Urteil
11 K 243/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0218.11K243.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin hatte bereits am 04.08.2011 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (H1 bis H4) vom Typ Enercon E 101 mit einer Nabenhöhe von 135 m (Gesamthöhe ca. 186 m) in Bad X. gestellt. Die Anlagenstandorte liegen außerhalb der mit der 61. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.03.2018 – 2 D 95/15.NE – für unwirksam. Für die Anlagen H1 und H2 erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 30.08.2013 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese Anlagen sind inzwischen errichtet. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin u.a. eine Artenschutzprüfung des Büros Schmal + Ratzbor vom 22.02.2013 (im Folgenden: ASP 2013) und einen Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros Stelzig vom 25.02.2013 (im Folgenden: LBP 2013) vorgelegt. Am 26.02.2013 stellte die Klägerin einen Genehmigungsantrag für sechs weitere Windenergieanlagen des Typs Enercon E 101 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einer Gesamthöhe von ca. 200 m (H5 bis H10). Die Anträge für die Anlagen H5, H6 und H8 zog sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens zurück. Unter dem 16.01.2014 erging betreffend die Anlagen H3 und H4 ein Ablehnungsbescheid, den der Beklagte auf der Grundlage eines im gerichtlichen Verfahren 11 K 3825/13 geschlossenen Vergleichs im Juli 2015 aufhob, weil zuvor keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Die Standorte der Anlagen befinden sich südlich des Ortsteils I. und – mit Ausnahme der Anlage H9 – zwischen der Landesstraße L 751 im Westen und der Landesstraße L 636 im Osten. Die Anlagen H3 und H7 liegen mit einem Abstand von etwa 490 m und 130 m südlich, die Anlagen H4 und H10 in einem Abstand von ca. 300 m bzw. 230 m nördlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Hirschweges. Westlich schließen sich die Windparks L. und I. -M. an das Vorhabengebiet an, im Osten der Windpark F. . Weiter östlich folgt der Windpark L1. . Südlich bzw. südöstlich von L1. liegen die Windparks F1. , L2. und X1. . Die für beide Vorhaben der Klägerin erstellte Umweltverträglichkeitsstudie des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung Langenberg aus Januar 2016 (im Folgenden: UVS 2016) erfasst im räumlichen Zusammenhang der Anlagenstandorte 167 Windenergieanlagen. Die Vorhaben der Klägerin wurden am 02.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen vom 10.03.2016 bis einschließlich zum 11.04.2016 öffentlich aus. Der gemeinsame Erörterungstermin fand am 07.07.2016 statt. Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlagen H7, H9 und H10 mit Bescheid vom 29.11.2017 ab. Auch hinsichtlich der Anlagen H3 und H4 erging unter diesem Datum – erneut – ein Ablehnungsbescheid. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, das im Zentrum des Vogelzugkorridors gelegene Vorhabengebiet habe eine bedeutende überregionale Funktion als Nahrungs-, Rast- und Durchzugshabitat für Greifvögel und Limikolen sowie für die Brutvorkommen windenergieempfindlicher Offenlandarten wie der Wachtel. Weite Teile des Sintfeldes würden ihre Funktion als Rastgebiet für diese Arten verlieren. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV NRW) habe auf Anfrage mit Schreiben vom 16.12.2013 dargelegt, dass eine Bandbreite von Windenergieanlagen von etwa 14 km in West-Ost-Richtung es erwarten lasse, dass die Nutzung der Feldflur durch den Kiebitz großräumig aufgegeben werde. Die Summationswirkung der verschiedenen Windparks käme einer Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gleich. Dies betreffe auch die Schlafplätze des Rotmilans und das Rastvorkommen des Mornellregenpfeifers. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch Windenergieanlagen könne die Funktion der betroffenen Ruhestätten auch nicht unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stehe einer Genehmigungserteilung entgegen, weil es durch den Anlagenbetrieb zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für Fledermäuse, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard sowie Rohr- und Wiesenweihe als streng geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG komme. Schließlich führe das Vorhaben zu einer optischen Überbelastung der Landschaft. Die geplanten Anlagen befänden sich in einem etwa 2.000 m breiten, bislang nicht für die Windenergienutzung in Anspruch genommenen Korridor. Ihre Errichtung führe zur Entstehung eines geschlossenen Windparks von ca. 15 km Breite in West-Ost-Richtung. Damit gehe eine Umfassungswirkung für das Stadtgebiet Bad X. und die Ortsteile G. und I. einher. Es gebe kaum noch freie Sichtbeziehungen zwischen diesen Ortschaften. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erzeugung regenerativer Energie und dem privaten Betreiberinteresse der Klägerin auf der einen und dem Freiraumschutz auf der anderen Seite gehe daher zugunsten des Landschaftsschutzes aus. Die Klägerin hat am 29.12.2017 gegen beide Ablehnungsbescheide Klage, allerdings nicht in Bezug auf die Anlage H9. Die Kammer hat das Verfahren getrennt. Das Verfahren betreffend die Anlagen H3 und H4 ist unter dem Aktenzeichen 11 K 10723/17 weitergeführt worden; die Anlagen H7 und H10 sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin mach im Wesentlichen geltend, es liege kein Verstoß gegen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Auch mit Blick auf die erhebliche Vorbelastung des Gebiets durch bereits bestehende Windenergieanlagen, Straßen (A 33, A 44, B 480, Landes- und Kreisstraßen) und Hochspannungsleitungen sei die Signifikanzschwelle nicht überschritten. Der Mäusebussard sei nicht windenergiesensibel, und einen Rot- oder Schwarzmilanschlafplatz mit mehr als 25 Tieren innerhalb eines 1.000 m-Radius gebe es nicht. Dazu legt die Klägerin einen neuen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Bioplan Marburg-Höxter GbR vom 22.07.2020 (im Folgenden: AFB 2020) vor. Hilfsweise könne der Betrieb der Anlagen durch entsprechende Nebenbestimmungen eingeschränkt werden; dies gelte auch, soweit Zugriffsverbote im Hinblick auf Fledermäuse in Rede stünden. In Bezug auf Kiebitz, Gold- und Mornellregenpfeifer komme dem Bereich um die Anlagenstandorte nicht die Bedeutung zu, die der Beklagte behaupte. Zusammenhänge zwischen Topographie und artspezifischem Verhalten würden nicht hinreichend beachtet. Das Vorhabengebiet sei aufgrund seiner Lage von über 300 m ü. NN nur von unterdurchschnittlicher Bedeutung für den Kiebitz. Im Übrigen gebe es nach den im AFB 2020 dargestellten neuen Erfassungen keine Hinweise auf relevante Vorkommen innerhalb der maßgeblichen Radien. Die Wachtel sei nach dem aktuellen Artenschutzleitfaden nicht mehr als windenergiesensible Art eingestuft. Baubedingten Störungen könne hilfsweise durch eine Bauzeitenregelung begegnet werden. Allein aus der Existenz eines Schlafplatzes von Weihen könne nicht auf ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko geschlossen werden; im Übrigen seien im Rahmen der Untersuchungen durch die Bioplan GbR weder Brut- noch Schlafplätze der Weihen in der Umgebung nachgewiesen worden. Ein Schutz des Landschaftsbildes sei nicht erforderlich. Der Beklagte verkehre insoweit die unstreitige Vorbelastung des Gebiets in ihr Gegenteil. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2017 zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 113 (H7), und Gemarkung I. , Flur 25, Flurstücke 91 (H 10), zu erteilen. Der Beklagte beantragt – der schriftsätzlich angekündigte Antrag ist lediglich versehentlich in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden –, die Klage abzuweisen. Er trägt weitergehend vor, eine Individuenzahl von 25 sei keine Voraussetzung für die Annahme eines Rotmilanschlafplatzes. Obwohl das Vorhaben innerhalb eines Schwerpunktvorkommens des Rotmilans verwirklicht werden solle, seien keine Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. Das von der Klägerin vorgeschlagene Schlafplatzmonitoring sei – aus im Einzelnen bezeichneten Gründen – ungeeignet. Ob die nunmehr „hilfsweise“ angesprochene Schlafplatzabschaltung ernst gemeint und Gegenstand des Antrags sein solle, sei unklar. Die Klägerin sei gehalten, unmissverständlich zu erklären, was Gegenstand des Verfahrens sei, und nicht nur verschiedene Varianten zu nennen, aus denen sich die Genehmigungsbehörde bzw. das Gericht dann eine heraussuchen solle. Hinsichtlich des Kiebitzes vertrete auch das LANUV NRW die Auffassung, dass ein regelmäßig genutzter Rastplatz vorliege, der aufgrund der Summationswirkung der zahlreichen Windenergieanlagen aufgegeben werden würde. Hinzu komme, dass Rastplätze im westlich benachbarten Windpark I. -M. nicht mehr vom Kiebitz genutzt würden, sodass sich das Geschehen auf die östlich der B 480 gelegenen Flächen konzentriert habe. Nach dem AFB 2020 habe es im Jahr 2019 im 500 m-Untersuchungsgebiet insgesamt 82 Reviere der Feldlerche um die Anlagen H3 und H4 gegeben sowie drei Brutreviere der Wachtel im 300 m-Radius um die Anlage H7. Die baubedingte Schädigung von Fortpflanzungsstätten dieser Arten erscheine naheliegend. Auch wenn diese Arten nicht windenergiesensibel seien, bedürfe es bei einer Zerstörung von Brutplätzen bzw. Revieren vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Eine Regelvermutung, dass es bei den nicht im Anhang 1 des Artenschutzleitfadens genannten Arten nicht zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kommen könne, gebe es auf der Grundlage des Artenschutzleitfadens nicht. Hinsichtlich des Tötungsrisikos für Fledermäuse sehe erstmals der im Klageverfahren vorgelegte AFB 2020 eine obligatorische und umfassende Abschaltung vor. Seitens der Klägerin werde ungeachtet dessen nach wie vor eine Abschaltung erst ab dem 15.07. eines Jahres für ausreichend gehalten, lediglich hilfsweise werde eine Abschaltung gemäß Artenschutzleitfaden vorgeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Parallelverfahrens 11 K 10723/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs Ordner, zwei Hefter) sowie zwei Ersatzbeiakten verwiesen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 29.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das Vorhaben der Klägerin ist mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nicht vereinbar (I.). Ob das Landschaftsbild beeinträchtigt oder gar verunstaltet wird, lässt die Kammer offen (II.). I. Hinsichtlich des Kiebitzes sind die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (dazu 1.) als auch des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2.) erfüllt. In Bezug auf den Gold- und Mornellregenpfeifer werden Zugriffsverbote nicht ausgelöst (3.). Ob das Vorhaben auch mit Blick auf weitere Tierarten mit artenschutzrechtlichen Erfordernissen unvereinbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (4.). 1. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten (dazu a)) während der Wanderungszeiten (b)) erheblich zu stören (c)); dabei liegt eine erhebliche Störung vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (d)). a) Als in Europa heimischer Vogel zählt der Kiebitz (Vanellus vanellus) zu den europäischen Vogelarten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: V-RL); außerdem ist er nach Anhang I der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. b) In der Feldflur zwischen I. und Bad X. befindet sich ein Kiebitzrastgebiet, das während der Wanderungszeiten, nämlich während des Frühjahrs- und vor allem auch während des Herbstzuges regelmäßig genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem dort seit 2012 dokumentierten Rastgeschehen. Nach der ASP 2013 wurden innerhalb eines 3.000 m-Radius im Jahr 2012 elf Rastvogeltrupps des Kiebitz‘, von denen einer im 500 m-Umfeld der Anlage H7 eine Stärke von etwa 280 Individuen aufwies, festgestellt. Am westlichen Rand des Untersuchungsgebietes, also jenseits der B 480, wurden östlich der Hügelgräber und südlich des Hirschweges acht Trupps mit maximal 500 Vögeln beobachtet. Der Gutachter ging auf dieser Grundlage ausdrücklich von rastenden Kiebitzen im Umfeld von 500 m um die Anlagenstandorte aus (S. 60 f. und Karte 1). Die im Parallelverfahren betreffend die Anlagen H3 und H4 ebenfalls von Schmal + Ratzbor erstellte Artenschutzprüfung vom 15.02.2013 enthält entsprechende Feststellungen (S. 59 und Karte 1). Im Jahr 2013 rasteten bis zu 2.200 Exemplare starke Trupps im Vorhabengebiet. Am 10.03.2013 konnten zwischen I. , M. , Bad X. und G. insgesamt ca. 10.000 Kiebitze gezählt werden, wobei diese Zahlen wohl auf einen lang anhaltenden Winter und den daraus resultierenden Zugstau zurückzuführen waren (vgl. Schreiben des Beklagten an das LANUV NRW vom 31.10.2013 und der diesem beigefügte Auszug aus einer Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde, Bl. 8 ff. BA IV). Ausweislich der UVS 2016, die die Kartierungsergebnisse aus den Jahren 2011 bis 2014 auswertet, befanden sich die Trupps dabei auch in dem nördlich des Unteren Muchtweges – dessen Abstand zum nördlich gelegenen Hirschweg beträgt etwa 770 m – und zwischen den beiden Landesstraßen gelegenen Bereich, der auch Teil der im Rahmen der 61. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad X. untersuchten Potenzialfläche 10 war. In der Planbegründung wird zu der 668 ha großen Potenzialfläche unter der Rubrik „Nachteile“ (Bl. 332 ff. BA IV) u.a. ausgeführt, dass sie im Zentrum des Vogelzugkorridors liege und bedeutende überregionale Funktionen als Nahrungs-, Rast- und Durchzugshabitat für verschiedene Greifvogelarten und Limikolen habe. Im Herbst 2015 erfasste die Biologische Station Kreis Paderborn/Senne in einem zwischen I. und Bad X. östlich der B 480 gelegenen Gebiet zwischen Mitte August und Ende Oktober fünf rastende Kiebitzschwärme mit einer Größe von 21 bis 66 Individuen, wobei vier der fünf Feststellungen den oben beschriebenen Bereich betrafen (BA X: „Erfassung ausgewählter Rast- und Zugvögel auf dem Sintfeld bei Bad X. im Herbst 2015“ – im Folgenden: Biologische Station 2015). Lediglich der nördlich rastende Trupp war mehr als 500 m von den Anlagen entfernt; die anderen drei entlang des Hirschweges gelegenen Rastplätze befanden sich innerhalb eines Radius von 400 bis 500 m um die vier Anlagen (vgl. die Radien in der Karte 1 der ASP 2013 sowie die Ausführungen und die Karte Biologische Station 2015). Auch im Frühjahr 2016 konnte ein Rastgeschehen in dem bereits im Herbst untersuchten Gebiet von der Biologischen Station beobachtet werden (BA XI: „Erfassung ausgewählter Rast- und Zugvögel auf dem Sintfeld bei Bad X. im Frühjahr 2016“, im Folgenden: Biologische Station 2016). Am 29.02.2016 wurden drei Trupps festgestellt, der größte mit 43 Exemplaren nördlich des Gollentaler Grundes. Am 14.03.2016 rasteten nördlich des Hirschweges 177 Kiebitze östlich der G1. Straße (L 636). 16 Individuen wurden südlich des Hirschweges und westlich der G1. Straße festgestellt. Am 18.03.2016 waren es an der letztgenannten Stelle 245 Tiere; eine Gruppe mit 39 Exemplaren nutzte einen Acker nördlich des Hirschweges etwa 200 m südlich des Standorts der Anlage H4. Zwei Trupps mit 190 und sieben Tieren wurden südlich der Anlage H3 in einem Abstand von ca. 500 m festgestellt. Gruppen mit 25, 46 und 71 Kiebitzen befanden sich auf Ackerflächen südlich des Windparks I. -M. nördlich des Stadtgebiets von Bad X. (am G2. , T1. und N1. ). Schließlich gab es südwestlich von F2. und südlich des Windparks F. ein Rastgeschehen mit etwa 950 Kiebitze. Die Entfernung dieses Rastplatzes zur geplanten WEA H3 beträgt etwa 2.500 m (vgl. erneut Karte 1 der ASP 2013 sowie die Ausführungen und die Karte Biologische Station 2016). Soweit die Klägerin die Daten der Biologischen Station mit dem Hinweis zu entkräften versucht, die nach den Leitfäden vorgegebenen Erfassungsmethoden seien nicht beachtet worden, dringt sie damit nicht durch. Zum einen sind die Datenerhebungen durch die Biologische Station nicht im Zusammenhang mit einer Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt, sodass die Anforderungen nach Nr. 6.2 des A des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10.11.2017 (im Folgenden: Artenschutzleitfaden 2017) nicht gelten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser – nicht näher spezifizierte – Umstand zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben kann. Soweit es gemessen an den Vorgaben des Leitfadens zu wenige Begehungen gegeben haben sollte, können lediglich weniger Rastplatzaktivitäten festgestellt worden sein, als tatsächlich stattgefunden haben. Wird die im Zentrum des Vogelzugkorridors liegende Feldflur südlich von I. und nördlich von Bad X. nach allem seit Jahren von größeren Gruppen des Kiebitz‘ genutzt, ist von einem traditionell und nicht nur sporadisch während der Wanderungszeiten genutzten Rastplatz auszugehen. Auch wenn er nicht die landesweite Bedeutung hat wie die Rastgebiete in der Hellwegbehörde, wird er von kleineren Kiebitztrupps regelmäßig aufgesucht. Als am Rande der Hellwegbörde gelegener