Beschluss
6z L 1606/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1001.6Z.L1606.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester XXXX maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit der Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Wintersemester XXXX erforderliche Messzahl (5) kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang Dentalhygiene und Präventionsmanagement) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt. Denn die Antragstellerin ist keiner der mit höherer Punktzahl verbundenen Fallgruppen Nr. 1 bis 4 zuzuordnen: „ Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für ihr Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrw.de. Ein konkretes Berufsziel, das faktisch sowohl den Abschluss des Studiums der Dentalhygiene und Präventionsmanagement als auch den des Zahnmedizinstudiums erfordert, hat die Antragstellerin indessen nicht benannt. In dem Bewerbungsschreiben, welches sie ihrem Antrag beigefügt hat, führt sie vielmehr aus, dass sie ihr Wissen betreffend ihren aktuellen Arbeitsschwerpunkt weiter vertiefen will und eine Spezialisierung im Bereich der Parodontologie anstrebe. Auch sei das Zahnmedizinstudium seinerseits erforderlich, um einen weiteren Abschluss des Masterstudienganges Parodontologie und Implantattherapie zu erwerben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie ein bestimmtes Berufsziel anstrebt, welches neben dem bereits absolvierten Studium auch das Zahnmedizinstudium faktisch notwendig macht. Weder wird deutlich, dass sie ihre derzeitige Tätigkeit nicht ohne ein Zahnmedizinstudium oder den geplanten Abschluss des Masterstudienganges weiter fortführen kann, noch, dass es für die Tätigkeit als Zahnarzt den von der Antragstellerin bereits erworbenen Bachelor-Abschluss bedarf. Auch der Umstand, dass für die Zulassung zu dem angestrebten Masterstudiengang zunächst das Absolvieren des Zahnmedizinstudiums gefordert wird, ersetzt nicht ein konkretes Berufsziel, welches für die Anerkennung von besonderen beruflichen Gründen im vorgenannten Sinne erforderlich ist. Allein aus der Tatsache, dass es einen gesonderten Masterstudiengang gibt, kann nicht geschlossen werden, dass es ein Beruf gibt, der ausschließlich nach Absolvieren dieses Studienganges ausgeübt werden kann. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Einschreibung ein abgeschlossenes Zahnmedizinstudium erfordert, dafür, dass in dem Studiengang Wissen zur Spezialisierung vermittelt wird, dass bei der Arbeit als Zahnarzt nützlich sein kann, aber nicht zwingend für diese Tätigkeit erforderlich ist. Eine angestrebte Spezialisierung in einem bestimmten Bereich, genügt jedoch nicht, um eine Notwendigkeit beider Abschlüsse anzunehmen. Es liegen schließlich auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nach alldem nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist eine Einstufung in Fallgruppe 4 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin strebt offenbar eine Tätigkeit als Zahnärztin mit entsprechender Spezialisierung im Bereich der Parodontologie an. Im Hinblick auf die aktuelle berufliche Situation der Antragstellerin stellt dies einen Berufswechsel dar. Sie hat zunächst eine Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte absolviert und durch den Abschluss des Bachelorstudiengangs Dentalhygiene und Präventionsmanagement ihren damaligen Tätigkeitsbereich insoweit erweitert, als dass sie neben Zahnreinigungen auch Parodontosepatienten versorgen kann. Die angestrebte Tätigkeit als Zahnärztin, die eine vollumfängliche ärztliche Betreuung der Patienten umfasst, stellt einen Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten und derzeit ausgeübten Berufs dar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit beschränkt ist und aus diesem Grund eine Zulassung zu dem Studiengang der Zahnmedizin bzw. das Absolvieren des angestrebten Masterstudiengangs erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.