Beschluss
2 E 1410/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, auch bei kostenfestsetzungsrechtlicher Geltendmachung gegenüber der unterlegenen Partei.
• § 15a RVG ist auf Altfälle nicht anwendbar; für Mandatierungen vor Inkrafttreten gilt weiterhin § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG.
• Termins- und Einigungsgebühren können nur dann entstehen, wenn entsprechende Tätigkeiten oder Einigungen zwischen den Hauptbeteiligten stattgefunden haben; Verhandlungen oder Vergleiche mit Beigeladenen genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr; keine Termins- oder Einigungsgebühr • Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, auch bei kostenfestsetzungsrechtlicher Geltendmachung gegenüber der unterlegenen Partei. • § 15a RVG ist auf Altfälle nicht anwendbar; für Mandatierungen vor Inkrafttreten gilt weiterhin § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. • Termins- und Einigungsgebühren können nur dann entstehen, wenn entsprechende Tätigkeiten oder Einigungen zwischen den Hauptbeteiligten stattgefunden haben; Verhandlungen oder Vergleiche mit Beigeladenen genügen hierfür nicht. Die Kläger ließen sich vorprozessual und im gerichtlichen Verfahren wegen einer von der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung anwaltlich vertreten. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrten die Kläger u. a. die Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sowie die Zusprechung einer Termins- und einer Einigungsgebühr. Das Verwaltungsgericht setzte die Gebühren unter Anrechnung der Geschäftsgebühr und ohne Zuspruch von Termins- oder Einigungsgebühr fest. Die Kläger erhoben Beschwerde gegen diese Festsetzung. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit und Höhe der anwaltlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren und die Anwendbarkeit der Neuregelung des § 15a RVG auf den vorliegenden Mandatsfall. • Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr: Nach Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die vorprozessuale Tätigkeit denselben Gegenstand betraf wie das gerichtliche Verfahren; §162 Abs.2 Satz1 VwGO erklärt die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig und knüpft damit an die Regeln des RVG einschließlich der Anrechnungsvorschriften an. • Zweck und Systematik: Die Anrechnung berücksichtigt geringeren Einarbeitungsaufwand und fördert außergerichtliche Erledigungen; diese Erwägungen rechtfertigen die Anrechnung auch gegenüber der kostenerstattungspflichtigen Gegenpartei. • Anwendbarkeit von §15a RVG: §15a RVG ist eine materielle Neuregelung; für Mandate, die vor dem 5. August 2009 erteilt wurden (Altfälle), ist nach §60 Abs.1 Satz1 RVG das bisherige Recht anzuwenden; es fehlt an einer besonderen Übergangsregel, die §15a auf Altfälle erstrecken würde. • Höhe der anzurechnenden Gebühr: Erhöhungsregelungen (Nr.1008 VV RVG) können sowohl auf Verfahrens- als auch auf Geschäftsgebühren Anwendung finden; daher kann die anzurechnende Geschäftsgebühr nicht ohne Weiteres auf den von den Klägern behaupteten niedrigeren Satz beschränkt werden. • Terminsgebühr: Eine Terminsgebühr entsteht nur bei Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder an auf Erledigung des Verfahrens gerichteten zweiseitigen Besprechungen mit dem Prozessgegner; Gespräche mit der Beigeladenen erfüllen diese Voraussetzung nicht. • Einigungsgebühr: Die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG setzt eine Einigung über materielle Ansprüche zwischen den Hauptbeteiligten voraus; ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Klägern und Beigeladener ohne Beteiligung der Beklagten begründet keinen Anspruch. • Kostenentscheidung: Die Kostentragung folgt aus §§154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG war zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen; die anzurechnende Höhe berücksichtigt die einschlägigen Erhöhungsregelungen, so dass die Erstattung nur in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Höhe erfolgt. §15a RVG findet auf den hier vor dem 5. August 2009 erteilten Auftrag keine Anwendung, weshalb die Kläger sich nicht auf die dort vorgesehene Deckelungsregel berufen können. Weiterhin haben die Kläger keinen Anspruch auf Terminsgebühr, weil keine zweiseitige Erledigungsbesprechung mit der Beklagten stattgefunden hat, und auch keinen Anspruch auf die Einigungsgebühr, weil der außergerichtliche Vergleich allein mit der Beigeladenen und nicht mit der Beklagten geschlossen wurde. Insgesamt haben die Beklagte bzw. die unterlegene Partei insofern gewonnen, als die begehrten zusätzlichen Gebühren nicht zugesprochen wurden; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.