Rastplatz kann er während der Wanderungszeiten zudem bei einer sog. Kältestauwetterlage, wie sie im Frühjahr 2013 zu verzeichnen war, in besonderem Maße wichtig für die Kiebitzrast werden (vgl. das Schreiben LANUV NRW vom 16.12.2013, Bl. 41 ff. BA IV). Damals sammelten sich, wie bereits ausgeführt, bis zu 2.200 Exemplare starke Trupps, sodass zwischen I. , M. , Bad X. und G. an einem Tag insgesamt ca. 10.000 Kiebitze gezählt werden konnten. Die Wertigkeit des Raumes für den Kiebitz wird dadurch verstärkt, dass er aufgrund seiner Landschafts- und Geländestruktur sowie der für die Nahrungssuche günstigen, weil tiefgründigen und schluffigen Lehmböden aus Löß für Kiebitze besonders geeignet ist (vgl. die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde, Bl. 10 BA IV, sowie den Vermerk des Ingenieurbüros für Umweltplanung Schmal + Ratzbor vom 31.08.2018 (S. 23), Bl. 222 GA 11 K 10723/17; im Folgenden: Vermerk 2018). Kiebitze benötigen auch während der Rastzeit ebene und offene Geländestrukturen, wobei wichtige Habitatelemente neben Grünland und Feuchtwiesen auch Äcker sind, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Vgl. auch LANUV NRW, Maßnahmensteckbrief für „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, S. 87; abrufbar unter https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/m_s_voegel_nrw.pdf (S. 87). Der Sachverständige Dr. Kaiser bezeichnete das Gebiet auf dieser Grundlage in der mündlichen Verhandlung als etablierten Rastplatz. Auch die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beauftragten Gutachterbüros gehen von einer „periodisch genutzten Ruhestätte“ des Kiebitz‘ aus (UVS 2016, S. 89, und ASP 2013, S. 60 f.; beide in BA I). In der – die Anlagen H1 bis H4 – betreffenden ASP 2013 nimmt das Gutachterbüro Schmal + Ratzbor einen Rastlebensraum mit lokaler Bedeutung im Umfeld von 500 m um die – seinerzeit – zehn Anlagenstandorte an (S. 59, in BA II). Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vermerk 2018 desselben Gutachterbüros billigte den Rastzahlen eine „maximal“ regionale Bedeutung zu (Bl. 222 GA). Dem von der Klägerin bzw. vom Gutachterbüro Schmal + Ratzbor im Vermerk 2018 erhobenen Einwand, die bekannten bedeutenden Kiebitzrastplätze befänden sich in der Unter- und Oberbörde in Höhenbereichen von unter 160 m ü. NN., während das Anlagenumfeld eine Höhe von über 300 m ü. NN. aufweise, ist zum einen entgegen zu halten, dass die Höhenlage die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kiebitz nicht gehindert hat. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar dargelegt, dass die Nutzung des Vorhabenbereichs daraus resultieren könne, dass durch die Errichtung der Windparks I. -M. bzw. L. die bis dahin westlich der B 480 gelegenen Rastplätze aufgegeben wurden. Zum anderen ist es für die Qualifikation als während der Wanderungszeiten genutzter Rastplatz nicht erforderlich, dass es sich um einen „bedeutenden“ Rastplatz handelt, wie er etwa im Vogelschutzgebiet Hellwegbörde verortet ist. Dieses Kriterium hat nach dem Artenschutzleitfaden 2017 (S. 21 unten) lediglich für Schwerpunktvorkommen (SPVK) windenergieempfindlicher Vögel Auswirkungen, indem dann in der Regel eine vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich wird. Betreffend Standorte von Windenergieanlagen, die sich – wie hier – außerhalb eines SPVK befinden, heißt es sodann zu den Anforderungen an eine ASP (S. 22): „Bei den Rast- und Zugvögeln sind regelmäßig genutzte Rastgebiete (im artenschutzrechtlichen Sinne von Ruhestätten) (…) im Umfeld dieser Stätten zu betrachten.“ (Hervorhebung durch die Kammer). Über die regelmäßige Nutzung hinaus kommt es auf die Bedeutung des Rastplatzes im Übrigen jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht an. Kiebitzrastplätze haben sich darüber hinaus innerhalb eines Umkreises von 400 m um die Anlagenstandorte und damit im nach Anhang 2 des Artenschutzleitfadens 2017 maßgeblichen Untersuchungsgebiet befunden. Dies wird insbesondere durch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Karte der Bioplan GbR (Bl. 465 GA) erneut anschaulich. Dort zeigt sich, dass alle vier Anlagen inmitten der in den Jahren 2015 und 2016 in diesem Bereich festgestellten Rastplätze gelegen sind. Soweit die Klägerin vorträgt, die meisten der dokumentierten Rastplätze hätten sich außerhalb der 400 m-Radien und vor allem außerhalb der 200 m-Radien befunden, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass das Vorhabengebiet inmitten eines Raumes liegt, der über mehrere Jahre von einer erheblichen Anzahl von Kiebitzen zur Rast genutzt worden ist. Von Kiebitzen werden jährlich wechselnde, den Anforderungen entsprechende Habitatstrukturen aufgesucht (so auch Vermerk 2018, Bl. 222 GA, und das Kurzgutachten von Schmal + Ratzbor vom 08.07.2020, Bl. 279 GA). Die Rastplatzwahl hängt infolgedessen auch mit der jeweiligen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen zusammen. Bei einem Rastgeschehen, wie es sich in der Gesamtschau im Bereich zwischen I. und Bad X. bzw. G. darstellt, kommt es infolgedessen ebenfalls nicht darauf an, dass 2016 und 2017 die größeren Rastbestände vor allem östlich und südlich der geplanten Anlagen festgestellt wurden, wie in dem im Klageverfahren vorgelegten AFB 2020 (Bl. 284 ff. GA) festgehalten wird. Weder mit den Abständen zwischen rastenden Kiebitzen und einzelnen Anlagenstandorten noch mit einem Größenvergleich der – näher oder weiter entfernt rastenden – Trupps lässt sich eine i.S.d. Zugriffstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG relevante Nutzung während der Wanderungszeiten verneinen. Dass ausweislich des AFB 2020 im Frühjahr 2019 lediglich einmalig zwei Individuen und im Herbst nur an zwei Tagen kleinere Trupps beobachtet werden konnten, rechtfertigt die Annahme, dass der Bereich vom Kiebitz nicht – mehr – genutzt wird, schon deshalb nicht, weil sich diese Feststellung nur auf ein einzelnes Jahr bezieht. In Ermangelung die Jahre 2017 und 2018 betreffender Datenerhebungen wird die Aussagekraft der in den Vorjahren erfolgten Beobachtungen dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist zwar nicht unmöglich, dass das Rastgebiet vom Kiebitz aufgegeben wurde. Davon kann jedoch bei der jetzigen Datenlage nicht ausgegangen werden. Soweit die Klägerin bzw. die von ihr beauftragten Gutachter unter Hinweis auf Nr. 6.5, Aufzählungspunkt 1 des Artenschutzleitfadens 2017 einwenden, Datenerhebungen, die älter als sieben bzw. fünf Jahre seien, seien nicht mehr hinreichend aktuell, sind dem die Ausführungen unter dem folgenden Aufzählungspunkt 2 entgegen zu halten. Dort heißt es: „Ältere Daten liefern wichtige Hinweise zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Fragestellungen (z. B. zu regelmäßig genutzten Fortpflanzungs-/Ruhestätten, zu Rast- und Zugvögeln, zu Offenlandarten mit wechselnden Standorten und schwankendem Bestand (z. B. Weihen, Wachtelkönig) sowie zu Gemeinschafts-Schlafplätzen (Milane und Weihen).“ c) Die danach in einem regelmäßig genutzten Rastgebiet der Art gelegenen Windenergieanlagen der Klägerin würden Kiebitze während der Wanderungszeiten stören. Das Störungspotential resultiert aus der baulichen Substanz der Anlagen, deren vertikale Struktur ein Meideverhalten auslöst. „Störung“ ist jede zwanghafte Einwirkung auf das natürliche Verhalten der Tiere, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 – 9 A 5.08 -, juris Rn. 118, die durch Lärm, Licht, Wärme oder Bewegung, aber auch durch statische Strukturen hervorgerufen werden kann. Sie muss auf die betroffene Art beunruhigend wirken und so zu einer Verhaltensänderung führen; auch vorhabenbedingte Zerschneidungs- oder Trennwirkungen kommen als Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.2013 9 A 14.12 –, juris Rn. 114 m.w.N., und vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rn. 118; OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2012 – 8 B 441/12 –, juris Rn. 24 m.w.N., und Urteil vom 17.02.2011 – 2 D 36/09.NE –, juris Rn. 196; Nds. OVG, Urteil vom 27.08.2019 – 7 KS 24/17 –, Rn. 338; vgl. auch Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) vom 06.06.2016, S. 21. Das Erscheinungsbild einer Anlage, das ein Meideverhalten auslöst, ist eine Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.11.2012 – 8 B 441/12 –, juris Rn. 26, und vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 41. Der Artenschutzleitfaden 2017 qualifiziert den Kiebitz sowohl als Brut- als auch als Rastvogel als windenergieempfindlich. In