Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 2015 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. August 2013 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-101 (WEA G 1 und G 2) auf den Grundstücken Gemarkung H. , Flur , Flurstücke und . Die Anlagen haben jeweils eine Gesamthöhe von 149,50 m mit einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nennleistung von jeweils 3.000 kW. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einer Entfernung von etwa 1.000 m bzw. 1.250 m zu den genehmigten Anlagen. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis N. -M. vom 13. Dezember 1965 (LSG-3416-003/Landschaftsschutzgebiet Altkreis M. ). Sie liegen ferner innerhalb einer in der 33. Änderung des Flächennutzungsplans ausge-wiesenen Windenergiekonzentrationsfläche. Am 25. Mai 2012 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101. Dem Antrag beigefügt waren eine Schallimmissionsprognose und Schattenwurf-prognose der enveco GmbH (jeweils Stand: April 2012), ein Gutachten der G. -&F. F1.------ring GmbH & Co KG zur Turbulenzbelastung (Stand: Mai 2012) sowie - bezogen auf die Anlagen WEA S 1, S 2 und S 3 - eine standortbezogene Vorprüfung der enveco GmbH gemäß § 3c UVPG (Stand: November 2011). Nach Letzterer seien unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen keine für die Errichtung von Windenergie-anlagen entscheidenden Schutzgüter nachhaltig betroffen, so dass aus gutachterlicher Sicht keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Der Antrag wurde um einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung des Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung - E. und M1. GbR - vom 11. Dezember 2012 ergänzt. Die Stadt Q. P. erteilte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 das gemeindliche Einvernehmen, die Bezirksregierung Münster als untere Luft-fahrtbehörde mit Schreiben vom 13. September 2012 die Zustimmung nach § 14 LuftVG. Die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen er-klärte mit Schreiben vom 1. Februar 2013, dass der Errichtung der Windenergie-anlagen aus denkmalrechtlicher Sicht keine zwingenden Gründe entgegen-stünden. Die untere Landschaftsbehörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2013, aufgrund der nachgewiesenen Brutvorkommen von Weißstorch und Rohrweihe in einem Abstand von 1.000 m um die Anlagenstandorte bestünden naturschutzfachlich erhebliche Bedenken, die auch durch den landschaftspfle-gerischen Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung nicht ausgeräumt worden seien. Bezogen auf den Weißstorch halte sie die beiden Anlagen WEA G 1 und WEA G 2 sowie die WEA S 3 nicht für genehmigungsfähig. Auch für die Rohrweihe könne mit großer Wahrscheinlichkeit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Diese Stellungnahme sei als vorläufig zu betrachten, da das von der Beigeladenen vorgeschlagene Frühwarnsystem „DTBird“ in der Praxis noch nicht erprobt sei. Es müsse auch abgewartet werden, ob der Horst von den Weißstörchen erneut angenommen werde und sich eine Bruttradition entwickle oder ob es sich um ein einmaliges Brutereignis handele. Gleiches gelte auch für den Brutstandort der Rohrweihe. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. August 2013 hielt die untere Landschaftsbehörde diese Bedenken nicht mehr aufrecht. Der im Jahr 2012 noch besetzte Horst sei im Jahr 2013 nicht genutzt worden. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Horst zukünftig erneut zur Brut genutzt werde. Der Genehmigung werde da-her unter der Bedingung zugestimmt, dass die Anlagen im Fall der Entwicklung einer Brut in der Zeit von März bis August teilabgeschaltet würden. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 25. Juni 2013 die immissions-schutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wind-energieanlagen WEA S 1 und WEA S 2. Der Bescheid wurde in Bezug auf nicht streitbefangene Nebenbestimmungen unter dem 28. Juni 2013 berichtigt. Für die Anlagen WEA S 1, WEA S 2 und WEA S 3 führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung mit dem Ergebnis durch, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Die Entscheidung wurde der Beigeladenen mit Schreiben von 11. Juli 2013 mitgeteilt und im Amtsblatt des Beklagten vom 1. August 2013 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheiden vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage WEA S 3 bzw. der Windenergieanlagen WEA G 1 und G 2. Die Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013, vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 regeln zum Schutz des Weißstorchs, dass die Anlagen im Zeitraum von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnen-untergang bis zum Abzug der Störche im Spätsommer (August) abgestellt wer-den müssten, wenn im Frühjahr nach Rückkehr der Störche (Anfang März) aus den Überwinterungsbieten der im Landschaftspflegerischen Begleitplan in der Karte „Sonderuntersuchung Storch“ eingetragene westliche Storchenhorst (WEA S 1 bis 3) bzw. der Horst H1. Bruch (WEA G 1 und WEA G 2) von einem Storch zum Übernachten aufgesucht werde und sich daraus eine Horst-tradition für das laufende Jahr (Brut) entwickle. Durch Untersuchungen sei von einem anerkannten ornithologischen Gutachter mit geeigneten Methoden in jedem Jahr nachzuweisen, dass die Horste unbesetzt seien. Der Nachweis der Nichtbesetzung des Horstes sei ab Beginn der Brutsaison der Weißstörche (i. d. R. ab Anfang März bis längstens Mitte Mai) wöchentlich bis zur Feststellung des Brutbeginns zu führen. Die Untersuchungsergebnisse seien schriftlich wöchentlich gegenüber der Genehmigungsbehörde/ULB zu dokumentieren. So-bald eine Besetzung des Horstes zur Übernachtung oder zur Brut gegeben sei, seien unverzüglich die Abschaltzeiten einzuhalten. Die Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik und die Möglichkeit ihres unverzüglichen Einsatzes seien der Genehmigungsbehörde vor Beginn der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen nachzuweisen. Der Abzug der Vögel oder die Aufgabe des Platzes während der Saison müsse vor dem Wiederanfahren der Windenergieanlagen im 24-Stunden-Betrieb ebenfalls durch einen anerkannten ornithologischen Gutachter belegt werden. Die methodische Vorgehensweise sei mit der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten abzustimmen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen gewährleistet sei, dass das geplante Vorhaben trotz der Unterschreitung des Mindestabstandes bei einer Anlage nicht zu einer Beeinträchtigung des Weißstorches führe. In den Genehmigungsbescheiden vom 25. Juni 2013 und vom 14. August 2013 wird zum Schutz der Fledermäuse bestimmt, dass zur Untersuchung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an den Windenergieanlagen, wie im Landes-pflegerischen Begleitplan unter Nr. 9.1 genannt, an den WEA S 1 und WEA G 2 ein akustisches Fledermaus-Monitoring, modifiziert nach der Methode von Brinkmann et. al. 2011, von einem qualifizierten Fachgutachter, der nachweislich Erfahrungen mit dem Monitoring von Fledermäusen habe, auf Kosten des Betreibers durchzuführen sei. Es seien zwei aufeinanderfolgende Aktivitätsperioden zu erfassen, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 1. April und 31. Oktober umfassten. Die Aufzeichnungen seien im Zeitraum zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang vorzunehmen. Der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten sei bis zum 30. November des jeweiligen Jahres ein Bericht des Fachgutachters mit den Monitoringergebnissen und ihrer fachlichen Beurteilung vorzulegen. Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres seien in Abhängigkeit von den Ergebnissen eventuell Abschaltbedingungen zu formulieren. Die Windenergieanlagen seien dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des 2. Monitoring-Jahres werde der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt. Der Genehmigungsbescheid vom 12. August 2013 bestimmt, dass der nach Abschluss des 2. Monitoring-Jahres festzulegende Abschaltalgorithmus für die Windenergieanlagen WEA S 1 und WEA S 2 auf den Betrieb der WEA S 3 zu übernehmen ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das vorgeschriebene Gondelmonitoring und die sich nach Auswertung hieraus gegebenenfalls ergebenden Abschalt-zeiten ein in der Praxis akzeptiertes Verfahren zur Konfliktminderung mit hoch ziehenden Fledermausarten darstellten. Artenschutzrechtliche Verbote würden daher insoweit nicht verwirklicht. Zum Schutz der Rohrweihe bestimmt der Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013, dass spätestens bis zum Betrieb der Anlagen WEA G 1 und WEA G 2 mindestens zwei artspezifische Maßnahmen für die Rohrweihe, in einer wirksamen Größe und außerhalb der Einwirkungsbereiche der Anlagen, jedoch innerhalb des horstnahen Bereiches aus dem vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vorgelegten Leitfaden gemäß beigefügtem Datenblatt durchzuführen sei. Die Maßnahmen seien durch ein Gutachterbüro anhand der vor Ort vorgefundenen Biotopausstattung zu entwickeln und in einem Plan darzustellen. Die eigentumsrechtliche Sicherung, die Zustimmung der Grundeigentümer und eine eventuell turnusmäßige Ausführung von Pflegemaßnahmen seien gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. In der Begründung wird ausgeführt, nach der Raumnutzungskartierung vom 27. Juni 2012 befänden sich im direkten Umfeld der WEA G 1 und WEA G 2 zwar Nahrungsräume der Rohrweihe. Aufgrund der Nebenbestimmungen würden aber außerhalb der Einwirkungszonen der Windenergieanlagen Verbesserungen des Lebensraumes und des Nahrungsraumes zugunsten der Rohrweihe geschaffen. Der Beklagte ordnete auf Antrag der Beigeladenen vom 24. Mai 2012 die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide an. Die Genehmigungen wurden im Amtsblatt des Beklagten vom 1. August 2013 (WEA S 1 und WEA S 2) und vom 29. September 2013 (WEA G 1, WEA G 2 und WEA S 3) öffentlich bekannt-gemacht. Die Beigeladene nahm die zunächst erhobenen Klagen gegen die in den Bescheiden angeordneten artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen am 24. September 2014 zurück. Der Kläger hat gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 am 13. September 2013 Klage erhoben. Der Beklagte reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 die von der Beigeladenen vorgelegten „Vorprüfungen des Einzelfalls“ des Büros E. und M1. vom 31. Oktober 2014 und vom 12. Dezember 2014 sowie seinen Abschlussvermerk vom 8. Januar 2015 zu den Akten. Er kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Brutvorkommen der Weißstörche und der Rohrweihe unter Berücksichtigung der in den Genehmigungen festgesetzten artenschutzrechtlichen Verminderungsmaßnahmen und der vorgezogenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen als nicht erheblich im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzustufen seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Die im Abschlussvermerk in Bezug genommenen „Vorprüfungen des Einzelfalls“ des Büros E. & M1. kommen auf der Grundlage von in den Jahren 2012 und 2014 durchgeführten Raumnutzungsanalysen zu der Einschätzung, dass für die im Horst Detmold - nördlich der WEA G 1 - brütenden Weißstörche ein signifikant erhöhtes Risiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG bestehe, mit der WEA G 1 zu kollidieren. Dasselbe Risiko bestehe an den WEA S 1 und WEA S 2 für die im Horst M2. brütenden Weißstörche sowie an der WEA S 2 für die an den M3. Teichen brütenden Rohrweihen. Auch für die Rohrweihen lasse sich das möglicherweise signifikant erhöhte Kollisionsrisiko aufgrund der zugunsten der M3. Störche angeordneten Abschaltauflagen ausschließen. Eine Kollision von Fledermäusen mit den Windenergieanlagen sei zwar nicht auszuschließen, das Risiko werde jedoch durch Vermeidungsmaßnahmen in Form von Abschaltzeiten auf ein unerhebliches Maß reduziert. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere würden daher nur in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Störchen und Rohrweihen als umwelterheblich im Sinne des § 12 UVPG eingestuft. Unter Berücksichtigung der genannten erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen seien jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten. Der Kläger hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unterblieben sei. Deren Unterlassen sei auch mit Blick auf die nachgeholte Vorprüfung nicht gerechtfertigt. Außerdem macht er eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte geltend. Alle fünf genehmigten Windenergieanlagen hätten insoweit einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden müssen. Die Schallprognose sei unzureichend. Es seien keine Messberichte des genehmigten Anlagentyps hinsichtlich des Volllastbetriebs und des reduzierten Betriebszustands vorgelegt worden. Es seien lediglich nicht verifizierte Herstellerangaben übernommen worden. Ferner sei eine Ton- und Impulshaltigkeit der von den Anlagen verursachten Geräusche zu Unrecht verneint worden. Auch seien die nicht unerheblichen Schallreflexionen sowie die Belastung durch Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Gesamthöhe von 149,50 m in der Gemarkung H. , Flur , Flurstück (WEA G 1) und Flurstück (WEA G 2) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass der Kläger hinsichtlich eines rechtswidrigen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rügebefugt sei. Außerdem sei die der Genehmigung zugrunde gelegte Lärmimmissionsprognose nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kläger sich mangels Drittschutzes nicht auf ein rechtswidriges Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könne. Er sei auch nicht unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die der Genehmigung zugrunde liegende Lärmimmissionsprognose habe er nicht substantiiert in Frage gestellt. Mit Urteil vom 11. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, obwohl der Kläger ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt habe. Er habe als Mitglied des Vereins „Pro Q. P. -T. Contra Windkraft e.V.