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Beschluss

9 Nc 10/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1117.9NC10.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510, 512) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2015/2016 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 142 festgesetzt: 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 05. November 2015 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2015/2016“ - 9 Nc 10/15 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl von 148 (Stand: 2. Oktober 2015 - Semesterbeginn: 01. Oktober 2015 - ) gegenüber. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 10/15 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Vorklinische Medizin zum WS 2015/2016 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 05. November 2015 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 148 , die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte und entsprechend normativ festgesetzte Zulassungszahl von 142 abgedeckt und sogar um die Zahl 6 (entspricht gerundet 4,2 v. H.) überschritten. 11 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit zweifelsfrei kapazitätsdeckender Wirkung) vergebenen 148 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das WS 2015/2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544). 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2015 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2015, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 14 1. Lehrangebot: 15 Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 15.03.2015 Vorklinik“ und die Stellenübersicht „Sondervereinbarung Hochschulpakt II 2011 - 2015“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2015 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 43 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind. 16 Der Stellenbestand stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: 17 Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 6 (6) 54 (54) W2 Universitäts-professor 9 3 (3) 27 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 (5) 20 (20) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 18 (18) 72 (72) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 7 (7) 56 (56) Summe 43 (43) 257 (257) 18 Das für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Berechnungszeitraum 2015/2016 angesetzte (unbereinigte) Gesamtlehrdeputat stimmt in seiner Summe mit dem überein, dass das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als erschöpfend beurteilt hat. 19 Vgl. etwa rk. Beschlüsse vom 06. November 2014 - 9 Nc 27/14 u. a. - (WS 2014/2015) und vom 21. April 2015 ‑ 9 Nc 1/15 - (SS 2015), sämtlich www.nrwe.de und juris. 20 Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen festgehalten. 21 Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebot von (unbereinigt) 257 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 ‑ wie in früheren Berechnungszeiträumen - eine Kürzung im Umfang von 2 DS wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Diese Kürzung beruht wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum auf der Tätigkeit von Prof. Dr. P. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“ (SFB TRR 58), 22 vgl. http://sfbtrr58.uni-muenster.de/contact0.0.html 23 was eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 KapVO rechtfertigt. 24 So bereits Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2011 - 9 Nc 244/11 -, rk., n. v. 25 Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum (erneut) keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. 26 Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2015 angesetzten Werte von (3,13 DS – Pharmazie - + 43,07 DS – Zahnmedizin - =) 46,20 DS , die sich mit den jeweiligen – von Gericht geprüften - Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2014/2015 = 46,37 DS) nahezu decken bzw. sich sogar zulassungsfreundlich geringfügig vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. 27 Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (S b ) in Höhe von (257,00 DS - 2 DS - 46,20 DS =) 208,80 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2015/2016 von (2 x S b =) 417,60 DS (Vorjahr: 417,26 DS) folgt. 28 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 29 Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . 30 Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Ca p ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf ein von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei umfangreichen Auswahlmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen zu absolvierendes Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ vermindert werden müsste, hat das Gericht bereits mehrfach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 9 Nc 3/13 u. a. - ) entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 - und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 -, nrwe.de) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 ‑ 13 C 56/13 -, nrwe.de ) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen. 31 Vgl. zum Ganzen in jüngerer Zeit auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2015 – 4 Nc 42/14 -, juris 32 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (417,60 : 1,50 =) 278,40, gerundet 278 Studienplätzen. 33 Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell, 34 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, 35 ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,98 =) 283,67, gerundet 284 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken beruht, fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich. 36 Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 284 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2015/2016 - ebenso für das SS 2016 - eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 142 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. 37 Sie ist mit 148 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2015/2016 aus. 38 Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.