den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (im Folgenden: LAG VSW) wird diese Einschätzung bestätigt (S. 17). Nach dem auf der Auswertung fachkundiger Beurteilungen beruhenden Artenschutzleitfaden 2017 meidet der Kiebitz während der Rast Windenergieanlagen mit größerem Abstand als als Brutvogel; im Mittel wird ein Bereich bis etwa 400 m (mit starken Schwankungen) vollständig oder teilweise gemieden, wobei die Abstände umso größer sind, je höher die Anlagen und je größer die Kiebitztrupps sind (Artenschutzleitfaden 2017, S. 41 und S. 44 unten). Die Meidereaktion wird durch die senkrechte Struktur der Windenergieanlagen ausgelöst. Rastende Kiebitze bevorzugen weite und offene Flächen mit kurzer Vegetation und ausreichender Sichtweite zum Schutz vor Prädatoren (vgl. das Schreiben des LANUV NRW vom 16.12.2013, Bl. 41 ff. BA IV). Wichtige Habitatelemente bzw. -faktoren sind dementsprechend Grünland und Feuchtwiesen mit geringer Vegetationshöhe sowie Äcker in weitgehend offener Landschaft. Vgl. Maßnahmensteckbrief Vögel, „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, a.a.O. S. 87. Der von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten UVS 2016 ist ebenfalls zu entnehmen, dass Kiebitze auch außerhalb der Brutzeit möglichst flache und weithin offene, baumarme, wenig strukturierte Flächen ohne Neigung mit fehlender oder kurzer Vegetation aufsuchen (S. 87, in BA II). Gefährdet wird die Art dementsprechend durch die Zerschneidung und Verkleinerung von offenen Landschaftsräumen, vor allem durch Straßenbau und den Bau von Windenergieanlagen, Vgl. erneut den Maßnahmensteckbrief Vögel, „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, a.a.O. S. 87. Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebene gutachtliche Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Dr. K.-H. Loske aus Mai 2014 (Bl. 56 ff. BA IV; im Folgenden: Loske 2014) bestätigt für die Anlagen H3 und H4, dass es durch deren Bau „zweifellos zu Lebensraumverlusten rastender Limikolen durch Meideeffekte“ komme (S. 25). Ob zugleich eine Störungswirkung durch die zur Errichtung der Anlagen notwendigen (Bau-)Maßnahmen oder den Anlagenbetrieb verursacht wird, bedarf keiner gesonderten Entscheidung, zumal solche Störungen durch ein entsprechendes Auflagenregime (Bauzeitenregelungen bzw. Abschaltszenarien) vermieden werden könnten und einer Genehmigungserteilung damit nicht a priori entgegenstehen würden. d) Die von den geplanten Anlagen verursachte Störwirkung auf während der Wanderungszeit rastende Kiebitze ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BNatSchG erheblich, da sich dadurch der Erhaltungszustand der südlich von I. ansässigen lokalen Population (dazu aa)) verschlechtert (bb)). aa) Für die Frage, ob die Störung erheblich ist, ist maßgeblich auf die lokale Population abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 179 ff.; Lau, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), 3. Auflage 2021, § 44 Rn. 30. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ist eine Population eine „biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art“. Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, vgl. BT-Drs 16/5100, S. 21; BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 9 A 20.08 –, juris Rn. 48, und umfasst „eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen“, so BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075/04 –, juris Rn. 571. Daran anknüpfend wird in der Literatur eine lokale Population als „Chiffre für eine Gesamtheit von Individuen einer Art“ beschrieben, die „während einer bestimmten Phase des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer jeweiligen Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommen“, so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Stand: 01.08.2020), Band II, § 44 Rn. 12, bzw. eine Abgrenzung „anhand der Autökologie und der Raumansprüche“ einer Art vorgenommen, so Lau, a.a.O. § 44 Rn. 32. Die VV-Artenschutz unterscheidet nach Verteilungsmuster, Sozialstruktur, individuellem Raumanspruch und Mobilität der Arten zwei verschiedene Typen lokaler Populationen. Lokale Populationen im Sinne „eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens“ seien bei Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren anhand eher kleinräumiger Landschaftseinheiten (z. B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) abzugrenzen oder auf klar abgegrenzte Schutzgebiete (z. B. Naturschutzgebiete oder Natura-2000-Gebiete) zu beziehen. Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen könne die lokale Population dagegen auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden, hilfsweise könnten planerische Grenzen (Gemeinde oder Kreise) zugrunde gelegt werden; diese werden als lokale Populationen im Sinne „eines flächigen Vorkommens“ bezeichnet. VV-Artenschutz, Anlage 1 Nr. 4, (S. 20 f.); vgl. auch Schütte/Gerbig, in: Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 44 Rn. 25: Differenzierung danach, ob sich eine Art eher punktuell ansiedelt oder aber flächig verbreitet bzw. Reviere bildet. Dies zugrunde gelegt betrifft die von den Windenergieanlagen der Klägerin verursachte Störung die Kiebitzpopulation, die südlich von I. Rastplätze zwischen der U. und einer in West-Ost-Richtung vom Anwesen „I1. “ bis zur X2. verlaufenden Linie nutzt. Kiebitze sind eine grundsätzlich flächig verbreitete Art und daher dem Typus einer lokalen Population im Sinne eines flächigen Vorkommens zuzurechnen, so Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV), Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, S. 25; abrufbar unter https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/geschuetzte_arten_2016.pdf. Sie brüten häufig in Kolonien und rasten, wie die Ausführungen aller Gutachter bestätigen, in Trupps. Die gebildeten Einheiten sind – abhängig sowohl von der Bedeutung des Rastgebiets als auch von den jeweiligen Witterungsbedingungen (so Schmal + Ratzbor, Stellungnahme vom 14.05.2014 zum Ablehnungsbescheid vom 16.01.2014 unter Bezugnahme auf Glutz von Blotzheim, Bl. 72 ff. BA IV; ebenso UVS 2016, S. 87) – unterschiedlich groß. Im Bereich von Bad X. haben Kiebitze, wie beschrieben, bei der Rast im Wesentlichen Bereiche zwischen M. im Westen und G. im Osten in Anspruch genommen. Nördlich der U. hat es nach den Feststellungen aller Gutachter kein Rastgeschehen gegeben. Die Kammer teilt die auch von der Klägerin nicht bestrittene Auffassung des Beklagten, dass sich das Rastgebiet seit der Errichtung der Windparks I. -M. und L. nach Osten jenseits die Landesstraße L 751, also in Richtung des jetzigen Vorhabengebietes, verschoben hat. Die lokale Population des Kiebitz‘ ist auf dieses Gebiet zu beziehen. Es stellt für diese Art einen zusammenhängenden Lebensraum dar, der ihren Habitatanforderungen genügt. Es gibt zunächst nur wenige optische Störwirkungen. Der Landschaftsraum südlich und auch südöstlich von I. zeichnet sich durch die für das Sintfeld allgemein typische weitgehende Offenheit und das Fehlen größerer Infrastruktureinrichtungen aus. Lediglich in seinem nördlichen Bereich befinden sich mit den Anlagen H1 und H2 nahe der B 480 große vertikale Baustrukturen. Darüber hinaus zerschneiden die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Landesstraße L 636, die 110 kV-Leitung entlang des Hirschweges und die Landesstraße L 744, die nördlich von G. von Südwesten nach Nordosten führt, die Landschaft. Das im Übrigen vorhandene Wegenetz hat vorrangig Bedeutung für die Landwirtschaft und für einzelne Gehöfte (vgl. AFB 2020, GA Bl. 294). Der Horizont ist nach Norden bis zur Bebauung in I. offen, im Süden befindet sich nennenswerte, die Offenheit des Landschaftsbildes beeinflussende Bebauung im Westen erst ab der Höhe des Anwesens „I1. “ (Im Sintfeld 5). Von dort weiter Richtung Osten/Südosten befinden sich zwei weitere größere landwirtschaftliche Betriebe (Im T2. 7 und nördlich des S. an der L 744). Weiter östlich schließt sich jenseits der L 744 entlang des U1.----weges weitere Bebauung (U2.----weg 1 und 3) an, darunter eine Biogasanlage. Sodann wirken erst der L3. und nördlich davon das Waldgebiet F3. L4. , die Ortschaft F2. und der daran angrenzende Windpark F. sowie das diesem nach Westen hin vorgelagerte Waldstück „X3. “ im Norden und Osten strukturierend ein. Innerhalb dieser Grenzen befindet sich keine relevante Bebauung. Die Flächen werden überwiegend ackerbaulich genutzt. Bewaldete Flächen gibt es kaum; Baum- und Gehölzgruppen befinden sich lediglich am T3.