Urteil
2 K 1832/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0924.2K1832.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 verpflichtet, dem Alten- und Pflegeheim N. E. in I. für die frühere Heimbewohnerin F. (*) S. für den Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2012 Pflegewohngeld in Höhe von 5.050,89 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 1/20, der Beklagte 19/20 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d; 2 Die Kläger, die Kinder und Erben der - während der Rechtshängigkeit der Sache - am 00.00.2013 verstorbenen Frau F. S. , erstreben mit der vorliegenden Klage die Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen – sogenanntes Pflegewohn-geld - für den Aufenthalt der Mutter im Altenheim N. E. für die Zeit ab dem 12 Juli 2011 bis zum 11. Juli 2012. 3 Die verstorbene Frau S. war im September 1924 geboren. Sie war nach den Angaben ihrer Kinder seit 1976 verwitwet und lebte auch nach dem Tod ihres Mannes zunächst weiter in B. (X. ). Nach den Angaben der Kläger entschied sie sich nach längerer Überlegung 2006 in die räumliche Nähe ihres Sohnes, des Klägers zu 2.), in den Kreis I. zu ziehen. Nach einem im Mai 2011 erlittenen Herzinfarkt musste sie reanimiert werden. Danach ergab sich, dass sie auf Grund der eingetretenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr allein leben konnte, sondern einer umfassenden Betreuung bedurfte. Die Pflege und Versorgung sollten nach entsprechenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zukünftig stationär von einem Altenheim erbracht werden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 teilte die L. als zuständige Pflegekasse dem Kläger zu 2.) mit, das der sozialmedizinische Dienst auf Grund einer am 25. Mai 2011 durchgeführten Begutachtung das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Umfang der Pflegestufe II festgestellt habe. Die Notwendigkeit der vollstationären Pflege sei gegeben. 4 Da die Mutter der Kläger auch im Übrigen nicht mehr in der Lage war, ihre Verhältnisse selbst zu regeln, wurde vom Amtsgericht F1. ihr Sohn, der Kläger zu 2.), zum Betreuer bestellt. Dies erfolgte erstmals im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss des AG F1. vom 24. Mai 2011 - 10 XVII 198/11 - zunächst in Form einer vorläufigen Bestellung, die bis zum 24. November 2011 befristet war. Dem Betreuer wurden die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten übertragen. Durch Beschluss des AG I. vom 7. März 2012 - 11 XVII 336/11 - wurde der Kläger zu 2.) schließlich unbefristet zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Leistungsträger- und Behördenangelegenheiten bestellt. Ausweislich der gerichtlichen Entscheidung war er als Sohn von den in den §§ 1809, 1810, 1812, 1814 bis 1816 bestimmten Beschränkungen bzw. Genehmigungen befreit. Verfügungen über Konten aller Art bedurften nach der gerichtlichen Entscheidung keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Zur Ersatzbetreuerin wurde die Tochter der verstorbenen Frau S. , die Klägerin zu 1.), bestellt. 5 Die Verstorbene wurde am 12. Juli 2011 in das Altenheim N. E. aufgenommen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 sicherte die Pflegekasse dem Heim ab dem Zeitpunkt der Aufnahme die Übernahme der im Rahmen der vollstationären Pflege möglichen Leistungen der Pflegestufe II zu. 6 Unter dem 14. Juli 2011 stellte das Altenheim beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. In der beigefügten Erklärung über ihre finanziellen Verhältnisse gab die verstorbene Frau S. an, dass sie eine eigene Altersrente und eine Witwenrente bezog. Ab dem 1. Juli 2011 betrug der Auszahlungsbetrag ihrer von der Rentenversicherung X. gezahlten Altersrente 512,22 €. Die von der L. C. T. gezahlte Witwenrente belief sich ab dem gleichen Zeitpunkt auf netto 1.154,88 €, so dass sich die Renteneinkünfte sich insgesamt auf 1.667,10 € summierten. Da der verstorbene Ehemann Beschäftigter eines Bergbauunternehmens war, erhielt sie statt der Deputatkohle vom Pensionsfonds der S2. Aktiengesellschaft, einen jährlichen Heizkostenzuschuss, der sich im Herbst 2011 auf 305,50 € bezifferte. Als Miete für die von ihr angemietete Wohnung hatte sie monatlich 522 € zu entrichten. Weiter verfügte sie am 1. Juli 2011 über folgendes Geldvermögen bei der L1. I. : 7 Giroguthaben 1.877,88 € 8 Sparguthaben Sparbuch 5.438,00 € 9 Schließlich legte sie einen im Dezember 2009 abgeschlossenen Bestattungsvor-sorgevertrag mit der Bestattungsvorsorge U. Aktiengesellschaft über 6.000 € vor; die Versicherungssumme war nach dem Vortrag der Kläger im Dezember 2009 von der mittlerweile verstorbenen Mutter eingezahlt worden. In dem Vertrag hieß es, dass der Kläger zu 2.) und seine Ehefrau als Treugeber den nicht anderweitig gedeckten Anteil der Gesamtkosten von zur Zeit 6.000 € zahlen werden. Das Guthaben war durch Zinserträge zum Jahresende 2010 auf einen Saldo von 6.067,79 € angestiegen. Über eine Sterbegeldversicherung bei der Vorsorgekasse X. bestand für den Todesfall Anspruch auf weitere 3.365 €. Monatliche Beiträge waren nach Angaben des Betreuers noch bis einschließlich Oktober 2011 zu zahlen. Danach war nach den Angaben des Klägers zu 2.) diese Versicherung beitragsfrei. Der Rückkaufwert der letztgenannten Versicherung betrug zum 30. September 2011 1.686,90 €. 10 Auf Nachfrage des Beklagten ergab sich, dass auf dem obengenannten Sparbuch seit 2006 neben monatlichen Abgängen zwischen 1.000 € und 2.000 € auch größere Geldflüsse verzeichnet waren. So waren unter dem 11 26.10. 2006 Einzahlungen in Höhe von 38.442,86 € 12 und am 13 20.11.2006 Einzahlungen in Höhe von 18.139,07 € 14 verzeichnet. Der Bestand des Sparbuchguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt somit insgesamt 54.582,93 € 15 Am 16.02 2007 erfolgte vom Sparbuch ein als Umbuchung verzeichneter Abfluss über 30.000,00 €. 16 Am 27.02.2009 erfolgte ein als Umbuchung bezeichneter Zufluss von 21,114,52 €. 17 Die Barabhebungen vom genannten Sparbuch beliefen sich im Jahr 2007 auf insgesamt 16.500,00 €, im Jahr 2010 auf insgesamt 8.840,00 und im Jahr 2011 auf 11.700 €, in diesen drei Jahren zusammen somit auf 37.040,00 €. Eine Nachfrage des Beklagten zur Verwendung der Barabhebungen der Mutter, diese seien im Hinblick auf die Höhe des Renteneinkommens der Mutter nicht nachvollziehbar, konnte der Betreuer nicht aufklären. Seine Mutter habe ihre sämtlichen Angelegenheiten, auch ihre finanziellen, selbständig geregelt. Die Kinder seien selbst sowohl von der Höhe des früheren Sparvermögens der Mutter als auch der Höhe der Geldzu- und -abflüsse überrascht gewesen. Im Sommer 2011 habe der Kläger zu 2.) nach seiner Bestellung zum Betreuer die entstandenen Heimkosten aus den Sparbuchgeldern vorfinanziert. Weitere Aufklärungsbemühungen zum Verbrauch und sonstigem Verbleib der auf dem Sparbuch vormals vorhandenen Gelder blieben erfolglos. 18 Mit an das N. E. gerichtetem Bescheid vom 23. September 2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Das vorhanden Vermögen übersteige den Schonbetrag von 10.000 €. Die zweckgebundene Vorsorge für die Bestattung bleibe dabei bis zu einem Betrag von 3.500 € unberücksichtigt. Bei den in den letzten Jahren vom Sparbuch abgeflossenen Geldern stehe nicht zweifelsfrei fest, in welchem Umfang das vorhandene Geldvermögen tatsächlich verbraucht wurde. Er gehe deshalb davon aus, dass über das geschützte Schonvermögen hinaus noch Mittel vorhanden seien. Der Einsatz dieses Vermögens stelle auch keine besondere Härte dar. 19 Die Mutter der Kläger hat am 14. Oktober 2011 Klage erhoben. Nach ihrem Tod am 18. Mai 2013 haben die jetzigen Kläger als Erben der Verstorbenen erklärt, den Prozess fortzuführen. Sie machen geltend, dass der Bestattungsvorsorgevertrag im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld in voller Höhe von der Berücksichtigung als Vermögen befreit sei. Der Kläger zu 2.) erklärte bei seiner Anhörung durch das Gericht als Partei ausdrücklich, dass entgegen dem Inhalt des zu den Gerichtsakten (GA 28) gereichten Bestattungsvorsorge/Treuhandvertrages der eingezahlte Betrag von der verstorbenen Mutter und nicht von ihm und seiner Ehefrau stammte. Er habe erst durch den Vorhalt bei der gerichtlichen Anhörung den diesbezüglichen Inhalt des Vorsorge- und Treuhandvertrages verstanden. Selbst wenn dieser Bestattungsvorsorgevertrag im Grundsatz zum einzusetzenden Vermögen gehören würde, wäre der vom Beklagten