Beschluss
13 A 1722/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt werden.
• Ein Zweitstudium kann bei Studienplatzvergabe nach Fallgruppe 3 nur berücksichtigt werden, wenn ein klares Berufsbild erkennbar ist und der Zweitabschluss das Erststudium sinnvoll ergänzt (Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO).
• Sonstige berufliche Gründe nach Fallgruppe 4 setzen darlegungs- und belegtaugliche tatsächliche Umstände voraus; bloße Hinweise auf längere Beurlaubung oder Verfahrensverzögerungen genügen nicht.
• Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nur gegeben, wenn offene, klärungsbedürftige Rechtsfragen vorliegen oder die Zulassungsangriffe nicht im Zulassungsverfahren zu entscheiden sind.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Berufung bei fehlender Darlegung des Berufsbilds und sonstiger beruflicher Gründe • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt werden. • Ein Zweitstudium kann bei Studienplatzvergabe nach Fallgruppe 3 nur berücksichtigt werden, wenn ein klares Berufsbild erkennbar ist und der Zweitabschluss das Erststudium sinnvoll ergänzt (Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO). • Sonstige berufliche Gründe nach Fallgruppe 4 setzen darlegungs- und belegtaugliche tatsächliche Umstände voraus; bloße Hinweise auf längere Beurlaubung oder Verfahrensverzögerungen genügen nicht. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nur gegeben, wenn offene, klärungsbedürftige Rechtsfragen vorliegen oder die Zulassungsangriffe nicht im Zulassungsverfahren zu entscheiden sind. Der Kläger hatte sich mit der Bewerbungsangabe auf ein Zweitstudium Humanmedizin um einen Studienplatz beworben. Die Beklagte vergab hierfür Punkte nach der VergabeVO; das Verwaltungsgericht wertete die Bewerbung nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 und verneinte sonstige berufliche Gründe nach Fallgruppe 4 der Anlage 3 zur VergabeVO. Das Verwaltungsgericht hielt das Berufsziel des Klägers für unklar und sah nicht plausibel, dass ein weiteres Vollstudium das Erststudium sinnvoll ergänze. Ferner sah das Gericht nicht hinreichend belegt, dass der Kläger vor der Bewerbung erfolglos eine dem Erstberuf entsprechende Beschäftigung gesucht habe oder dass besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigten. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren die vorgebrachten Gründe. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. • Fallgruppe 3 (Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO): Das Verwaltungsgericht hat zu Recht verlangt, dass ein klares Berufsbild erkennbar sein muss und der Zweitabschluss das Erststudium sinnvoll ergänzt. Die Zulassungsbegründung bringt keine substantiierten Ausführungen, weshalb das Medizinstudium das BWL-Studium des Klägers sinnvoll ergänzen sollte. • Fallgruppe 4 (Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 VergabeVO): Zur Annahme sonstiger beruflicher Gründe sind konkrete und belegbare Umstände nötig. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er nach Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen das Ergänzungsstudium nicht fortsetzte und dass er aktuell keine Beschäftigung im angestrebten Erstberuf finden könne. • Rolle der Verwaltungs- und Senatsrechtsprechung: Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die bisherige Praxis, wonach ein Zweitstudium nicht vorzugswürdig ist, wenn die angestrebte Verbesserung auch mit geringerem Einsatz hochschulischer Ressourcen erreichbar wäre. Der Kläger konnte diese Einschätzung nicht substantiiert angreifen. • Keine besonderen Schwierigkeiten/grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 VwGO): Die vorgebrachten Angriffe des Klägers schaffen keine offenen, nicht im Zulassungsverfahren zu klärenden Zweifel und formulieren keine konkrete grundsätzliche Rechtsfrage, die einer Entscheidung im Berufungsverfahren bedürfte. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; damit bleibt der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen rechtskräftig. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass kein klares Berufsbild vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass das Zweitstudium das Erststudium sinnvoll ergänzt, wurde im Zulassungsverfahren nicht substantiiert erschüttert. Ebenso hat der Kläger nicht hinreichend dargetan oder belegt, dass sonstige berufliche Gründe (Fallgruppe 4) vorliegen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.