Beschluss
OVG 7 S 3.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0429.OVG7S3.16.0A
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Leitsätze
1. Die vom Auswärtigen Amt alle zwei Jahre zu festgelegten Stichtagen erstellten Regelbeurteilungen bieten grundsätzlich während des folgenden Dreijahreszeitraums eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Auswahlentscheidung.(Rn.6)
2. Das in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Auswärtigen Amt alle zwei Jahre zu festgelegten Stichtagen erstellten Regelbeurteilungen bieten grundsätzlich während des folgenden Dreijahreszeitraums eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Auswahlentscheidung.(Rn.6) 2. Das in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die A16-Auswahlentscheidung zum eVT 2016 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, kann auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Bestand haben und ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen die Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches vereiteln könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach §§ 9 i.V.m. 22 BBG und Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beamter, der vom Dienstherrn – wie hier – von Amts wegen in eine Beförderungsrunde einbezogen wird, hat ebenso wie ein Bewerber um ein Beförderungsamt einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung; er kann beanspruchen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 21). Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter umfassender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung der Bewerberauswahl zu gewähren. Wird eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Hiervon ausgehend muss der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben. 1. Die Einwände der Beschwerde gegen die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses greifen durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 6. März 2015 für den Zeitraum April 2012 bis Mai 2014 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass sich in der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin seit der letzten Regelbeurteilung mehrere erhebliche Veränderungen mit potenzieller Leistungsrelevanz ergeben hätten, aufgrund derer die Beurteilung, obwohl zwischen ihr und der Auswahlentscheidung nur 13 Monate gelegen hätten, den aktuellen Leistungsstand nicht mehr wiedergegeben habe. Zum einen habe die beurteilte dienstliche Tätigkeit selbst wegen der anschließenden Beurlaubung der Antragstellerin schon mehr als 23 Monate zurückgelegen. Vor allem diese einjährige Beurlaubung stelle eine so erhebliche Zäsur in der Erwerbsbiografie der Antragstellerin dar, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf deren Motivationslage nach der Rückkehr in den aktiven Dienst gehabt habe. Schließlich sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auswahl seit elf Monaten auf einem neuen Dienstposten tätig gewesen, der sich sowohl inhaltlich (Asien/Pazifik ggü. Außenwirtschaftsförderung) als auch funktionell (Referatsleiterin ggü. Gruppenleiterin) erheblich von ihrer vorausgegangenen Aufgabe unterschieden habe. Daher sei es geboten gewesen, eine Bedarfsbeurteilung für die am 1. August 2014 aufgenommene Tätigkeit zu erstellen. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, dass die für die Antragstellerin zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellte Regelbeurteilung eine geeignete Grundlage für die im Juli 2015 unter 92 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 getroffene Auswahlentscheidung für eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zum einheitlichen Versetzungstermin (eVT) 2016 darstellt. Die von der Antragsgegnerin alle zwei Jahre zu festgelegten Stichtagen in einem aufwändigen Verfahren (vgl. Ziffern 4.1 bis 4.6 der Beurteilungsrichtlinie, Stand Mai 2014 – BRL –) erstellten Regelbeurteilungen bieten grundsätzlich während des folgenden Dreijahreszeitraums eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Auswahlentscheidung. Bei einem Beurteilungssystem, welches – wie hier – das Erstellen von Stichtagsbeurteilungen in relativ kurzen Abständen von höchstens drei Jahren vorsieht, behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG genannten Zeitraum von maximal drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung als Grundlage von Auswahlentscheidungen hinreichende Aktualität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 – 1 WB 4.05 – juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1035.13 – juris Rn. 8; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: Februar 2016, Rn. 230). In diesen Fällen beinhaltet § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht nur eine Höchstfrist, sondern auch eine Regelzeitspanne, während derer grundsätzlich eine hinreichende Aktualität einer Regelbeurteilung vorliegt (vgl. Wolff, Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen, ZBR 2016, S. 7 ). Denn der für die Bewerberauswahl anzustellende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend miteinander vergleichbar sein müssen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert in zeitlicher Hinsicht die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2.14 – juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2015 – 6 B 1013/15 – Rn. 13). Somit ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von erheblicher Bedeutung, dass sie sich auf die gleichen Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 – juris Rn. 10). Wäre jedoch für die Antragstellerin unmittelbar vor der Auswahlentscheidung im Juli 2015 eine Anlassbeurteilung erstellt worden, wiese ihre Beurteilung im Vergleich zu den anderen in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten, die ebenfalls zum Stichtag 1. Juni 2014 beurteilt worden sind, einen Aktualitätsvorsprung von über einem Jahr auf. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass ein solches Vorgehen von anderen Bewerbern, die nicht unmittelbar vor der Auswahlentscheidung erneut beurteilt worden sind, als Verletzung ihrer Chancengleichheit gerügt werden könnte. Es liegt auch kein Fall vor, in dem aufgrund von Veränderungen bei der Tätigkeit eines Beamten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegelt und deshalb ausnahmsweise eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 – OVG 7 S 2.14 – BA S. 4). Um die Regelbeurteilung als Mittel der Personalauslese nicht weitgehend zu entwerten, dürfen keine zu geringen Anforderungen an das Vorliegen der insoweit geforderten „einschneidenden Änderungen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 – juris Rn. 32) gestellt werden. Dabei sind die Anforderungen, die an die Rechtfertigung für das ausnahmsweise Erstellen von Anlassbeurteilungen zu stellen sind, umso höher, je kürzer der Regelbeurteilungszeitraum ist. Von diesen Maßstäben ausgehend unterscheidet sich die von der Antragstellerin nach dem Ende ihrer Beurlaubung seit dem 1. August 2014 wahrgenommene Aufgabe der Leitung einer Arbeitseinheit innerhalb eines Referats im Auswärtigen Amt nur unwesentlich von der von ihr zuletzt während des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Aufgabe der Leitung eines kleinen Referats. Auf die vom Verwaltungsgericht angestellte Vermutung, dass die einjährige Beurlaubung der Antragstellerin eine erhebliche Zäsur in ihrer Erwerbsbiografie mit möglichen Auswirkungen auf ihre Motivationslage nach der Rückkehr in den Dienst darstelle, kann es nicht ankommen. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Beurlaubungen bei Beamten – etwa im Fall der Bewilligung von Elternzeit – nichts Ungewöhnliches sind und im Übrigen bei der Antragstellerin ein Mangel an Motivation bzw. Engagement zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden sei. Da die zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellte dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Juli 2015 mithin hinreichend aktuell war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die (hilfsweisen) Ausführungen der Antragsgegnerin zur Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung während der Zeit der Beurlaubung Bestand hätten. 2. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin greifen nicht durch (hierzu unter a.). Die Angriffe der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 6. März 2015 (hierzu unter b.) sowie gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 8., 10., 13. bis 17., 22. und 25. (hierzu unter c.) verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. a. Die von der Antragstellerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 – juris) vertretene Auffassung, das in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler sei generell rechtswidrig, teilt der Senat nicht. Das Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin ist geprägt von einer dezentralen Berichterstattung und einer zentralen Beurteilung (Ziffer 4.1 BRL). In der Regel ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte als Erstberichterstatterin oder Erstberichterstatter zur Fertigung eines Erstberichts, ein zweiter Vorgesetzter zur Fertigung eines Zweitberichts berufen (Ziffern 4.2 und 4.3 BRL). Die Beurteilungsberichte erfolgen auf einem Beurteilungsformular in Form einer verbalen Einschätzung, in der Gründe und wo möglich konkrete Beispiele anzuführen sind; es soll ein prägnantes und aussagekräftiges Leistungsbild anhand einzelner konkreter Beispiele gezeichnet werden (Ziffer 6.1 BRL). Auf Grundlage der Beurteilungsberichte erfolgen die Beurteilungen für die gesamte Vergleichsgruppe zentral durch den jeweils zuständigen Beurteilenden, in der Regel die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung (Ziffern 4.1 und 4.5 BRL). Der (zentrale) Beurteiler beurteilt auf Grundlage der Beurteilungsberichte in eigener Verantwortung, wobei er weitere Erkenntnisquellen, wie Inspektionsberichte, Beurteilungsbeiträge, Personalakteninhalte oder Stellungnahmen der zu Beurteilenden anfordern, heranziehen und verwerten kann (Ziffer 4.1 BRL). Dieses Verfahren ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen. Im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit darf der Dienstherr auch bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – Rn. 16 und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 17). Es fehlt den Beurteilungen nicht deshalb stets an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage, weil die vom zentralen Beurteiler als Erkenntnisgrundlage herangezogenen Beurteilungsberichte und Beurteilungsbeiträge ausschließlich freitextliche Ausführungen sind, die keine Noten enthalten und nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten sind (a.A. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2015, a.a.O. Rn. 38 f.). Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Beurteiler, soweit er die Leistungsbewertung nicht auf eigene Anschauung stützen kann, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen muss, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten. Die Beurteilungsbeiträge müssen Informationen erhalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem – idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum kennenden Beurteilers – einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 22 f.). Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage genügt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin. Die Beurteilungsberichte bestehen aus ausführlichen textlichen Beschreibungen – im Fall der Antragstellerin umfasst der Erstbericht sechs Seiten –, die sich zu den jeweiligen in der dienstlichen Beurteilung zu bewertenden Leistungsbereichen verhalten. Eine Einzelbewertung durch Vergabe einer Note muss darin nicht erfolgen. Dass in den freitextlichen Ausführungen der Berichterstatter selbstverständlich auch Werturteile enthalten sind, die Interpretationsspielräume enthalten und nicht immer schon aus sich heraus einer Notenstufe zuzuordnen sein mögen, führt nicht dazu, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlte. Es ist Aufgabe des zentralen Beurteilers, die in den Beurteilungsberichten enthaltenen Tatsachen und Werturteile unter Heranziehung weiterer Informationen wie etwa Beurteilungsbeiträge, Inspektionsberichte, Inhalte über Personalakten, Kenntnisse über Berichterstatter (etwa durch Vergleich der Abfassung von Beurteilungsberichten) in das allgemein verbindliche Bewertungssystem einzupassen und zu einer Bewertung in Form der Vergabe von dort festgelegten Noten (Ausprägungsgrade und Gesamtnote) zu gelangen. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, dass das in der Beurteilungsrichtlinie etablierte Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelte Erfordernis verstoße, wonach die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen (so genanntes Vier-Augen-Prinzip). Es kann offen bleiben, ob das Bundesbeamtengesetz vor dem Hintergrund der eng gefassten Regelung in § 21 Satz 2 BBG eine Verordnungsermächtigung für das Verfahren beim Erstellen dienstlicher Beurteilungen enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 23) und ob das System dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung den Anforderungen von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV entspricht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 – juris Rn. 55). Denn jedenfalls liegen – bei unterstellter Wirksamkeit der Norm – für eine eventuelle Abweichung zureichende Gründe vor. Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten beim Auswärtigen Amt, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt sind, ist es sachgerecht, die Beurteilungskompetenz zu konzentrieren, um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen. Der Senat hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des früher für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 6. Sentas fest (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 53.11 – juris Rn. 16). b. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei in der Regelbeurteilung vom 6. März 2015 beurteilungsfehlerhaft zu schlecht bewertet worden. Die Antragstellerin kann zwar Einwendungen gegen ihre dienstliche Beurteilung unmittelbar im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 10). Jedoch ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9). Der Dienstherr darf in dienstlichen Beurteilungen auch Werturteile aussprechen, ohne zugleich die der Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen darlegen zu müssen. Allerdings erfordert der einem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen garantierte effektive Rechtsschutz, dass der Dienstherr auf Verlangen des Beamten allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen muss. Dies kann auch noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 19 ff.). Diese Grundsätze gelten auch in dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, das einen zentralen Beurteiler und eine dezentrale Berichterstattung vorsieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 2.12 – juris Rn. 20). Von