Urteil
17 K 2191/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0618.17K2191.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 20. September 1996 beantragte die H (Firma H), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, beim Kreis L die Planfeststellung bezüglich der Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies (Nassabgrabung) in der Gemeinde X, Gebiet „W“. Teil der Antragsunterlagen war eine Umweltverträglichkeitsstudie, nach der ein Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern im Vorhabengebiet nicht bekannt gewesen sei. Innerhalb des vorgesehenen Abgrabungsgebietes befanden sich jedoch mehrere archäologische Fundstellen. Ein Eintrag in der Denkmalliste, eine vorläufige Unterschutzstellung oder eine Erklärung zum Grabungsschutzgebiet waren aber nicht erfolgt. 3 Der Beklagte wurde vom Kreis L im Planfeststellungsverfahren im Rahmen seiner denkmalpflegerischen Aufgaben beteiligt, unter anderem mit der Bitte, den aus seiner Sicht erforderlichen Umfang der Umweltverträglichkeitsuntersuchung mitzuteilen. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kreis L führte der Beklagte aus, es sei entgegen der Umweltverträglichkeitsstudie davon auszugehen, dass sich im Bereich der geplanten Abgrabung bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten habe. Da demzufolge mit dem geplanten Vorhaben negative Auswirkungen auf Kulturgüter im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu befürchten seien, halte er eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens für unbedingt erforderlich. Der Träger des Vorhabens habe die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies setze nach Einschätzung des Beklagten zunächst eine systematische archäologische Bestandserhebung durch Prospektion des Geländes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung voraus. Die Firma H wies gegenüber dem Kreis L darauf hin, hierzu nicht nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) a.F. i.V.m. § 2 UVPG verpflichtet zu sein, denn die bekannten Funde wiesen nicht die Qualität eines Bodendenkmals auf. Nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge teilte der Kreis L der Klägerin mit, dass ein Erörterungstermin erst nach Durchführung der vom Beklagten geforderten Prospektion stattfinde. Die Klägerin sagte deren Durchführung darauf zu und beauftragte den Privatarchäologen W1 damit, der diese ab Dezember 1998 auch durchführte. Nach deren Abschluss erging am 4. Dezember 2000 der von der Klägerin begehrte Planfeststellungsbeschluss für die Abgrabung „W“. 4 In der Folgezeit kam es zu diversen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und dem Kreis L, die am 17. Juni 2004 zu einem Planänderungsbeschluss des Kreises L führten, mit dem eine Nebenbestimmung dahingehend neu gefasst wurde, dass dem Beklagten Gelegenheit zu Untersuchungen gegeben werden muss, an deren Kosten sich die Klägerin mit 80 % zu beteiligen hat, wobei sich dieser Anteil um 5 % ermäßigt für die im Vorfeld von der Klägerin aufgewendeten Prospektionskosten. Es folgten weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zwischen der Klägerin, dem Kreis L und zum Teil auch dem Beigeladenen, die aber an der getroffenen Regelung nichts mehr änderten. 5 In einem von der Klägerin angestrengten Planfeststellungsverfahren für eine Erweiterung der Abgrabung „W“, teilte der Beklagte auf Anfrage des Kreises L wiederum mit, dass er eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens für unerlässlich halte, da mit dem geplanten Vorhaben negative Auswirkungen auf Kulturgüter im Sinne von § 2 UVPG zu befürchten seien. Die Klägerin äußerte gegenüber dem Kreis L, zu den Untersuchungen nicht verpflichtet zu sein. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei sie aber dazu bereit. Im Dezember 2010 erfolgten sodann von ihr beauftragte Geosondagen durch den Archäologen X1. Unter dem 14. September 2011 erging der von der Klägerin begehrte Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Abgrabung „W“. 6 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 forderte die Klägerin vom Beklagten einen Betrag in Höhe von 89.074,12 € aus Art. 34 Grundgesetz (GG) bzw. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch für die Prospektionen im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000. Der Beklagte trat der Forderung entgegen. 