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Urteil

10 A 2611/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes; widerstreitende raumordnerische Ziele sind im Eintragungsverfahren nicht zu berücksichtigen. • Das Vorliegen der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG NRW begründet eine Eintragungspflicht nach § 3 DSchG NRW; die Denkmalbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum. • Ein früherer Planfeststellungsbeschluss und dessen Genehmigungs-, Konzentrations- oder Gestaltungswirkung schließen die nachträgliche Eintragung eines Bodendenkmals nicht aus; Fragen einer Beseitigung sind in einem späteren Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Eintragung von Bodendenkmalen nicht durch Planfeststellung oder Regionalplan ausgeschlossen • Die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes; widerstreitende raumordnerische Ziele sind im Eintragungsverfahren nicht zu berücksichtigen. • Das Vorliegen der Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG NRW begründet eine Eintragungspflicht nach § 3 DSchG NRW; die Denkmalbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum. • Ein früherer Planfeststellungsbeschluss und dessen Genehmigungs-, Konzentrations- oder Gestaltungswirkung schließen die nachträgliche Eintragung eines Bodendenkmals nicht aus; Fragen einer Beseitigung sind in einem späteren Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW zu prüfen. Die Klägerin betreibt Sand- und Kiesgewinnung und ließ durch einen Planfeststellungsbeschluss 2001 die Erweiterung einer Abgrabung zu. Später wurden auf Teilen des Abbaugebiets archäologische Funde gemacht; nach Grabungen trug die Denkmalbehörde 2008 einen circa 8 ha großen Bereich als "Eisenzeitlichen Siedlungsplatz" in die Denkmalliste ein. Die Klägerin, Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen, focht die Eintragung an und rügte den Vorrang der Rohstoffgewinnung nach Regionalplan und die Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses sowie Unzulässigkeit der nachträglichen Unterschutzstellung nach § 19 DSchG NRW. Die Verwaltung und das Verwaltungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die der Senat zurückwies. • Klagebefugnis und Rechtsnatur: Die Eintragung ist ein dinglicher Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und berührt die Klägerin als Nutzungsberechtigte, weil mit der Eintragung Denkmalpflichten und Erlaubnispflichten nach §§ 3, 7, 8, 9 DSchG NRW verbunden sind. • Frist- und Verwirkungsfragen: Die Eintragung wurde der Klägerin nicht wirksam bekanntgegeben, daher war die Klage fristgerecht; Verwirkung lag nicht vor. • Voraussetzungen der Eintragung: Der Siedlungsplatz erfüllt die Denkmaleigenschaften des § 2 DSchG NRW; nach § 3 DSchG NRW besteht Eintragungspflicht, kein Ermessen der Denkmalbehörde. • Beziehung zum Regionalplan: Die Raumordnungsziele, die Rohstoffgewinnung sichern sollen, sehen zugleich vor, Bodendenkmäler "soweit wie möglich zu erhalten"; dieser Zielauftrag schließt nachträgliche Eintragungen nicht aus und ist im Erlaubnisverfahren zu berücksichtigen. • Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses: Genehmigungs-, Konzentrations- und Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses verhindern nicht die Feststellung der Denkmaleigenschaft, weil dieser keine negative Feststellung über das Nichtvorhandensein von Bodendenkmälern enthält und das konstitutive Eintragungssystem der Denkmalgesetze unbekannte Funde nicht in die Planfeststellung einbezieht. • Bedeutung von § 19 DSchG NRW: Die Sonderregelungen für Abbaugebiete schließen nur bestimmte denkmalrechtliche Maßnahmen bei bereits eingetragenen Denkmälern aus; sie verhindern nicht die spätere Eintragung vermuteter Bodendenkmäler oder die Prüfung einer Beseitigungserlaubnis nach § 9 DSchG NRW. • Folgerung für Erlaubnisverfahren: Ob eine Beseitigung wegen Vorrangs der Rohstoffgewinnung zu erteilen ist, ist eine eigenständige Abwägung im Rahmen eines späteren Erlaubnisverfahrens nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW, in dem Denkmalbedeutung und Erhaltungsinteresse gegen Rohstoffinteresse zu gewichten sind. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Eintragung des "Eisenzeitlichen Siedlungsplatzes F." in die Denkmalliste ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch die Eintragung nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Denkmaleigenschaft vorliegt und nach dem konstitutiven System des DSchG NRW eine Eintragung vorzunehmen war. Weder der Regionalplan noch der Planfeststellungsbeschluss schließen eine nachträgliche Unterschutzstellung aus; Fragen einer Beseitigung der Denkmäler sind in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW zu prüfen, in dem das öffentliche Interesse an Rohstoffgewinnung gegen das Erhaltungsinteresse des Denkmals abzuwägen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.