Beschluss
12 E 399/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0506.12E399.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. O. aus C. für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. O. aus C. für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Erfolgsaussichten der Klage des mittellosen Klägers gegen die Kostenbeitragsfestsetzung sind zumindest offen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kostenbeitrag mit monatlich 275,- € zu hoch festgesetzt wurde. Die Beklagte hat selbst bei einer auf die einzelnen Monate Mai 2010 bis Juli 2011 bezogenen Einkommensermittlung für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2010 sowie für die Monate Januar, Februar, März und Juli 2011 einen (niedrigeren) Kostenbeitrag in Höhe von nur 250,- € ermittelt. Anders als das Verwaltungsgericht und die Beklagte meinen, bedarf es einer solchen „spitzen“ Monatsberechnung auch noch in Ansehung des Urteils des BVerwG vom 11. Oktober 2012 - 5 B 22.11 -. Das BVerwG verhält sich - unter grundsätzlicher Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes - nämlich ausschließlich dazu, unter welchen Voraussetzungen es nicht zu beanstanden sein soll, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung einen monatlichen Kostenbeitrag für die Zukunft auf der Grundlage einer prognostischen Schätzung des im Kostenbeitragszeitraum zu erwartenden Durchschnittseinkommens festsetzt. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Einkommensprognose stellt sich indes im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der hier erforderlichen Prüfung, ob die prognostische Einkommensschätzung den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Pflichtigen in dem - nunmehr - in der Vergangenheit liegenden Kostenbeitragszeiträumen entspricht, nicht mehr. Dass der Behörde ein sogenannter „gerichtsfester“ Prognosespielraum zustehen würde, ist den Ausführungen des BVerwG gerade nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit dieser gerichtlichen Prüfung scheidet eine wesensmäßig zukunftsgerichtete Prognose grundsätzlich und - schon aus Gründen der Amtsermittlung - regelmäßig auch eine vergangenheitsbezogene Schätzung aus. Bei der auch nach der Rechtsprechung des BVerwG erforderlichen Anlegung des Wirklichkeitsmaßstabes ist schließlich ferner auch für eine Durchschnittswertberechnung kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 - in Fortführung seiner Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.