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Beschluss

35 KE 30.11, 34 X 22.06

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1109.35KE30.11.0A
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Leitsätze
1. § 15a RVG ist auf sogenannte "Altfälle", also Verfahren, in denen der Bevollmächtigte - wie vorliegend - bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG beauftragt worden ist, nicht anwendbar.(Rn.7) 2. Der in § 80 AsylVfG normierte Beschwerdeausschluss in Asylstreitigkeiten umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, einschließlich Kostenangelegenheiten.(Rn.15)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 36,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15a RVG ist auf sogenannte "Altfälle", also Verfahren, in denen der Bevollmächtigte - wie vorliegend - bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG beauftragt worden ist, nicht anwendbar.(Rn.7) 2. Der in § 80 AsylVfG normierte Beschwerdeausschluss in Asylstreitigkeiten umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, einschließlich Kostenangelegenheiten.(Rn.15) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 36,55 Euro festgesetzt. Die zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Beschluss die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 29. Juli 2011 geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Recht nicht in vollem Umfang festgesetzt, sondern die im vorangegangenen Behördenverfahren angefallene Geschäftsgebühr anteilig angerechnet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsführers und vormaligen Klägers hat diesen bereits im Verwaltungsverfahren vertreten, sodass im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses RVG (Anlage 1 zu § 2 RVG - im Folgenden: VV) entstanden ist. Diese Gebühr zählt vorliegend nicht zu den erstattungsfähigen Gebühren im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO, da diese Vorschrift nur Gebühren und Auslagen eines „Vorverfahrens“ für erstattungsfähig erklärt, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. „Vorverfahren“ in diesem Sinne meint lediglich das Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2010 - OVG 1 K 24.09 -, zitiert nach juris, Rn. 4, m.w.N.), das im Asylverfahren gem. § 11 AsylVfG nicht stattfindet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Es ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass diese Anrechnungsregelung auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Prozesspartei anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08 -, zitiert nach juris, Rn. 3 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unterlegene Gegenseite neben der Verfahrensgebühr auch die Geschäftsgebühr zu tragen hat, oder ob dies nicht der Fall ist (anders noch VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2008 - VG 35 KE 38.07 -, zitiert nach juris, Rn. 5 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Gegenmeinung, derzufolge „die Anrechnungsregelung (…) nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht hingegen auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen Prozessgegner Anwendung“ finde, nicht gefolgt werden könne (a.a.O., Rn. 3, wobei an dieser Stelle ausdrücklich auf die abgelehnte Auffassung des VGH Mannheim, Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07 -, Bezug genommen wird, der über eine Konstellation zu entscheiden hatte, in der die Geschäftsgebühr von der unterlegenen Prozesspartei nicht zu tragen war). Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 15a RVG steht einer Anrechnung ebenfalls nicht entgegen.Nach dieser Vorschrift wirkt sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht mehr aus. Die Anrechnungsvorschrift erstreckt sich aufgrund der jetzt in § 15a RVG getroffenen Regelung vielmehr grundsätzlich nur noch auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG gegeben sind. Nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2011 - VG 35 KE 36.10 -; ferner jetzt auch Beschluss vom 18. Mai 2011 - VG 35 KE 5.11 -) ist § 15a RVG auf sogenannte „Altfälle“, also Verfahren, in denen der Bevollmächtigte - wie vorliegend - bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG beauftragt worden ist, nicht anwendbar. Die Kammer hat ihre Rechtsauffassung wie folgt begründet: „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu wie folgt ausgeführt (BayVGH, Beschluss vom 16. August 2010 - 19 C 10.1667 -, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.): ‚Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 und zuletzt B.v. 27.7.2010 - 19 C 10.1666) ist die Neuregelung jedoch nicht auf solche Fälle anwendbar. Mit § 15a RVG wurde nämlich der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung erstmals inhaltlich bestimmt und eine Differenzierung nicht nur hinsichtlich des prozessualen Innenverhältnisses (§ 15a Abs. 1 RVG) und des Außenverhältnisses, sondern auch noch innerhalb des Außenverhältnisses selbst getroffen (§ 15a Abs. 2 RVG), nämlich unter welchen Umständen sich ein Dritter auf eine Anrechnung berufen kann oder nicht. Insbesondere wurde dort geregelt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat als ein Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten fordern kann (vgl. BT-Drucksache 16/12717 zu Art. 7 Abs 4 Nr. 3 RA/NotModG). Damit stellt § 15a RVG eine neue gesetzliche Regelung und nicht lediglich eine Klarstellung dar. So sieht es offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht, das in der zitierten Entscheidung vom 22. Juli 2009 - also wenige Tage vor und in Kenntnis des Inkrafttretens des § 15a RVG - keinen Anlass für eine vorgezogene Anwendung erkannte, sondern für eine andere Rechtsanwendung ausdrücklich eine Entscheidung des Gesetzgebers als notwendig angesehen hat. Auch eine Reihe anderer Obergerichte teilt diese Rechtsauffassung (vgl. Aufstellung in der Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten des VG Würzburg vom 30.11.2009). Die vom Beschwerdeführer angeführte anderslautende Rechtsprechung des BGH kann demgegenüber nicht überzeugen. Im Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - hat dessen 2. Zivilsenat ohne jegliche Vertiefung (vgl. RdNr. 8) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15a RVG lediglich die bestehende Gesetzeslage - wie sie dieser Senat verstanden habe - klargestellt hätte. Abgesehen davon, dass der 2. Zivilsenat weder die erstmalige gesetzliche Definition einer Anrechnung gewürdigt hat noch die Differenzierungen des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich des prozessualen Innenverhältnisses, sondern auch noch innerhalb des Außenverhältnisses, relativiert er seine Ansicht selbst dahingehend, dass in § 15a Abs. 2 RVG doch sichergestellt werde, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werde, den ein Anwalt von einem Mandanten verlangen kann. Erst der 12. Zivilsenat hat sich im Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - mit den Grundlagen für die Neuregelung des § 15a RVG befasst (vgl. insb. RdNr. 24). Die dort angeführte Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/12717) stellt für die Annahme, dass es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine Neuregelung des Gesetzgebers handele, jedoch keine ausreichende Grundlage dar. Das Zitat des Rechtsausschusses bezieht sich auf das Verständnis, das der BGH in mehreren Entscheidungen zur Anrechnung zum Ausdruck brachte, und das „in einer Reihe von Konstellationen“ zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt habe; damit nimmt der Gesetzgeber jedoch nicht in Anspruch, dass der mit der Ergänzung des RVG eingetretene Regelungsgehalt bereits in der bisherigen Fassung der Anrechnungsvorschrift enthalten gewesen sei. Zu § 15a Abs. 1 und 2 RVG selbst ist in der Gesetzesbegründung von einer „Klarstellung“ keine Rede; dieser Begriff wird dort lediglich hinsichtlich des 8. Abschnitts des RVG (notwendige Angaben des Rechtsanwalts bei Vergütungsantrag) verwendet. Für den gleichartigen Beschluss des 12. Zivilsenats vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - gelten die vorangehenden Ausführungen entsprechend. Der 5. Zivilsenat hält im Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - wiederum ohne eigene Begründung an den vorgenannten Entscheidungen des 2. und des 12. Zivilsenats fest. Soweit er des Weiteren ausführt (RdNrn. 8 und 9), dass „nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt worden sei“, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen habe als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schulde, sowie dass „§ 15a den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung bestimmt“, spricht dies offensichtlich mehr für eine neue gesetzliche Regelung als lediglich für eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Der 9. Zivilsenat schließt sich im Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - wiederum der Rechtsprechung des 2. und des 12. Zivilsenats an, ohne eine eigene Prüfung der gesetzlichen Grundlage anzustellen (RdNr. 6). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine „zwischenzeitliche Übereinstimmung“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruft, lässt er unberücksichtigt, dass der 1., 3. und 8. Zivilsenat des BGH die Anrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung angewandt haben (BGH, B.v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, B.v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 und B.v. 2.10.2008 - I ZB 30/08) und dass der 10. Zivilsenat im Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - durchgreifende Zweifel an der Auffassung des 2. Zivilsenats - und damit an der dieser Auffassung folgenden Senate - geäußert hat (vgl. RdNrn. 21 - 25). So komme einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, wonach § 15a RVG „klarstelle“, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht mehr auswirke, kein tragfähiger Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zu. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich dies nicht entnehmen, vielmehr werde dort das Anliegen artikuliert, für den bisher im Gesetz nicht definierten Begriff der Anrechnung eine Legaldefinition zu schaffen bzw. ihn inhaltlich zu bestimmen. Das Verständnis der Anrechnungsregel des 8. Zivilsenats werde dabei nicht in Frage gestellt, sondern lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren, was - wie bei Gesetzesänderungen üblich - für die Schaffung einer neuen Gesetzeslage spreche. Im Übrigen sei eine Heranziehung von Gesetzesmaterialien nicht nur zur Auslegung der Neuregelung, sondern auch des bisherigen, in einer anderen Legislaturperiode verabschiedeten Rechts, bedenklich. Insgesamt hält der Senat deshalb an seiner Auffassung fest, dass es mangels einer spezifischen Übergangsregelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bleibt, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist für diese Verfahren somit noch die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Auch der 10. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) hat Bedenken geäußert, § 15a RVG auch auf am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, da dort nicht ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen (neu) geregelt werden. Für die Anrechnung ist es schließlich auch ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr bereits beglichen ist (vgl. 1. und 8. Zivilsenat des BGH a.a.O.).‘ Dem schließt sich die Kammer an (vgl. in diesem Sinne etwa auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09 - und vom 8. September 2010 - 10 OA 99/10 -; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 E 2812/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 S 367/09 -; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2010 - 7 C 10.1718 -, alle zitiert nach juris; noch offen VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - VG 35 KE 34.09 -).“ An dieser Auffassung hält die Kammer fest (ebenso nunmehr auch SächsOVG, Beschluss vom 31. August 2011 - 3 E 74/10 -; OVG Münster, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -; anders aber jetzt z.B. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2011 - V ZB 272/10 -; alle zitiert nach juris). Für die danach anzurechnende Geschäftsgebühr sieht Nr. 2300 VV einen Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 vor; ein Satz von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Da solche Erhöhungsgesichtspunkte hier nicht ersichtlich sind, konnte der auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Satz von 1,3 angesetzt werden. Im Ergebnis reduzierte sich daher die Verfahrensgebühr auf die Hälfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der in § 80 AsylVfG normierte Beschwerdeausschluss in Asylstreitigkeiten umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, einschließlich Kostenangelegenheiten (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, vom 26. Juni 1995 - A 12 S 1431/95 - und vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -; OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 - 2 O 424/02 - und vom 12. Oktober 1995 - 2 O 25/95 -; Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 - 5 So 60/00 A -, vom 16. August 1999 - 5 So 55/99 A - und vom 10. Februar 1993 - Bs VII 34/93 -; OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1995 - 25 E 506/95.A -; VG Saarland, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 K 153/05.A -; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 5 J 31686/97.A(3); alle zitiert nach juris; s. ferner auch Vfg. des OVG Berlin vom 29. Dezember 2003 zu OVG 3 K 40.02; VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2004 - VG 35 KE 52.02 -; BT-Drs. 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 48; Müller, in: Hofmann/Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2008, § 80 Rn. 3; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblatt, Stand: 91. Lfg. Mai 2011, § 80 Rn. 10).