“ im Verwaltungsverfahren im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach Klageerhebung sei deshalb mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungszweck unvereinbar. Außerdem hätten sich der Beklagte und die Beigeladene rügelos zur Sache eingelassen. Die Klage sei aber unbegründet. Die angefochtene Genehmigung sei hinreichend bestimmt und das Rücksichtnahmegebot werde nicht wegen einer optisch bedrängenden Wirkung auf das Grundstück des Klägers verletzt. Außerdem sei der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen oder Schattenwurf ausgesetzt. Auch sei die nachgeholte UVP-Vorprüfung entgegen seiner Auffassung nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 21. März 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Mit der Berufung macht dieser unter teilweiser Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei bzw. seine Prognosegrundlagen unzureichend seien. So seien die Schallreflexionen, von denen das Gebäude des Klägers betroffen sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wegen der spezifischen Architektur des klägerischen Gebäudes sei entgegen der Immissionsprognose reflexionsbedingt von einer um bis zu 3 dB(A) erhöhten Belastung mit Lärmimmissionen auszugehen. Die Einhaltung des nächtlichen Lärmgrenzwerts von 45 dB(A) sei auch deshalb nicht sichergestellt, weil die herkömmlichen Modelle zur Erstellung von Lärmprognosen für Anlagen mit großer Höhe ungeeignet seien. Diese gingen von einem zu großen Bodendämpfungsfaktor und damit einer zu geringen Lärmausbreitung aus. Dies belege unter anderem die im Auftrag des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erstellte Studie „Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2“ von V. & Partner. Auch sei die im Laufe der Betriebsdauer eintretende Erhöhung der Lärmimmissionen durch Verschleiß der Anlagen nicht berücksichtigt worden. Weiter macht der Kläger geltend, dass die ursprüngliche UVP-Vorprüfung fehlerhaft gewesen sei. Dieser Fehler sei nicht durch Nachholung der Vorprüfung geheilt worden. Sie sei nicht nachvollziehbar und es hätte, anders als geschehen, nur auf den Kenntnisstand abgestellt werden dürfen, der vorgelegen hätte, wenn die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben frühzeitig erfolgt wäre. Zudem werde das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unter Hinweis auf die Anordnung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen in den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen verneint. Stattdessen seien die Nebenbestimmungen gerade ein Indiz für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten den Unterschied zwischen einer Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Da eine Öffentlichkeitsbeteiligung hier rechtswidrig umgangen worden sei, liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 11. März 2015 abzuändern und den Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Die Beigeladene trägt zur Begründung vor, der Kläger habe erstinstanzlich das Vorliegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen nicht gerügt. Im Übrigen sei für die Lärmberechnung die TA Lärm und die DIN ISO 9613-1 maßgeblich. Diese Regelwerke würden durch die V1. -Studie nicht erschüttert. Soweit der Kläger Fehler der Vorprüfung geltend mache, sei schon zweifelhaft, ob er überhaupt zu der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG gehöre. Eine Beeinträchtigung des Klägers durch die Windenergieanlagen sei von vorneherein ausgeschlossen. Sie ist der Auffassung, es habe nur einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft, zumal der - zu der Einbeziehung der weiteren Windenergieanlagen führende - 6.000 m große Untersuchungsraum für die Rohrweihe in dem Entwurf des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ mit Stand 12. April 2017 nicht mehr gefordert werde. Die dennoch durchgeführte allgemeine Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die Verwertung der im Zeitpunkt der Nachholung der Vorprüfung vorliegenden Erkenntnisse sei nicht zu beanstanden. Diese seien auch nicht nur einseitig zugunsten der Beigeladenen, sondern in alle Richtungen umfassend berücksichtigt worden. Der Beklagte habe auch die schon zuvor in den Genehmigungsbescheiden festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigen dürfen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Nachholung der Vorprüfung habe die Beigeladene sich diese ersichtlich zu Eigen gemacht. Die Beigeladene noch teilt mit, dass die 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Q. P. mittlerweile in Kraft getreten sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 18. Mai 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Er kann geltend machen, durch den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 in seinen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG (dazu 2.), der vorliegend anwendbar ist (dazu 1.). Der Kläger kann darüber hinaus auch geltend machen, in eigenen subjektiven materiellen Rechten verletzt zu sein (dazu 3.). 1. Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Für das Vorhaben der Beigeladenen - Errichtung und Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG bestehen. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, vgl. § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen). 2. Der Kläger kann sich auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls berufen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG räumt ihm als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit - vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz UVPG - bei unionsrechtskonformer Auslegung ein selbstständig durchsetzbares, absolutes und im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO individualschützendes Verfahrensrecht ein. Vgl. hierzu und zu Folgendem mit umfassender Begründung und weiteren Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 CS 15.2510 -, NuR 2017, 63 = juris Rn. 45. Die Befürchtung, dass es bei einer derartigen Subjektivierung von Verfahrensrechten zu versteckten Popularklagen kommen könne, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20 ff., ist unbegründet. § 4 Abs. 3 UmwRG regelt zwar nicht, welche der von der Vorschrift begünstigten „Beteiligten“ nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO klagebefugt sein sollen. Da die Vorschrift der Umsetzung von Unionsrecht dient, muss sie allerdings in dessen Lichte ausgelegt werden. Nach der UVP-Richtlinie ist nicht jedermann an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, sondern nur die „betroffene Öffentlichkeit“. Diese wurde durch Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) erstmals definiert als „die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren (…) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (…)“. In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, dass natürliche und juristische Personen „betroffene Öffentlichkeit“ sind, wenn sie durch die - ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffende - Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt sein. Bei Berücksichtigung dieser faktischen Komponente setzt die Zulässigkeit der Klage zumindest voraus, dass der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 7 C 21.12 -, NVwZ 201, 64 = juris Rn. 45; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge Grubervom 13. November 2014 - C-570/13 -, EU:C:2014:2374, juris Rn. 35 ff. („Nachbarn“); Seibert, NVwZ 2013, 1040 (1045), m. w. N.; enger Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im Umweltrecht, 2013, S. 217 ff. Einer näheren Konkretisierung und Eingrenzung bedarf es vorliegend nicht. Der Kläger ist schon aufgrund der räumlichen Nähe zu den Windenergieanlagen in seinen Interessen beeinträchtigt. 