Beschluss
12 A 169/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.12A169.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Aufgrund der anwaltlichen Vertretung ist durch den Tod der früheren Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten; mangels entsprechenden Antrags ist das Verfahren auch nicht auszusetzen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). 3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist schon deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 5 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum über Vermögenswerte verfügt habe, die deutlich über den einen Pflegewohngeldanspruch nach § 12 PflG NRW unberührt lassenden Freibetrag von 10.000 Euro hinausgegangen seien, nicht in Frage zu stellen. 6 Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PflG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen, 7 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 8 - 12 B 1422/13 -, vom 28. September 2012 9 - 12 A 2248/11 -, juris, vom 17. November 2010 10 - 12 A 2648/09 - und - 12 A 2146/10 -, beide juris,vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris, und vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 -, 11 hier also der Klägerin. 12 Der überzeugenden, auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 19. Oktober 2012 - S 27 SO 611/10 - gestützten Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe zu dem Verbleib der von einem Sparbuch im Zeitraum Ende 2009/Anfang 2010 abgehobenen erheblichen Geldbeträge keine nachvollziehbaren Angaben gemacht, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Der Einwand, die Tochter der Klägerin, Frau I. X. , sei erst ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung am 19. April 2010 in der Lage gewesen sei, sich einen Überblick über das Vermögen der Betreuten zu verschaffen, blendet aus, dass die Tochter bereits durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 12. Februar 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung zur Betreuerin der Klägerin auch für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist und geht auch nicht auf den im Urteil des Sozialgerichts angesprochenen Umstand ein, dass sie - die Tochter - bereits vor Einrichtung der Betreuung über eine Bankvollmacht verfügt habe. Dass die Tochter die 10.000 Euro, die sie am 5. Februar 2010 vom Sparkonto der Klägerin selbst abgehoben hat, ihrer Mutter in bar gegeben habe und nicht wisse, was jene damit gemacht habe, wie aus ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hervorgeht, ist vor allem angesichts des Umstandes, dass der Klägerin zu dieser Zeit bereits attestiert worden war, dass sie „aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz … völlig verwirrt“ sei (vgl. die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. X1. vom 1. Februar 2010), und damit zusammenhängend schon Schritte zur Einrichtung einer Betreuung eingeleitet worden waren, schlechterdings nicht nachzuvollziehen. Der weitere Umstand, dass das Vorhandensein des erst am 2. März 2010 mit einem Guthaben von rd. 5.000 Euro aufgelösten Sparbuchs in dem auf den 1. März 2010 datierten Sozialhilfeantrag der Klägerin verschwiegen wurde und - dies geht aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Sozialgerichts hervor, gegen deren Richtigkeit der Zulassungsantrag nichts einwendet - zuvor auch in einem von der Betreuerin zum Stichtag 16. Februar 2010 erstellten Vermögensverzeichnis unerwähnt blieb, legt vor diesem Hintergrund den Verdacht nahe, dass hier Vermögenswerte in Anbetracht einer aus dem Gesundheitszustand der Klägerin resultierenden Hilfebedürftigkeit verschleiert werden sollten. 13 Auf das weitere Zulassungsvorbringen betreffend die Sparbriefe kommt es nicht an; diese sind im angefochtenen Urteil nicht entscheidungstragend berücksichtigt worden. 14 Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit fallübergreifender Bedeutung formuliert die Klägerin nicht aus. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.