Beschluss
13 E 273/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1113.13E273.13.00
7mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. November 2012 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestätigt, mit der diese für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Einigungsgebühr festgesetzt hat. Nach der Anmerkung zu Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis (VV) entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Abs. 1 Satz 2). Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gilt Absatz 1 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Abs. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 3 An die erforderliche Einigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jede vertragliche Beilegung des Streits über materielle Ansprüche. Sie kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Insbesondere ist – im Unterschied zur Vergleichsgebühr früheren Rechts – nicht erforderlich, dass ein förmlicher Vergleich geschlossen wird, dem im Sinne des § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben zugrundeliegt. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. 4 Vgl. zum Ganzen BT-Drs. 15/1971, S. 2, 147; BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 -, NJW 2007, 2187; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, und vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -, NJW 2009, 2840; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 C 12.2523 -, juris, und vom 26. Juni 2009 - 21 C 09.700 -, NJW-RR 2010, 504; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - I-24 W 70/08 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2012 - 14 W 138/12 -, MDR 2012, 876; OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2011 - 17 W 170/11 -, MDR 2011, 1387; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, 1000 VV, Rn. 1, 5, 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, VV 1000, Rn. 2 ff., 34 ff., 174 ff. 5 Hiervon ausgehend liegt der erforderliche Vertrag vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben Klägerin und Beklagte – unter Mitwirkung ihrer Prozessbevollmächtigten – jedenfalls schlüssig eine Vereinbarung abgeschlossen, durch die der Streit der Beteiligten über die Zulassung des Arzneimittels beigelegt worden ist. Die sich bereits vor dem Termin anbahnende Absprache hat zur Beendigung des Rechtsstreits geführt. An die Stelle der (Nach‑)Zulassung sollte – nach Verzicht auf einen arzneilichen Bestandteil – die Registrierung des Arzneimittels treten. Die Beklagte hat die insoweit im vorliegenden Fall gestellten Anforderungen präzisiert. Die Klägerin hat erklärt, einen solchen Antrag zu stellen, und sich verpflichtet, binnen eines Monats nach dessen Bescheidung die Klage zurückzunehmen. Außerdem haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt. In der Sache haben sie sich damit auf die Durchführung eines neuen, anderen arzneimittelrechtlichen Verfahrens verständigt, und die Klägerin hat verbindlich zugesagt, nach Abschluss desselben den Rechtsstreit durch Klagerücknahme zu beenden. Damit konnte sie das Arzneimittel aufgrund der fiktiven Zulassung bis zur Bescheidung des Registrierungsantrags weiterhin vertreiben. Nachdem die Registrierung erteilt worden war, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Angesichts dieses Vorgehens waren die im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierten Erklärungen der Beteiligten keine bloßen wechselseitigen Prozesserklärungen, sondern auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet. Es wurde eine inhaltlich fassbare Übereinkunft der Beteiligten getroffen, die auch über eine bloße „Ruhensvereinbarung“ hinausging. 6 Vgl. zum „Ruhensvergleich“ im arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren Ost, in: Fuhrmann/ Klein/ Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 1. Auflage 2010, § 10 Rn. 339 f. 7 Damit liegt kein Fall eines ausschließlichen Verzichts im Sinne von Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV vor. Diese Einschränkung soll einem Missbrauch entgegenwirken. 8 Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 147. 9 Die einseitige verfahrensbeendende Erklärung der Klägerin war nicht ein einseitiges Zugeständnis ohne jegliches Zutun des Bevollmächtigten der Beklagten, mit dem auf einen Anspruch vollständig verzichtet wurde. Sie erfolgte entgegen der Darstellung der Klägerin nicht unabhängig von der getroffenen Einigung aus freiem Entschluss, sondern war darin vereinbarte Folge. Ihr lag eine inhaltliche Absprache der Beteiligten über die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zugrunde. 10 Vgl. zur Einigung über die Klagerücknahme auch Hartmann, Kostengesetze, a. a. O., Rn. 32; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 41 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 E 600/13 u. a. -, juris; Hamb.OVG, Beschluss vom 22. August 2007 – 3 So 79/07 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 6 W 9/08 -, MDR 2008, 1425; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - I-24 W 70/08 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2012 – 14 W 138/12 -, a. a. O. 11 Der Festsetzung der Einigungsgebühr steht ferner nicht entgegen, dass die Verfahrensbeendigung nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Die Beendigung des Rechtsstreits unmittelbar mit Abschluss des Vertrags ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr. Maßgeblich ist allein, dass die Vereinbarung das Verfahren nicht nur vereinfacht, sondern zur Beendigung des Rechtsstreits geführt hat – die Einigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr. Dies zeigt auch der Blick auf Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV. Danach entsteht die Gebühr für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. Da die Klagerücknahme als Prozesserklärung nicht bedingt ausgesprochen werden kann, hat die Klägerin die Form der – verbindlichen – Zusage gewählt, die zur Unzulässigkeit der Klage führt, wenn diese der Abrede zuwider nicht zurückgenommen wird. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306 = juris, Rn. 10. 13 Da hiervon ausgehend kein Fall einer bloßen Zwischeneinigung vorliegt, war der Gegenstandswert der Einigung entgegen der Forderung der Klägerin auch nicht herabzusetzen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.