3. Unabhängig von dem Vorstehenden kann der Kläger geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen materiellen individualschützenden Rechten verletzt zu sein. Anknüpfungspunkt für eine derartige Rechtsverletzung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Die streitbefangenen Anlagen WEA G 1 und WEA G 2 befinden sich nicht in einer derartigen Entfernung, dass von einer Prüfung insbesondere der Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte von vornherein abgesehen werden könnte. II. Die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 ist begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig. Er verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen eigenen Rechten. Der angefochtene Genehmigungsbescheid leidet an dem absoluten Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Danach steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG gleich. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das abweichende Verständnis des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt an dieser Stelle zu keinem anderen Ergebnis. Danach liegt lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vor. Dieser begründet jedoch ebenfalls einen Aufhebungsanspruch, weil § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG dies ausdrücklich anordnet und damit die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung. Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 21; Ziekow, NuR 2014, 229 (231). Auf den weiteren Klagevortrag kommt es daher nicht an. Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Sinne des § 3c UVPG vorprüfungspflichtig. Es handelt sich um eine Windfarm im Sinne der Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Es war daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nach § 3c Satz 2 UVPG zu unterziehen (dazu 1.). Ein Verfahrensmangel liegt nicht bereits darin, dass im vorliegenden Fall (zuletzt) eine allgemeine und keine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt wurde (dazu 2.). In der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sind auch artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen (dazu 3.) Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt auch bei Anwendung des eingeschränkten Prüfprogramms der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG. Die Vorprüfung hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (dazu 4.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist jeweils der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, NVwZ-RR 2015, 18 = juris Rn. 6; Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431 = juris Rn. 60 ff. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 18. 1. Das Vorhaben der Beigeladenen ist eine Windfarm, die unter Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG fällt und für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss. a) Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die ‑ unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine die typisierenden (räumlichen) Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - maßvoll relativierende Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101 (2007) = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 u. a. -, NVwZ 2007, 1213 = juris Rn. 23. b) Gemessen hieran bilden die in Rede stehenden Windenergieanlagen eine Windfarm. Die Windenergieanlagen WEA G 1 und WEA G 2 sind für sich betrachtet aufgrund ihrer räumlichen Nähe ohne Weiteres als Einheit anzusehen. Dasselbe gilt für die isolierte Betrachtung der Windenergieanlagen S 1, S 2 und S 3, die vom Beklagten im Genehmigungsverfahren auch immer als Windfarm behandelt wurden. Die fünf Anlagen sind einander insgesamt (noch) in einer Weise räumlich zugeordnet, die sie als Windfarm qualifiziert. Dies gilt, obwohl der kürzeste Abstand zwischen den Windenergieanlagen WEA G 1 und WEA G 2 und den Windenergieanlagen WEA S 1, S 2 und S 3 mit etwa 1.250 m etwas mehr als das 12-fache des Rotordurchmessers beträgt und damit größer ist als das 10-fache des Rotordurchmessers von hier 1.010 m. Die Überschreitung des typisierenden Abstands ist nicht von vorneherein so groß, dass nicht besondere tatsächliche Umstände unter Einbeziehung der konkreten Umweltauswirkungen der Anlagen auf der Grundlage einer das typisierende Merkmal relativierenden Einzelfallbeurteilung die Einschätzung rechtfertigen, es handele sich dennoch (noch) um eine Windfarm mit sich summierenden Auswirkungen. Denn die in Rede stehenden Windenergieanlagen sind einander räumlich so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche bezogen auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG mehrfach überschneiden, und zwar konkret bezogen auf die Vogelarten Weißstorch und Rohrweihe. (1) Der Einwirkungsbereich einer Windenenergieanlage bestimmt sich insoweit anhand der artspezifischen Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/oder dem Betrieb von Windenergieanlagen. Neben optischen und akustischen Beeinträchtigungen sind auch andere Nachteile wie etwa ein artbedingtes Kollisionsrisiko oder Meideverhalten, Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie auf die Nahrungssituation oder eine besondere Empfindlichkeit der jeweiligen Art gegenüber betriebsbedingten Veränderungen der physikalischen Umgebung in den Blick zu nehmen. Die in erster Linie auf optische und akustische Beeinträchtigungen zugeschnittene typisierende Betrachtung anhand des am Rotordurchmesser orientierten Abstands der Anlagen ist allein nicht hinreichend aussagekräftig; auch hinsichtlich der anderen artspezifischen Beeinträchtigungen muss ermittelt werden, bis zu welchem Abstand sie zu erwarten sind. (2) Für die hier allein betroffene Frage, ob es sich bei den Windenergieanlagen trotz der geringen Überschreitung des typisierenden Abstands (noch) um eine Windfarm handelt, ist weder erforderlich, dass die artspezifischen nachteiligen Auswirkungen tatsächlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten noch ist erforderlich, dass sie konkret möglich sind. Die Zuordnung zu einer Nummer der Anlage 1 zum UVPG löst - hier - die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aus und kann nicht erst von deren Ergebnis abhängen. Die Prüfung, ob ein Vorhaben einer der Nummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, darf daher weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die Vorprüfung des Einzelfalls vorwegnehmen; der Prüfungsmaßstab muss vielmehr weiter sein als bei den nachgelagerten Umweltprüfungen. Kommt es - wie hier bei der Qualifizierung eines Vorhabens als Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG - bereits für die der eigentlichen Umweltprüfung vorgelagerte Frage, ob das Vorhaben UVP- oder vorprüfungspflichtig ist, auf dessen nachteilige (Umwelt)Auswirkungen an, reicht die abstrakte („generelle“) Möglichkeit ihres Eintritts aus. (3) Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage in dieser Weise abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten entsprechende natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand: