Urteil
2 K 1764/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1113.2K1764.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin, die ein Altenheim in F. - L. betreibt, auf Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (sogenanntes Pflegewohngeld) für die Heimbewohnerin Frau H. H1. . Der streitbefangene Zeitraum reicht vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Januar 2006. Frau H1. war am 17. Februar 1925 geboren und ist am 30. Januar 2006 verstorben. Mit Beschluss vom 30. April 2002 - 10 XVII G 3542 - hatte das Amtsgericht F. ihre Tochter, Frau L1. L2. , zu ihrer Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasste alle Angelegenheiten. Frau H1. war am 6. Juni 2003 in die Einrichtung der Klägerin aufgenommen worden. Ihr war damals von der Pflegekasse die Pflegestufe II zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Altenheim waren die Eheleute H1. jeweils zu 1/2 Eigentümer des Hausgrundstücks M.-------straße 8 in I. - C. . Da der Ehemann dort nicht alleine wohnen wollte, plante er den Umzug in das Haus seines Sohnes. Das bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Haus sollte verkauft werden. Dieser Verkauf erfolgte mit notariellem Vertrag vor Notar C1. in F. - UR-Nr. 1702/2003 - vom 24. Oktober 2003 zu einem Kaufpreis von 135.000,- EUR. Der Ehemann der Heimbewohnerin bezog nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen ab dem 1. Juli 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente in Höhe von netto 1.346,95 EUR, die ihm ohne Einschränkung zu seiner Verfügung stand. Der Auszahlungsbetrag der Altersrente von Frau H1. belief sich ab dem 1. Juli 2003 auf 271,28 EUR; er wurde in vollem Umfang zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt. Ein erstmaliger Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe und auf Bewilligung von Pflegewohngeld wurde im Juni 2003 gestellt. Das Verwaltungsverfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld für Frau H. H1. stellte der Beklagte am 11. Mai 2004 ein. Seine Ermittlungen hatten ergeben, dass die Heimkosten regelmäßig bezahlt worden waren. Gegenüber der Betreuerin der Frau H1. teilte er mit, dass er davon ausgehe, dass die Heimkosten im Altenheim der Klägerin monatlich aus dem Erlös des Hausverkaufs bezahlt würden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 beantragte die Betreuerin von Frau H1. erneut die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe sowie die Bewilligung von Pflegewohngeld. Zur Begründung trug sie vor: Die Geldmittel von Frau H1. seien erschöpft. Der Ehemann verfüge lediglich noch über ein Vermögen in Höhe von 4.200,- EUR. Das Girokontoguthaben von Frau H1. belief sich zum damaligen Zeitpunkt gleichfalls noch auf 4.200,- EUR. Bei dem Übertrag eines Betrages in Höhe von 15.000,- EUR, der im März 2005 auf dem Girokonto der Klägerin eingegangen sei, habe es sich um einen angelegten Festgeldbetrag aus dem Anteil der Frau H1. am Erlös des Hausverkaufs gehandelt. Die Kontoauszüge des Ehemanns der Frau H1. seien beigefügt. Er besitze noch ein Sparguthaben in Höhe von 4.107,- EUR. Er wohne bei seinem Sohn und habe sich dort die Räumlichkeiten entsprechend herrichten lassen (neues Bad/Dusche, neue Möbel usw.). Er zahle dort monatlich 400,- EUR Miete und Nebenkosten. Darin enthalten seien Geldbeträge für die Wäschepflege für ihn, den Ehemann der Frau H1. sowie teilweise auch für Frau H1. selbst. Für weitere Auskünfte bezüglich der Vermögensverhältnisse des Vaters bat die Betreuerin die Behörde, sich direkt an den Sohn der Frau H1. zu wenden, bei dem der Vater wohne. Am 30. Januar 2006 teilte die Betreuerin der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Heimbewohnerin an diesem Tag verstorben sei. Mit weiterem Schreiben, das am 22. Februar 2006 beim Beklagten einging, legte die Betreuerin der Frau H1. dar, dass bis zum Juni 2005 die Heimpflegekosten aus ihrem Anteil am Verkaufserlös des Hauses selbst gezahlt wurden. Als der Verkaufserlös aufgezehrt gewesen sei, sei der Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten gestellt worden. Die Höhe des Sparguthabens habe sie durch Fotokopien nachgewiesen. Zu erwähnen sei, dass der Vater 500,- EUR monatlich für Miete einschließlich Nebenkosten zu entrichten habe und dass er täglich von seinem Wohnort zum Pflegeheim nach F. -L. per Taxi gefahren sei, wobei die angefallenen Kosten hierfür täglich 40 EUR betragen hätten. Auf die weitere Bitte des Beklagten an den Ehemann der Heimbewohnerin, prüffähige Unterlagen über sein Vermögen und seine Verausgabung vorzulegen, teilte Rechtsanwalt C2. aus W. mit Schriftsatz vom 12. April 2006 mit, dass Herr H1. ihn mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt habe. Er legte dar, dass die Ausführungen des Beklagten zum Verkaufserlös und dessen Aufteilung nicht zuträfen. Beim Verkauf des Hausgrundstücks seien zunächst grundbuchrechtliche Lasten in Höhe von 5.000 EUR abzulösen gewesen. Demzufolge hätten jedem der Ehepartner zunächst anteilig 65.000 EUR zur Verfügung gestanden. Dem von der Betreuerin L2. für Frau H1. angelegten Betreuungskonto sei demnach im Jahr 2003 ein Betrag in Höhe von 65.278,71 EUR zugeführt worden. Die von diesem Konto für die Betreute seitens der Betreuerin vorgenommenen Zahlungen seien vom Betreuungsgericht überwacht, diesem gegenüber abgerechnet und insoweit auch abschließend belegt worden. Bei Kontoauflösung sei das Vermögen der Betreuten bis auf 2.095,62 EUR aufgezehrt gewesen, die in die Beerdigungskosten eingeflossen seien. Die Behauptung des Beklagten, die Verausgabung des Verkaufserlöses sei in Höhe von 79.000 EUR ungeklärt, entbehre jeder Grundlage. Der Erlös haben nur 65.000 EUR betragen. Der Ehemann habe, solange die Ehefrau die Heimkosten selbst getragen habe, über den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil des Verkaufserlöses frei verfügen können. Es habe deshalb für ihn keine Notwendigkeit bestanden, über seine Ausgaben Buch zu führen und Belege zu sammeln. Die Kinder der Eheleute H1. könnten bezeugen, dass der Vater vier- bis fünfmal in der Woche zu seiner Frau ins Pflegeheim gefahren sei, wobei allein für die Anfahrt Taxikosten in Höhe von ca. 40 EUR angefallen seien. Im Verlauf von drei Jahren habe sich das auf ca. 30.000 EUR summiert. Nicht einbezogen seien Beträge, die Herr H1. habe aufwenden müssen, wenn er mit seiner Frau aus dem Pflegeheim kurze Ausflüge zu Restaurants oder Gaststätten unternommen habe. Zudem habe Herr H1. bei seinem Umzug in das Haus des Sohnes Aufwendungen in Höhe von ca. 15.000 EUR für eine behindertengerechte Umgestaltung des Badezimmers getätigt. Das Sparguthaben von Herrn H1. sei mittlerweile bis auf 853,96 EUR aufgezehrt. Zuletzt seien vom bisherigen Guthaben 2.600,- EUR für die Beerdigungskosten der verstorbenen Frau H1. aufgewendet worden. Der Ehemann verfüge daher nicht mehr über die Mittel, die er zur Befriedigung der ungedeckten Heimpflegekosten seiner Ehefrau einsetzen könnte. Belege über eine entsprechende Verwendung der Mittel des Ehemanns oder andere Nachweise waren nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 zeigten die heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, dass sie die rechtliche Vertretung der Klägerin übernommen haben. Sie baten zunächst um Fristverlängerung zur Vorlage der vom Beklagten gewünschten Unterlagen. Danach legten sie mehrere Unterlagen vor; darunter befand sich ein Auszug aus einem Sparbuch des Ehemanns der Heimbewohnerin, Herrn M1. H1. . Der Sohn und die Schwiegertochter der Eheleute H1. bescheinigten unter dem 9. Mai 2006, dass sie von Herrn M1. H1. monatlich 400 EUR für Miete, Wohnung und Versorgung erhalten haben. Ein separater Mietvertrag existiere nicht. Im Übrigen wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass Rechtsanwalt C2. für den Ehemann der Heimbewohnerin hinreichend die wirtschaftliche Situation des Herrn H1. dargelegt habe. Mit Bescheid vom 26. September 2006, der den heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Bevollmächtigten der Frau H1. übermittelt