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Beschluss

9 Nc 78/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1025.9NC78.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt: 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl nach Abschluss des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung von 150 (Stand: 14. Oktober 2013) gegenüber: 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 150 , die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von 145 abgedeckt und sogar um die Zahl 5 (entspricht 3,45 v. H.) überschritten. 11 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 150 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544. 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 14 1. Lehrangebot: 15 Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind. 16 Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: 17 Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen Summe Deputatstunden (DS) W3 Universitäts-professor 9 6 54 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 6 24 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 19 76 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 48 Summe 44 257 18 Die Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat. 19 Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de. 20 Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral. 21 Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. 22 Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS , die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013). 23 Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (S b ) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2013/2014 von (2 x S b =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt. 24 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 25 Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . 26 Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Ca p ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen. 27 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen. 28 Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell, 29 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, 30 ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet 290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich. 31 Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. 32 Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus. 33 Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.