geforderte Einsatz des Bestattungsvorsorgevertrages - soweit er über den Wert von 3.500 € hinausreicht - eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz1 SGB XII. Soweit der Beklagte geltend mache, die Verwendung der seit 2006 vom Sparbuch abgehobenen Geldmittel sei unklar, habe ihm insbesondere der Kläger zu 2.) die Verwendung der Mittel - soweit ihm möglich - erläutert. Die verstorbene Mutter habe bis zum Mai 2011 ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich geregelt, ohne ihre Kinder dabei mit einzubeziehen. Diese hätten weder von der Höhe der Renteneinkünfte, der Summe der Ersparnisse noch von der Herkunft des gesparten Geldes Kenntnis gehabt. Sie seien selbst von der Höhe der beiden Renten der Mutter, der Höhe der Ersparnisse sowie der Höhe der Einzahlungen und Abbuchungen auf dem Sparbuch überrascht gewesen. Den Klägern gegenüber habe die Mutter immer betont, sie sei arm. Wenn Sie an Weihnachten ihren beiden Kindern mal 50 € oder 100 € gegeben habe, habe sie immer betont, dass sie nicht wisse, ob sie einen solchen Betrag im nächsten Jahr auch noch geben könne. Die Enkel hätten nur wesentlich kleinere Beträge erhalten. Allein ein Sohn des Klägers zu 2.) habe schon mal einen kleineren zweistelligen Geldbetrag erhalten, weil er bei der Großmutter Reparaturarbeiten ausgeführt habe. Die Enkel der Verstorbenen hätten auch nach Rückfrage für den Prozess den Erhalt über den geschilderten Umfang hinausgehender Geldsummen verneint. Nach der Bestellung zum Betreuer habe der Kläger zu 2.) versucht, mit der Mutter die finanziellen Verhältnisse aufzuklären. Die in Folge des Herzinfarkts eingetretene Demenz habe zur Folge gehabt, dass die Mutter zu diesen Fragen keine Angaben mehr machen konnte. Die Kläger haben weiter vorgetragen, dass die Mutter nach dem Umzug von B. nach I1. neues Mobiliar erworben habe. Die Umzugskosten hätten die Mietkosten für ein Auto und einen Anhänger umfasst. Der Umzug selbst sei von Familienmitgliedern durchgeführt worden. Es sei der wesentliche Teil des Mobiliars in B. geblieben. Nur einige wenige Möbelstücke, die die Mutter unbedingt behalten wollte, seien umgezogen worden. Darüber hinaus sei die Verstorbene in B. bis ins hohe Alter bei der Arbeiterwohlfahrt und dem Deutschen Roten Kreuz aktiv gewesen. Mit diesen Organisationen und - davon unabhängig - mit Freunden habe sie regelmäßig Reisen unternommen. Ob die letztgenannten Reisen selbst- oder fremdorganisiert waren, konnte der Kläger zu 2.) nicht sagen. Die Mutter sei um das Jahr 1992 selbst einmal zum Verwandtenbesuch bis nach Australien geflogen. Auch nach dem Umzug habe sie schnell wieder Anschluss an eine Gruppe gefunden. Bei der Auflösung des Haushalts im Sommer 2011 seien Fotoalben gefunden worden, ohne dass die Kläger wussten, wo diese Aufnahmen gemacht worden seien. In einem dieser Fotoalben hätten auch die Kontoauszüge für die Zeit von 2009 bis 2011 gelegen, ohne dass ein Zusammenhang erkennbar gewesen sei. Nach dem Umzug habe die Verstorbene aber keine weiten Reisen mehr unternommen sondern sei im Wesentlichen in Deutschland und den Nachbarländern unterwegs gewesen. Die Klägerin zu 1.) erinnerte sich, dass die Mutter auch nach Spanien und über Weihnachten schon mal für einen Zeitraum von sechs Wochen nach Djerba (Tunesien) gereist sei. Nach ihrer Erinnerung habe die Mutter ein Teil der Reisen selbst organisiert, dabei aber die Hilfe von Reisebüros in Anspruch genommen. Sie sei auch mit der Familie des Klägers zu 2.) mehrfach ins Saarland gefahren, wo sie Verwandte besuchen. Daneben habe sie bei Besuchen ihren Enkeln diesen schon mal einen Geldschein in die Hände gedrückt. Allerdings lasse sich dies weder im Einzelnen belegen, noch erkläre dies die Höhe der in den letzten Jahren verausgabten Geldbeträge. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Kläger, dass nach ihrer Kenntnis die Mutter keinen festen Freund oder Lebenspartner gehabt habe. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie Freunde finanziell unterstützt habe. Auch Belege über Spenden an Kirchen seien nicht aufgefunden worden. Soweit der Beklagte im ablehnenden Bescheid den Eindruck erwecke, die Kläger hätten mit der Verstorbenen zusammengewirkt, um das Geld in ihre Taschen zu lenken, so werde dem energisch widersprochen. Sie hätten alle aufgefundenen Belege und Unterlagen vorgelegt, um die Kontenbewegungen nachvollziehbar zu machen. Darunter auch die Girokontoauszüge der L1. I. für das Konto der Mutter von Januar 2007 bis März 2011, aus denen sich nachvollziehen ließ, dass die Verstorbene regelmäßig höhere Geldbeträge abgehoben habe. Weiter hätten sie – soweit noch auffindbar - Belege über Käufe anlässlich des Umzugs von B. nach F1. vorgelegt. So legten sie zwei Preisschilder für damals bei der Fa. T1. in Mönchengladbach erworbene Teppiche über 2.150 €, eine beim gleichen Möbelhaus im September 2006 erworbenen Polstergarnitur über 1.850 €, zwei Rechnungen der Fa. Q. über ein Schlafzimmer und einen Esszimmertisch vom September 2006 über insgesamt 1.113 €, die Rechnung über den Eigenanteil eines im Jahr 2007 gelieferten Hörgerätes über 690 €, sowie zwei Zahnarztrechnungen aus dem Jahr 2007 über 1.500 € vor. Weiter erklären die Kläger, dass sich in dem Sparkassenschließfach nur das Sparbuch aber keine sonstigen Wertgegenstände befunden hätten. Im Übrigen hätten wegen der Größe des Fachs außer Sparbüchern keine Wertgegenstände hineingepasst. 20 Die Kläger beantragen, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 zu verpflichten, dem Heimträger für ihre Person für die Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2012 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen 24 Er hält am versagenden Bescheid fest. Die vorgelegten Belege beträfen nur die Jahre 2006 und 2007 und belegten auch für diesen Zeitraum nicht, wofür die übrigen in dieser Zeit vom Sparbuch abgehobenen Gelder verwendet worden seien. Für die nachfolgende Zeit fehle es an jeglichem Nachweis über die Verwendung der abgehobenen Gelder. Auch das vorgetragene Argument Demenz überzeuge nicht, In den Jahren 2008 und 2009 sei gerade kein Geld vom Sparbuch verausgabt worden. Erst im Jahr 2010 und 2011seien wieder Abhebungen erfolgt. Diese Abfolge lasse den Rückschluss des krankheitsbedingt veränderten Wirtschaftens ersichtlich nicht zu. Denn dann hätte sich ein solches Verhalten auch in den Jahren 2008 und 2009 zeigen müssen. Ohnehin sei es eher selten, dass ein für die Generation der Mutter eher typisches sparsames Wirtschaften im Alter in unkontrollierte Ausgabe des ersparten Geldes umschlage. Bei dieser Sachlage bleibe es bei dem auch im Pflegewohngeld geltenden Grundsatz, dass die Nichtaufklärbarkeit hinsichtlich des Vorhandenseins des Vermögens zu Lasten des Heimbewohners bzw. seiner Erben geht. 25 Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 den Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 1. März 2013 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Das Gericht hat am 9. April 2013 die heutigen Kläger damals - vor dem Tod der Mutter - noch als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 verwiesen. 26 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und das Verfahren Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist zulässig. 29 Die verstorbene Klägerin war als Heimbewohnerin in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur dient, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung sowie den Interessen des Heimbewohners, für dessen Bewohnerplatz ein Zuschuss gewährt wird und der dadurch eine finanziellen Entlastung erfährt. Dementsprechend sieht § 6 Abs. 2 der Verordnung für die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsverordnung (PflFEinrVO) - ebenfalls ein eigenes subsidiäres Antragsrecht des Pflegebedürftigen vor, soweit der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt, 30 vgl. dazu eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 -, juris sowie Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 1595/02 - juris 31 Das gilt auch für das Klagebefugnis hinsichtlich des Pflegewohngeldes. 32 Aus der erstgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgt weiter, dass die jetzigen Kläger als Erben berechtigt sind, nach deren Tod den Anspruch der Mutter auf Pflegewohngeld weiter zu verfolgen. 