Beschluss
12 A 2248/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld ist Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, soweit es die Schonvermögensgrenze übersteigt (§ 12 Abs.2 PfG NRW i.V.m. PflFEinrVO).
• Ungeklärter Verbleib von Vermögensbeträgen ist bei Verpflichtungsklagen zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen; der Kläger hat die Glaubhaftmachung des behaupteten Vermögensabflusses zu leisten (§ 23 Abs.1 SGB X).
• Glaubhaftmachung erfordert überwiegend wahrscheinliche Feststellungen; bloße Vermutungen, Schätzungen oder widersprüchlicher Vortrag genügen nicht.
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht erfüllt sind, insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Pflegewohngeld bei ungeklärtem Vermögensverbleib • Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld ist Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, soweit es die Schonvermögensgrenze übersteigt (§ 12 Abs.2 PfG NRW i.V.m. PflFEinrVO). • Ungeklärter Verbleib von Vermögensbeträgen ist bei Verpflichtungsklagen zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen; der Kläger hat die Glaubhaftmachung des behaupteten Vermögensabflusses zu leisten (§ 23 Abs.1 SGB X). • Glaubhaftmachung erfordert überwiegend wahrscheinliche Feststellungen; bloße Vermutungen, Schätzungen oder widersprüchlicher Vortrag genügen nicht. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht erfüllt sind, insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegen. Die Klägerin beantragte Pflegewohngeld; zuvor verkauften sie und ihr 2008 verstorbener Ehemann 2007 ein Hausgrundstück und verfügten damals über 90.000 €. Zum Zeitpunkt des Antrags 2010 waren noch 7.039,24 € auf dem Konto. Zwischen September 2007 und Oktober 2010 erfolgten Barabhebungen von insgesamt etwa 44.950 €, woraus ein ungeklärter Vermögensbestand von rund 45.000 € verbleibt. Die Klägerin behauptete, die Barabhebungen seien überwiegend für eigene und eheliche Bedarfe aufgebraucht worden und legte verschiedene Ausgabenvorstellungen vor (z. B. Friseur, Medikamente, Kleidung, Fernseher). Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Verbleib erheblicher Mittel ungeklärt sei und die Klägerin die behaupteten Ausgaben nicht glaubhaft gemacht habe. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe; beides wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. • Rechtliche Grundlage für Berücksichtigung von Vermögen bei Pflegewohngeld ist § 12 Abs.2 PfG NRW und die PflFEinrVO; Vermögen oberhalb der Schongrenze ist einzubeziehen. • Ungeklärte Vermögensbeträge können als zu berücksichtigendes Vermögen gewertet werden; bei Verpflichtungsklagen trifft den Kläger die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. • Glaubhaftmachung nach § 23 Abs.1 SGB X verlangt, dass das behauptete Vorliegen überwiegend wahrscheinlich erscheint; hierfür sind erreichbare Beweismittel zu nutzen und der Vortrag muss schlüssig sein. • Das Verwaltungsgericht hat die Beweiswürdigung frei, aber willkürfrei vorzunehmen; es ist nicht verpflichtet, übermäßig strenge Beweisanforderungen zu stellen, wohl aber den Vortrag auf innerliche Überzeugung hin zu prüfen. • Die Klägerin legte nur vage Schätzungen, widersprüchliche Angaben und nicht belegte Behauptungen vor (u.a. zu Häufigkeit von Ausgaben, hohe Einmalkäufe, Abrechnungsmodus), sodass die behaupteten Ausgabehöhen nicht plausibel oder überwiegend wahrscheinlich wurden. • Mangels glaubhaft gemachter Ausgaben blieb der Verbleib erheblicher Geldbeträge ungeklärt; daher besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. • Die Zulassungsgründe des § 124 VwGO liegen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung des Falls; auch Verfahrensfehler sind nicht gegeben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass der Verbleib erheblicher Barabhebungen aus dem Hausverkauf ungeklärt ist und die Klägerin die behaupteten Ausgaben nicht glaubhaft gemacht hat; dadurch fehlt es an einem überwiegend wahrscheinlichen Anspruch auf Pflegewohngeld nach den einschlägigen Vorschriften. Eine Berufungszulassung kommt nicht in Betracht, weil keine ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung vorgetragen sind und keine Verfahrens- oder sonstigen Zulassungsgründe nach § 124 VwGO gegeben sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.