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Urteil

19 A 3006/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zustimmungsbescheide eines Landes zur Führung eines ausländischen Grades begründen regelmäßig nur eine begünstigende Genehmigungswirkung in der erteilten Form, nicht ein Verbot abweichender Führungsformen in anderen Bundesländern. • Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Dresdener Abkommens erstreckt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung auf die anderen Vertragsländer, ohne dadurch zwangsläufig eine Verbotswirkung für abweichende Führungsformen in diesen Ländern zu begründen. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse besteht und die begehrte Feststellung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft. • Dritte Bundesländer sind nicht notwendigerweise beizuladen, wenn die Feststellung nur die Rechtswirkungen der Bescheide eines Landes und nicht deren subjektive Rechte in den Drittländern betrifft.
Entscheidungsgründe
Keine Verbotswirkung nordrhein‑westfälischer Zustimmungsbescheide für abweichende Gradführung in anderen Ländern • Zustimmungsbescheide eines Landes zur Führung eines ausländischen Grades begründen regelmäßig nur eine begünstigende Genehmigungswirkung in der erteilten Form, nicht ein Verbot abweichender Führungsformen in anderen Bundesländern. • Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Dresdener Abkommens erstreckt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung auf die anderen Vertragsländer, ohne dadurch zwangsläufig eine Verbotswirkung für abweichende Führungsformen in diesen Ländern zu begründen. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse besteht und die begehrte Feststellung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft. • Dritte Bundesländer sind nicht notwendigerweise beizuladen, wenn die Feststellung nur die Rechtswirkungen der Bescheide eines Landes und nicht deren subjektive Rechte in den Drittländern betrifft. Der Kläger, international bekannter Veranstalter medizinischer Körperschaustellungen, erhielt 1999 von einer chinesischen Universität die Bezeichnung "Visiting Professor" für fünf Jahre. Nordrhein-Westfalen erteilte ihm Zustimmungen zur Führung dieses Titels mit Herkunftsklammerzusätzen in Bescheiden vom 15.11.2001 und 15.05.2003. Der Kläger begehrt Feststellung, dass er in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im Zeitraum 21.01.2002 bis 30.06.2004 den Titel auch ohne diese Klammerzusätze führen durfte. Das beklagte Land sieht in seinen Bescheiden eine verbindliche Verbotswirkung für abweichende Führungsformen in anderen Bundesländern und beanstandet fehlendes Feststellungsinteresse und notwendige Beiladung der drei Länder. Parallel lief ein Strafverfahren gegen den Kläger, das mit Freispruch endete, und er verfolgt Rehabilitationsinteressen sowie separate Amtshaftungsansprüche. • Zuständigkeit und Streitgegenstand: Streitgegenstand ist die Wirkung der beiden nordrhein‑westfälischen Zustimmungsbescheide für den konkret benannten Zeitraum und die Frage, ob diese eine Verbotswirkung für abweichende Führung in drei anderen Bundesländern begründeten. • Zulässigkeit der Klage: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung aus Rehabilitationsgründen. • Kein notwendiger Beizug Dritter: Eine notwendige Beiladung der Länder Baden‑Württemberg, Bayern und Hessen gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist nicht erforderlich, weil die Feststellung nicht die subjektiven Rechte dieser Länder gestaltet. • Auslegung der Bescheide (§ 35 VwVfG NRW): Regelungsgehalt der Bescheide umfasst typischerweise die Genehmigung zur Führung des Grades in Originalform, Abkürzung und mit Herkunftsbezeichnung; sie enthalten hingegen keinen ausdrücklichen oder sinngemäßen Ausschluss abweichender Führungsformen in anderen Bundesländern. • Nordrhein‑westfälisches Hochschulrecht: Weder § 119 Abs. 3 HG NRW 2000 noch § 2 VO.AGr.NRW stützen eine Verbotswirkung der Zustimmungsbescheide über Nordrhein‑Westfalen hinaus. • Staatsvertragsrecht (Dresdener Abkommen): Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Dresdener Abkommens erstreckt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung in den anderen Vertragsländern, ohne daraus eine Verpflichtung abzuleiten, abweichende, günstigere Regelungen anderer Länder zu unterbinden; Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte sprechen für Beschränkung auf Genehmigungswirkung. • Subsidiarität und Klageform: Anfechtung oder Verpflichtungsklage waren unergiebig bzw. aussichtslos; die Feststellungsklage war das geeignete Rechtsmittel. • Notwendigkeit der Nichtigkeitsprüfung: Selbst wenn eine Verbotswirkung Regelungsinhalt der Bescheide gewesen wäre, hätte dies wegen Nichtigkeitsfolgen (Eingriff in Länderhoheitsrechte) nicht zur Durchsetzbarkeit einer solchen Wirkung geführt. • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und stellt fest, dass der Kläger im Zeitraum 21.01.2002 bis 30.06.2004 berechtigt war, die von der Dalian Medical University verliehene Bezeichnung "Visiting Professor" in Baden‑Württemberg, Bayern und Hessen ohne die nordrhein‑westfälischen Klammerzusätze zu führen. Die vom beklagten Land den Bescheiden zugemessene Verbotswirkung gegenüber abweichender Führungsformen in diesen Bundesländern bestand nicht; eine solche Wirkung ergab sich nicht aus den Bescheiden selbst, nicht aus nordrhein‑westfälischem Hochschulrecht und nicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Dresdener Abkommens. Selbst bei unterstellter Regelungsabsicht wäre eine solche Verbotswirkung nicht wirksam geworden. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat das beklagte Land zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.