diesen Maßstäben ausgehend hat die Antragstellerin einen Beurteilungsfehler nicht dargetan. Ihre Leistungen sind in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung mit der Gesamtnote „überdurchschnittlich“ bewertet worden. In den einzelnen Leistungsbereichen hat sie vier Bewertungen des Ausprägungsgrades „B“ (stark ausgeprägt) und zwei des Ausprägungsgrades „C“ (ausgeprägt) erhalten. Die Antragstellerin macht unter Hinweis auf Formulierungen in den Beurteilungsberichten geltend, ihre sozialen Fähigkeiten seien mit „C“, ihr Engagement mit „B“ und ihre praktischen Fähigkeiten mit „C“ zu schlecht bewertet worden, und meint, „eine Bewertung mit einem A“ wäre ohne Weiteres möglich. Soweit die Antragstellerin aus der Verwendung wertender Begriffe im Beurteilungsbericht des (Erst-)Berichterstatters vom 24. Oktober 2014 („hoch ausgeprägte Kontaktfähigkeit“, „absolute Zuverlässigkeit und Loyalität in der Zusammenarbeit“, „hohe Einsatzbereitschaft für die Belange anderer“) sowie des Zweitberichterstatters vom 29. Oktober 2014 („unermüdlicher Einsatz für die Sache und ihre Arbeitseinheit“) ableiten will, dass eine Bewertung des Merkmals der sozialen Fähigkeiten mit „mehr als C“ geboten sei, übersieht sie, dass der zentrale Beurteiler in eigener Verantwortung in Ausübung seines Beurteilungsspielraums darüber entscheidet, ob in und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes erfüllt werden. Dabei hat der Beurteiler Beurteilungsberichte bzw. –beiträge zur berücksichtigen, ohne an die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 23). Der zentrale Beurteiler kann außerdem neben den Beurteilungsberichten und –beiträgen auch weitere Erkenntnisquellen verwerten (vgl. Ziffer 4.1 BRL). Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, soweit die Antragstellerin aus der Verwendung bestimmter Formulierungen in den Beurteilungsberichten ableiten will, der Beurteiler müsse eine bestimmte Bewertung abgeben. Ihrer insoweit lediglich bestehenden Pflicht zur Plausibilisierung der jeweils beanstandeten Bewertungen ist die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgekommen. Sie hat in Bezug auf das Merkmal soziale Fähigkeiten nachvollziehbar ausgeführt, dass der Erstbeurteilungsbericht – auch im Vergleich mit anderen zu Beurteilenden – nichts enthalte, was über die üblicherweise geforderten Fähigkeiten hinausgehe. Aktiver Austausch und Abstimmung, Kollegialität und Kompetenz und die angesprochene Loyalität und Zuverlässigkeit würden von allen Beschäftigten selbstverständlich erwartet. Der Bericht zeichne mit seiner Darstellung ein hinsichtlich aller Unterpunkte des Leistungsmerkmals gleichermaßen solides Bild ausgeprägter Fähigkeiten. Die von der Antragstellerin hervorgehobenen Formulierungen im Zweitbeurteilungsbericht beträfen vorrangig andere Leistungsmerkmale. Auf die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Bewertung im Bereich des Engagements erläutert die Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass der Antragstellerin mit der vergebenen Bewertung mit dem Ausprägungsgrad „B“ ein hohes Engagement bescheinigt worden sei, das wesentlich durch den vorliegenden Erstbeurteilungsbericht getragen werde. Wenn es dort heiße, dass die Anstrengungsbereitschaft der Antragstellerin vorbildlich sei und ihre besonderen Leistungen im Zusammenhang mit dem ASEM-Gipfel hervorgehoben werden, rechtfertige dies nach Auffassung des Beurteilers eine besonders gute Bewertung. Für eine Spitzenbewertung mit dem Ausprägungsgrad „A“ habe dennoch kein Anlass bestanden, zumal Zweitbeurteilungsbericht und Beurteilungsbeitrag („ihr Arbeitstag war von Einsatz- und Anstrengungsbereitschaft geprägt“) gut, aber nicht herausragend seien. Zudem sei das Leistungsniveau im Bereich Engagement unter den Beschäftigten des Auswärtigen Amts ohnehin sehr hoch. Nahezu jeder sei dazu bereit, über die üblichen Arbeitszeiten hinaus zu arbeiten und persönlichen Einsatz zu erbringen, so dass hier eine Abstufung innerhalb eines engen Leistungsfelds zu treffen sei. Gerade auch vor diesem Hintergrund sei die Bewertung mit „B“ erkennbar sachgerecht. Auch die Bewertung des Merkmals der praktischen Fähigkeiten hat die Antragsgegnerin auf die Rügen der Antragstellerin hin nachvollziehbar erläutert. Soweit der Antragstellerin im Beurteilungsbericht eine „gute Organisation, ein sicheres Gespür für Zeitplanung und richtige Prioritätensetzung“ attestiert worden seien, seien typische Beschreibungen von Leistungen gegeben, die der zentrale Beurteiler mit Blick auf das Statusamt der Antragstellerin und die allgemeinen Leistungsanforderungen im Auswärtigen Amt als „ausgeprägt“ ansehe. Dass die Abwicklung des Referats, wie die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2015 betont habe, geordnet und infolge einer „detaillierten Vorbereitung der Aktenübergabe, der Überführung der einzelnen Arbeitsbereiche und laufenden Vorgänge“ erfolgt sei, entspreche der Erwartung des Dienstherrn und ziehe ein positive Bewertung nach sich, verlange