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Urteil

3 KO 161/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1.    Das berechtigte Interesse an einer Feststellungsentscheidung setzt bei auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus.(Rn.31) 2.    Der räumliche Geltungsbereich einer Gewerbeerlaubnis nach DDR-Gewerbegesetz reicht jedenfalls nicht über das Beitrittsgebiet hinaus (im Anschluss an BVerwGE 126, 149). 3.    Das Internetverbot für öffentliches Glücksspiel (Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glückspielen, Werbung für öffentliche Glückspiele) ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist (im Anschluss an BVerwGE, 140, 1).(Rn.55)
Tenor
Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Februar 2011 wirkungslos. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Februar 2011 abgeändert und die Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das berechtigte Interesse an einer Feststellungsentscheidung setzt bei auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus.(Rn.31) 2. Der räumliche Geltungsbereich einer Gewerbeerlaubnis nach DDR-Gewerbegesetz reicht jedenfalls nicht über das Beitrittsgebiet hinaus (im Anschluss an BVerwGE 126, 149). 3. Das Internetverbot für öffentliches Glücksspiel (Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glückspielen, Werbung für öffentliche Glückspiele) ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist (im Anschluss an BVerwGE, 140, 1).(Rn.55) Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Februar 2011 wirkungslos. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Februar 2011 abgeändert und die Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Hauptbeteiligten das Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Klarstellung halber ist auszusprechen, dass insoweit das mit der Berufung angegriffene Urteil wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Zu entscheiden war mithin im Berufungsverfahren nunmehr noch über das Begehren der Klägerin, im Wesentlichen festzustellen, dass sie auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und der Änderungen des Thüringer Glücksspielgesetzes 2009 berechtigt war, auf Grundlage der ihr 1990 erteilten Erlaubnis des damaligen Magistrats der Stadt Gera nach dem DDR-Gewerbegesetz ihre Tätigkeit als Veranstalterin und Vermittlerin von Glücksspielen unter Beachtung des Minderjährigenschutzes unbeschränkt fortzusetzen, insbesondere fortgesetzt Sportwetten, die über das Internet oder sonstige Vertriebswege (Telefon, Telefax, Post oder vom Wettspieler beauftragte Dritte) bei ihr abgegeben werden, abzuschließen, gleichgültig, an welchem Ort sich der Wettspieler bei der Abgabe seiner Wette in Deutschland aufhält, und für diese Tätigkeit zu werben. Dieses Klagebegehren hat sich auch nicht durch die nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung des Urteilstenors erklärten Klagerücknahme der Klägerin erledigt. Diese blieb wirkungslos, da der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses der Erklärung nicht zugestimmt haben (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit diese, wie oben bezeichnet, noch im Berufungsverfahren rechtshängig ist. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Grundsätzlich muss der Kläger dartun, warum und inwiefern er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung hat (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 43 Rdn. 23). Der Klageantrag der Klägerin bezieht sich nunmehr nur noch auf das Jahr 2009. Bei auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Es kann insoweit auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Fortsetzungsfeststellungsklage her bekannt sind (Wolff/Decker/Wolff, § 43 Rdn. 38; Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rdn. 25). Die Anforderungen an das qualifizierte Feststellungsinteresse hält das Bundesverwaltungsgericht bei § 43 VwGO allerdings für höher als bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wo der „Fortsetzungsbonus“ sie abmildere (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128, 135 unter Zitierung von BVerwG, Beschluss vom 20.06.1974 - IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74; s. ebenfalls BVerwG, Urteile vom 03.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355, 365 f., vom 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83; vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534; und vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74). Auch im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO begründen aber Wiederholungsgefahr und Rehabilitierung nach erfolgter Diskriminierung ein berechtigtes Interesse (BVerwG, Urteile vom 13.04.1989 - 3 C 11.86 - BVerwGE 82, 7, 9 und vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534; OVG Bremen, Urteil vom 27.03.1990 - 1 BA 18/89 - NVwZ 1990, 1188; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1997 - 1 S 2555/96 - ESVGH 48, 158 = DVBl. 1998, 835; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2001 - 10 L 2705/99 - DÖV 2002, 253), außerdem die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, sofern die Erledigung nach schon erhobener Klage eingetreten ist (s. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83; OVG Berlin, Urteil vom 18.04.1978 - II B 13.77 - NJW 1978, 1644; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.1991 - 25 B 88.792 - NJW 1992, 929; Pietzcker, § 43 VwGO, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 17. EL Oktober 2008, Rdn. 34). Die Klägerin kann ein solches qualifiziertes Feststellungsinteresse nicht geltend machen. Die Klägerin hat direkt weder zu einer Wiederholungsgefahr noch zu einem Rehabilitierungsinteresse vorgetragen. Sie begründet ihr Feststellungsinteresse damit, Sicherheit über eine Tätigkeitsaufnahme erhalten zu wollen, beschränkt aber den Klageantrag auf das Jahr 2009. Sie trägt weiter vor, der Beklagte habe hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin mehrfach auf § 284 StGB verwiesen. 1. Aus einer Wiederholungsgefahr kann vorliegend schon aufgrund der gegenüber 2009 geänderten Rechtslage sowie infolge der Verlegung ihres Sitzes kein Feststellungsinteresse der Klägerin abgeleitet werden. Würde durch das Verwaltungsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2009 berechtigt war, ihre Tätigkeit im Umfang des erstinstanzlich gestellten Klageantrags, soweit ihm das Verwaltungsgericht Gera im Urteil vom 14.12.2010 entsprochen hat, unter Beachtung des Minderjährigenschutzes nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften auszuüben, so ließe sich daraus angesichts von Komplexität und dynamischer Entwicklung des Glücksspielrechts für die Gegenwart keine Rechtssicherheit ableiten und ein Einschreiten des Beklagten gegen eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nicht ausschließen. Zudem besteht auch deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil durch Sitzverlegung der Klägerin nach ... in Nordrhein-Westfalen eine Zuständigkeit Thüringer Behörden als Glücksspielaufsichtsbehörden gemäß § 11 ThürGlüG nicht mehr besteht. 2. Auch ein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin besteht nicht. Ein Rehabilitierungsinteresse oder Bedürfnis nach Genugtuung ist als Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles schutzwürdig ist, insbesondere weil das in Rede stehende Verwaltungshandeln den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt hat. Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungshandelns oder seinen Begleitumständen ergeben. Die erlittene Beeinträchtigung muss durch die begehrte gerichtliche Feststellung kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534, Rdn. 19 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14.03.2011 - 19 A 3006/06 - BeckRS 2011, 49617). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens Az. 1 K 1440/07 Ge am 20.02.2008 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die Klägerin sowie gegen Vertragspartner zu ergreifen, solange das Klageverfahren ausgesetzt ist. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 20.02.2008 ausgesetzt und erst mit der mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 wieder aufgenommen. Ein Rehabilitierungsinteresse ist auch nicht im Hinblick auf ein Strafverfahren erkennbar. Ein solches wurde bislang gegen die Klägerin nicht angestrengt. Auch ist dies vor dem Hintergrund der genannten behördlichen Duldung nicht zu erwarten. 3. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist auch nicht im Hinblick auf Restitutionsansprüche zu bejahen. Die bloße Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, rechtfertigt eine erst zu erhebende Feststellungsklage schon wegen der Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht; wurde die Feststellungsklage aber erhoben, als das Rechtsverhältnis noch kein vergangenes (erledigtes) war, so legitimiert der beabsichtigte Schadensersatzprozess die begehrte Feststellung noch weiterhin (BVerwG, Urteile vom 11.03.1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 und vom 10.12.2015 - 3 C 18.14 - NVwZ-RR 2016, 504 Rdn. 18; Happ, § 43, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Rdn. 34). Wegen ihrer Subsidiarität ist die Feststellungsklage jedoch unzulässig, wenn der Schadensersatzprozess zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder des Übergangs zur Feststellungsklage nach Erledigung des bisherigen Klagebegehrens bereits anhängig ist. a. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wurden von der Klägerin jedenfalls für das Jahr 2009 weder geltend gemacht, noch dafür substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hat sie in diesem Jahr überwiegend ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt, was der Beklagte aufgrund des gerichtlichen Vergleichs auch geduldet hat. b. Ein Feststellungsinteresse lässt sich ebenfalls mit Blick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren (Az. I ZR 89/09) nicht begründen, an dem u. a. die Klägerin als Beklagte und die L.... mbH H... als Klägerin beteiligt sind. aa. Das Verfahren begründet bereits deswegen kein berechtigtes Interesse, da es bereits anhängig war, als die Klägerin am 02.11.2007 die Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhob. Zwar wurde das Verfahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Berufungsverfahrens ausgesetzt (§ 148 ZPO). Die Entscheidung des vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreits hängt davon ab, ob die der Klägerin im Jahre 1990 vom Gewerbeamt der Stadt Gera erteilte Gewerbeerlaubnis ungeachtet des § 4 Abs. 4 GlüStV das Recht umfasst, Personen im Bundesland Hessen Sportwetten über das Internet anzubieten. In dem vor dem Bundesgerichtshof anhängigen, ausgesetzten Verfahren erging ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Wiesbaden allerdings bereits am 28.03.2007 (Az. 11 0 56/06). bb. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass schon grundsätzlich der räumliche Geltungsbereich der Gewerbeerlaubnis, die der Magistrat der Stadt Gera der Klägerin am 14.09.1990 erteilte, jedenfalls nicht über das Beitrittsgebiet hinaus und damit auch nicht das Hoheitsgebiet des Landes Hessen umfasst. Diese räumliche Beschränkung folgt aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rdn. 55 f.) und verschiedener Obergerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.12.2007 - 3 BS 286/06 - GewArch 2008, 118; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 - GewArch 2005, 78), der auch der entscheidende Senat folgt. Demnach hat Art. 19 EV nicht zur Erstreckung von DDR-Gewerbeerlaubnissen auf die gesamte Bundesrepublik geführt. Nach Art. 19 Satz 1 EV bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind (Art. 19 Satz 2 EV). Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (Art. 19 Satz 3 EV). Art. 19 EV bezweckte dem Bundesverwaltungsgericht zufolge zum einen, dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten dahin gehend Rechnung zu tragen, dass die betreffende Einzelentscheidung in ihrer regelnden Wirkung grundsätzlich erhalten bleibt. Zum anderen verfolgte sie den Zweck, die mit dem Einigungsvertrag insgesamt angestrebte Rechtseinheit zu fördern. Um dieses Zieles willen komme daher Verwaltungsakten der DDR gemäß Art. 19 Satz 1 EV je nach ihrer regelnden Wirkung grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 03.10.1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind (vgl. im Fall eines statusbegründenden Verwaltungsakts: BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - BVerwG 7 C 21.96 - BVerwGE 105, 255, 261). Die nach Art. 19 EV als bundesdeutsche Verwaltungsakte fortgeltenden Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik erfordern dem Bundesverwaltungsgericht zufolge mit Blick auf die Frage nach ihrer bundesweiten Geltung eine hypothetische Prüfung: Komme einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zu, so sei dasselbe für den nach Art. 19 EV fortgeltenden Verwaltungsakt anzunehmen; anderenfalls sei eine solche Geltung zu verneinen. Die für die angestrebte Rechtseinheit maßgebliche Rechtsordnung der (erweiterten) Bundesrepublik Deutschland sei durch deren föderale Struktur und die damit verbundenen unterschiedlichen Regelungsbefugnisse mitgeprägt, so dass sie nicht selten Regelungsverschiedenheiten in den einzelnen Bundesländern hervorbringe. Eine weiter reichende, weder durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch durch den so verstandenen Gedanken der Rechtseinheit gebotene „Maßstabvergrößerung“ sei in Art. 19 EV nicht angelegt. In den Ländern der alten Bundesrepublik konnten Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen (mit Ausnahme von Pferdewetten, dazu: BVerwG, Urteil vom 04.10.1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12, 13) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden. Demzufolge hätten sie in den alten Bundesländern, hätten sie erteilt werden dürfen, jedenfalls nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes beanspruchen können. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinem Urteil 2006 offenlassen, welche Reichweite die Erlaubnis in dem Gebiet der neuen Bundesländer hat (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, 164 f. Rdn. 58). Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bestand der Freistaat Thüringen noch nicht; er wurde vielmehr erst zum 03.10.1990 errichtet (Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22.07.1990, GBl. DDR I S. 955, i. V. m. Kapitel I Art. 1 Abs. 1 EV und Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II der Anlage II). Anknüpfend an dieses Urteil betrachtete das Bundesverwaltungsgericht eine Sportwetten-Erlaubnis, die am 11.04.1990 vom Gewerbeamt des damaligen Landkreises Löbau/Sachsen nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GewG-DDR) vom 06.03.1990 erteilt worden war, als auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts räumlich jedenfalls auf das Beitrittsgebiet beschränkt (Beschluss vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - juris Rdn. 46). Der Annahme einer solchen räumlichen Beschränkung steht auch nicht die Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen. Der Senat hat zur Frage des räumlichen Geltungsbereichs in einem Eilverfahren wie folgt Stellung bezogen: „Die Genehmigung vom 14. September 1990 ist gemäß Art. 19 EinigungsV als vor dem Wirksamwerden des Beitritts (dem 3. Oktober 1990) ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben und gilt grundsätzlich im gesamten erweiterten Bundesgebiet fort.