Beschluss
6z L 1342/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0919.6Z.L1342.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das X. 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum X. 2019/20 erforderliche Messzahl (10) kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. 4 Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Masterstudiengang „J. E. “ nach Bachelorstudiengang B. ) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 5 Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl erreicht jedenfalls nicht die für eine Zulassung erforderliche Zahl von sieben Punkten: 6 „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. 7 Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für ihr Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. 8 Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. 10 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrw.de. 12 Ein konkretes Berufsziel, das faktisch sowohl den Abschluss des Studiums der B. /J. E. als auch denjenigen des Humanmedizinstudiums erfordert, hat die Antragstellerin indessen nicht benannt. 13 In ihrem für die Entscheidung des Verfahrens wegen der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO maßgeblichen Schreiben vom 00.00.0000 gibt sie ein klares Berufsziel letztlich gar nicht an, sondern beschreibt nur den aus ihrer Sicht bestehenden Zusammenhang zwischen den jeweiligen Studien- und Berufsinhalten sowie ihre zukünftige Eignung für eine interdisziplinäre Tätigkeit. Ob sie als Ärztin oder als B1. /E1. arbeiten möchte, geht aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor. In der (nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO vorgelegten) Klage- und Antragsbegründung vertieft sie ihre Ausführungen, ohne aber Klarheit über das angestrebte Berufsziel herzustellen. Wenn die Antragstellerin beruflich als F. von N. tätig werden will, dürfte das angestrebte Medizinstudium zwar nützlich sein. Dass dieses Zweitstudium für eine entsprechende Tätigkeit faktisch notwendig ist, vermag die Kammer aber nicht festzustellen. Eine entsprechende Produktentwicklung dürfte regelmäßig die Zusammenarbeit mit Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erfordern, zumal die Antragstellerin vor dem Querschnittsmasterstudiengang „J. E. “ ein B2. absolviert hat. Dies gilt letztlich auch für die erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Auch für die von der Antragstellerin angesprochene Notwendigkeit von klinischen Tests neuer Produkte bietet sich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Medizinern an, wie sie im Bereich der Arzneimittel- und Medizinprodukteentwicklung durchaus üblich ist. Wenn die Antragstellerin – wofür wohl einiges spricht – als Ärztin tätig werden und sich im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit auch der Entwicklung von N. widmen will, gilt das Gleiche in umgekehrter Weise; die Zusammenarbeit mit Designern und anderen Fachleuten drängt sich in diesem Falle auf. Dass insoweit gerade ein B. -/E2. zur Ergänzung des medizinischen Wissens faktisch notwendig sein könnte, drängt sich nicht auf und ist von der Antragstellerin auch nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Die Antragstellerin strebt also letztlich einen Berufswechsel an. 14 Ob „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vorliegen, kann offen bleiben. Denn eine Einstufung in diese Fallgruppe würde der Antragstellerin nicht zu der benötigten Messzahl 10 verhelfen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.