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Gerichtsbescheid

6z K 3942/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0602.6Z.K3942.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im September 1988 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) und erfolgreicher Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten zunächst den Studiengang „Biologie“ an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Im Juli 2015 wurde ihr nach erfolgreicher Abschlussprüfung der akademische Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ verliehen; die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung lautet „befriedigend“ (2,6). Am 10. Juli 2015 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Tiermedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigelegten Schreiben führte die Klägerin aus, sie habe schon immer Tiermedizin studieren wollen und diesen Weg konsequent verfolgt. Im Biologiestudium habe sie ihre Leidenschaft für das Arbeiten in der Forschung und im Labor entdeckt. Das Studium der Tiermedizin ergänze ihren bisherigen beruflichen Werdegang insofern, als sie beide Felder auf ihrem weiteren Weg kombinieren könne, sowohl in der Forschung in einem Tiermedizinischen Labor als auch in Vertrieb und Praxis. Dadurch werde ihre berufliche Situation erheblich verbessert und sie könne eine Tätigkeit in einem Tiermedizinischen Labor, als Tierärztin, anstreben. Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Messzahl 3 die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 5) nicht erfüllt. Die Klägerin hat am 11. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Es lägen „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Vergabeverordnung für das Zweitstudium vor. Das Erststudium werde durch das angestrebte Zweitstudium „sinnvoll ergänzt“, weil sie die Möglichkeit erlange, als Tierärztin in einem tiermedizinischen Labor zu arbeiten. Zumindest lägen „berufliche Gründe“ im Sinne der Vergabeverordnung vor. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin die Stellungnahmen dreier Biologie-Professoren der Heinrich-Heine-Universität vorgelegt, denen zufolge eine Kombination der Studiengänge Biologie und Tiermedizin mit Blick auf die angestrebte Tätigkeit in einem tiermedizinischen Labor sinnvoll ist. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2015 zu verpflichten, ihr zum Wintersemester 2015/16 einen Studienplatz im Studiengang Tiermedizin zuzuweisen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Ablehnungsbescheid. Die Kammer hat einen am 29. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. November 2015 (6z L 2207/15) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 27. November 2015 betreffend den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz ausgeführt: „Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von drei Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums (Bachelor Biologie) – „befriedigend“ – zuerkannt. Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwingende berufliche oder wissenschaftliche Gründe im Sinne der Fallgruppen 1 und 2 hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; für eine Bewerbung unter Berufung auf wissenschaftliche Gründe hätte im Übrigen eine Stellungnahme der Tierärztlichen Hochschule Hannover vorgelegt werden müssen (§ 17 Abs. 3 VergabeVO). Sie beruft sich vielmehr auf besondere berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 3. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen indes nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrw.de. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den von der Antragstellerin in dem insoweit maßgeblichen Begründungsschreiben vom 7. Juli 2015 dargelegten Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung nicht beizumessen. Dabei ist schon fraglich, ob die Antragstellerin hier überhaupt ein hinreichend klares Berufsziel angegeben hat. Die Erklärung, es gehe um eine Tätigkeit „sowohl in der Forschung in einem Tiermedizinischen Labor, als auch in Vertrieb und Praxis“, spricht eine erhebliche Bandbreite denkbarer Tätigkeiten an. Etwas deutlicher erscheint die Angabe, sie strebe eine Tätigkeit „in einem Tiermedizinischen Labor, als Tierärztin“, an. Auch insoweit ist aber nicht festzustellen, dass die Antragstellerin eine Doppelqualifikation erstrebt, die für den Wunschberuf faktisch notwendig ist. Die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer weist eine Reihe von Fachtierarztbezeichnungen aus, die bei einer Tätigkeit als Tierarzt im Labor sinnvollerweise erworben werden können (z.B. Fachtierarzt für Bakteriologie und Mykologie, Fachtierarzt für Labordiagnostik, Fachtierarzt für Mikrobiologie u.s.w.). Die Weiterbildungsordnung geht erkennbar davon aus, dass ein Tierarzt sich das für eine solche Spezialisierung erforderliche Wissen durch die Tätigkeit in einer entsprechenden Weiterbildungseinrichtung aneignen kann. Dass das von der Antragstellerin absolvierte Biologiestudium für eine derartige Spezialisierung nützlich sein könnte, steht außer Frage und wird auch in den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der (Biologie-) Professoren E. . S. und E. . C. sowie des Privatdozenten E. . T. von der (nicht über eine tiermedizinische Fakultät verfügenden) Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bekräftigt. Dass ein solches Studium für die Tätigkeit als Labortierarzt faktisch notwendig wäre, ein Tierarzt das notwendige Wissen also nicht im Rahmen der Weiterbildung oder eines Gaststudiums oder auf sonstige Weise erlangen kann, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Auch die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch das Biologiestudium vermittelt werden, die sich ein Tierarzt nicht auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Tierärztin im Labor um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr zielt das angestrebte Zweitstudium auf einen Berufswechsel ab. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nach alldem nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab kommt dem Umstand, dass sich die von der Antragstellerin wohl angestrebte Tätigkeit als Labortierärztin – wie oben ausgeführt – letztlich als Berufswechsel darstellt, ausschlaggebendes Gewicht zu. Ihre berufliche Situation bzw. ihre Berufsaussichten als Biologin hat die Antragstellerin im Übrigen gar nicht beschrieben, so dass die Frage, inwieweit das Tiermedizinstudium der Abrundung der durch das Erststudiums erlangten Qualifikation dienen könnte, sich nicht prüfen lässt. Mit der somit zutreffend vergebenen Messzahl 3 konnte der Antragstellerin zum Wintersemester 2015/2016 kein Studienplatz zugeteilt werden, weil der letzte berücksichtigte Bewerber die Messzahl 5 hatte.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Klägerin ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Nach wie vor ist für die Kammer nicht erkennbar, dass das Biologiestudium für die angestrebte Tätigkeit als Labortierärztin faktisch erforderlich ist oder die konkrete berufliche Situation der Klägerin eine entsprechende Ergänzung ihres Erststudiums angezeigt erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).