Beschluss
6 A 337/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.6A337.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 28. Juli 2011 werden auch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargetan. 4 Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 5 Die Begründung für die Absenkung der dienstlichen Beurteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Umfang und Intensität der durch Nrn. 12.5.2 sowie 12.6.2 der Beurteilungsrichtlinien 6 - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 24 - 1.39.51 - 1/09 - vom 19. November 2010, im Folgenden: BRL - 7 vorgeschriebenen Begründung haben sich daran zu orientieren, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit. 8 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 6 A 637/11 -, juris. 9 Es ist auch nicht beanstanden, wenn für die im Vergleich zur Erstbeurteilung abgesenkte Bewertung des Leistungsmerkmals "soziale Kompetenz" bzw. dessen Unterpunkt "Verantwortungsbereitschaft" auf die Bereitschaft zur Übernahme von (freiwilligen) Sonderaufgaben und dabei auch zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verbunden mit der Multiplikation der dabei erworbenen Kenntnisse abgestellt worden ist. 10 Dabei begründet es keinen Rechtsmangel der dienstlichen Beurteilung aufgrund der Anlegung eines uneinheitlichen Beurteilungsmaßstabs, wenn die Erstbeurteilerin den Umstand der Nichtteilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Bewertung des Leistungsmerkmals "Soziale Kompetenz" nicht eingestellt haben sollte. Zunächst bleibt damit der Aspekt der Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben auch im Interesse anderer Mitarbeiter zu übernehmen, außer Betracht. Im Übrigen führt es nicht auf die Annahme eines Rechtsfehlers, wenn die höheren Vorgesetzten bzw. der Endbeurteiler die mangelnde Berücksichtigung einzelner Defizite bzw. eine Maßstabsverkennung durch den Erstbeurteiler korrigieren, indem sie die vorgeschlagene Beurteilung absenken. Vielmehr kann auf eben diese Weise die Anlegung eines behördenweit einheitlichen Maßstabs gewahrt und ein Rechtsfehler vermieden werden. 11 Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, bestimmte Verhaltensweisen - wie hier die aus Sicht der höheren Vorgesetzten und des Endbeurteilers in für eine gehobene Beurteilung nicht im zureichenden Maß ausgeprägte Bereitschaft, Sonderaufgaben zu übernehmen - im Rahmen verschiedener zu bewertender Merkmale zu berücksichtigen. 12 Auch mit dem Verweis auf die Regelung unter Ziffer 10 der BRL, wonach die Teilnahme an Lehrgängen in der Beurteilung ohne Bewertung anzugeben ist, wird ein Rechtsfehler der angegriffenen dienstlichen Beurteilung nicht dargelegt. Dies gilt schon deshalb, weil - wie oben ausgeführt - im Streitfall nicht allein auf den Umstand der Teilnahme an Fortbildungslehrgängen abgestellt worden ist. Der genannten Regelung ist nicht zu entnehmen, dass die Bereitschaft zur Übernahme von Sonderaufgaben im Rahmen der Leistungsbewertung keinerlei Bedeutung erlangen darf. 13 Mit dem Zulassungsantrag wird des Weiteren vergeblich geltend gemacht, dass die Fortbildung "Aktion Pyrotechnik" seit Jahren von einem anderen Sachbearbeiter besucht werde, so dass die Teilnahme des Klägers nur möglich gewesen wäre, wenn jenem Sachbearbeiter die Möglichkeit zur Teilnahme verwehrt worden wäre. Zunächst handelt es sich dabei um ein Einzelereignis, dessen Bedeutung für die Bewertung insgesamt in Frage steht. Zudem hat LRD I. in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich auf den Umstand der Teilnahme an sich, sondern darauf hingewiesen, bei der Veranstaltung werde ein Vortrag gehalten, nicht - wie offenbar erwartet - der Kläger, sondern ein Kollege aus dem mittleren Dienst übernehme. Endlich ist mit dem Zulassungsantrag weder dargelegt, dass nur ein Mitarbeiter an der "Aktion Pyrotechnik" teilnehmen konnte, noch - wofür es für die Argumentation des Klägers aber ankäme -, dass der seit Jahre teilnehmende Sacharbeiter darauf besonderen Wert legte. 14 Schließlich erzwingt es keine bessere Bewertung, dass - wie mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung noch geltend gemacht wird - der Kläger bis 2009 Mitglied im ministerialen Arbeitskreis "Sprengstoffwesen" und darüber hinaus Referent bei Wiederholungslehrgängen für Befähigungsscheininhaber sowie Koordinator für die Jahresberichte der Dezernate 55 und 56 war. Dies ist in der dienstlichen Beurteilung selbst aufgeführt, so dass davon auszugehen ist, dass die Beurteiler die Übernahme jener Aufgaben zur Kenntnis genommen haben. Die hierauf fußende bessere Leistungseinschätzung des Klägers selbst ist ohne rechtliche Relevanz. 15 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).