33 Die Klage ist bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2011 bis zum 23. Juli 2012 auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 34 Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ebenfalls für die genannten Monate Pflegewohngeld für den von ihr belegten Heimplatz bewilligt. 35 Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) i.V.m. § 4 PflFEinrVO. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - 12. Buch (SGB XII) und die §§ 25 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 36 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen in den Monaten 1. August 2011 bis 13 Juli 2012 vor, da das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreichte. 37 Der Beklagte hat dabei zu Unrecht den von der Klägerin abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag über 6.067,79 € nur in Höhe von 3.500 € als Schon-vermögen anerkannt. 38 Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei diesen Ansprüchen der Klägerin überhaupt um verwertbares und damit im streitgegenständlichen Zeitraum einzusetzendes Vermögen handelt. 39 In Anknüpfung an das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW (vgl. dort: § 90 Abs.1 SGB XII und § 25 f Abs. 1 Satz 1 BVG) ist ‑ vom Ausgangspunkt her - das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Dazu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung dem Bedarf abgeholfen werden kann und welcher nicht gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen ist oder dessen Verwertung bzw. Einsatz eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 25 f Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG bedeuten würde. Zum verwertbaren Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, 40 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1999 – 5 C 35/976 – und - 5 C 16/98 -; Bundessozialgericht (BSG) vom 18. März 2008 – B 8/9 SO 9/06 R -, jeweils juris; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: März 2012, § 90 Rz. 6. 41 Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Hilfesuchenden – tatsächlich wie rechtlich – innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1988 – 5 B 2/88 -, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C /96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – (Schenkungsrückübertragungsanspruch), jeweils juris. 43 Danach handelt es sich zwar sowohl bei dem Hauptleistungsanspruch der verstorbenen Klägerin gegen den Bestatter (Bestattung, etc.) als auch bei etwaigen Rückabwicklungsansprüchen aus der Auflösung des Vertrages um Vermögen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Hauptleistungsanspruch faktisch nicht verwertbar ist, 44 vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9 SO 9/06 R -, juris. 45 Darüber hinaus ist zweifelhaft, inwieweit der Verstorbenen im streitbefangenen Zeitraum Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Bestattungsvorsorgevertrages zustanden. Bei dem Bestattungsvorsorgevertrag handelt es sich um einen sog. gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzuordnenden Vertragstyp, 46 vgl. Palandt, BGB, 70. Auflg. 2011, vor § 631 Rz. 19; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9 SO 9/06 R -, juris; Jacobsen, Sozialhiferechtliche Einordnung von Bestattungsvorsorgeverträgen als Schonvermögen, NDV 2007, 357. 47 Zwar sieht § 649 Satz 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers bis zur Vollendung des Werkes vor, wobei allerdings dieses Recht vertraglich abdingbar ist. Es ist nach dem Vertrag unklar, ob und inwieweit die Vertragsparteien einen Ausschluss des Kündigungsrechts gewollt haben. Es entspricht jedenfalls dem Interesse der Mutter der Kläger, mit dem Vertrag ihre Bestattung unabhängig von den Vorstellungen etwaiger Erben sichern zu wollen. Es ist danach äußerst zweifelhaft, ob sie rechtlich und tatsächlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, einen etwaigen Rückforderungsanspruch – dessen Höhe zudem im Hinblick auf etwaige Aufwandentschädigungsansprüche des Bestatters nicht feststeht – in angemessener Zeit zu verwerten. 48 Die Frage der Verwertbarkeit kann allerdings dahinstehen, da selbst bei Annahme einer rechtzeitigen Verwertbarkeit der Einsatz des Vermögens aus dem Bestattungsvorsorgevertrag für die Mutter der Kläger eine Härte i.S. von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 25 f Abs. 1 Satz 3 BVG) bedeuten würde. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach der Einsatz von Vermögen, das über den Schonbetrag von 10.000 € hinausgeht und zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen ist, für den Heimbewohner eine Härte i.S. der genannten Vorschriften darstellt, 49 vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 -, juris. 50 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht es dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 PfG NRW, die im Sozialhilferecht zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf das Pflegewohngeldrecht zu übertragen. Danach ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 5 C 84/02 -, juris, und im Anschluss an diese Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R -, juris. 52 Trotz des in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW für einen Heimbewohner vorgesehenen deutlich höheren Schonbetrages, der auch Spielraum für eine über dem einfachsten Standard liegende Bestattung nach individuellen Vorstellungen lässt, widerspricht der Einsatz des für eine angemessene Bestattung vorgesehenen Vermögens nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der von dem Gesetzgeber gerade gewollten Privilegierung der Heimbewohner durch das Landespflegegesetz gegenüber einem Sozialempfänger. Vielmehr hat zur Vermeidung von Widersprüchen und zwecks Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers auch der Heimbewohner die angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge nicht durch sein Schonvermögen zu finanzieren, 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 -, und Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 12 A 2567/09 -, jeweils juris. 54 Der von der Klägerin abgeschlossene Bestattungsvorsorgevertrag entspricht den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und einer anderweitigen Zweckverwendung aufgestellten Anforderungen. Danach kann eine vermögensrechtliche Zweckbestimmung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW in der Regel nur anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den Pflegewohngeld begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist. Die Mutter der Kläger hat mit dem bereits im Dezember 2009 schriftlich abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag eine eindeutige und verbindliche Zweckbestimmung getroffen und den vereinbarten Geldbetrag – etwa 1,5 Jahre vor dem streitgegenständlichen Zeitraum – auf ein Konto der Bestattungsvorsorge U. Aktiengesellschaft eingezahlt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mutter der Kläger von ihrem vorhandenen Sparvermögen eine entsprechende Vorsorge nach ihren Vorstellungen treffen wollte. Sie musste erst deutlich zeitlich später nach dem im Mai 2011 erlittenen Herzinfarkt in das Altenheim umziehen und hat erst ab Juli 2011 einen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. 55 Schließlich ist der für die Bestattungsvorsorge eingezahlte Betrag von 6.067,79 € nicht als unangemessen hoch anzusehen. Die Frage, bis zu welchem Betrag noch von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, wird in der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, 56 vgl. dazu etwa Rechtsprechungsnachweise unter Rz. 65 in OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, juris, und LSG, Beschluss vom 28. März 2011 – L 20 SO 6/11 B ER – (uneinheitliche Rechtsprechung, offen: Durchschnittswerte von Stiftung Warentest), SG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011 – S 17 SO 103/09 – (doppelter Betrag des örtlich nach § 74 SGB XII vorgesehenen Pauschalbetrages zuzüglich Gebühren und Auslagen), jeweils juris. 57 Maßgeblich sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die örtlichen Preise für eine Bestattung. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Angemessenheit ist zunächst der Betrag, den die örtlich zuständige Behörde für eine Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag). Dabei ist allerdings hinsichtlich der Art der Bestattung dem Wunsch des Heimbewohners zu folgen. Dieser Grundbetrag ist bis zur Grenze der Angemessenheit entsprechend den Gestaltungswünschen des Heimbewohners zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Zur Beurteilung der Angemessenheit kann als Anhaltspunkt berücksichtigt werden, dass eine einfache Beerdigung im Bundesdurchschnitt zwischen 2.000 € und 4.000 € kostet und die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung ca. 7.000 € betragen, 58 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, Rz. 68-72, juris, unter Hinweis auf die Angaben der Verbraucherzentrale, Was tun, wenn jemand stirbt?, 17. Auflage 2009, S. 56, und Stiftung Warentest, Test Spezial Bestattungen, vom 25. Oktober 2008 S. 50 f. 59 Das erkennende Gericht sieht unter Berücksichtigung dieser Vorgaben die von der Mutter der Kläger gewünschte Bestattung nicht als unangemessen an. 60 Auch hinsichtlich der Sterbegeldversicherung bei der Vorsorgekasse X. , die für den Todesfall eine Anspruch auf weitere 3.365 € vorsah, gilt nichts anderes. Selbst wenn der Rückkaufwert dieser Versicherung, der zum 30. September 2011 1.686,90 € betrug, einzusetzendes Vermögen wäre, wäre das übrige verfügbare Vermögen der Mutter der Klägerin zwischenzeitlich ab dem 1. August 2011 so abgeschmolzen, dass dieser Wert der Bewilligung von Pflegewohngeld nicht entgegen gesteht. 61 Dem Erfolg der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Vermögensverhältnisse der Mutter der Klägerin sich nicht hinreichend klären ließen. 62 Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnungen über Möbelkäufe im Jahr 2006 über mehr als 4.000 €, medizinische Hilfsmittel und private Zahnarztrechnungen im Jahr 2007 über 2.000 € die Geldabflüsse in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2010 und 2011 nicht hinreichend geklärt sind. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs.1 VwGO). Zur Sachaufklärung sind die Beteiligten heranzuziehen. Eine weitere Sachaufklärung war aber hier in absehbarer Zeit nicht möglich. Auch wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, 63 vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 16. April 2009 -8 B 86.08 -, juris. 64 und unter Anknüpfung an diese Rechtsprechung auch in Rechtsstreitigkeiten, in denen um den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtung gestritten wird, Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners gehen, 65 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Beschluss vom 28. September 2012 – 12 A 2248/11 -, juris mit weiteren Nachweisen. 66 hat dies hier ausnahmsweise nicht zur Folge, dass Vermögen, dessen Verbleib ab dem Tag der Antragstellung auf Pflegewohngeld ungeklärt ist, der Bewilligung entgegensteht. Denn hinsichtlich der von den persönlichen Verhältnissen des Heimbewohners abhängigen Bewilligungsvoraussetzungen lässt sich keine hart-näckige Verweigerungshaltung des Heimbewohners und seiner Angehörigen - hier der Kläger - erkennen. Diesen waren unzweifelhaft bemüht, bezüglich der der Sphäre des Heimbewohners zuzuordnenden Angaben zu Einkommen, Vermögen und damit im Zusammenhang stehenden Daten die erforderliche Aufklärung zu leisten. Eine abweichende Entscheidung zugunsten der Kläger ist deshalb geboten, weil sie sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand befinden. 67 Die Kläger können sich insoweit auf die vom Verwaltungsgericht Münster entwickelten Grundsätze berufen, 68 Urteil vom 18. Januar 2010 – 6 K 1848/08 -, NRWE, 69 Dort ist ausgeführt: 70 „Die durch seinen Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit eines Heim-bewohners, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld den Verbleib von Vermögensgegenständen nachzuweisen, ist indes als unverschuldeter Beweisnotstand zu qualifizieren. Einem solchen Beweisnotstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Gericht bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen seine Überzeugung auch aus dem bloßen Vorbringen desjenigen gewinnen kann, der den Pflegewohngeldanspruch geltend macht. Dabei führt die Beweisnot einer Partei nicht dazu, dass an ihre Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vielmehr betreffen die Grundsätze des Beweisnotstands nur die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit substanziierter, schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 19 A 448/07 – juris mit weiteren Nachweisen." 