Beschluss
12 A 971/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0702.12A971.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – der Antrag auf Zulassung der Berufung – aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Im Streit und damit allein Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig gehaltene Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 250,- Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2011 sowie zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 113,- Euro im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Diesbezüglich führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei der nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV gebotenen Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, siehe etwa auch: Bay.VGH, Beschluss vom 29. April 2013 – 12 C 13.686 –, juris, ob dem Kläger bei der Höhe des Kostenbeitrags auch der Selbstbehalt verbleibt, nicht dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter M. -C. , wie sie mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – B. vom 6. Februar 2013 – F – für den Zeitraum ab dem 1. September 2011 mit 100 % der Düsseldorfer Tabelle festgestellt worden ist, außer Acht gelassen und eine sich ergebende Leistungsunfähigkeit ignoriert. Der Kläger unterscheidet bei seiner Rüge schon – anders als das Verwaltungsgericht – nicht zwischen der Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. August 2011 und der Beitragszeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner vom Kläger nicht gerügten Berechnung, vgl. zur Berechnung des Einkommens im Kostenbeitragsrecht unter Berücksichtigung auch der Rspr. des BVerwG: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 – 12 A 1292/09 –, juris, zwar wie die Beklagte zu einem durchgehenden monatlichen Netto-Einkommen des Klägers von 1.596,56 Euro gelangt, hat mit der Beklagten bei der unterhaltsrechtlichen Kontrollberechnung davon jedoch ab dem 1. September 2011 nicht nur geltend gemachte Belastungen in der Gesamthöhe von 124,83 Euro – nämlich 45,- Euro für Schuldverpflichtungen zuzüglich 79,83 Euro für berufsbedingte Aufwendungen – in Abzug gebracht, sondern wegen des Wechsels der Arbeitsstelle und deshalb gestiegener Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auf 396,- Euro erhöhte berufsbedingte Aufwendungen, so dass sich bis zum 31. August 2011 ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Gesamteinkommen des Klägers von 1.471,74 Euro und ab dem 1. September 2011 von nur noch 1.157,72 Euro ergab. Wenn die Zulassungsbegründung demgegenüber ohne jegliche Erklärung durchgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers i. H. v. lediglich 1.197,42 Euro ausgehen will, wie es – losgelöst von den Kläger tatsächlich treffenden Belastungen – für das nach den Kostenbeitragsregelungen des Jugendhilferecht maßgebliche Gesamteinkommen unter Anrechnung der Pauschale gem. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII errechnet worden ist, kann das nicht nachvollzogen werden und vermag jedenfalls mangels hinreichender Substantiierung (vergl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Beachtung zu finden. Es ist vielmehr aus der Sicht des Zulassungsrechts nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht – ausgehend von den unterschiedlich hohen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Gesamteinkommen – festgestellt hat, dass bei Abzug von 950,- Euro – als dem nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht im Jahre 2011 maßgeblichen Selbstbehalt – im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2011 ein Betrag von 521,74 Euro monatlich verbleibt, der ausreicht, um neben dem von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrag von 250,- Euro ggfs. auch den vollen Unterhaltsbedarf der Tochter M. -C. i. H. v. 225,- Euro monatlich zu decken. Dem Umstand, dass von dem niedrigen Gesamteinkommen ab dem 1. September von 1.157,72 Euro bei Abzug des Selbstbehaltes nur 207,72 Euro verbleiben, ist dadurch begegnet worden, das dieser Betrag in ein prozentuales Verhältnis zu den unterhaltsrechtlichen Bedarfen der beiden Kinder des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes in Höhe von zusammen 497,- Euro – E. : 272,- Euro, M. -C. : 225,- Euro – gesetzt wurde und der Kostenbeitrag für E. auf die sich danach ergebenden 41,79% seines persönlichen Unterhaltsbedarf (272,- Euro x 41,79% = 113,67 Euro) heruntergebrochen worden ist. Eine vom Kläger mit dem Zulassungsantrag geforderte „Mangelfallberechnung“ hat insoweit also stattge-funden. Die rechnerische Abweichung von 0,01 Euro ist dabei als bloße Bagatelle nicht von Belang. Die Berufung kann – mit Blick auf die Frage, ob für die Erhebung eines Kostenbeitrags eine auch die Einkommensermittlung ausreichend regelnde gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht – auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist der von der Klägerseite angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das ohnehin als erste Instanz auch nicht zu den Divergenzgerichten zählt, mit Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 – (NJW 2013, 1832, juris) nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften der §§ 93, 94 SGB VIII dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Die aufgeworfene Frage ist damit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner weiteren Abklärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).