April 2015) der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestanforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde - Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und geplanter Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Die LAG-VSW empfiehlt in Tabelle 2 der Abstandsregelungen für den Weißstorch und die Rohrweihe einen Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage im Sinne eines Ausschlussbereichs von 1.000 m und für den Weißstorch einen Prüfbereich um die einzelne Windenergieanlage von 2.000 m. Der Leitfaden 2013, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV), Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (Fassung: 12. November 2013 - Leitfaden 2013 ‑), Anhang 2 und Anhang 4, kann ergänzend herangezogen werden, allerdings unter Berücksichtigung, dass diese Empfehlungen erst für die - der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehende - Planungsebene der artenschutzrechtlichen Prüfung gelten sollen und deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens dienen können. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) an den Empfehlungen der LAG-VSW. Er stellt zum einen Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windenergieanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet dar. Letzteres werde nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Der Radius des Untersuchungsgebiets für die vertiefende Artenschutzprüfung beträgt für den Weißstorch und die Rohrweihe 1.000 m, das erweiterte Untersuchungsgebiet für die Rohrweihe 6.000 m. Für den Weißstorch werden keine Angaben zu einem erweiterten Untersuchungsgebiet gemacht. Ein überarbeiteter Leitfaden mit teilweise geänderten Abstandregelungen liegt aktuell erst in einer Entwurfsfassung vom 12. April 2017 vor. (4) Dies zugrunde gelegt besteht vorliegend die abstrakte Möglichkeit kumulierender nachteiliger Auswirkungen für die im Umfeld der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wiederholt angetroffenen und brütenden Vogelarten Weißstorch und Rohrweihe. Der Abstand der nördlich von O. gelegenen Weißstorchbrutstätte „Horst H. “ zu den Standorten sowohl der geplanten Anlagen WEA G 1 und WEA G 2 als auch zur WEA S 3 beträgt weniger als 1.000 m. Diese drei Windenergieanlagen liegen damit innerhalb des Ausschlussbereichs dieser Brutstätte. Die Windenergieanlage WEA S 3 bildet schon aufgrund der räumlichen Nähe zu den WEA S 1 und WEA S 2 ein einheitliches Vorhaben. Der Abstand der südöstlich von M2. gelegenen weiteren Weißstorchbrutstätte „Horst M2. “ zu den Windenergieanlagen WEA S 1 und S 2 beträgt ebenfalls weniger als 1.000 m. Dasselbe gilt für die Brutstätte der Rohrweihe an den Teichen südwestlich von M2. , die zudem innerhalb des - zumindest derzeit noch empfohlenen - erweiterten Untersuchungsgebiets von 6.000 m für diese Art um jede der fünf Windenergieanlagen liegt. (5) Eine Verklammerung der Anlagen scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Die Anlagen bilden grob gesehen eine von Nordosten nach Südwesten verlaufende Linie südlich von M2. und werden offenkundig über denselben Weg erschlossen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich zwischen den Anlagen WEA S 1, S 2 und S 3 und den Anlagen WEA G 1 und G 2 trennende topographische oder bauliche Hindernisse befinden würden. (6) Hinsichtlich der westlich der streitbefangenen Anlagen gelegenen Windenergieanlagen der Windparks „P1. “ und „S. “ fehlt es dagegen schon an einem räumlichen Zusammenhang. Der kürzeste Abstand zwischen den Windenergieanlagen des Windparks „S. “ und der Anlage WEA S 1 beträgt mit etwa 3.000 m fast das 30-fache des Rotordurchmessers und liegt damit nicht lediglich geringfügig, sondern erheblich über dem typisierenden Abstandsmerkmal des 10-fachen Rotordurchmessers. Eine Verklammerung der Anlagen zu einer Windfarm durch artenschutzfachliche Prüf- bzw. Untersuchungsräume kommt bei einer solchen Entfernung - ungeachtet dessen, dass dann regelmäßig topographische, bauliche oder andere geographische Hindernisse den Zusammenhang zwischen den Anlagen zerschneiden dürften - nicht mehr in Betracht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 59 Dasselbe gilt für die etwa 1,5 km süd(west)lich von Alswede gelegene Windenergieanlage. Der Abstand zwischen dieser Anlage und der nächstgelegenen WEA G 2 beträgt fast 6.000 m und damit fast das 60-fache des Rotordurchmessers. 2. Der Umstand, dass der Beklagte zuletzt mit Abschlussvermerk/Dokumentation vom 8. Januar 2015 keine nach dem Vorstehenden allein gebotene standortbezogene, sondern weitergehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt hat, begründet für sich keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Satz 2 UmwRG. Weder wurde die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt noch ist sie allein aus diesem Grunde gemessen am Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG rechtswidrig. Die standortbezogene Vorprüfung ist in der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit enthalten. a) Nach § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt nach § 3c Satz 2 UVGP Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei beiden Vorprüfungsarten ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, vgl. § 3c Satz 3 UVPG. § 12 UVPG bestimmt, dass die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG bewertet und diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG nach Maßgabe der Gesetze berücksichtigt. b) Die in § 3c Satz 1 und 2 UVPG angeordneten überschlägigen Prüfungen sind beide nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen festzustellen; eine derartige Untersuchung wird erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und eine entsprechende Feststellung wird erst an deren Ende getroffen. Vgl. zur Prüfungstiefe der Vorprüfungen auch: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 25 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. April 2014 - 1 B 10249/14 -, BauR 2014, 1463 = juris Rn. 19; Philipp-Gerlach/Lukas, ZUR 2014, 548; Balla, NUR 2017, 239. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion mit einer auf eine überschlägige Vorausschau begrenzten Prüfungstiefe sollen die Vorprüfungen nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die dabei zu berücksichtigenden Auswahlkriterien sind in der Anlage 2 zum UVPG enthalten. Die Kriterien markieren die für die Annahme einer Besorgnis relevanten Sachverhaltsfragen; sie entsprechen insoweit den für die spätere abschließende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Fragestellungen nach den maßgeblichen Gesetzen und Regelwerken. Dem entsprechend verweist § 3c Satz 1 UVPG - für beide Vorprüfungen - auf die Regelung des § 12 UVPG. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. November 2000 zu einem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drucks 674/00, S. 89 und 115 sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14. November 2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 96 und 124. c) Das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist Bestandteil der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Beide Prüfungen sind anhand der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sämtliche Kriterien der Anlage 2 ‑ Merkmale der Vorhaben (Nummer 1), Standort der Vorhaben (Nummer 2) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3) - in den Blick zu nehmen, während die standortbezogene Vorprüfung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung lediglich besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen hat. Vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. November 2000 zu einem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drucks. 674/00, S. 90 sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14. November 2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 95 f. 3. In die - hier allein erforderliche - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sind auch artenschutzfachliche Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen. Sie fallen unter Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG - Belastbarkeit der Schutzgüter - (dazu a). Der Senat kann daher offenlassen, ob § 3c Satz 2 UVPG nur auf die (Schutz)Kriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG verweist oder jedenfalls auch die Kriterien der Nummer 2.2. in Bezug nimmt (dazu b). a) Nach der wohl überwiegend vertretenen Auffassung verweist § 3c Satz 2 UVPG nur auf die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die in Nummer 2 der Anlage 2 um UVPG noch genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nummern 2.1 und 2.2 sollen danach im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht betrachtet werden müssen. Vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 = juris Rn. 10 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 81; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 43 und vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2011 - 10 S 161/09 -, NVwZ-RR 2011, 355 = juris Rn. 17; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: September 2016, § 3c UVPG Rn. 33 und 35; Balla, NuR 2017, 239 (241); Bund-Länder-Arbeitskreis „UVP“, Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten, S. 10 und 11. Unter die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG fallen dabei auch solche Lebensräume, die unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel sind wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte. Vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris Rn. 37. Zu diesen besonders sensiblen Lebensräumen gehören auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten. Das Vorhandensein solcher Habitate stellt eine ökologische Besonderheit des Vorhabenstandorts dar, aus der eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen folgt. Diese wird durch die Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auch hinreichend konkretisiert. Der Vorschrift lässt sich sowohl das jeweilige Schutzgut als auch der besondere Schutzzweck des jeweiligen Zugriffsverbots entnehmen. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören - eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert - (Nr. 2), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3), sowie wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4). Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris Rn. 26 ff. zur Berücksichtigung avifaunistischer Fragestellungen. Weder aus der UVP-Richtlinie noch aus Nummer 2.3. der Anlage 2 zum UVPG ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den aufgezählten Schutzgebieten vergleichbar sensible und schutzwürdige Lebensräume nur solche Lebensräume wären, deren ausdrückliche und förmliche Unterschutzstellung bewusst sachwidrig unterlassen wurde oder deren Unterschutzstellung sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten aufdrängen würde. So aber Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 = juris Rn. 16; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 43. Eine solche auf enge Ausnahmefälle beschränkte Auslegung der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung ansonsten zu verwischen drohte. Der wesentliche Unterschied zwischen der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung liegt nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht darin, dass die besonderen Standortgegebenheiten intensiver zu betrachten sind, sondern darin, dass die allgemeine Vorprüfung neben den Standortkriterien auch noch die besonderen Merkmale des Vorhabens - Art, Größe und Leistung - und die Merkmale der Auswirkungen in den Blick zu nehmen hat. Auch der Wortlaut der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG spricht nicht für eine derart einschränkende Auslegung. Das maßgebliche Kriterium der Nummer 2.3 ist die Belastbarkeit der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 UVPG bezogen auf den Raum, der durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird. Die Belastbarkeit bzw. ökologische Empfindlichkeit der im Einwirkungsbereich eines Vorhabens lebenden Tiere fällt ohne Weiteres hierunter. Die Betrachtung der Belastbarkeit der Schutzgüter in der Vorprüfung soll zudem nur „unter besonderer Berücksichtigung“ und nicht unter praktisch ausschließlicher Berücksichtigung der danach aufgezählten Schutzgebiete und Einzelobjekte erfolgen. Diese Gebiete und Einzelobjekte werden auch nicht deshalb (beispielhaft) erwähnt, weil es sich bei ihnen um die einzig möglichen ökologisch empfindlichen Gebiete handelt, sondern weil ihnen insoweit eine indizielle Bedeutung zukommt. Vgl. Philipp-Gerlach/Lukas, ZUR 2014, 548. b) Es kann nach dem Vorstehenden offen bleiben, ob nach § 3c Satz 2 UVPG nicht zumindest auch die Qualitätskriterien der Nummer 2.2. der Anlage 2 zum UVPG in die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einbezogen werden müssen. Hierfür dürfte allerdings Einiges sprechen. Der Gesetzesbegründung zu § 3c UVPG ist kein Anhalt für eine Beschränkung des Prüfprogramms der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf nur einen Teil der in der - ausdrücklich mit „Standort der Vorhaben“ überschriebenen - Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG zu entnehmen. Der Gesetzgeber betont im Gegenteil, dass die Rechtsprechung des EuGH - insbesondere dessen Urteil vom 21. September 1999 - C 392/96 (Kommission/Irland) -, ZUR 2000, 284 = juris - es erforderlich gemacht habe sicherzustellen, dass bei Vorhaben des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie auch dann, wenn nur aufgrund des Standorts eines Vorhabens mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinde. Die Konzeption, die dem Gesetzesentwurf grundsätzlich zugrunde liege, biete dabei die zur Umsetzung von Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie erforderliche Flexibilität, um insbesondere sicherzustellen, dass die verschiedenartigen in Betracht kommenden Standortgegebenheiten bei der Bestimmung der UVP-Pflicht angemessen berücksichtigt werden können. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. November 2000 zu einem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drucks. 