---------grund , am H. Grund und am T4. sowie im Norden im Bereich „Auf dem T5. “ an der Kreuzung der L 751 und der L 636. Ansonsten sind kleinere Grünlandflächen, überwiegend im Bereich F3. Grund und H. Grund, sowie kleinere Feldgehölze und Heckenstrukturen vorhanden (vgl. AFB 2020, GA Bl. 294, und AFB 2013, in BA II). Die L 636 weist im Norden – teilweise beidseitig – einen lückigen Baumbestand auf. In diesem offenen und strukturarmen Landschaftsraum finden Kiebitze ihren Habitatansprüchen entsprechende Bedingungen auch insoweit vor, also es flächige Bereiche von tiefgründigen und schluffigen Lehmböden aus Löß gibt. Östlich des S. weist der Boden dagegen kaum noch diese Qualität auf (vgl. das vom Beklagten und – bearbeitet – von der Klägerin eingereichte Kartenmaterial, Bl. 487 und 503 GA). In dem so definierten, zusammenhängenden Lebensraum bilden die rastenden Individuen eine Überdauerungsgemeinschaft i.S. einer lokalen Population, vgl. erneut VV-Artenschutz, Anlage 1, Nr. 4 (S. 20); Lau, a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 01.10.2009, S. 6. Lässt sich der bei der Rast von Kiebitzen in Anspruch genommene Raum wie beschrieben als naturräumliche Landschaftseinheit abgrenzen, ist es weder angezeigt noch geboten, die lokale Population auf eine administrative Raumeinheit wie das gesamte Gemeindegebiet zu beziehen. Abgesehen davon findet, soweit ersichtlich, im Gemeindegebiet Bad X4. ein regelmäßiges Rastplatzgeschehen lediglich im beschriebenen Bereich statt. Weder der Beklagte noch die Klägerin haben Gegenteiliges vorgetragen, und der Kammer ist aus dem Klageverfahren 11 K 2312/18 (betreffend den Bereich „L2. “) bekannt, dass weiter östlich erst jenseits der Gemeindegrenze, nämlich auf dem Gebiet von N2. , wieder Kiebitzrastplätze kartiert wurden. bb) Die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Kiebitzes, die durch die Störung verursacht wird, ist i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich. Es ist wahrscheinlich (dazu aaa)), dass die lokale Population bei einer Verwirklichung des Vorhabens ihren Rastplatz aufgeben oder mit deutlich weniger Individuen und seltener nutzen wird (bbb)). Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang bestehen nicht (ccc)). Dies wirkt sich negativ auf die den Erhaltungszustand der lokalen Population aus (ddd)). Ob der Populationsbezug in § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BNatSchG mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung (fff)). aaa) Entgegen dem Gesetzeswortlaut („eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert“) bedarf es keiner diesbezüglichen positiven Feststellung, denn eine solche könnte erst nach Verwirklichung eines Vorhabens getroffen werden. Dementsprechend ist nach den Gesetzesmaterialien eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebens chancen , der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit gemindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss (Hervorhebung durch die Kammer). BT-Drs. 16/5100, S. 11; vgl. zum Maßstab auch Lau, a.a.O. Rn. 30: Verschlechterung darf „nicht auszuschließen“ sein; Gellermann, a.a.O. Rn. 13: Störung muss eine Verschlechterung „naheliegend erscheinen lassen“. bbb) Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der in Bezug auf das Rastplatzgeschehen festzustellenden Entwicklung ist es nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich, dass das Gebiet aufgrund der von den Windenergieanlagen ausgehenden Scheuchwirkung von Kiebitzen gemieden werden wird. Der von Kiebitzen benötigte weitläufige, möglichst unzerschnittene und strukturarme Landschaftscharakter mit im Wesentlichen unverstellter Horizontlinie des bislang zur Rast genutzten Gebietes zwischen I. , G. und Bad X. würde durch die Errichtung der vier von der Klägerin geplanten Anlagen verloren gehen. Die Klägerin hat das Genehmigungsverfahren betreffend die Anlagen H7 und H10 mit dem – nach Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2014 – fortgesetzten Verwaltungsverfahren betreffend die Genehmigung der streitgegenständlichen Anlagen H3 und H4 zusammengeführt und so den Gegenstand des „Vorhabens“ bestimmt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 –, juris Rn. 137. Die von der Klägerin vorgelegte UVS 2016 nimmt ebenso eine einheitliche Betrachtung der Anlagen vor wie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose der Power of Nature vom 03.09.2018 (BA VII und VIII; Bl. 131 ff. GA) und der AFB 2020; es hat eine parallele öffentliche Bekanntmachung und einen gemeinsamen Erörterungstermin gegeben. Dementsprechend hat der Beklagte in beiden Ablehnungsbescheiden die Umweltauswirkungen für alle vier Anlagen zusammengefasst geprüft. Der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung entspricht demjenigen des Beklagten. Dass zwei – im Wesentlichen wortgleiche – Bescheide ergangen sind, ist allein der Verfahrenshistorie geschuldet und stellt die Einheitlichkeit des Vorhabens nicht in Frage. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn die Klägerin eine Priorisierung vorgenommen hätte, was sie aber weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren getan hat. Die Windenergieanlagen H3, H4, H7 und H10 führen dazu, dass die Flächen nördlich einer gedachten Linie vom Anwesen „I1. “ im Westen und der X2. im Osten als potentieller Rastbereich ausfallen. Das zwischen dem Standort der Anlage H10 und dem Wäldchen „X3. “ gelegene Gebiet ist mit etwa 1.000 m zu schmal, um weiter als Rastplatz in Betracht zu kommen. Abgesehen davon, dass ein Meideverhalten des Kiebitz‘ auch in Bezug auf den Waldrand zu erwarten ist, grenzen unmittelbar an den X3. bereits Windenergieanlagen des Windparks F. an. Die nach Abzug der Meidebereiche verbleibende, von der X2. durchflossene Feldflur wird daher von den Vertikalkulissen sowohl westlich als auch östlich gelegener Windenergieanlagen sowie das unübersichtliche Waldgelände geprägt. Auch der nördlich der Anlagen bis zur U. / Auf dem T5. verbleibende Raum ist unter Berücksichtigung der Störwirkung, die von den im Norden verlaufenden Landesstraßen L 751 und L 636 ausgeht, nicht groß genug. Infolgedessen wird dieser Bereich von Kiebitztrupps ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden. Der Ausschnitt aus der von der Klägerin eingereichten, von der Bioplan GbR erstellten Karte zeigt die 400 m-Meideabstände und veranschaulicht, in welchem Ausmaß Flächen als geeignete Rastgebiete verloren gehen. Überschlägig – gemessen mit tim-online – sind dies knapp 3 km 2 ; diese Größenordnung entspricht den Angaben des Beklagten, der davon ausgeht, dass rund 220 ha unmittelbar durch das Vorhaben überplant werden und gut 322 ha infolge von Zerschneidungswirkungen ausfallen (Schriftsatz vom 04.03.2021, Bl. 450 GA). ccc) Eine Ausweichmöglichkeit für die lokale Kiebitzpopulation besteht nicht. Da eine Störung der lokalen Population – um erheblich zu sein – nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben muss, ist weiter zu prüfen, ob sich nachteilige Wirkungen etwa aufgrund im räumlichen Zusammenhang bestehender (Ausweich-)Habitate nicht ergeben oder durch die Herstellung solcher Habitate kompensieren lassen. Ist dies der Fall, liegt eine erhebliche Störung nicht vor. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 230, 258; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 – 8 B 927/16 –, juris Rn. 31 f., und Urteil vom 17.02.2011 – 2 D 36/09.NE –, juris Rn. 196. Infolge des mit dem Vorhaben einhergehenden Lückenschlusses zwischen den Windparks L. bzw. I. -M. im Westen und F. im Osten wird der südöstlich der X2. und des H. Grundes verbleibende Bereich nach Norden und Nordwesten durch eine durchgängige Front von Windenergieanlagen begrenzt. Es ergibt sich eine Summationswirkung, durch die auch der Gebietscharakter des südöstlich der Anlagen verbleibenden Bereichs verändert wird. Die Eigenschaft als weiträumiger, störungsarmer Landschaftsraum geht verloren, sodass den Habitatanforderungen für rastende Kiebitze nicht mehr genügt wird. Wie bereits oben unter I. 1. d) aa) dargelegt, wirken das Waldgebiet „F3. L4. “ und der L3. im Osten mit – weiteren – vertikalen Strukturen ein. Südlich befindet sich ab dem U2.----weg relevante Bebauung. Zerschnitten wird die Landschaft durch die von Südwesten nach Nordosten verlaufende L 744. Durch die nahegelegene Wohnbebauung in G. wird der Bereich darüber hinaus auch vermehrt von Spaziergängern und Radfahrern genutzt, was zu Störungen von Kiebitzen führt. Das LANUV NRW formuliert als Anforderung an einen Maßnahmenstandort u.a., dass „auf eine ausreichende Störungsarmut bezüglich Erholungsnutzung (Spaziergänger mit frei laufenden Hunden etc.) zu achten“ sei. Vgl. Maßnahmensteckbrief Vögel, „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, a.a.O. S. 88. Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kiebitze während der Wanderung auf diesen immerhin etwa 3 km 2 großen östlich der L 636 gelegenen Bereich ausweichen. Das Rastgeschehen, das im Frühjahr 2016 beobachtet werden konnte – 950 Individuen rasteten südwestlich von F2. –, ermöglicht keine andere Beurteilung, weil dieser Landschaftsraum durch das Vorhaben der Klägerin die beschriebene wesentliche Veränderung erfährt. Der mit dem Vorhaben verbundene Flächenausfall erstreckt sich damit auf den südöstlich angrenzenden Bereich. Die nördlich von Bad X. bzw. C2. gelegenen Flächen weisen die für rastende Kiebitze erforderliche Landschaftsstruktur aufgrund der dort vorhandenen Bebauung nicht auf. Die B 480 im Westen, eine 110 kV-Leitung, die Bebauung in C2. bzw. Bad X. sowie Bäume und Gehölze im S1. strukturieren den Raum in einer für den Kiebitz ungeeigneten Weise, und der Horizont nach Norden wird durch die vorhandenen und die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen verstellt. Entsprechendes gilt für etwaige Ausweichmöglichkeiten westlich der B 480. Dass dort auch nach bzw. während der Errichtung des Windparks ein Rastplatzgeschehen festgestellt werden konnte (so UVS 2016, S. 90), ändert an der grundsätzlich nicht mehr gegebenen Habitateignung des Gebietes nichts. Es ist im Süden durch die Bebauung im Ortsteil M. und in Bad X. eingefasst. Im Norden befindet sich der Windpark I. -M. , der den Horizont und damit das freie Blickfeld verstellt. Des Weiteren verläuft die Trasse der B 480n durch das Gebiet, das insgesamt auch zu klein ist, um den Raumforderungen des Kiebitz‘ ausreichend Rechnung zu tragen. Von einem lediglich das Anlagenumfeld „kleinräumig“ meidenden Ausweichverhalten des Kiebitz‘ und einer Verschiebung der Rastplätze nach Süden bzw. Osten mit der Folge, dass der Lebensraumverlust im Norden für die lokale Population nicht relevant wäre, ist daher nicht auszugehen. Dies ist vom Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie Wolf Lederer im Übrigen bereits im Jahr 2013 konstatiert worden. In einer von der Stadt Bad X. beim Beklagten eingereichten Stellungnahme wird betreffend die vom Büro Schmal + Ratzbor erstellten ASP 2013 ausgeführt: „Bei Goldregenpfeifer und Kiebitz prognostizieren die Bearbeiter eine „kleinräumige Verschiebung“ der Rastplätze infolge des Meideverhaltens. Dabei übersehen sie aber, dass beide Arten bei uns nur in den größten offenen Feldfluren rasten und solche nicht unbegrenzt verfügbar sind. Gerade infolge des zunehmenden Ausbaus von WEA sind bereits viele ehemals verfügbare Flächen für diese Arten entwertet.“ (vgl. Bl. 186 ff. BA V). Diese Entwertung erfahren auch die Ausweichflächen, für die die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.03.2021 ein Maßnahmenkonzept angeboten hat (Bl. 466 ff. GA). Die östlich des Vorhabengebiets gelegenen Flächen weisen jedenfalls nach der Errichtung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen die erforderlichen Habitateigenschaften nicht – mehr – auf; daran vermögen die vorgesehenen Maßnahmen nichts zu ändern. Darüber hinaus genügt die Maßnahmenfläche mit einer Größe von 15 ha quantitativ nicht, um den mit dem Vorhaben einhergehenden Flächenverlust zu kompensieren. Nach dem Maßnahmensteckbrief des LANUV NRW besteht ein Maßnahmenbedarf mindestens im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Vgl. erneut Maßnahmensteckbrief Vögel, „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, dort unter 4. „Maßnahmen im Acker (O.2.1, nur Kiebitz und Goldregenpfeifer)“, a.a.O. S. 93. ddd) Geht der für den Kiebitz erforderliche und für die Q. Hochfläche typische strukturarme und weiträumig offene Charakter der Landschaft in einem Ausmaß verloren, das es wahrscheinlich macht, dass der gesamte Bereich zwischen I. , Bad X. und G. als Rastgebiet ausfällt, ist zu erwarten, dass sich dies nachteilig auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirkt. Nach der VV-Artenschutz ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung die Größe oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringert. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot. Störungen an den Populationszentren können aber auch bei häufigeren Arten zur Überwindung der Erheblichkeitsschwelle führen. Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Vgl. VV-Artenschutz, Anlage 1 Nr. 4 a. E. (S. 21 f.). Außer im Kreis Q1. gibt es Rastvorkommen des Kiebitz‘ im Regierungsbezirk Detmold nach den Daten des LANUV NRW lediglich noch im Kreis Minden-Lübbecke; eine Individuenzahl wird für beide Kreise nicht angegeben. Vgl. LANUV NRW, Planungsrelevante Arten in NRW: Vorkommen und Bestandsgrößen in den Kreisen in NRW (31.05.2018), S. 69; abrufbar unter https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/arten-kreise-nrw.pdf Der Erhaltungszustand wird sowohl für die – hier gegebene – kontinentale biogeografische Region als auch für die atlantische Region als unzureichend qualifiziert. Die sog. Ampelbewertung für Nordrhein-Westfalen lautet „ungünstig/unzureichend“ (gelb). In der Roten Liste NRW 2016 ist der Kiebitz mit „3“, also als gefährdet eingestuft. Im Jahr 2015 wurde von einem Vorkommen mit weniger als 75.000 Individuen ausgegangen. Vgl. LANUV NRW, Planungsrelevante Arten in NRW: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes (30.04.2020); abrufbar unter https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf. Der Sachverständige Dr. Kaiser hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass landesweit aktuell ein negativer Bestandstrend zu verzeichnen sei. Bei diesem ungünstigen Erhaltungszustand der Art werden sich durch den Wegfall des Rastbereichs mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Überlebenschancen und damit die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population verschlechtern. Dies gilt umso mehr, als die Flächen im Zentrum des Vogelzugkorridors an der nordwestdeutschen Mittelgebirgsschwelle liegen und für Kiebitze bei Witterungsbedingungen wie im Frühjahr 2013 besondere Bedeutung erlangen können. Im Falle von großräumigen Schlechtwetterlagen und bei Kälterückschlägen kann ein Zugstau eintreten (vgl. UVS 2016, S. 87), während dessen Kiebitze in großem Ausmaß auf geeignete Gebiete- auch abseits der in den Vogelschutzgebieten und den Börden gelegenen bedeutenden Rastbereiche ausweichen. Weil der Wegzug von Kiebitzen häufig den Charakter einer Kälteflucht hat und im Vergleich mit anderen Limikolen rascher erfolgt, führen Kälterückschläge häufig zu einer Zugumkehr oder zu hoher Frühjahrsmortalität (so auch Schmal + Ratzbor, Stellungnahme vom 14.05.2014 zum Ablehnungsbescheid vom 16.01.2014 unter Bezugnahme auf Glutz von Blotzheim, Bl. 72 ff. BA IV; ebenso UVS 2016, S. 87). Je schlechter die Habitatbedingungen in solchen Randbereichen des Rastgeschehens dann sind, umso häufiger ist mit einer Zugumkehr und damit einhergehend einer erhöhten Mortalitätsrate zu rechnen. Daher kommt dem Bereich auch nach Ansicht der Kammer im Rahmen des Zuggeschehens des Kiebitzes eine Trittsteinfunktion mit erheblicher Bedeutung zu. Soweit die Gutachter der Klägerin – auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezogen – argumentieren, bei entsprechenden Witterungsbedingungen würden vom Kiebitz „auch suboptimale Bereiche“ zur Rast genutzt, verkennen sie zum einen die mit der verminderten Qualität des Rastgebietes einhergehende Gefährdung der lokalen Population. Zum anderen berücksichtigen sie nicht, dass die Raumforderungen des Kiebitz‘ zunehmen, je größer die Truppstärke ist. eee) Erfüllt die Störung, die das Vorhaben der Klägerin darstellt, damit die Anforderungen, die § 44 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BNatSchG an die Erheblichkeit stellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der populationsbezogene Ansatz der Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist, vgl. dazu Gellermann, a.a.O. § 44 Rn. 14 m.w.N.; Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 27, und welche Konsequenzen insoweit aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.03.2021 – C-473/19 und C-474/19 – (Härryda) zu ziehen sind. 2. Das Vorhaben ist des Weiteren mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unvereinbar. Danach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Während § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die dort genannten Arten vor störenden Einwirkungen schützt und an eine dadurch verursachte Verhaltensänderung des Individuums anknüpft, dient § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG der Sicherung bestimmter Lebensstätten. Vgl. Gellermann, a.a.O. § 44 Rn. 10; Lau, a.a.O. § 44 Rn. 29; Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 10. Werden windenergieempfindliche Arten an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten nicht mehr für sie nutzbar sind. Insofern ergeben sich Überschneidungen zwischen dem „Störungstatbestand“ und dem „Beschädigungstatbestand“. Vgl. Artenschutzleitfaden 2017, S. 19; ebenso VV-Artenschutz, Anlage 1 Nr. 4 (S. 21); Gellermann, a.a.O. § 44 Rn. 21; Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 22. a) Als streng geschützte Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG ist der Kiebitz zugleich besonders nach Nr. 13 der Vorschrift geschützt und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. b) Das Vorhabengebiet befindet sich im Bereich einer Ruhestätte des Kiebitzes. Als Ruhestätten geschützt sind Orte, die Tiere zur Regeneration, etwa zur Rast, zum Schlafen oder zum Schutz regelmäßig aufsuchen oder an die sie sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückziehen. Als Ruhestätten gelten z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 104; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2021 – 11 D 13/18.AK –, juris Rn. 221; Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 31; LANA, Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2010, S. 7. Die räumliche Abgrenzung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist in erster Linie eine naturschutzfachliche Frage, die je nach Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Je nach Raumanspruch der Arten lassen sich zwei verschiedene Fallkonstellationen herleiten. Eine „weite Auslegung“ hat bei Arten mit vergleichsweise kleinen Aktionsradien sowie bei Arten mit sich überschneidenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die eine ökologisch-funktionale Einheit darstellen, zu erfolgen. In diesen Fällen ist bei der räumlichen Abgrenzung einer Stätte das weitere Umfeld mit einzubeziehen, und es sind ökologisch funktionale Einheiten zu bilden. Die „weite Auslegung“ hat zur Folge, dass nicht mehr der einzelne Eiablage-, Verpuppungs- oder Versteckplatz als zu schützende Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zu betrachten ist, sondern ein größeres Areal bis hin zum Gesamtlebensraum des Tiers. Eine „enge Auslegung“ erfolgt bei Arten mit eher großen Raumansprüchen. In diesen Fällen handelt es sich bei den Fortpflanzungs- und Ruhestätten meist um kleinere, klar abgrenzbare Örtlichkeiten innerhalb des weiträumigen Gesamtlebensraums. Vgl. MKULNV, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, a.a.O. S. 26 f.; VV-Artenschutz, Anlage 1 Nr. 5 (S. 22 f.). Kiebitze sind Zug- und Rastvögel, die während der Frühjahrs- und Herbstrast in der Regel in Trupps an strukturell geeigneten Plätzen rasten. Neben fakultativ und nur sporadisch genutzten Rastplätzen gibt es – wie hier – regelmäßig von größeren Gruppen genutzte traditionelle und insoweit abgrenzbare Rastplätze, die für die Auffrischung der Fettreserven von Bedeutung sind, wobei jährliche Verlagerungen aufgrund landwirtschaftlicher Nutzung auftreten können. Räumlich abzugrenzen ist die Ruhestätte beim Kiebitz nach dem Maßnahmensteckbrief des LANUV NRW daher im Sinne einer „weiten Auslegung“. Vgl. Maßnahmensteckbrief Vögel, „Vorwiegend auf Feuchtgrünland rastende Limikolen“, a.a.O. S. 87 ff. Insoweit geht die Kammer von einer traditionellen, weil über mehrere Jahre regelmäßig in Anspruch genommenen Ruhestätte aus, die sich räumlich ebenso wie die lokale Kiebitzpopulation auf den gesamten und insoweit strukturell geeigneten Bereich südlich der U. erstreckt. Auf die Ausführungen unter I. 1. d) aa), die entsprechend gelten, wird verwiesen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Begriff der Ruhestätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eher eng auszulegen sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht folgert dies – ebenso wie die oben zitierte Literatur – zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Zum anderen wird die Erwägung herangezogen, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbiete, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelege, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie einzelne Nester oder Höhlenbäume – einschließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rn. 118 unter Hinweis auf Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 66. Ein enges, möglicherweise nur die von einzelnen Rasttrupps genutzten Flächen erfassendes Verständnis verbietet sich nach Auffassung der Kammer aber deshalb, weil Kiebitze Rastplätze auch in Abhängigkeit von der jeweiligen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wählen, die sich jährlich ändern kann. Selbst wenn man die Ruhestätte des Kiebitzes aus den genannten systematischen Erwägungen heraus enger abgrenzen würde, etwa dahingehend, dass nur die unmittelbar vom Vorhaben betroffenen, zwischen den Anlagen genutzten Rastbereiche entlang des erfasst würden, ändert dies am Eintritt des Beschädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nichts, wie die Ausführungen unter 2. c) zeigen. c) Die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen würden zu einer Beschädigung von Ruhestätten des Kiebitzes führen. Eine Beschädigung liegt vor, wenn eine geschützte Stätte derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sie ihre ökologische Funktion nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Eine substanzverletzende Beeinträchtigung ist – auch zur Vermeidung unionsrechtswidriger Ergebnisse – nicht zu fordern, vgl. Gellermann, a.a.O. § 44 Rn. 21; wohl auch Schütte/Gerbig, a.a.O. § 44 Rn. 34 a. E. unter Bezugnahme auf VG Berlin, Urteil vom 31.10.2001 – 1 A 274/96 –, NuR 2002, 311; a. A. Lau, a.a.O. § 44 Rn. 37, der mittelbare Beeinträchtigungen über die Tathandlung „Entnahme aus der Natur“ erfassen will. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dieser funktional abgeleitete Ansatz führt dazu, dass sowohl unmittelbare Wirkungen auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen – beispielsweise durch das Meideverhalten störungsempfindlicher Arten – das Tatbestandsmerkmal einer Beschädigung erfüllen. So Artenschutzleitfaden 2017, S. 20. Bei einer – hier gegebenen, siehe oben unter I. 1. c) – Störung von Individuen an diesen Lebensstätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Wirkung auch nach Wegfall der Störung fortbesteht bzw. betriebsbedingt andauert. Vgl. Artenschutzleitfaden 2017, S. 19. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rn. 118 a. E. Insoweit führt die durch die vertikale Anlagenstruktur verursachte Störung zugleich zu einer Beschädigung der Ruhestätte, da sich die Ruhemöglichkeiten für den Kiebitz verringern. Auf der Grundlage einer weiten Abgrenzung als Ruhestätte geht durch die Errichtung der Anlagen H3, H4, H7 und H10 ein Lebensraum von knapp 3 km 2 verloren, der von Kiebitzen bisher als Ruhestätte genutzt worden ist. Legt man als Ruhestätten nur die Flächen zugrunde, für die ein Rastplatzgeschehen in der Vergangenheit konkret nachgewiesen wurde und die sich im Vorhabenbereich entlang des Hirschweges befinden, fällt der Lebensraumverlust zwar geringer aus. Eine Beschädigung von Ruhestätten ist aber in beiden Fällen gegeben. d) Der nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tatbestandsmäßige Verstoß gegen das Beschädigungsverbot ist nicht nach Absatz 5 der Vorschrift privilegiert. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vor, wenn – wie hier – europäische Vogelarten betroffen sind und die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall. Der Bereich zwischen I. , Bad X. und G. fällt durch das Vorhaben – auch aufgrund der mit der Vielzahl bereits bestehender Windenergieanlagen einhergehenden Summationswirkungen – komplett als Ruhestätte für den Kiebitz aus. Daher lässt sich ein Funktionserhalt auch nicht in Anwendung der Freistellungsregelung in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG durch die nunmehr von der Klägerin vorgesehene vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sicherstellen. Auf die Ausführungen unter I. 1. d) bb) ccc), die in diesem Zusammenhang entsprechend gelten, wird verwiesen. e) Dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen. f) Ein Rückgriff auf den allgemeinen Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG ist nach Satz 2 der Vorschrift beim Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht gegeben; es fehlt bereits an einem diesbezüglichen Antrag der Klägerin. 