Sicherstellung des streitbefangenen Grenzsteins ist rechtmäßig. a) Die Sicherstellung findet ihre rechtliche Grundlage in § 27 Abs. 3 DSchG NRW in Verbindung mit § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Denkmalbehörde die Sicherstellung eines Denkmals anordnen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 hierzu ausgeführt: Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist unter anderem dann gegeben, wenn eine Verletzung der Rechtsordnung droht. Dabei ist eine Gefahr dann gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1974 – I C 31.72 -; OVG NRW, Urteil vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 -, beide juris. Zur Rechtsordnung gehört auch der Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG). Die Denkmalbehörden haben gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 DSchG unter anderem Baudenkmäler in die Denkmallisten einzutragen, zu schützen und zu pflegen. Dabei obliegt es ihnen, gemäß §§ 12, 9 Abs. 1 DSchG gegebenenfalls über die Erteilung einer Erlaubnis hinsichtlich einer Veränderung, Beseitigung oder Verbringung von Bodendenkmälern an einen anderen Ort zu entscheiden. Ebenso haben sie gemäß § 27 DSchG die erforderlichen Maßnahmen bei Handlungen ohne eine entsprechende Erlaubnis nach diesem Gesetz zu treffen. Es ist gerade die Aufgabe der Denkmalbehörden, Denkmäler vor dem Zugriff Dritter zu schützen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dabei spielt es hier keine Rolle, dass der Grenzstein in den Besitz des Antragstellers gekommen ist, bevor die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ist. Durch den Besitz und die Weigerung des Antragstellers, den Grenzstein trotz Herausgabeaufforderung seitens der Bezirksregierung herauszugeben bzw. das Verbringen an seinen ursprünglichen Standort zuzulassen, ist hier eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung gegeben, - nämlich die Fortdauer eines bereits eingetretenen rechtswidrigen, den Zielen des Denkmalschutzes, insbesondere der Erhaltung von Denkmälern als zentralem Anliegen, vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz, 5. Aufl. 2016, § 7, Rz.1, entgegenstehenden Zustands. Durch diesen Zustand ist das Gesamtbaudenkmal beeinträchtigt, denn das Fehlen des Grenzsteins setzt dieses in seinem denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbild erheblich herab vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.02.2012 – 10 A 2037/11 - für die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. Die Beeinträchtigung ist auch erheblich, denn aufgrund der enumerativen Aufführung der einzelnen Grenzsteine und ihrer Standorte in der Eintragung in die Denkmalliste ist auch erkennbar, dass jedem dieser Steine gerade an seinem historischen Standort eine besondere Bedeutung zukommt. Diese Ausführungen, die auch nach erneuter, eingehender und nicht nur summarischer Prüfung aufrechterhalten bleiben, legt das erkennende Gericht auch für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde. b) Die Bezirksregierung hat das ihr gemäß § 27 Abs. 3 DSchG NRW i. V. m. § 16 OBG NRW zustehende pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Sicherstellungsanordnung war erforderlich und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um eine effektive Beseitigung der dargelegten gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsordnung zu erreichen und eine Perpetuierung des Schadens am Gesamtdenkmal „Grenze der ehemaligen Grafschaft Steinfurt“ zu verhindern. Sie war auch nicht unverhältnismäßig. Denn nachdem der Kläger den Grenzstein in Kenntnis von dessen Bedeutung sowie des Herausgabeverlangens der Bezirksregierung bereits einmal anlässlich seines Wohnsitzwechsels versetzt hatte, und angesichts seiner wiederholten - und auch im Erörterungstermin bekräftigten - Weigerung, den Grenzstein freiwillig herauszugeben, kam eine andere Maßnahme nicht in Betracht. Die Bezirksregierung hatte zwischenzeitlich zwar erwogen, von einer Herausgabe abzusehen (vgl. interne Telefonnotiz vom 01.12.1997, Beiakte 2, Bl. 41, wo es heißt, dass „ggw. kein besonderes öffentliches Interesse besteht, den Stein neu zu vermarken“ und es „sollte nach einer Lösung gesucht werden, ihn am jetzigen Standort zu belassen.“). Infolge des Erlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 06.12.2013 - Az. VI B 1 – 057.00.00 – (vgl. Beiakte 2, Bl. 52f, 55), der Eintragung der als sog. Schnatsteine bezeichneten Grenzsteine in das Sonderliegenschaftsverzeichnis des Landes sowie der Anweisung des Ministeriums vom 15.02.2017, den Eigentumsanspruch des Landes durchzusetzen (vgl. Vermerk Beiakte 2, Bl. 99, 103), konnte die Bezirksregierung eine Beseitigung des denkmalschutzwidrigen Zustands nicht anders bewirken. Insoweit hat sich hier die ihr obliegende Aufgabe zur Gefahrenabwehr (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW) zu einer Pflicht zum entsprechenden Handeln verdichtet (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Die Sicherstellungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung war insbesondere daran gehindert, dem Kläger eventuell eine Erlaubnis gem. § 9 Abs. 2a DSchG NRW zum Belassen des Steins auf dessen Grundstück zu erteilen, weil Gründe des Denkmalschutzes, nämlich das vorrangige öffentliche Interesse am Einbringen des Grenzsteins in das Gesamtdenkmal, entgegenstehen und der Verbleib auf dem Grundstück I1.----straße 000/000 in S. dem entgegenstand und damit nicht erlaubnisfähig war. Mit seinem Vorbringen, der Grenzstein habe sich dreieinhalb Jahrzehnte in seiner Obhut befunden, so dass er dort jetzt auch bleiben könne und so vor der Gefahr einer Beschädigung geschützt sei, übersieht der Kläger zum einen die Zielrichtung des Denkmalschutzes. Zweck und Wert eines Denkmals ergeben sich nicht unbedingt aus dem Gegenstand selbst bzw. dessen Substanz, sondern - wie dies gerade hier durch die einzelne, genaue Bezeichnung der Vielzahl der vermarkten Grenzsteine bei der Eintragung in die Denkmallisten in besonderem Maße belegt wird - aus der Verbindung zu einem bestimmten Ort. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 07.04.2008 – W 5 K 07.1244 -, juris, Rz.18. Dies ergibt sich so auch aus § 9 Abs. 1a, 3. Alt. DSchG NRW, wonach für das Verbringen eines Denkmals an einen anderen Ort die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich ist. Zum anderen übersieht der Kläger die sich aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW für den jeweiligen Eigentümer – hier der Beklagte - ergebende Verpflichtung, Denkmäler unter anderem Instand zu halten und vor Gefährdung zu schützen. Dem ist durch das beabsichtigte leichte Versetzen des Standortes zur Vermeidung von Beschädigungen durch die Landwirtschaft (vgl. Beiakte1, Bl. 126f) sowie durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln zur Erhaltung und Pflege durch einen besonderen Haushaltstitel (vgl. Beiakte 1, Bl. 52 und 55) ausreichend genüge getan. c) Auch die Auswahl des Klägers als Adressat der Sicherstellungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung konnte die Ordnungsverfügung an den Kläger als Adressaten richten, weil dieser als Verhaltensstörer i. S. d. § 27 Abs. 3 DSchG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 OGB NRW durch das Verbringen des Grenzsteins auf das Grundstück I1.----straße 000/000 in S. sowie seine Weigerung zur Herausgabe an die Denkmalbehörde die oben dargestellte gegenwärtige Gefahr verursacht hat. Dabei ist es unerheblich, dass die Bezirksregierung in ihrer Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2018 davon ausgegangen ist, das Grundstück, auf welches der Grenzstein verbracht worden sein, stehe im Eigentum des Klägers („ auf Ihrem Grundstück“). 2. a) Die Anordnung der sich an die Sicherstellung anschließenden Inverwahrungnahme des Grenzsteins findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 3 DSchG, § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Damit verbunden – zur Durchsetzung der Inverwahrungnahme – ist die Verpflichtung zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten und dabei auch die Duldung des Betretens des Grundstücks. Letztere ergibt sich für die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter allerdings speziell aus § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift sind diese berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und, nach vorheriger Benachrichtigung, eingefriedete Grundstücke zu betreten, um Denkmäler festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit dies zur Erfüllung denkmalschutzrechtlicher Aufgaben – insbesondere zur Erhaltung eines Denkmals – erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2010 – 10 B 935/10 -, Rz. 11; VG Düsseldorf vom 5. Februar 2004 – 9 L 288/04-, Rz 16, beide juris; sowie Davydov, Hönes, Otten, Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 5. Aufl., 2016, § 28, Rz. 10. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist das Betreten eines Grundstücks zur Inverwahrungnahme eines sichergestellten Denkmals nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ergibt sich jedoch auch der Natur der Sache, dass nach dem Feststellen eines Denkmals auf einem Grundstück für den Fall des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr durch einen etwaigen Verbleib auf dem Grundstück auch die zur Gefahrenabwehr (§ 20 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW) erforderliche Inobhutnahme davon erfasst wird. b) Auch dabei hat die Bezirksregierung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Denn angesichts der festgestellten Sachlage hat sie – im Rahmen der Abwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – darauf hingewiesen, dass eine Nachahmungsgefahr bestehe, weil Grenzsteine verhältnismäßig leicht abzutransportierende Denkmäler seien und eine Entziehung eines Denkmals („Kulturgut“) mit dem Denkmalrecht unvereinbar sei. Angesichts der Ablehnung einer freiwilligen Herausgabe des Steins war der Ermessensspielraum der Bezirksregierung, selbst in Anbetracht des langen Zeitraums, über den sich der Grenzstein – in seiner Substanz möglicherweise unbeschadet – in der Obhut des Klägers befand, auch insoweit auf Null reduziert, so dass keine andere Maßnahme in Betracht kam. Vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null bei denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Davydov, Hönes, Otten, Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 5. Aufl., 2016, § 20, Rz. 39. Die Anordnung der Duldung des lediglich für die erforderlichen Arbeiten zur Inverwahrungnahme des Grenzsteins erforderlichen vorübergehenden Betretens des Grundstücks war auch nicht unverhältnismäßig. c)Schließlich hat die Bezirksregierung für die Inverwahrungnahme- und Duldungsanordnung auch ermessensfehlerfrei den Kläger als Adressaten ausgewählt, obwohl dieser seit 2005 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich der Grenzstein zuletzt befand. Denn zum einen richtet sich das Betretungsrecht des § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW ausdrücklich auch gegen Nutzungsberechtigte von Grundstücken und zum anderen war der Kläger – wie oben dargestellt – als Verhaltensstörer i. S. d. § 27 Abs. 3 DSchG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 OGB NRW richtiger Adressat der Anordnung. 3. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverfügung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Duldungsverfügung verbunden werden. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.