72 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass die ursprünglich auf dem Sparbuch der Mutter der Klägerin bei der L1. I. vorhandenen und bis zum streitbefangenen Zeitraum verausgabten Geldmittel bei der Beantragung von Pflegewohngeld im Juli 2011 nicht mehr als einzusetzendes Vermögen vorhanden war. Die Mutter der Kläger konnte selbst in Folge der nach dem Herzinfarkt eingetretenen Demenz nicht mehr gehört werden. Die Annahme des Gerichts stützt sich weiter darauf, dass die frühere Heimbewohnerin bis zu ihrem Herzinfarkt und der dadurch erforderlichen Heimaufnahme ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig geregelt und ihren Kindern keinen Einblick in ihre finanzielle Situation gewährt hat. Insbesondere die Reaktion der Kläger auf entsprechende Nachfragen des Gerichts war glaubwürdig. Sie haben überzeugend bekundet, dass die Mutter sich in der Vergangenheit ihnen gegenüber stets als "arm" dargestellt hat. Sie wussten überzeugend ihre Überraschung darzutun, als sie Kenntnis von ihrer tatsächlichen Vermögenssituation in der Vergangenheit erhielten Die Zeugen waren insbesondere glaubwürdig soweit sie darlegten, dass die Geldbeträge, die die Mutter in Beträgen von 50 € bis 100 € für ihre Kinder, die Kläger, und in kleineren Beträgen an ihre Enkel an Festtagen verschenkte, keinerlei Veranlassung gaben, ein größeres Guthaben zu vermuten. Denn wie insbesondere die Klägerin zu 1.) bekundet hat, hat ihre Mutter bei solchen Anlässen stets in Zweifel gezogen, ob sie auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse zu solchen Gaben auch zukünftig noch in der Lage sein werde. So konnte weder aufgeklärt werden, wo der Vermögensstock herkam, noch letztlich auf welche Weise das Geld verbraucht wurde. Dies alles lässt für das Gericht nur den Schluss zu, dass die Verstorbene das Geld in der Vergangenheit für eigene Zwecke - z.B. durch Reiseaktivitäten - verbraucht hat. Soweit der Umstand, dass in den Jahren 2008 du 2009 keine Abhebungen vom Sparbuch erfolgten, dem Beklagten Veranlassung gibt, ein geändertes wirtschaftliches Verhalten in Folge von Demenz in Zweifel zu ziehen, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Demenz wurde von Anfang an erst in Folge des schweren Herzinfarkts mit Reanimierung im Mai 2011 - nicht aber die Zeit davor - vorgetragen. Schließlich haben die Kläger auch durch Beibringung aller von ihnen auffindbaren Unterlagen und Einführung in den Prozess alles Erforderliche versucht, um die bestehenden Erkenntnislücken zum Verbrauch der Gelder zu schließen. Es ergab sich für das Gericht insbesondere keinen Hinweis, dass die Kläger und ihre Mutter gemeinsam das Geld in ihre Taschen oder die der weiteren Familienangehörigen "umgeleitet" haben. 73 Im Übrigen ist die Klage für den Zeitraum vom 14 Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 als unbegründet abzuweisen. 74 Denn die damals auf dem Girokonto (3.532,19 €) und dem Sparbuch (7.438 €) vorhandenen Geldmittel der damaligen Heimbewohnerin lagen - ohne Bestattungsvorsorgevertrag - soweit über der Schongrenze von 10.000 €, dass eine Bewilligung des für diesen Zeitraum in Betracht kommenden Pflegewohngeldes in Höhe von insgesamt (442 € : 31 Tage X 17 Tage =) 242,39 € ausschied. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die im Tenor ausgesprochene Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Beteiligten. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 77 (*) Am 10. Februar 2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 78 Die Entscheidungsformel des Urteils vom 24. September 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Absatz des Tenors Zeilen 4 und 5 der Formel muss es heißen "S1. für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 13. Juli 2012 Pflegewohngeld in Höhe von 5.050,89 € zu bewilligen". 79 Gründe: 80 Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass die Klage nur im jetzt korrigierten Zeitraum Erfolg hatte. Hätte die Klage für den am 24. September 2013 verkündeten Zeitraum Erfolg gehabt, hätte für eine Klageabweisung im Übrigen und die ausgesprochene Kostenverteilung kein Anlass bestanden. Bei dieser Sachlage war der Urlaubstenor wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, was nach § 118 VwGO jederzeit möglich ist.