7 Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin wegen dieses Betrages nebst Zinsen die vorliegende verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, die sie allein auf öffentlich-rechtliche GoA und einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützt. Sie sei rechtlich nicht zu archäologischen Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf eigene Kosten verpflichtet gewesen. Vielmehr sei dies eine gesetzliche Aufgabe des Beklagten gewesen, dem zwar Ermessen eingeräumt sei, aber seine wiederholten Aufforderungen zur Durchführung seien ein Indiz dafür, dass die Maßnahmen unaufschiebbar gewesen seien. Fachlich sei es ausgeschlossen, dies anders zu beurteilen, je nachdem, wer die Kosten trage. Wegen der bei einer Verzögerung drohenden wirtschaftlichen Verluste und der damaligen Rechtsprechung habe die Klägerin auch keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gehabt, um den Kreis L zur Planfeststellung oder den Beklagten zur rechtzeitigen Durchführung in eigener Zuständigkeit zu bewegen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da seine Geltendmachung wegen einer bis zur obergerichtlichen Klärung im Jahr 2011 besonders verwickelten Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. 8 Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Erstattung von Aufwendungen auch für die archäologischen Untersuchungen im gesonderten Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung der Abgrabung „W“ am 30. März 2012 erweitert hat, beantragt sie nunmehr, 9 den Beklagten zu verurteilen, an sie 94.222,42 Euro nebst 4 % Zinsen von 89.074,12 Euro seit dem 13. Dezember 2011 sowie 4 % Zinsen von 5.143,30 Euro seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt ergänzend an, es seien zugunsten der Klägerin bereits 27.223,84 Euro der Prospektionskosten entsprechend dem Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 angerechnet worden. 13 Die Klägerin hat wegen der Aufwendungen für die archäologischen Untersuchungen ebenfalls am 21. Dezember 2011 eine Klage und am 30. März 2012 eine Klageerweiterung mit gleichlautendem Antrag beim Landgericht Köln anhängig gemacht, gestützt auf Art. 34 GG bzw. § 839 BGB. Mit Urteil vom 5. Juni 2012 hat das Landgericht Köln ‑ 5 O 348/11 ‑ diese Klage insgesamt abgewiesen, hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung als unzulässig wegen anderweitiger – verwaltungsgerichtlicher ‑ Rechtshängigkeit und hinsichtlich der Klageerweiterung als unbegründet. Ein Anspruch scheide insoweit aus, weil seinerzeit keine Untätigkeitsklage gegen den Kreis L erhoben worden sei (Amtshaftung), die Instanzenwege nicht eingehalten worden seien (öffentlich-rechtliche GoA) bzw. keine Leistung der Klägerin an den Beklagten vorliege und etwaige ersparte Aufwendungen nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein könnten. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2012 – 7 U 104/12 – ist das erstinstanzliche Urteil geändert und die zivilgerichtliche Klage auch hinsichtlich des klageerweiternd geltend gemachten Teilbetrages in Höhe von 5.143,30 Euro als unzulässig abgewiesen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und Gerichtsakte des Landgerichts Köln – 5 O 348/11 – Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat – soweit das Gericht über sie entscheidet – keinen Erfolg. 17 A. 18 Das Gericht entscheidet nicht über Amtshaftungsansprüche. Trotz des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs und der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist das Verwaltungsgericht dazu nämlich nicht berechtigt. Insoweit geht Art. 34 Satz 3 GG schon unabhängig von der Normenhierarchie auch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG dem § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vor, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 16 E 1324/11 –, juris, Rn. 33. 20 Gleichzeitig darf das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit weder ganz noch teilweise an das Landgericht verweisen, da für das auf ein einheitliches wirtschaftliches Interesse gerichtete Anspruchsbegehren wegen der Stützung auch auf öffentlich-rechtliche GoA bzw. einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 16 E 1324/11 –, juris Rn. 23, 31. 