wurde, lehnte der Beklagte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für Frau H. H1. aus Mitteln der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe (SGB XII) ab. In einem weiteren Bescheid vom 26. September 2006 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (sogenanntes Pflegewohngeld) nach § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (PfG NRW) ab. Dieser Bescheid war unmittelbar an die Klägerin adressiert und sollte wohl ihr gegenüber direkt bekannt gegeben werden. In der Rechtsmittelbelehrung verwies der Bescheid auf das Rechtsmittel des Widerspruchs. Ein Zustellungsnachweis bezüglich dieses Bescheides ist in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Beide Entscheidungen wurde damit begründet, dass die Einkommens-/Vermögensverhältnisse der beteiligten Eheleute H2. nach wie vor unklar seien. Der Verkaufserlös des Hauses habe 135.000 EUR betragen. Davon seien zunächst die grundbuchrechtlich gesicherten Forderungen in Höhe von ca. 5.000 EUR abzulösen gewesen. Jeder Ehepartner habe anteilig ca. 65.000 EUR erhalten. Unstreitig sei dieser Betrag dem Betreuungskonto der Frau Gertrud H2. zugeflossen und zur Begleichung der Heimkosten eingesetzt und verbraucht worden. Herrn H2. sei am 24. Oktober 2003 sein Anteil am Hauserlös ausgezahlt worden. Vom 13. Februar bis 3. März 2004 seien auf das Sparbuch aber lediglich 13.010 EUR eingezahlt worden (in drei Tranchen). Damit sei zunächst der Verbleib von weiteren 51.900 EUR offen. Es werde weiter vorgetragen, dass Herr H2. bei seinem Umzug zur Umgestaltung des Badezimmers ca. 15.000 EUR aufgewendet habe. Nachweise für eine solche bauliche Maßnahme seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht worden. Aber selbst wenn man diese Umbaukosten anerkenne, blieben immer noch 37.000 EUR offen. In der Folgezeit gebe Herr H2. an, vier- bis fünfmal pro Woche seine Ehefrau im Pflegeheim besucht zu haben, wobei je Anfahrt Taxikosten in Höhe von ca. 40 EUR entstanden seien. Im Verlauf von drei Jahren seien das ca. 30.000 EUR allein für Taxikosten. Die Angaben seien weder hinsichtlich der Aufbewahrung des Geldes - bar Zuhause - noch in Bezug auf dessen angeblichen Verbrauch in Höhe von ca. 30.000 EUR für Taxikosten glaubhaft. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein annähernd achtzigjähriger Mann in diesem Umfang sein ganzes Vermögen zur Begleichung von Fahrtkosten verbraucht habe. Gegen den Sozialhilfebescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragten sie 2010 Akteneinsicht, die der Beklagte nicht gewähren wollte. Stattdessen übersandte er mit Schreiben vom 31. Mai 2010 die beiden Bescheide vom 26. September 2006. Daraufhin legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 Widerspruch gegen den das Pflegewohngeld betreffenden Bescheid vom 26. September 2006 ein, da dieser jetzt erstmals seiner Mandantschaft bekannt gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 7. September 2010 räumte der Beklagte selbst ein, dass die Bekanntgabe des Bescheides über Pflegewohngeld erstmals Anfang Juni 2010 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch das Bürokratieabbaugesetz II gegolten, dessen § 6 Abs. 1 - zeitlich befristet - die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens vorgesehen habe. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 26. September 2006 sei somit zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides rechtsfehlerhaft gewesen. Der Beklagte leitete deshalb den Widerspruch an das erkennende Gericht weiter. Der Vorsitzende der 9. Kammer erklärte unter dem Aktenzeichen 9 AR 33/10, der weitergeleitete Widerspruch könne nicht als Klage behandelt werden. Die Klägerin müsse schon selbst klagen. Die Klägerin hat am 6. Oktober 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Überzeugung, dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde: In der Sache hält sie an ihrem bisherigen Vortrag fest. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Familie der Frau Göbbels hinreichend dargetan habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld gegeben seien. In der Sache gehe es um das Pflegewohngeld für die verstorbene Frau Göbbels. Diese sei gar nicht in der Lage gewesen, die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes zu klären und insbesondere über den Verbleib des restlichen Vermögens Angaben zu machen. Jedenfalls mit ihrem Tode liege auf der Hand, dass die Heimbewohnerin diese Angaben nicht mehr machen könne. Insoweit liege hier für die Klägerin ein Beweisnotstand vor. Sie beruft sich auf ein rechtskräftiges Urteil des VG Münster aus dem Jahr 2010, das beschreibe, wie bei einem bestehenden Beweisnotstand der Klägein rechtlich vorzugehen sei. Dies könne dadurch geschehen, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem bloßen Vorbringen der Klägerin, die den Pflegewohngeldanspruch geltend mache, gewinnen könne. Der Beweisnotstand sei hier für die Klägerin noch gravierender, da sie selbst gegen den Ehemann der Heimbewohnerin, Herrn M2. H3. und dessen Sohn K. H3. , keinerlei Auskunfts- oder sonstige Rechenschaftsansprüche habe. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass Zeugen benannt seien und zur Verfügung stünden, die nähere Eingaben über den Verbleib des möglichen Vermögens machen könnten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2006 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Januar 2006 Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf den versagenden Bescheid vom 26. September 2006 entgegen. Die Vermögensverhältnisse des Ehemanns der früheren Heimbewohnerin seien auch im Klageverfahren nicht aufgeklärt worden. Dem Gericht ist im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt geworden, dass der Ehemann der früheren Heimbewohnerin, Herr M2. H3. , bereits 2008 - also vor Rechtshängigkeit - verstorben ist Die Ladung des Sohnes, Herrn K. H3. , als Zeuge musste aufgehoben werden, da er sich wegen eines Krebsleidens einer Chemotherapie unterziehen musste. Das sozialgerichtliche Verfahren, in dem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau H3. (vgl. § 19 Abs. 6 SGB XII) im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) die Übernahme noch offenstehender Heimkosten erstrebt, ist im Hinblick auf die vorliegende Klage ausgesetzt (Sozialgericht Aachen - S 20 S0 147/10). Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und das Verfahren VG Aachen 9 AR 33/10 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist ist gewahrt. Die in § 74 VwGO vorgesehene Klagefrist von einem Monat findet hier allerdings keine Anwendung. Die Bestimmung der Klagefrist muss an die Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch - Verwaltungsverfahren - SGB X) des das Pflegewohn-geld betreffenden Bescheides des Beklagten vom 26. September 2006 anknüpfen. Da die Klägerin bestreitet, diesen Bescheid zeitnah erhalten zu haben, hat nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. In den dem Gericht vorliegenden Akten befindet sich kein Zustellungsnachweis betr. den Bescheid vom 26. September 2006. Vielmehr besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2010 - an Stelle einer beantragten Akteneinsicht - sowohl den Pflegewohngeld - als auch den Sozialhilfebescheid vom 26. September 2006 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt hat. Der das Pflegewohngeld betreffende Bescheid vom 26. September gilt unter diesen Umständen nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 SGB X als am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheides vom 26. September 2006 zur Post bekanntgegeben; das war hier am 3. Juni 2010. Mit diesem Tag begann für die Klägerin der Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelbelehrung des Pflegewohngeldbescheides vom 26. September 2006 unzutreffend, da sie auf das Rechtsmittel "Widerspruch" verwies. Seit dem 1. November 2007 galt in Nordrhein-Westfalen das Bürokratieabbaugesetz II, das in § 6 Abs. 1 - damals zunächst für die Dauer von fünf Jahren - das Widerspruchsverfahren abschaffte. Da das PfG NRW - anders als das SGB XII - keine eigene Regelung zum Widerspruchsverfahren enthält, war im Juni 2010 somit der zutreffende Rechtsbehelf die Erhebung der Klage. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung aber unzutreffend, gilt nicht die Monatsfrist des § 74 VwGO, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die mit der Erhebung der Klage auf Bewilligung von Pflegewohngeld am 6. Oktober 2010 eingehalten wurde. Bei dieser Sachlage sind die (aus heutiger Sicht fehlerhafte) Einlegung des Widerspruchs der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 sowie die rechtliche Würdigung des Widerspruchs im Verfahren VG Aachen 9 AR 33/10 für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Heimbewohnerin Frau H. H. im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Januar 2006. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld ergeben sich aus § 12 PfG NRW. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfGNRW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Pflegeinrichtungsförderverordnung (PflEinrVO) wird vollstationären Dauerpflegeein-richtungen Pflegewohngeld bewilligt, wenn das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschrift verweist zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII, wobei im vorliegenden Verfahren die Vorschriften für den Vermögenseinsatz - hier vor allem § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - von Bedeutung sind. Dass das Renteneinkommen der Eheleute H. im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Januar 2006 zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte, ist offensichtlich und bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage von Bedeutung, ob die Vermögensverhältnisse der Eheleute H. im streitbefangenen Zeitraum geklärt sind und das vorhandene Vermögen die Vermögensschongrenze nicht überschreitet. Dabei bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW - abweichend von der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung -, dass das Barschonvermögen für eine Einzelperson in Heimpflege 10.000 EUR und für ein Ehepaar in Heimpflege 20.000 EUR beträgt. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten Unterlagen war nur die Ehefrau im streitbefangenen Zeitraum in Vollzeitpflege untergebracht, so dass der Vermögensfreibetrag der Eheleute H. 10.000 EUR betrug. Die Vermögensverhältnisse der Eheleute H. sind lediglich hinsichtlich der früheren Heimbewohnerin hinreichend geklärt. Nachdem Frau H. in das Heim aufgenommen und Herr H. zu seinem Sohn gezogen war, genoss das bislang von den Eheleuten bewohnte Haus nicht mehr den Schutz eines selbstgenutzten angemessenen Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Die Eheleute, die jeweils zu 1/2 Eigentümer des Haus- und Grundbesitzes waren, haben deshalb konsequenterweise mit notariellem Vertrag vor Notar Bringer in Erkelenz - UR-Nr. 1702/2003 - das Anwesen zu einem Kaufpreis von 135.000 EUR veräußert. Das Haus- und Grundvermögen hatte sich in Geldvermögen umgewandelt. Der nach Abzug der grundbuchrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten verbleibende Betrag von 130.000 EUR war - soweit er bei Antragstellung im Juni 2005 noch vorhanden war - im Grundsatz bis zum Schonbetrag von 10.000 EUR für die Kosten des Heimaufenthalts von Frau H. einzusetzen. Die Eheleute H. , die auch nach dem Wechsel der Ehefrau in das Heim der Klägerin nicht im Rechtssinne getrennt lebten, haben den Verkaufserlös jeweils in Höhe von 65.000 EUR Herrn und Frau H. zugeordnet. Der Frau H. zugeordnete Geldbetrag war ab Herbst 2003 für den Heimaufenthalt eingesetzt worden. Im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. Januar 2006 waren - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Frau H. zugeordneten Geldmittel nachvollziehbar sogar bis unter die Vermögensfreigrenze für die Heimkosten aufgewendet worden. Der Beklagte hat dennoch zu Recht die Bewilligung des Pflegewohngeldes abgelehnt, weil nach Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass Herr H. die