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Beschluss

19 B 784/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0806.19B784.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, ihren an der Universität I. am 22. Februar 2013 erworbenen Abschluss eines Master of Science hinsichtlich des Zugangs zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG NRW als gleichwertig geeignet anzuerkennen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch ohne Erfolg auf die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW. Nach dieser Vorschrift kann das für Schulen zuständige Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG NRW als gleichwertig geeignet anerkennen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der von der Antragstellerin erworbene Master of Science ist keine lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW. Der Landesgesetzgeber ist mit dem Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das in Artikel 1 das Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW) enthält, dem internationalen „Bologna-Prozess“ gefolgt und hat ab dem Wintersemester 2009/2010 die bisherigen Lehramtsstudiengänge in akademische Studiengänge überführt, die vollständig in der Verantwortung der Hochschulen liegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW). Die frühere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt hat er durch den Abschluss des Master of Education für ein Lehramt ersetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW). Mit diesem Reformgesetz hat der Landesgesetzgeber Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zur bundesweiten Anerkennung von Masterabschlüssen umgesetzt. LT-Drs. 14/7961, S. 32 und 33. Denn als Instrument des "kooperativen Föderalismus" gibt die KMK Empfehlungen für eine einheitliche Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis der Länder. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 57 bis 59. Die KMK hatte am 2. Juni 2005 „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“, beschlossen (sog. Quedlinburger Beschluss). Hiernach ist zur Sicherung der Mobilität und Durchlässigkeit im deutschen Hochschulsystem sowie im Interesse der Studierenden die wechselseitige Anerkennung der erreichten Studienabschlüsse zwischen den Ländern zu gewährleisten. Nach dem Beschluss der KMK über die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 18. September 2008 (B 2.) weisen Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ein besonderes lehramtsspezifisches Profil auf und schließen mit dem Master of Education ab. Angesichts dessen ist gegen die Auffassung der Bezirksregierung im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 im Klageverfahren 15 K 4128/13, der Landesgesetzgeber habe diese KMK-Beschlüsse mit § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW umgesetzt, sodass für die Anerkennung entweder eine Erste Staatsprüfung oder ein Master of Education als lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung erforderlich sei, nichts zu erinnern. Auf das weitere Tatbestandsmerkmal „gleichwertig geeignet“ und die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, der baden-württembergische Master of Science sei im Sinne der angeführten Senatsrechtsprechung „im wesentlichen“ gleichwertig, kommt es danach nicht mehr an. Zu Recht hat die Bezirksregierung schließlich ausgeführt, dass es für die Anerkennungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW unerheblich ist, dass in Baden-Württemberg auch Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die ihr Studium mit einem Master of Science abgeschlossen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).