“ (Beschluss vom 21.10.1999 - 3 EO 939/97 -, juris Rdn. 30). In dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil heißt es jedoch klarstellend dazu: „Die Fortgeltung der der Klägerin erteilten Erlaubnis ordnet Art. 19 S. 1 EinigungsV an. Soweit der Senat im Eilverfahren die Auffassung vertreten hat, dass diese Genehmigung grundsätzlich im gesamten erweiterten Bundesgebiet Geltung beanspruchen kann, sei klarstellend angemerkt: Zwischen der Fortgeltung in dem Sinne, dass eine solche Einzelentscheidung von DDR-Behörden nach der staatlichen Einigung im gesamten Bundesgebiet beachtlich bleibt, und der gestaltenden Wirkung der Genehmigung (die die Frage des räumlichen Geltungsbereichs einschließt) ist zu unterscheiden. Zur letzteren Streitfrage, deren Klärung die Klägerin ersichtlich im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, weil den Umfang der erlaubten gewerblichen Betätigung im Bundesgebiet betreffend, mit erhofft, hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht Stellung zu beziehen.“ (Urteil vom 20.05.2005 - 3 KO 705/03 - juris Rdn. 88). cc. Für den vor dem Bundesgerichtshof anhängigen, ausgesetzten Rechtsstreit ist zudem von Bedeutung, ob die Klägerin erteilte Gewerbeerlaubnis das Recht umfasst, Personen im Bundesland Hessen Sportwetten gerade über das Internet anzubieten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Verbote des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet und das Werbeverbot auf Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Bestand haben. Der Vertrieb von Sportwetten im Internet ist ohne Befreiungsvorbehalt nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 6 GlüStV 2008 verboten. § 4 Abs. 3 GlüStV 2008 verbietet Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen. Das dadurch konstituierte Internetverbot ist nicht „monopolakzessorisch“, sondern unabhängig von Gültigkeit und Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein geltendes Recht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - juris Rdn. 12). Die in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 normierten Internetverbote knüpfen nicht an die Monopolregelung an. Sie stellen nicht auf den Anbieter der Wetten ab, sondern verbieten nur eine bestimmte Art und Weise des Vertriebs und der Werbung. Auch nach der Entstehungsgeschichte und dem erkennbaren Zweck der Vorschriften steht ihre Anwendbarkeit nicht unter dem Vorbehalt, dass vom Glücksspielstaatsvertrag erfasste öffentliche Glücksspiele nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008 von den dafür allein zugelassenen Stellen veranstaltet und nur Wettangebote des staatlichen Monopolträgers vermittelt werden dürften. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag enthält § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 das „generelle“ Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und erstreckt sich auf alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele, insbesondere auf Lotterien, Sportwetten und den Bereich der Spielbanken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2017 - für den GlüStV 2012 -, dass die Internetverbote des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang stehen (BVerwG, Urteile vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rdn. 30 und vom 26.10.2017 - 8 C 14.16 - juris Rdn. 28). Wie derselbe Senat (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 08.09.2009 - C-42/07, Liga Portuguesa - juris, vom 08.09.2010 - C-316/07, Markus Stoß - juris und - C-46/08, Carmen Media - juris und vom 30.06.2011 - C-212/08, Zeturf - juris) zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden könnten, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere steht den Internetverboten des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 europäisches Unionsrecht nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - juris Rdn. 30–44). Die Internetverbote beschränken zwar die Dienstleistungsfreiheit. Sie verfolgen aber unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele. Sie dienen der Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV), dem Jugend- und dem Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2008), der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote (§ 1 Nr. 2 GlüStV 2008) sowie der Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität (§ 1 Nr. 4 GlüStV 2008). Wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter bergen Wetten und Glücksspiele im Internet besondere Gefahren in sich, dass die Verbraucher von den Anbietern betrogen werden. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets spezifische Gefahren besonders für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie der potenziell große Umfang eines solchen Angebots in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Deshalb sind Maßnahmen, mit denen jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet anzusehen, die genannten legitimen Ziele, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und den Jugendschutz, zu verfolgen, selbst wenn herkömmliche („terrestrische“) Vertriebsformen des Glücksspiels nicht untersagt werden (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Carmen Media, a. a. O. Rdn. 102 f., 105). Allein der Umstand, dass Verstöße gegen Internetverbote nur schwer festzustellen und zu ahnden sind, hebt deren grundsätzliche Eignung nicht auf (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-316/07, Markus Stoß u. a. -, a. a. O. Rdn. 86 f.; ebenso BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276, 308). Gerade wegen der spezifischen Gefahren, die das Internet mit sich bringt, durfte der Gesetzgeber auch für erforderlich halten, die Nutzung des Internets zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die Eignung der Internetverbote zusätzlich voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beitragen (EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - C-243/01, Gambelli u. a. - Slg. 2003, I-13031 Rdn. 67, vom 03.06.2010 - C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rdn. 21 sowie vom 08.09.2010, Markus Stoß u. a., a. a. O. Rdn. 88 ff. und Carmen Media, a. a. O. Rdn. 55, 64 ff.). Dieses sog. Kohärenzgebot stellt zwei Anforderungen auf. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21.10.1999 - C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rdn. 35 ff., vom 06.11.2003, Gambelli u. a., a. a. O. Rdn. 67 ff. und vom 08.09.2010, Carmen Media, a. a. O. Rdn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 1 C 15.09 - a. a. O. Rdn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008), wird diesen Anforderungen gerecht. Zum einen ist es widerspruchsfrei auf die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele ausgerichtet. Es steht außer Zweifel, dass die angegebenen Ziele auch die tatsächlich verfolgten Ziele sind und dass die Länder mit ihm nicht in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgen. Zum anderen wird die Erreichbarkeit der verfolgten Ziele nicht durch andere Regelungen und deren tatsächliche Handhabung konterkariert. Das Internetverbot gilt nicht nur für Sportwetten, sondern für sämtliche Glücksspielarten, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen (§ 2 GlüStV 2008). Unter den Glücksspielen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallen, ist es für Automatenspiele irrelevant, da diese die körperliche Anwesenheit des Spielers voraussetzen. Näher zu betrachten ist insofern allein der Bereich der Pferdewetten. Hierdurch wird aber die Erreichung der mit dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages verfolgten Ziele nicht konterkariert (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - juris Rdn. 37 ff.). Die Verwaltungen der Bundesländer schritten in der Praxis gegen die Annahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet nicht ein. Gemessen am sonstigen Glücksspielbereich ist der Bereich der Pferdewetten - sogar unter Einschluss des tatsächlich verbreiteten Internetgeschäfts - jedoch geringfügig, so dass nennenswerte nachteilige Rückwirkungen auf den vom Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspielmarkt praktisch ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - a. a. O. Rdn. 41 f.). Das Verbot, im Internet für Glücksspiele zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV 2008), ist mit Blick auf die Besonderheiten des Internets ebenfalls geeignet, seine Gemeinwohlziele zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - a. a. O., Rdn. 43). III. Die Kosten des Verfahrens hat insgesamt die Klägerin zu tragen. Dies folgt für das für das noch in der Berufungsinstanz rechtshängige Klagebegehren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil - hier die Klägerin - die Kosten des Verfahrens. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es in Ausübung des nach § 161 Abs. 2 VwGO eröffneten billigen Ermessens gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO, der Klägerin insgesamt die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn sie wäre ohne die Erledigungserklärung auch bezüglich ihrer weitergehenden Klage aus den vorstehenden Gründen unterlegen. Soweit die Klägerin ursprünglich eine Feststellung mit Bezug auf den Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrages 2012 begehrte, bezog sie sich zudem auf ein Drittrechtsverhältnis. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 mit den konzentrierten Zuständigkeiten des ländereinheitlichen Verfahrens gemäß § 9a GlüStV (Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012 und des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2012) ist der Beklagte für die Genehmigungserteilung nicht zuständig und insoweit im festzustellenden Rechtsverhältnis Dritter. Mit der Feststellungsklage kann indes nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem erreicht werden (Pietzcker, § 43 VwGO, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rdn. 24; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 3 C 3/04 - NVwZ-RR 2005, 711, 712). Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gerade gegenüber dem Beklagten lässt sich auch nicht auf eventuell seitens des Beklagten drohende Zwangsgeldandrohungen stützen. Die entsprechende Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörden nach § 11 ThürGlüG ist mit der Sitzverlegung nach Hagen in Nordrhein-Westfalen entfallen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag gestellt, noch Rechtsmittel eingelegt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend). IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die der Klägerin 1990 nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilte Erlaubnis für das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten – Buchmacher“ sei nicht aufgehoben worden und die Klägerin könne grundsätzlich nicht darin beschränkt werden, fortgesetzt Sportwetten über verschiedene Vertriebswege abzuschließen und für ihre Tätigkeit zu werben. Der Magistrat der Stadt Gera erteilte der Klägerin am 14.09.1990 eine Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten und für alle hiermit im Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten nach dem Gewerbegesetz der DDR. Aufgrund dieser Erlaubnis war die Klägerin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten in Gera und im gesamten Bundesgebiet tätig, bis sie ihren Spielbetrieb zum 19.08.2009 einstellte. Als Veranstalterin schloss sie Wetten als Vertragspartnerin der Wettspieler ab, als Vermittlerin vermittelte sie Wetten aufgrund eines mit den wettinteressierten Spielern geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages an ihr hundertprozentiges Tochterunternehmen, die S... Ltd. auf M.... Seit Mitte der 1990er Jahre nutzte die Klägerin das Internet sowie damalige technische Möglichkeiten wie Telefon, Telefax und Bildschirmtext. Der Sitz der „S... Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wurde zum 15. Mai 2014 von der S... in ... G... in die J... in ... H... verlegt. Am 07.01.2015 wurde der Name der Gesellschaft in „S..... Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ geändert. Die Klage und ein vorheriges Eilverfahren der Klägerin gegen ein von der Stadt Gera im Jahre 1996 ausgesprochenes Verbot des Wettabschlusses und der Wettvermittlung waren vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich (VG Gera, Beschluss vom 21.10.1999 - 1 E 1274/96 GE - und Urteil vom 30.08.2000 - 1 K 1271/96 GE -; Urteil des Senats vom 27.04.2005 - 3 KO 705/03 -; BVerwG, Beschluss vom 20.10.2005 - 6 B 52.05 -). Noch vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 30.01.2007 (GVBl. S. 249 - GlüStV 2008) sowie des Thüringer Glücksspielgesetzes vom 18.12.2007 (GVBI. S. 243 - ThürGlüG) zum 01.01.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gera am 02.11.2007 Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, ihre bisherige Geschäftstätigkeit auf Grundlage der ihr erteilten Erlaubnis fortsetzen zu können. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz auf ihre „DDR-Gewerbeerlaubnis“ keine Anwendung fänden. Diese gelte über den 01.01.2008 hinaus. Daher müsse sie weder eine neue Erlaubnis beantragen, noch könne ihre Erlaubnis abgeändert oder beschränkt werden. Ihre Gewerbeerlaubnis sei durch Art. 12, 14 Grundgesetz geschützt und erlaube ihr das Veranstalten von Glücksspielen über das Internet. Ebenso könnten ihr die Werbung für und der Abschluss von Wetten im und über das Internet nicht verboten werden. Der Glücksspielstaatsvertrag 2008 sei verfassungs- und europarechtswidrig, da er unverhältnismäßig sei und gegen das in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Kohärenzgebot verstoße. Sie habe die Internetvermittlung nur auf massiven Druck staatlicher Stellen hin - vorläufig - eingestellt. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Thüringer Gesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. dem vom Beklagten am 20.04.2007 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag sowie das Thüringer Glücksspielgesetz (Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens) ihre Rechte aus der ihr mit Datum vom 14.09.1990 vom Magistrat der Stadt Gera erteilten und fortdauernd wirksamen Erlaubnis für das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten - Buchmacher“ nicht berührt, insbesondere auf der Grundlage des neuen Glücksspielrechtes diese Erlaubnis nicht aufgehoben oder geändert und sie nicht darin beschränkt werden kann, fortgesetzt Sportwetten, die über das Internet oder sonstige Vertriebswege (Telefon, Telefax, Post oder vom Wettspieler beauftragte Dritte) bei ihr abgegeben werden, abzuschließen, gleichgültig, an welchem Ort sich der Wettspieler bei der Abgabe seiner Wette in Deutschland aufhält, und für diese Tätigkeit zu werben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die von der Klägerin erhobene vorbeugende Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie gegen einen künftigen Untersagungs- oder Beanstandungsbescheid mit der Anfechtungsklage vorgehen könne. Die Klage sei auch unbegründet. Die „DDR-Erlaubnis“ sei nicht wirksam erteilt worden. Jedenfalls gelte sie nach Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) nur im Beitrittsgebiet. Die Genehmigung erlaube auch kein Internet-Wettbüro. Nach § 12 Abs. 1 ThürGlüG gälten Genehmigungen, die zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen berechtigten und vor dem Inkrafttreten erteilt worden seien, weiter, sofern nicht § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV 2008 Anwendung fände. Danach unterfielen alle aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis legal in Thüringen tätigen Lotterie- und Wettenanbieter - auch wenn sie keine erneute Erlaubnis einzuholen hätten - den Anforderungen dieses Gesetzes. Das neue Glücksspielrecht sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH kohärent, jedenfalls sei das Verbot, im Internet zu werben und Sportwerten zu vermitteln, verhältnismäßig. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt und hat das Vorbringen des Beklagten unterstützt. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 ergangenem Urteil der Klage im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Gera ausgeführt, dass die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der zwischen den Beteiligten streitigen Feststellung, in welchem Umfang die Gewerbeerlaubnis der Klägerin fortgelte, ob sie eine behördliche Erlaubnis benötige oder ihr ein strafrechtliches Verfahren drohe, wenn sie weiterhin aufgrund ihrer Gewerbeerlaubnis im Internet tätig sei. Dieses berechtigte Feststellungsinteresse sei auch nicht entfallen, weil die Klägerin im Hinblick auf die rechtlich unsichere Lage ihren Geschäftssitz verlegt und ihren Internetvertrieb eingestellt habe. Die Feststellungsklage sei im tenorierten Umfang auch begründet. Die der Klägerin 1990 erteilte „Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz“ sei bundesweit gültig und umfasse auch das Vermitteln von Sportwetten im Internet. Ein Verständnis des Art. 19 Satz 1 EV dahin, dass er eine hypothetische Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs der Genehmigung auf der Grundlage der bundesstaatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik verlange, sei mit dessen Regelungslogik unvereinbar. Die Erlaubnis sei mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2008 nicht unwirksam geworden. Die der Klägerin erteilte DDR-Erlaubnis sei nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 außer Kraft getreten. Dieser Staatsvertrag und die entsprechenden thüringischen Regelungen verstießen mit ihrem normierten Sportwettenmonopol gegen die - auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbare - europarechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV bzw. Art. 56 AEUV). Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit müssten gemäß der Rechtsprechung des EuGH verhältnismäßig und ihre Ziele sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht „kohärent und systematisch“ umgesetzt sein. Das sei indessen vorliegend nicht der Fall. Das Sportwettenmonopol sei weder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt noch trage es in kohärenter und systematischer Weise dazu bei, die Spiel- und Wettsucht einzudämmen. Die Kohärenzprüfung beschränke sich mithin nicht nur auf den Bereich der Sportwetten, sondern habe auch die Regelungen etwa zu Pferdewetten, Automatenspielen und Spielbanken einzubeziehen (sog. Gesamtkohärenz). Die Betrachtung des gesamten Glücksspielsektors ergebe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Bundes- und Landesrecht Glücksspiele mit hohem Suchtpotential zumindest duldete, was einem kohärenten und systematischen Begrenzungsansatz zur Rechtfertigung eines Monopols im Glücksspielbereich entgegenstehe. Der GlüStV 2008 verfolge mit dem Spielerschutz, der Kriminalitäts- und der Suchtbekämpfung zwar legitime Ziele auf dem Gebiet des Glücksspielrechts. Die staatlichen Lottogesellschaften der Bundesländer bezweckten jedoch nach wie vor vorrangig die Einnahmenerzielung. Weder die rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielsektors noch die tatsächliche Handhabung der Instrumentarien entsprächen dem Kohärenzerfordernis. Vor allem folge die Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen im Glücksspielbereich aus der Regelung des Automatenspiels in Spielotheken und Gaststätten. Rein technische Beschränkungen zum Zwecke des Spielerschutzes seien durch gleichzeitig erfolgte Angebotserweiterungen konterkariert worden. Wegen des Verstoßes gegen Art. 49 EGV bzw. Art. 56 AEUV dürften die nationalen Gerichte und Verwaltungen die beschränkenden Bestimmungen nicht anwenden. In europarechtskonformer und verhältnismäßiger Weise dürfe die Erlaubnis der Klägerin allerdings nachträglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Auflagen zur Sicherung des Minderjährigenschutzes und der Suchtprävention ergänzt werden. Soweit die Klägerin festgestellt wissen wollte, dass ihre zu DDR-Zeiten erteilte Gewerbeerlaubnis überhaupt nicht mehr geändert werden könne, sei die Klage daher abzuweisen gewesen. Der Klägerin könne aber nicht verboten werden, im und über das Internet tätig zu werden. Die festgestellte Europarechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols schließe auch diejenigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2008 und des Thüringer Glücksspielgesetzes (vgl. § 12 Abs. 1 ThürGlüG) ein, die aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung nicht in kohärenter