3. Der Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen dagegen keine Auswirkungen auf das Zuggeschehen des Gold- und Mornellregenpfeifers entgegen. Insoweit werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklicht. Wanderkorridore und Flugrouten, die als Verbindungswege zwischen Fortpflanzungs- und Ruhestätten fungieren, haben ebenso wie Nahrungshabitate ausnahmsweise dann an dem durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermittelten Schutz teil, wenn durch ihre Beschädigung die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt (sog. essentielle Habitatelemente). Vgl. Artenschutzleitfaden 2017, S. 19 f. Ist die ökologische Funktionalität der durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Lebensstätten von der Existenz eines bestimmten Nahrungshabitats oder Wanderkorridors abhängig, ist deren Zerstörung von artenschutzrechtlicher Relevanz, wenn sie zur Folge hat, dass die Lebensstätte von den geschützten Tieren nicht mehr genutzt werden kann. Vgl. Gellermann, a.a.O. § 44 Rn. 15. Dies kann der Fall sein, wenn eine Ruhestätte durch bauliche Maßnahmen auf Dauer verhindert wird. Vgl. Artenschutzleitfaden 2017, S. 20 oben. Davon ist für die – im benachbarten Hochsauerlandkreis gelegenen – Rastplätze des Gold- und Mornellregenpfeifers nicht auszugehen. Die beiden Arten zeigen zwar ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen, vgl. Artenschutzleitfaden 2017, S. 44 f.; es steht jedoch nicht zu befürchten, dass das Vorhaben der Klägerin durch Summationswirkungen Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt. Der Sachverständige Dr. Kaiser hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass Gold- und Mornellregenpfeifer breitfrontig und in Höhen ziehen, aufgrund derer auch ein etwa 14 km breiter, in West-Ost-Richtung und quer zur Hauptzugrichtung verlaufender Windpark keine Barrierewirkung entfaltet. 4. Ist das Vorhaben in Bezug auf den Kiebitz mit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unvereinbar, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob in Bezug auf andere (Vogel-)Arten betriebsbedingt Zugriffsverbote ausgelöst werden, da sich diese durch entsprechende Nebenbestimmungen, namentlich eine Bauzeitenregelung und/oder Betriebsbeschränkungen überwinden lassen. Dies gilt sowohl für Rotmilan (dazu a)), Rohr- und Wiesenweihe (b)), Feldlerche und Wachtel (c)) als auch für Fledermäuse (d)). a) Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan und damit einhergehend ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG während des herbstlichen Schlafplatzgeschehens könnte ausgeschlossen werden, indem eine Genehmigung mit einer entsprechenden Pauschalabschaltung während der morgendlichen und abendlichen Dämmerung beauflagt würde. Die Klägerin hat sich im Klageverfahren hilfsweise – sie bestreitet die Existenz eines relevanten Gemeinschaftsschlafplatzes im 1.000 m-Radius – mit einer solchen Nebenbestimmung einverstanden erklärt, und ein evtl. weiter erforderliches Schlafplatzmonitoring ließe sich ebenfalls etablieren (Bl. 123 GA und Vermerk 2018, Bl. 214 GA). Dies gilt auch für aufgrund von Erntearbeiten erforderliche Abschaltungen; hier könnte eine Nebenbestimmung nach Nr. 8. 2a) des Artenschutzleitfadens 2017 (S. 32 f.) aufgenommen werden, die im AFB 2020 auch vorgeschlagen ist (Bl. 337 GA). b) Weihen meiden während der Brut vertikale Strukturen. Ein Brutvorkommen von Rohr- oder Wiesenweihen konnte jedoch weder von der Biologischen Station in den Jahren 2015 und 2016 (BA IX und X) noch von der Bioplan GbR (AFB 2020, Bl. 307 und 311 GA) festgestellt werden. Soweit Weihen vereinzelt im Bereich „Himmelreich“ oder in der Hellwegbörde brüten, werden diese durch die Anlagen der Klägerin schon deshalb nicht tangiert, weil diese Gebiete südlich des Vorhabengebietes gelegen sind und das Zuggeschehen von Südwesten nach Nordosten verläuft. Im Übrigen zeigen Weihen nach den Ausführungen Dr. Kaisers während des Zuges kein Meideverhalten. Ein Um- oder Überflug von Windenergieanlagen ist problemlos möglich. Sollten sich die Anlagenstandorte innerhalb eines regional bedeutsamen Nahrungshabitats befinden oder gäbe es Schlafplätze im Untersuchungsraum – nach den Erhebungen der Bioplan GbR (AFB 2020, S. 19) gab es im Jahr 2019 keine Gemeinschaftsschlafplätze im Untersuchungsraum, westlich der Vorhabenfläche waren aber regelmäßige Flugbewegungen festzustellen –, können erneut Betriebsbeschränkungen das Eintreten von Zugriffsverboten vermeiden. c) Hinsichtlich Feldlerche und Wachtel, die beide nicht windenergiesensibel sind, kann es baubedingt zu einer Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kommen. Auch wenn es nach dem Artenschutzleitfaden 2017 entgegen der Auffassung der Klägerin keine Regelvermutung gibt, dass bei nicht windenergiesensiblen Arten Zugriffsverbote nicht verwirklicht werden – der Artenschutzleitfaden 2017 beschränkt seine diesbezügliche Aussage ausdrücklich auf betriebsbedingte Auswirkungen, s. S. 12 Mitte –, könnte dem durch eine Bauzeitenregelung Rechnung getragen werden. Beide Arten bauen ihre Nester jährlich neu. Soweit Fortpflanzungsstätten durch die Errichtung der Anlagen wegfallen, kann dem durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. d) Dem Schlagrisiko für Fledermäuse kann über die im Artenschutzleitfaden 2017 unter Nr. 8. 2b) (S. 33) beschriebene Pauschalabschaltung begegnet werden. Die Klägerin und das Gutachterbüro Schmal + Ratzbor halten zwar wohl nach wie vor nur eine Abschaltung im Zeitraum vom 15.07. bis zum 31.10. eines Jahres für erforderlich, haben aber im Klageverfahren hilfsweise eine Abschaltung auch ab dem 01.04. angeboten (Schreiben vom 04.08.2020, Bl. 263 f. GA, und Kurzgutachten vom 08.07.2020, Bl. 273 GA). II. Dass das Vorhaben der Klägerin, wie vom Beklagten im Bescheid vom 29.11.2017 mit ausführlicher Begründung bejaht, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, die im Ergebnis dazu führen muss, dass sich Belange von Natur und Landschaft gegenüber anderen Belangen durchsetzen, lässt die Kammer im Ergebnis dahinstehen. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, § 14 Abs. 1 BNatSchG. Veränderungen des Landschaftsbildes sind dann als Eingriff zu qualifizieren, wenn sie einem für die Schönheit der natürlichen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nachteilig und erheblich erscheinen. Wegen des anderen Wortlauts des § 14 Abs. 1 BNatSchG wird keine Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verlangt. Im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung regelmäßig dann gegeben, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf die Landschaft zeitigt. Vgl. Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, a.a.O. Rn. 50; Lütkes, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG Kommentar, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 20. Die Errichtung einer Windenergieanlage stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft in diesem Sinne darstellen, der, wie der Beklagte unter Hinweis auf Nr. 8.2.2.1 des Windenergie-Erlasses NRW zutreffend ausführt, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar ist. Bei der nach § 15 Abs. 5 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und den „anderen“ Belangen, hier also dem öffentlichen Interesse an der Erzeugung regenerativer Energien und dem privaten Interesse der Klägerin an der Realisierung ihres Projektes auf der anderen Seite, kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Anlagen der Klägerin das Landschaftsbild beeinträchtigen. Dabei kann die bereits bestehende erhebliche Vorbelastung des Anlagenumfelds insbesondere durch Einrichtungen der Stromerzeugung und -versorgung nicht außer Betracht bleiben. Auf der anderen Seite ist nicht abzustreiten, dass die Anlagen letzte freie Sichtbeziehungen zwischen I. und Bad X. verstellen. Weiterer Prüfung bedürfte die Frage, ob und in welchem Umfang der Umstand, dass im südlichen Bereich des Kreises Q1. in einem bundesweit deutlich überdurchschnittlichen Maße Windenergie erzeugt wird – in die von der Klägerin vorgelegten UVS 2016 sind 167 Bestandsanlagen einbezogen worden –, im Rahmen der Abwägung Bedeutung haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.