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Beschluss

12 E 522/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0721.12E522.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 19 E 228/12 -, juris, vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, juris, vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris, und vom 18. August 2010 - 18 E 471/10 -, juris; vgl. ferner nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2008 - NC 9 S 2614/08 -, juris, m. w. N. Die Annahme des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Mai 2015, dass in dem vorliegenden Verfahren keine Terminsgebühr entstanden ist, erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens als zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3014 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG vorliegen, wonach die Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verfahren hier nicht durch einen „schriftlichen Vergleich“, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung (Schriftsätze vom 16. Juni 2014 und 9. Juli 2014) seinen Abschluss gefunden. Die Regelung in Nr. 3014 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG meint - wie der Vergleich mit dem Begriff der „Einigung“ in Nr. 1000 VV RVG zeigt - ausschließlich den gerichtlichen Vergleich, im Rahmen des Zivilprozessrechts also den Vergleichsabschluss nach Maßgabe von § 278 Abs. 6 ZPO, für den Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung den Prozessvergleich nach § 106 Abs. 2 VwGO. Bei einer durch Einvernehmen bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht zum Tragen kommen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - OVG 1 K 72.08 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 14 KE 227.06, 14 V 29.05 -, juris. Auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Einigung über materielle Ansprüche ("über ein Rechtsverhältnis") erzielt wird, ohne dass es dazu etwa eines Vergleichs bedarf. Es genügt nunmehr jede vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien. Daher kann eine Einigung auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird, sofern über die insofern vorliegenden Prozesshandlungen hinausgehend zugleich eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris m.w.N. Von einer vertraglichen Vereinbarung über den streitigen Anspruch kann aber nicht ausgegangen werden, wenn eine einseitige Klaglosstellung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 - 12 E 1538/08 -, juris. Vorliegend ist der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nicht erkennbar. Die Beklagte hat vielmehr einseitig den Bescheid vom 18. April 2011, soweit er nach dem Berufungsantrag noch streitbefangen war, aufgehoben. Entgegen der Annahme der Klägerin lag hierin kein „Angebot“ der Beklagten, dass sie annehmen konnte, sondern ein einseitiges Handeln der Beklagten, das dazu führte, dass die gerichtliche Weiterverfolgung des Begehrens der Klägerin angesichts des Wegfalls der Beschwer nicht mehr erfolgversprechend gewesen wäre. Angesichts dieser prozessualen Situation stellte die Erledigungserklärung die sachgerechte Prozesshandlung, nicht aber die Annahme eines Angebots dar. Dass zwischen den Beteiligten unabhängig hiervon noch in irgendeiner Form eine Vereinbarung getroffen worden ist, ist nicht erkennbar. Dass eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG anzusetzen wäre, wird von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit durch anwaltliches Mitwirken, und zwar durch eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts erledigt. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen, OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 - 12 E 1538/08 -, juris, wofür vorliegend hinreichende Anhaltspunkte nicht zu erkennen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.