und systematischer Weise erlassen worden sind, wie insbesondere das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) und das Werbeverbot (§ 5 GlüStV 2008). Der Beklagte hat gegen das ihm am 07.02.2011 zugestellte Urteil am 04.03.2011 beim Verwaltungsgericht Gera die im erstinstanzlichen Urteil zugelassene Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.06.2011 die Berufung mit beim Oberverwaltungsgericht am 06.06.2011 eingegangenem Schreiben begründet. Zur Begründung seiner Berufung rügt der Beklagte, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sei. Zu Unrecht bejahe das Gericht bereits die Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage. Der Herleitung eines berechtigten Feststellungsinteresses stünden die angekündigte Einstellung des operativen Sportwettengeschäfts im Internet in Deutschland, die zeitgleiche Einstellung der Tätigkeit der S... Ltd. ..., die Geschäftssitzaufgabe in G... und die Beendigung der Vermittlung von Sportwetten an den Veranstalter mit Sitz in M... sowie die fehlende Ursächlichkeit gerichtlich bestätigter Zwangsgeldandrohungen der Glücksspielaufsichtsbehörden in anderen Bundesländern für die Aufgabe des Sportwettengeschäfts entgegen. Soweit die Feststellung für die Vergangenheit begehrt werde, setze die Annahme eines Feststellungsinteresses voraus, dass das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart entfalte und die gerichtliche Entscheidung geeignet sei, die Position der Klägerin in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verbessern. Dies sei vorliegend insbesondere angesichts der seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 (GVBl S. 362, GlüStV 2012) geänderten Rechtslage nicht ersichtlich. In der Begründetheitsprüfung setze sich das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung der Reichweite der Gewerbeerlaubnis darüber hinweg, dass sich der räumliche Geltungsbereich (auch) eines nach Art. 19 EV in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übergeleiteten Verwaltungsaktes zunächst nach seinem Inhalt und den auf den geregelten Lebenssachverhalt anzuwendenden Rechtsvorschriften richte und, soweit erforderlich, durch Auslegung ermittelt werden müsse. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend von der fehlenden Kohärenz und damit der Unwirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2008 und entsprechender Thüringer Reglungen aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 24.11.2010 (8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09) den Prüfungsrahmen für die Ermittlung der Kohärenz für die nationalen Verwaltungsgerichte konkretisiert. Auf dieser Grundlage tritt der Beklagte den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Kohärenz in tatsächlicher Hinsicht und rechtlicher Bewertung entgegen. Das Staatsmonopol unter den vom Glücksspielstaatsvertrag 2008 gesetzten Rahmenbedingungen habe in den von ihm erfassten Bereichen in ganz erheblichem Maße zur effektiven Suchtbekämpfung entscheidende Beiträge leisten können und werde diese auch fortan leisten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch Thüringen betrieben eine Politik, die auf eine Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten mit dem Ziel der Angebotserweiterung abziele, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren. Vielmehr seien die gesetzlichen Regelungen sowohl des Bundes als auch des Freistaates Thüringen von dem Ziel der Suchtbekämpfung und -prävention durchzogen. Das staatliche Glücksspielmonopol sei daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Die Internetverbote seien mit Blick auf die Unionsrechtskonformität nicht „monopolakzessorisch“, sondern unabhängig von Gültigkeit und Bestand eines staatlichen Glücksspielmonopols allgemein geltendes Recht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Internetverbote sei gerechtfertigt. Schließlich genügten die Internetverbote dem Kohärenzgebot. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag dahin beschränkt, festzustellen, dass sie im Jahr 2009 berechtigt war, ihre Tätigkeit im Umfang des erstinstanzlich gestellten Klageantrages, soweit ihm das Verwaltungsgericht Gera im Urteil vom 14.12.2010 entsprochen hat, unter Beachtung des Minderjährigenschutzes nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften auszuüben, und im Übrigen die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklären, beantragt der Beklagte nunmehr noch, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. Dezember 2011 - 5 K 155/09 Ge - die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist dem Berufungsvortrag entgegengetreten, wobei sie im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verteidigt und sich dessen Begründung zu eigen gemacht hat. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Mit Schreiben vom 01.10.2019 erklärt die Klägerin die Klagerücknahme, in die der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses jeweils mit Schreiben vom 04.10.2019 nicht einwilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtakte zum Verfahren Az. 1 K 1271/96 GE/3 KO 705/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.