674/00, S. 90, rechte Spalte oben (Hervorhebung durch den Senat) sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14. November 2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 96. Im Zusammenhang mit den bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der damaligen Anlage 1 zum UVPG wird ausgeführt, die standortbezogene Vorprüfung beziehe sich nur noch auf den Schutz besonderer, möglicherweise beeinträchtigter Gebiete entsprechend Nummer 2 des Anhangs III der UVP-Änderungsrichtlinie, insbesondere ökologisch empfindlicher Gebiete. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. November 2000 zu einem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drucks. 674/00, S. 90, rechte Spalte Mitte (Umstellung und Hervorhebung durch den Senat) sowie Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vom 14. November 2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 96. Auch Nummer 2 des Anhangs III der UVP-Richtlinie („Standort der Projekte“) enthält neben dem Kriterium Buchst. c) „Belastbarkeit der Natur“ mit der Auflistung besonders zu berücksichtigender (Schutz)Gebiete - wie Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG in den Nummern 2.1 und 2.2 - in Buchst. a) und b) weitere gebiets- und damit standortbezogene Nutzungs- und Qualitätskriterien. Dass erhebliche Umweltauswirkungen bei Vorhaben geringer Größe grundsätzlich nur an Standorten in den in Anhang III Nummer 2 Buchst. c) der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) aufgelisteten spezifisch geschützten Gebieten und nicht auch an von bestimmten Nutzungen oder einer besonderen Qualität der natürlichen Ressourcen geprägten Standorten möglich sein sollen, ist auch dem o. a. Urteil des EuGH nicht zu entnehmen. Der EuGH hat in Rn. 66 festgestellt, dass auch Projekte von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wenn sie an Standorten verwirklicht werden, an dem die in Art. 3 der Richtlinie genannten Umweltfaktoren wie Fauna und Flora, Boden, Wasser, Klima oder kulturelles Erbe empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren. Ferner stellt sich die Frage, inwieweit eine Beschränkung des Prüfprogramms der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf die Kriterien der Nummer 2.3. mit der - für die Prüfkriterien der Vorprüfung ebenfalls relevanten - grundsätzlichen Zielsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang zu bringen ist, alle Umweltgesichtspunkte zu erfassen, herauszuarbeiten und zu bündeln, die für die fachrechtliche Genehmigungsentscheidung von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn.37; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: September 2016, § 3c UVPG Rn. 24, auch Rn. 36, wonach § 3c Satz 2 UVPG es nicht ausschließt, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung auch die Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 der Anlage 2 zum UVPG benötigt werden, um die relevanten Umweltauswirkungen sachgerecht erfassen zu können; vgl. auch Philipp-Gerlach/Lukas, ZUR 2014, 548. Auch der Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG spricht nicht zwingend für eine Einschränkung des Prüfprogramms auf die Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Der Verweis auf die in Nummer 2 der Anlage 2 aufgeführten „Schutzkriterien“ ist nicht eindeutig. Die Anlage 2 zum UVPG verwendet den Begriff „Schutzkriterien“ selbst nicht einheitlich. Nach dem Einleitungssatz zu Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere „hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien“ zu beurteilen. Im Folgenden wird jedoch zwischen Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien (im engeren Sinne) differenziert. Die „Schutzkriterien“ der Nummer 2.3. sind damit zumindest von den in Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“ nicht klar abgegrenzt. So aber Balla, NuR 2017, 239 (241). Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass der Begriff „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG in dem im Einleitungssatz zu Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG verwendeten weiten Sinne gebraucht wird und zumindest auch die Qualitätskriterien erfasst. Dafür spricht im Übrigen auch, dass eine inhaltlich klare Abgrenzung gerade zwischen dem Kriterium Belastbarkeit der Schutzgüter und den ebenfalls schutzgutbezogenen Qualitätskriterien Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets kaum möglich sein dürfte. So fällt das hier in Rede stehende Vorhandensein von Tieren der besonders oder streng geschützten Arten am Standort eines Vorhabens sowohl unter das Kriterium „Belastbarkeit der Schutzgüter“ als auch unter das Qualitätskriterium „Reichtum und Qualität der Natur“. 4. Die im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 145 ff., nachgeholte Vorprüfung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an die hier erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 und 3 UVPG. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vorprüfung die nur überschlägige Prüfungstiefe noch eingehalten hat oder schon die Prüfungsintensität einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht hat, kommt es nicht an. Die Behörde darf allerdings nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444 = juris Rn. 18 m. w. N.; zu den Folgen der Überschreitung der Prüfungstiefe: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. April 2014 - 1 B 10249/15 -, BauR 2014, 1463 = juris Rn. 19. Auch die Frage, ob die in den angefochtenen Genehmigungsbescheiden - insbesondere auch zugunsten der Weißstörche - angeordneten artenschutzrechtlichen Nebenstimmungen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG berücksichtigt werden durften, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Der Senat kann schließlich auch offen lassen, auf welchen Sachstand die Behörde in der überschlägigen Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c UVPG), abstellen muss, wenn die Vorprüfung erst nach Erteilung der Genehmigung nachgeholt wird. Der Beklagte hat die in dem Vermerk vom 8. Januar 2015 dokumentierte Vorprüfung des Einzelfalls jedenfalls nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c Satz 2 und 3 UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, wonach das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, ist bezogen auf die Avifauna nicht nachvollziehbar. Dies folgt zum einen daraus, dass die als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme zum Schutz der Rohrweihe berücksichtigten Nebenbestimmungen entweder ungeeignet sind oder die zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht sicher ausschließen (dazu a). Zum anderen ist hinsichtlich der zu Auswirkungen auf die Fledermäuse weiterer Klärungsbedarf verblieben (dazu b). a) Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 32 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 158 = juris Rn. 30. Ergänzend zu dieser der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumten Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst und ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Dies zugrunde gelegt ist die Einschätzung des Beklagten in der Begründung vom 8. Januar 2015, die prognostizierten nachteiligen Auswirkungen zulasten der Rohrweihe seien aufgrund der in den Genehmigungen festgelegten artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und der Kompensationsmaßnahmen als nicht erheblich anzusehen, nicht plausibel. Der Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen auf die Aussagen der Gutachter E. und M1. GbR in der - ausdrücklich in Bezug genommenen - zuletzt von der Beigeladenen vorgelegten „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG“ vom 12. Dezember 2014. Das Gutachten kommt hinsichtlich der im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen an den M3. Teichen brütenden Rohrweihen auf Seite 18 unten zu dem Ergebnis, dass zumindest für die häufiger überflogene Anlage WEA S 2 ein erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen sei. Mit den Genehmigungsauflagen für die M3. Störche (Abschaltung tagsüber bei anwesenden Störchen) lasse sich das möglicherweise signifikant erhöhte Kollisionsrisiko jedoch ausschließen. Dem entsprechend wird für das Teilschutzgut Tiere auf Seite 23 zusammenfassend festgestellt, die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen würden (nur) in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Störchen und Rohrweihen als umwelterheblich im Sinne des § 12 UVPG eingestuft. Unter Berücksichtigung der genannten erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen seien jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. (1) Schon die in Bezug genommene Einschätzung der Gutachter, ein Kollisionsrisiko werde für die Rohrweihe nur an der Anlage WEA S 2 überhaupt für möglich erachtet, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ausgeschlossen, dass die Rohrweihen auch an den Windenergieanlagen WEA G 1 und WEA G 2 gefährdet sind. Die Kartierung der zwischen Mai 2014 und dem 8. August 2014 beobachteten Flugbewegungen weist nördlich der WEA G 1 einen weiteren Schwerpunktbereich aus, von dem aus auch Flüge in den Bereich zwischen den WEA G 1 und WEA G 2 stattgefunden haben. Bei dem Schwerpunktbereich handelt es sich - so das Gutachten - um eine von den Rohrweihen mehrfach aufgesuchte Nahrungsfläche. Die bei dieser Sachlage naheliegende Frage, ob dies zu einer erhöhten Gefährdungslage auch an den WEA G 1 und WEA G 2 führt, wird in dem Gutachten vom 12. Dezember 2014 nicht erörtert. Nur dem - von dem Beklagten in der Begründung vom 8. Januar 2015 nicht in Bezug genommenen - Landschaftspflegerischen Begleitplan der E. und M1. GbR vom 11. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, dass die zum damaligen Zeitpunkt für die WEA G 1 und WEA G 2 nicht ausgeschlossene Kollisionsgefahr (nur) wegen der niedrigen Flugweise bei der Nahrungssuche als nicht signifikant erhöht angesehen wurde. Für die WEA G 1 wurde zudem auf das - später nicht installierte - automatische Abschaltsystem verwiesen. Die Einschätzung, wegen der niedrigen Flughöhe sei eine Kollisionsgefahr nicht signifikant erhöht, wird jedoch in dem Gutachten vom 12. Dezember 2014 mit der Bemerkung, dass von den Flügen im Nahbereich der Anlagen auch wenige auf Rotorhöhe verlaufen seien, deutlich relativiert, ohne dass dies in der abschließenden Gefahrbewertung berücksichtigt worden wäre. (2) Etwas anderes ergibt sich nicht, soweit der Vertreter des Umweltamts des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die mittlerweile nachgewiesene Wirksamkeit der vereinbarungsgemäß neu angelegten Nahrungshabitate hingewiesen hat. Die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse sind hier nicht verwertbar. Das Gutachten vom 12. Dezember 2014 verhält sich nicht zu dem Grad der Eignung dieser und der vom Beklagten in der Begründung vom 8. Januar 2015 - neben den zugunsten der Weißstörche angeordneten Abschaltzeiten - angeführten Maßnahmen zum Schutz der Rohrweihe vor Kollisionsgefahren (Neuschaffung von Brutplätzen und Umwandlung von Acker in Grünland). Insoweit ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie eine für möglich erachtete Kollisionsgefahr, wie von § 3c Satz 3 UVPG gefordert, von vorneherein offensichtlich ausschließen. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen kann - wie dies hier geschehen ist - regelmäßig erst nachträglich verifiziert werden, wenn die Ersatzbrutplätze und die alternativen Nahrungsflächen durch die Vögel angenommen wurden. (3) Auch der Verweis des Beklagten auf die primär dem Schutz der Weißstörche dienenden Abschaltzeiten vermag nicht plausibel zu machen, dass die mögliche Gefährdung der Rohrweihen offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Abschaltzeiten sind als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme zugunsten der Rohrweihe ungeeignet. Die streitbefangenen Windenergieanlagen werden nur abgeschaltet, wenn der Horst M2. bzw. der Horst H. von einem Weißstorch zum Übernachten aufgesucht wird und sich daraus eine Bruttradition für das laufende Jahr entwickelt. Darauf, ob sich an den M3. Teichen auch eine Rohrweihen-Brut etabliert, wird dagegen nicht abgestellt. Der nach den oben gemachten Ausführungen an allen fünf Windenergieanlagen erforderliche Schutz der Rohrweihen greift daher nur dann (mittelbar) überhaupt ein, wenn zeitgleich beide Weißstorchhorste ebenfalls besetzt sind. Dass dies immer oder auch nur regelmäßig der Fall wäre, ist vorgetragen und nicht zu erkennen. b) Auch in Bezug auf die Fledermäuse ist ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht sicher ausgeschlossen. Der Beklagte stellt in der Begründung vom 8. Januar 2015 nicht nachvollziehbar allein darauf ab, der Gutachter habe ein nicht signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko prognostiziert. Dieser Ansatz greift zu kurz und trägt dem auf Seite 22 des Gutachtens vom 12. Dezember 2014 festgehaltenen Fazit, eine Kollision von Fledermäusen mit den Windenergieanlagen sei aufgrund der verbleibenden Prognoseunsicherheit der Untersuchung (nur) vom Boden aus nicht auszuschließen und das verbleibende Risiko könne jedoch gegebenenfalls durch Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) auf ein unerhebliches Maß reduziert werden, nicht ausreichend Rechnung. Dass auch der Beklagte von einem Restrisiko ausgeht, zeigt das angeordnete Monitoring. Dieses schließt den Eintritt nachteiliger Umweltauswirkungen jedoch nicht sicher aus. Denn dieses nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durchzuführende, zweijährige akustische Monitoring an jeweils einer Anlage soll erst erweisen, ob das nicht von vorneherein ausgeschlossene Tötungsrisiko signifikant erhöht ist. Während des ersten Jahres sind keine Schutzmaßnahmen vorgesehen. Ein Monitoring kann aber nur angeordnet werden, um nicht behebbaren naturschutzrechtlichen Erkenntnislücken oder Unsicherheiten Rechnung zu tragen, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 105; vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870 = juris Rn. 43 und Urteil vom 25. Februar 2014 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 2238 = juris Rn. 179. Solche Ermittlungsdefizite liegen hier aber vor, solange das Vorkommen von Fledermäusen für den näheren Umkreis der streitbefangenen Windkraftanlagen nicht verlässlicher untersucht worden ist. Erweist sich danach das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf in dem Vorhabengebiet betroffene geschützte Arten seien nicht zu besorgen, als nicht nachvollziehbar, so folgt daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 286 = juris Rn. 33. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.