aus dem Hausverkauf ihm zugeordneten 65.000 EUR im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich bis zur Schonvermögensgrenze verbraucht hat. Dabei fällt zunächst auf, dass der Ehemann H. aus der Zeit nach dem Hausverkauf lediglich den Nachweis über die Ablösung bestehender Lasten auf dem veräußerten Haus- und Grundbesitz in Höhe von 4.495,60 EUR am 23. Januar 2004 sowie einen Auszug aus einem Sparbuch vorgelegt hat. Anhand der vorgelegten Kopie eines Sparbuchs lässt sich ersehen, dass am 13. Februar 2004 ein Betrag von 10.000 EUR und am 3. März 2004 ein Betrag von 3.000 EUR eingezahlt worden war. In der Folgezeit sind bis zum Jahresende 2004 von diesem Sparbuch ca. 8.500 EUR in mehreren Tranchen abgehoben worden. Der verbliebene Restbetrag von 4.500 EUR ist in mehreren Teilbeträgen ab April 2005 abgehoben worden; die höchste Auszahlung von 2.600 EUR ist am 10. Februar 2006 erfolgt. Mit Blick auf den Tod von Frau H. am 30. Januar 2006 liegt es nahe, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Bestattung der Frau H. steht. Es vermag die Kammer nicht zu überzeugen, dass der Ehemann der früheren Heimbewohnerin im 21. Jahrhundert einen Betrag von ca. 52.000 EUR daheim aufbewahrt haben will. Zwar will er von diesem Geld vor dem Einzug 15.000 EUR für den Umbau des Bades im Haus seines Sohnes Josef H. in Wegberg eingesetzt sowie neues Mobiliar erworben haben. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden keinerlei Belege über irgendeine Bauaktivität oder Möbelkäufe vorgelegt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass Umbaumaßnahmen in diesem Umfang stattgefunden hätten, bliebe immer noch ein Betrag von ca. 37.000 EUR offen, dessen Verbleib nicht nachvollziehbar geklärt ist. Soweit vorgetragen wird, diese Summe sei für wöchentlich 3 oder 4 Taxifahrten zum Besuch der Ehefrau im Altenheim verbraucht worden, ist auch dafür weder ein Beleg erbracht noch ein Taxiunternehmer, der diesen Sachverhalt bestätigen könnte, benannt worden. Die Kammer hält diesen Vortrag unter diesen Umständen für nicht glaubhaft. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein annähernd achtzigjähriger Mann mit drei erwachsenen Kindern in diesem Umfang sein ganzes Vermögen zur Begleichung von Fahrtkosten mit Taxen verbraucht haben kann. Ein solches Verhalten steht im Gegensatz zum allgemein bekannten Sicherheitsbedürfnis dieser Generation, die sich gerade durch besondere Sparsamkeit auszeichnete und deshalb eher jede Möglichkeit einer Kostenersparnis nutzen würde, als das gesamte vorhandene Geldvermögen für das teure Verkehrsmittel Taxi aufzuwenden. Wäre Herr H. tatsächlich seit 2003 mit einem solchen Fahrzeug in diesem Umfang von Wegberg zum Altenheim in F. - L. gefahren, so hätte er nach der Einschätzung der Kammer aller Voraussicht nach mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer aus der Umgebung eine Vereinbarung geschlossen, die wegen der Regelmäßigkeit der längeren Fahrten dem Unternehmen kalkulierbare Fahraufträge und im Gegenzug dem Fahrgast ein gegenüber dem Regelpreis geringeres Beförderungsentgelt gewährleistet hätte. Hierzu enthalten die von den Eheleuten H. und ihren Kindern im Verfahren abgegebenen Verlautbarungen keine Angaben. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass Herr H. im maßgeblichen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.346,95 EUR bezogen hat. Nach den Angaben seines Sohnes und seiner Schwiegertochter hatte er für Kost, Wohnung und Versorgung monatlich 400 EUR zu entrichten, so dass ihm ein Betrag von 946 EUR zur freien Verfügung verblieb, der bei tatsächlicher Nutzung eines Taxis auch in erheblichem Umfang für die Kosten des Besuchs der Ehefrau hätte eingesetzt werden können. Danach bleibt es dabei, dass der Verbrauch von mindestens 37.000 EUR nicht nachvollziehbar ist und deshalb im streitbefangenen Zeitraum 1. Juni 2005 bis 30. Januar 2006 die Heimkosten aus dem noch vorhandenen Vermögen des Ehemannes - soweit es den Schonbetrag von 10.000 EUR überschreitet - gedeckt werden konnten. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts C3. aus Viersen vom 12. April 2004 gibt der Kammer zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Es trägt den Sachverhalt aus Sicht seines Mandanten, des Ehemanns der früheren Heimbewohnerin H. , vor. Belege oder andere Nachweise, aus denen sich auf die Richtigkeit des Vortrags schließen ließe, sind dem Schreiben nicht beigefügt. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Sachverhalt aus der Sicht einer Partei von einem Rechtsanwalt vorgetragen wird, belegt weder die inhaltliche Richtigkeit des Vortrags nach noch lässt sich das Gegenteil daraus schließen. Deshalb hat auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts damals die Notwendigkeit der Beibringung von Belegen zum Nachweis der Richtigkeit des Vortrags nicht entfallen lassen. Die Vorlage solcher Nachweise ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil Herr H. mit Blick auf die Bezahlung der Heimkosten aus dem der Ehefrau zugeordnerten Vermögen von der Notwendigkeit, Nachweise oder Belege zu sammeln, befreit gewesen wäre. Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil auch der Ehemann wissen musste, dass nach dem Verbrauch der Mittel seiner Ehefrau seine Geldmittel zur Finanzierung des Aufenthalts im Heim der Klägerin einzusetzen waren. Es lag deshalb schon in seinem eigenen Interesse, Einzelheiten über die Verausgabung des Vermögens bis zu diesem Zeitpunkt zu notieren. Darüber hinaus ist es üblich, dass für den Erwerb von Mobiliar und Ausstattungsgegenständen allein schon wegen der Garantie oder sonstiger Gewährleistungsansprüche Rechnungen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren aufbewahrt werden. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs.1 VwGO). Zur Sachaufklärung sind die Beteiligten heranzuziehen. Eine weitere Sachaufklärung war aber hier in absehbarer Zeit nicht möglich. Der schriftlich gestellten Anregung der Klägerin, den Ehemann der Heimbewohnerin und den Sohn I1. K1. als Zeugen zu hören, ist nicht zu entsprechen. Der Ehemann der Heimbewohnerin, Herr Ludwig H. , der dieses Geld aus dem Hausverkauf selbst verwaltete und somit als einziger wusste, wie sich seine Vermögensverhältnisse im streitbefangenen Zeitraum (Juni 2005 bis Januar 2006) darstellten, ist nach den der Kammer vorliegenden Informationen bereits 2008 - und somit vor Klageerhebung - verstorben. Der Sohn I1. K1. H. , bei dem er wohnte, ist wegen einer in Folge eines Krebsleidens erforderlichen Behandlung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, sich einer gerichtlichen Anhörung zu stellen. Die Tochter Katherina Kasah erklärte, dass sie über die Vermögensverhältnisse des Vaters nichts sagen könne, da sie sich schon als Betreuerin ihrer Mutter mit deren Angelegenheiten zu befassen hatte und damit ausgelastet war. Sie verwies wegen der Vermögensauskünfte auf ihren Bruder I1. K1. H. , der wegen der räumlichen Nähe des Zusammenlebens mit dem Vater eher Bescheid wissen könnte. Das Gericht sieht bei dieser Sachlage keine realistische Möglichkeit für eine weitere Sachaufklärung. Hinzu kommt, dass im Vorverfahren sowohl bezüglich des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII als auch des Anspruchs auf Pflegewohngeld Herr M3. H. vom Beklagten mehrfach um Darlegung seines Vermögens bzw. dessen Verbrauchs mit entsprechenden Belegen, die seinen Sachvortrag bestätigen, gebeten worden war. Herr M3. H. persönlich äußerte sich zu dieser Aufforderung nicht. Als Reaktion kam das Schreiben von Rechtsanwalt C3. aus Viersen vom 12. April 2006, dem aber keinerlei Unterlagen beigefügt waren. Zwar beantragte der Anwalt mit Schreiben vom 7. Mai 2006 wegen der Stellung des Witwers M3. H. , als Erbe seiner Ehefrau am nunmehr nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangenen sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahren weiter beteiligt zu werden. Die Beibringung der erforderlichen Nachweise unterblieb aber weiterhin, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar war. Auch wenn im vorliegenden Verfahren nur der Heimbetreiber und nicht die frühere Heimbewohnerin und ihr Ehemann Beteiligte im Sinne des § 63 VwGO sind, so führt in Verfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld zumindest hinsichtlich der von den persönlichen Verhältnissen des Heimbewohners abhängigen Bewilligungsvoraussetzungen eine solche hartnäckige Verweigerungshaltung des Heimbewohners und seiner Angehörigen zu einer Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts. Dies gilt selbstverständlich nur bezüglich der der Sphäre des Heimbewohners zuzuordnenden Angaben zu Einkommen, Vermögen und damit im Zusammenhang stehenden Daten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 16. April 2009 -8 B 86.08 -, juris. Unter Anknüpfung an diese Rechtsprechung gehen auch in Rechtsstreitigkeiten, in denen um den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtung gestritten wird, Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners. Dies hat zur Folge, dass Vermögen, dessen Verbleib ab dem Tag der Antragstellung auf Pflegewohngeld ungeklärt ist, der Bewilligung entgegensteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 28. September 2012 - 12 A 2248/11 -, juris mit weiteren Nachweisen. Diese Grundsätze führen auch hier zur Abweisung der Klage. Eine abweichende Entscheidung zugunsten der Klägerin ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Klägerin in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet. Soweit sich die Klägerin insoweit auf ein Urteil des VG Münster beruft, Urteil vom 18. Januar 2010 - 6 K 1848/08 -, NRWE, führt die Anwendung der dort angeführten Grundsätze nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis. Dort ist ausgeführt: "Die durch seinen Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit eines Heimbewohners, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld den Verbleib von Vermögensgegenständen nachzuweisen, ist indes als unverschuldeter Beweisnotstand zu qualifizieren. Einem solchen Beweisnotstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Gericht bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen seine Überzeugung auch aus dem bloßen Vorbringen desjenigen gewinnen kann, der den Pflegewohngeldanspruch geltend macht. Dabei führt die Beweisnot einer Partei nicht dazu, dass an ihre Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vielmehr betreffen die Grundsätze des Beweisnotstands nur die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit substanziierter, schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 - juris mit weiteren Nachweisen." Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung, dass die Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin selbst zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Heimbewohnerin H4. H. nichts beitragen konnte. Darauf kommt es zur Annahme eines Beweisnotstandes aber nicht an. Denn abweichend von der Ausgangssituation in dem vom VG Münster entschiedenen Fall konnte sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Ehemann der Heimbewohnerin die erforderlichen Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse geben. Dass ihm dies damals wegen gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen wäre, ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgetragen worden. Das Gericht vermag auch bei wohlwollender Prüfung der Angaben des Herrn M3. H. im Vorverfahren nicht die Überzeugung gewinnen, dass im streitbefangenen Zeitraum der aus dem Hausverkauf erzielte Erlös bis zur Schonvermögensgrenze verausgabt war. Man mag noch bezüglich der vorgetragenen Umbaukosten für ein behindertengerechtes Badezimmer und der Kosten für Mobiliar von 15.000 EUR beim Umzug eines Elternteils in das Haus des Sohnes eine gewisse Plausibilität annehmen und den Verbrauch dieses Betrages unterstellen. Diese Plausibilität fehlt aber aus den oben dargelegten Gründen völlig hinsichtlich der vorgetragenen Taxikosten von 30.000 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).