aber keineswegs eine Bewertung, die über „ausgeprägt“ hinausgehe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es in der dienstlichen Beurteilung vom 6. März 2015 schließlich nicht an der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel notwendigen besonderen Begründung des Gesamturteils. Einer solchen – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn in einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild des Beamten bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 36 f. und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 38). Hiervon ausgehend bedurfte es einer kurzen gesonderten Begründung des Gesamturteils, weil in den Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen der Leistungsbereiche eine 5-teilige Skala von "sehr stark ausgeprägt" bis "schwach ausgeprägt", für die Gesamtnote aber eine 7-teilige Skala von "Herausragend" bis "Ungeeignet" zur Verfügung steht. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 6. März 2015 gegebene Begründung genügt den genannten Anforderungen. Darin heißt es: "Die Leistungen von Frau W. werden dokumentiert durch Erst- und Zweitberichterstattung sowie einen Beurteilungsbeitrag. Diese zeichnen für Frau W. ein Leistungsbild mit stark ausgeprägten intellektuellen, kommunikativen und Führungsfähigkeiten. Das Engagement ist ebenfalls stark ausgeprägt. In den übrigen Kompetenzbereichen werden ausgeprägte Leistungen beschrieben. In der Gesamtbetrachtung bewerte ich das Leistungsbild von Frau W. im Beurteilungszeitraum als überdurchschnittlich." Vor dem Hintergrund, dass das Leistungsbild bei den Einzelmerkmalen sehr einheitlich ist, weil dort alle sechs zu bewertenden Bereiche entweder mit dem zweit- oder drittbesten Ausprägungsgrad bewertet wurden, genügt diese Begründung. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass die vorliegende Bewertung der Einzelmerkmale zu der Vergabe der drittbesten Gesamtnote geführt hat und nicht zu einer der beiden Spitzennoten, die nach den Beurteilungsrichtlinien maximal insgesamt 30 % einer Vergleichsgruppe erhalten dürfen. c. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 8., 10. 13. bis 17., 22. und 25. rügt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die genannten Beigeladenen auf Grundlage der vorliegenden Beurteilungsberichte bzw. Beurteilungsbeiträge eine bessere Gesamtnote als sie erhalten hätten, außerdem seien die Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht hinreichend begründet, kann dahinstehen, ob sie hiermit noch durchdringen könnte, nachdem die Antragsgegnerin die beanstandeten Bewertungen in den Beurteilungen der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren erläutert hat. Denn jedenfalls kann die Antragstellerin eine erneute Auswahlentscheidung nur beanspruchen, wenn sich der geltend gemachte Verstoß – hier die fehlerhaften Beurteilungen der genannten Beigeladenen – auf ihre Erfolgsaussichten in einem wiederholten Auswahlverfahren auswirken kann, ihre Auswahl in diesem Rahmen also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 24). Dies ist hier aber nicht der Fall. Selbst wenn man unterstellt, die Beurteilungen der genannten Beigeladenen seien fehlerhaft zu gut erfolgt, könnte die Antragstellerin bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht zum Zuge kommen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Liste der A16-Auswertung zum eVT 2016 weisen nach der beurteilungsfehlerfreien Einschätzung der Antragsgegnerin weitere 19 Beamtinnen und Beamte, die ebenfalls nicht zur Beförderung ausgewählt worden sind, einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin auf, weil sie in mindestens einem Leistungsmerkmal besser beurteilt worden sind. Entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28. April 2016 vertretenen Auffassung ist die Reihung innerhalb der Gruppe der Beamten mit gleichem Gesamturteil nicht nach leistungsfremden Kriterien erfolgt, sondern anhand der Bewertung einzelner Leistungskriterien in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen. Eine solche Auswertung dienstlicher Beurteilungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 35). Im Fall der Wiederholung des Auswahlverfahrens zum eVT 2016 wären auch die genannten 19 Beamtinnen und Beamten zwingend erneut einzubeziehen. Dass die Beurteilungen all dieser Personen beurteilungsfehlerhaft zu gut ausgefallen seien, macht die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft. Somit könnte sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung selbst dann nicht zum Zuge kommen, wenn man die neun Beigeladenen, deren Beurteilungen die Antragstellerin angreift, außer Betracht lässt und annimmt, dass an deren Stelle andere Beamtinnen und Beamte befördert werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt in Fällen der Beförderungskonkurrenz in ständiger Rechtsprechung den gesetzlichen Auffangwert an (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 7 L 5.14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).