Urteil
4 KO 350/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:1210.4KO350.13.0A
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Leitsätze
1. Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr setzt voraus, dass ein Grundstück auch zur Niederschlagswasserbeseitigung an die Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers angeschlossen ist.(Rn.14)
2. Wird ein zu DDR-Zeiten - nicht von einem VEB WAB - errichteter Entwässerungskanal von dem Grundstückseigentümer auch nach 1993 ausschließlich zur Niederschlagswasserbeseitigung genutzt, reicht allein der Erlass eines Bescheides, mit dem eine Niederschlagswassergebühr erhoben wird, nicht aus, um diesen - mit der technischen Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers nicht verbundenen Kanal - konkludent in die gewidmete öffentliche Einrichtung einzubeziehen.(Rn.19)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Januar 2013 wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr setzt voraus, dass ein Grundstück auch zur Niederschlagswasserbeseitigung an die Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers angeschlossen ist.(Rn.14) 2. Wird ein zu DDR-Zeiten - nicht von einem VEB WAB - errichteter Entwässerungskanal von dem Grundstückseigentümer auch nach 1993 ausschließlich zur Niederschlagswasserbeseitigung genutzt, reicht allein der Erlass eines Bescheides, mit dem eine Niederschlagswassergebühr erhoben wird, nicht aus, um diesen - mit der technischen Entwässerungseinrichtung des Gebührengläubigers nicht verbundenen Kanal - konkludent in die gewidmete öffentliche Einrichtung einzubeziehen.(Rn.19) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Januar 2013 wird der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte für die Jahre 2009 und 2010 zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wurde kein gebührenpflichtiger Tatbestand im Sinne des § 14b der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der rückwirkend zum 1. September 2009 in Kraft getretenen 8. Änderungssatzung vom 11. Juli 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt des Beklagten Nr. 11/2011 vom 12. Juli 2011) verwirklicht. Von dem Grundstück der Klägerin wurde in dem Jahre 2009 und 2010 kein Niederschlagswasser in die von dem Beklagten betriebene, öffentlich gewidmete Entwässerungseinrichtung eingeleitet, da es - soweit es um die Beseitigung des Niederschlagswassers geht - nicht an diese Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist. Es gibt zwar nordwestlich des Grundstücks der Klägerin einen Regenwasserkanal, der zu der von dem Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung gehört; an diesen Kanal ist das Grundstück der Klägerin jedoch nicht angeschlossen. Das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Regenwasser wird ausschließlich über den in den Fernebach führenden Regenwasserkanal abgeleitet. Dieser Regenwasserkanal gehört jedoch nicht zu der von dem Beklagten betriebenen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung. Das ergibt sich aus Folgendem: Die von dem Beklagten erlassene Entwässerungssatzung kann zur Klärung der Frage, ob eine bestimmte technische Entwässerungseinrichtung seiner gewidmeten öffentlichen Einrichtung gehört, nichts beitragen. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Die sachliche und örtliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung muss nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und näher bezeichnet werden. Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Thüringer Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung im Grundsatz alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Dies gilt insbesondere für von dem Beklagten selbst errichtete Anlagen und Anlagenteile. Soweit Unklarheiten über das Anlagevermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 ThürEBV zu erstellende und vorzulegende Anlagennachweis herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - juris Rn. 82). Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass der hier in Rede stehende Regenwasserkanal in die von dem Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung integriert ist. Der Kanal dient zwar der Regenwasserbeseitigung, für die der Beklagte in seinem Bereich zuständig ist. Dies allein reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, um diesen Kanal auch der von dem Beklagten betriebenen Entwässerungseinrichtung zuzuordnen. Der Kanal wurde nicht von dem Beklagten errichtet und ist auch nicht an das von ihm betriebene Leitungssystem angebunden. Er ist nicht im Anlagenverzeichnis des Beklagten aufgeführt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Kanal nach seiner Errichtung in den Betrieb des ehemaligen VEB WAB integriert wurde und demzufolge zum 1. Januar 1993 im Zuge der Entflechtung auf den Beklagten übergegangen sein könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -). Errichtet wurde der Kanal 1976 durch den VEB S___. Der VEB WAB Erfurt stimmte dieser Errichtung seinerzeit lediglich zu und ordnete an, dass das anfallende Oberflächenwasser unmittelbar dem Vorfluter zuzuführen sei. Der VEB S___ ___ leitete demzufolge das Niederschlagswasser direkt in den Vorfluter ein und wäre nach heutigen Maßstäben als Direkteinleiter einzuordnen. An dieser Entwässerungssituation hat sich nach Übernahme des Grundstücks mit dem Regenwasserkanal durch die Klägerin nichts geändert. Auch die Klägerin wurde vom Staatlichen Umweltamt Sondershausen als Direkteinleiter behandelt und zur Reparatur der Einleitstelle aufgefordert. Unerheblich ist, dass der Kanal durch öffentlichen Straßengrund verläuft. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass dieser Kanal Teil einer - in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 ThürStrG integrierten - Entwässerungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürStrG geworden sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal an dieser Stelle an das System, mit dem die Straße entwässert wird, angeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält der streitgegenständliche Bescheid auch keine (konkludente) Regelung über die Einbeziehung des Kanals in die von dem Beklagten betriebene öffentliche Widmung. Die Einbeziehung des Kanals in die von dem Beklagten betriebene öffentliche Widmung wäre ein Umstand, der zum Teilanschluss des Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung führen würde, über den das anfallende Niederschlagswasser dem Beklagten zur Beseitigung übergeben werden könnte. Dabei handelt es sich um eine erst zur Gebührenerhebung berechtigende Tatbestandsvoraussetzung, die vor Erlass des Gebührenbescheides vorliegen müsste und nicht erst - selbstgenerierend - durch Erlass des Bescheides geschaffen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, Gebühren zu erheben, für die konkludente Widmung einer Entwässerungseinrichtung ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.) und dass nicht von Vornherein ausgeschlossen ist, durch Erlass von Gebührenbescheiden einen Kanal in eine bereits gewidmete Einrichtung einzubeziehen (vgl. ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 - n. v., Beschlüsse vom 31. August 2010 -15 A 89/10 - juris, vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 - KStZ 2012, 116 - 119). Dies ist denkbar, wenn ein Grundstück bereits an die gewidmete Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung jedoch ein Kanal benutzt werden muss, der noch nicht Teil der bereits gewidmeten Einrichtung ist. Anders ist dies jedoch, wenn - ggf. - durch die Einbeziehung des Kanals in die gewidmete Einrichtung - erst der Anschluss des Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung hergestellt wird. Hier müsste - falls eine einvernehmliche Regelung über die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mit der Klägerin nicht möglich sein sollte - zunächst zur Konkretisierung und Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges ein entsprechender Verwaltungsakt (Anschlussverfügung) erlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 KO 726/10 - n. v.). Dabei wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht erforderlich ist, Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Anschlusses zu machen (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 - juris). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es zunächst Sache des Anschlussnehmers selbst, über Art und Ausführung des Anschlusses zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 - KStZ 2013, 218/219). Unerheblich ist insoweit, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den Ermittlungsbogen nur übersandt zu haben, weil man davon ausgegangen sei, dass das Grundstück angeschlossen ist. Letzteres wäre zutreffend gewesen, wenn das Grundstück, wie von dem Beklagten im Berufungsverfahren zunächst behauptet, an den nordwestlich des Grundstücks verlaufenden Regenwasserkanal angeschlossen wäre. Es konnte jedoch geklärt werden, dass ein solcher Anschluss nicht vorhanden ist. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte irrtümlich von einem Anschluss des Grundstücks ausging, scheidet mangels Kenntnis des Beklagten von der Existenz des im Fernebach endenden Kanals eine Einbeziehung in seine gewidmete Einrichtung vor Beginn des für die Gebührenerhebung maßgeblichen Zeitraums (2009 bis 2010) aus. Der Beklagte hat erstmals durch die Angaben der Klägerin auf den im September 2010 übersandten Erhebungsbogen erfahren, dass es diesen Kanal gibt. Das ist auch nachvollziehbar, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dazu schlüssig vorgetragen hat, dass in dem Zeitraum, in dem noch eine einheitliche Abwasserbeseitigungsgebühr erhoben wurde, keine Veranlassung bestand, sich einen nach Abwasserarten differenzierenden Überblick über die Anschlusssituation zu verschaffen. Der Aufwand für die Beseitigung des Niederschlagswassers war in der einheitlichen Gebühr enthalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten war weder mit der Übersendung des Erhebungsbogens an die Klägerin noch mit der Rücksendung des ausgefüllten Erhebungsbogens eine - einvernehmliche - Einbeziehung des im Fernebach endenden Kanals verbunden. Auf dem Erhebungsbogen sollten insbesondere die zur Gebührenbemessung benötigten Dachflächen und die versiegelten Flächen angegeben werden. Darüber hinaus zielte der Erhebungsbogen erkennbar darauf ab, zu ermitteln, ob das Grundstück überhaupt zur Beseitigung des Niederschlagswassers an die von dem Beklagten betriebene Einrichtung angeschlossen und damit dem Grunde nach gebührenpflichtig ist. So bestand die Möglichkeit, alternativ anzukreuzen, dass die angegebenen Flächen korrekt angeschlossen sind oder dass das Grundstück nicht angeschlossen ist. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie das Feld angekreuzt hat, nach dem das Grundstück nicht angeschlossen ist und darüber hinaus unter Beifügung einer entsprechenden Lageskizze angegeben hat, dass das Niederschlagswasser (über einen eigenen Kanal) in den Fernebach eingeleitet wird. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 5. November 2010 verwiesen hat, lässt sich auch daraus keine Einbeziehung des Kanals in seine Entwässerungseinrichtung ableiten. In diesem Schreiben hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass es sich um einen verbandseigenen Kanal handele. Allein diese Behauptung rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass sie auch zutrifft oder dadurch zutreffend wird, dass sie schriftlich verfasst ist. Der Beklagte hat als unterliegender Beteiligter nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.224,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es ihre Klage gegen einen Abwassergebührenbescheid des Beklagten abgewiesen hat. Sie ist Eigentümerin eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Betriebsgrundstückes mit einer Gesamtgröße von 68.341 m² in B___. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser wird über einen Regenwasserkanal in den nördlich des Grundstücks der Klägerin verlaufenden Fernebach entwässert. Dieser Kanal wurde 1976 mit Zustimmung des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion durch den VEB S___ errichtet. Zur Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers wurde in dem Schreiben des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Erfurt vom 23. Januar 1976 vorgegeben, dass es „mit Zustimmung der zuständigen Oberflussmeisterei unmittelbar dem Vorfluter zuzuführen“ sei. Nordwestlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich ein weiterer Regenwasserkanal, der von dem Beklagten unterhalten wird. An diesen Kanal ist das Grundstück der Klägerin jedoch nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 26. September 2002 forderte das Staatliche Umweltamt Sondershausen die Klägerin auf, die Einleitstelle des Kanals instand zu setzen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und wandte dafür einen Betrag von 4.391,73 € auf. Durch Bescheid vom 15. Juli 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 27.224,00 € heran. Für die Gebührenbemessung wurde eine befestigte Fläche von 33.200 m² in Ansatz gebracht. Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruches durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 20. August 2012 hat die Klägerin am 7. September 2012 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Diese hat sie wie folgt begründet: Die Entwässerungseinrichtung und insbesondere das Auslaufbauwerk seien nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Aus dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Sondershausen vom 26. September 2002 gehe hervor, dass die Entwässerungseinrichtung und insbesondere das Auslaufbauwerk nicht als Teil der öffentlichen Einrichtung behandelt worden sei. Vielmehr sei sie - die Klägerin - mit der kostenpflichtigen Reparatur beauflagt worden. Es handele sich nicht um einen sog. Bürgermeisterkanal. Die Leitung befinde sich überwiegend auf privatem Grund. Die Straßenwidmung erfasse nur Straßenbestandteile. Der Kanal sei nur Scheinbestandteil i. S. des § 95 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach der zum Zeitpunkt der Leitungserrichtung geltenden DDR-Rechtsordnung sei der Umstand, dass eine Leitung über ein fremdes Grundstück verlegt worden sei, unbeachtlich. Durch Urteil vom 30. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der hier in Rede stehende Regenwasserkanal zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten gehöre. Dies ergebe sich aus der konkludenten Widmung. Allein aus der Erhebung von öffentlichen Gebühren könne auf den Widmungswillen des Gebührengläubigers geschlossen werden. Für die Wirksamkeit der Widmung komme es nicht darauf an, ob der Regenwasserkanal im Eigentum des Aufgabenträgers stehe oder ob der Eigentümer der Widmung zugestimmt habe. Allenfalls eine auf eine Klage hin aufgehobene Widmung könne einer Gebührenerhebung entgegenstehen. Es könne offen bleiben, ob eine Aufhebung der Widmung in diesem auf Aufhebung des Gebührenbescheides gerichteten Klageverfahren möglich sei. Ein möglicher Angriff der Klägerin gegen die Widmung sei ohne Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Regenwasserkanals sei. Ihre vom Senat durch Beschluss vom 31. Mai 2013 zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass das auf dem Betriebsgrundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet werde. Das in den Fernebach führende Abwasserrohr habe keine Verbindung zu den Abwasseranlagen des Beklagten. Es habe die Gestalt eines Grundstücksanschlusses. Der 2011 erlassene Gebührenbescheid könne für den Zeitraum 2009 bis 2010 keine Widmung beinhalten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 20. August 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.