22 B. 23 Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist – soweit das Gericht über sie entscheidet – einschließlich der zur objektiven Klagehäufung führenden Klageerweiterung zulässig, da Letztere, angesichts wesentlicher Vergleichbarkeit von zugrundeliegendem Lebenssachverhalt und maßgeblichen Rechtsfragen, im Sinne von § 91 VwGO aus Gründen der Prozessökonomie sachdienlich ist und die Voraussetzungen des § 44 VwGO vorliegen. 24 Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts fallenden Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 94.222,42 Euro nebst Zinsen oder eines Teilbetrages davon: Weder aus öffentlich-rechtlicher GoA (I.) noch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (II.). 25 I. 26 Es kann dahinstehen, ob ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA analog §§ 677, 683, 670 BGB hier schon aus grundsätzlichen Erwägungen ausscheidet. Zwar ist die entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im Bürger-Staat-Verhältnis nur im Ausnahmefall zulässig, denn die Träger öffentlicher Gewalt erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe gesetzlicher Kompetenzregelungen. Steht ihnen ein Entscheidungsspielraum zu, befinden sie zudem darüber, ob und wie sie tätig werden. Private sind ihnen gegenüber grundsätzlich auf die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen, während private Selbsthilfe grundsätzlich unzulässig ist, 27 vgl. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 21, Rn. 56 ff, 66; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 233; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 344. 28 Auch wenn es höchst zweifelhaft ist, ob hier – wie die Klägerin meint – ein solcher Ausnahmefall vorliegt, weil ihr seinerzeit keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet gewesen wäre, bedarf dies keiner Entscheidung. 29 Es liegen nämlich keinesfalls die Tatbestandsvoraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA vor. 30 Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Klägerin schon objektiv ein eigenes und kein fremdes Geschäft führte, weil sie rechtlich zu archäologischen Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf eigene Kosten verpflichtet gewesen ist, oder sich das Gegenteil daraus ergibt, dass nicht in die Denkmalliste eingetragene, im Boden verborgene archäologische Substanz im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht abwägungserheblich ist, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.2011 – 10 A 2611/09 –, juris, Rn. 48. 32 Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Klägerin überhaupt einen Fremdgeschäftsführungswillen hatte, d.h. ein Geschäft des Beklagten führen wollte, obwohl sie stets darauf hingewiesen hat, die Untersuchungen seien überhaupt nicht erforderlich, und nicht etwa darauf, dass diese zwar erforderlich aber vom Beklagten durchzuführen seien. 33 Denn jedenfalls steht der Wille des Beklagten als vermeintlichen Geschäftsherrn entgegen. Die Übernahme der Geschäftsführung entsprach nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, § 683 Satz 1 BGB analog. Keineswegs hat der Beklagte seinen Willen dahingehend betätigt, die Klägerin solle für ihn, d.h. auf seine Kosten tätig werden. Es ging ihm vielmehr dezidiert nur darum, dass die Klägerin ein nach seiner (evtl. fehlerhaften) Ansicht eigenes Geschäft führen sollte. Für einen mutmaßlichen Willen ist angesichts dessen und der exakten Kenntnis des Beklagten über die jeweils durchgeführten Maßnahmen kein Raum. 34 Der einer Geschäftsführung für ihn entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht analog §§ 679, 683 Satz 2 BGB unbeachtlich. Eine Pflicht des Beklagten als vermeintlichen Geschäftsherrn, die ohne die Geschäftsführung nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, bestand nicht. Der Beklagte war zu den damaligen Zeitpunkten (1998/1999 bzw. Ende 2010) nicht zu den konkreten Prospektionen bzw. Sondagen verpflichtet. Die insoweit unveränderten §§ 15 ff. Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW greifen erst nach der Entdeckung eines Bodendenkmals. § 19 Abs. 2 DSchG NRW greift erst mit der Zulassung der Abgrabung und selbst dann ist dem Beklagten Ermessen eingeräumt, ob und in welchem Umfang er Untersuchungen vornimmt. Ihm ist klägerseits nur die Gelegenheit dazu zu geben. Erwägungen, die der Beklagte in der Annahme angestellt hat, die Klägerin sei zu derartigen Maßnahmen im Vorfeld eines Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet , binden nicht sein Ermessen für den Fall, dass dem nicht so ist und stattdessen nur er selbst die bloße Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung nach § 22 Abs. 3 DSchG NRW Untersuchungen anzustellen. Der eröffnete Handlungsspielraum des Beklagten wäre zu wahren gewesen und hätte nicht durch private Entscheidungen der Klägerin zu Lasten öffentlicher Haushalte überspielt werden dürfen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 –, juris, Rn. 17; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 21, Rn. 56, 66; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 236; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 344. 36 Der Beklagte wäre fälschlich von einer zwingenden Rechtslage ausgegangen und hätte schon sein stattdessen bestehendes Erschließungsermessen nicht einmal erkannt, geschweige denn ausgeübt. Dies gilt umso mehr als dann ja nicht nur der zur Untersuchung Verpflichtete/Berechtigte ein anderer als gedacht wäre, sondern gerade die von ihm zur Grundlage aller seiner Überlegungen gemachte Erheblichkeit des damaligen archäologischen Ist-Zustandes für die damals konkret anstehende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestanden hätte. Vor einem solchen Hintergrund ‑ fehlende Abwägungsrelevanz nicht in die Denkmalliste eingetragener, im Boden verborgener archäologischer Substanz im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren ‑ hätten irrtümliche Anregungen des Beklagten an den Kreis L als Planfeststellungsbehörde, die Klägerin möge in bestimmter Art und Weise näher untersuchen, keinerlei Indizwirkung für eine Verengung seiner eigenen Handlungsalternativen auf eine einzige gebotene (Ermessenreduzierung auf Null), weder hinsichtlich des „Ob“ noch hinsichtlich des „Wie“, „Wann“, „Wo“ (räumlicher Umfang) und (durch) „Wen“. Sie wären sämtlich ausgehend von einer in keiner Weise vergleichbaren Rechtslage getätigt worden. Da er dies jedenfalls nicht musste, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte sich auch zu genau den Maßnahmen hätte entschließen können, die von der Klägerin durchgeführt wurden, letztere also fachlich geeignet und die Kosten angemessen waren. 37 Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob nicht auch schon die Anrechnungsregelung im Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 als abschließender Interessenausgleich jede anderweitige Geltendmachung der zuvor aufgewandten Prospektionskosten ausschließt bzw. insoweit zumindest die zugunsten der Klägerin zur Anrechnung gebrachten 27.223,84 € nicht (nochmals) gefordert werden können. 38 Dahinstehen kann auch, ob hinsichtlich des Ersatzes der Aufwendungen für die 1998/1999 erfolgten Prospektionen die Einrede der Verjährung greift, § 214 Abs. 1 BGB, etwa weil angesichts des damaligen offenen Dissenses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bereits 1998/1999 Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben war, oder aber der Ausnahmefall einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage vorliegt, 39 vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 – III ZR 132/08 –, juris, Rn. 14. 40 II. 41 Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (analog §§ 812 ff. BGB) scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Beklagte bei unstreitig fehlendem Leistungsverhältnis zur Klägerin auch nicht auf sonstige Weise auf deren Kosten etwas erlangt hat (analog § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). Er hat keine Aufwendungen erspart, da er nach den vorstehenden Ausführungen nicht selbst zur Vornahme der Prospektionen/Sondagen verpflichtet war. Insofern kann dahinstehen, ob ersparte Aufwendungen grundsätzlich über dieses Rechtsinstitut erstattungsfähig wären, 42 vgl. zum Meinungsstand Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 24, Rn. 5; Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 501; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 428. 43 III. 44 Für Zinsen als Nebenforderungen ist mangels Hauptanspruch kein Raum. 45 C. 46 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung.