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Beschluss

4 B 519/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0725.4B519.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.4.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 313/16 (VG Münster) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.1.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnisse sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Der Antragsteller sei gaststättenrechtlich unzuverlässig. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts B. vom 29.10.2015 habe er über einen noch nicht lange zurückliegenden, erheblichen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg Sozialversicherungsbeiträge in einer geschätzten Höhe von mehr als 24.500,00 EUR für eine Vielzahl bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer nicht abgeführt. Entsprechende Rechtsverstöße des Antragstellers könnten jedenfalls für die nähere Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d. h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1978 – 1 C 43.75 –, BVerwGE 56, 205 = juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2015 – 22 C 15.1463 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2016 – 4 B 12/16 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Als unzuverlässig kann sich ein Gewerbetreibender insbesondere dann erweisen, wenn er von ihm einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer den Versicherungsträgern vorenthält oder die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1966 – 1 C 37.65 –, BVerwGE 23, 280 = juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 15.11.1967 – 1 C 43.67 –, BVerwGE 28, 202 = juris, Rn. 21; Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, 15. Im Hinblick hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint. Zutreffend hat es der Zuverlässigkeitsprognose den in dem Strafurteil des Amtsgerichts B. festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Bei der Folgerung einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus strafbaren Handlungen – hier gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB – können Behörden und Gerichte in der Regel von den in einem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, GewArch 1997, 242 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2010 – 4 E 1182/09 –, ZIP 2010, 746 = juris, Rn. 22. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Feststellungen des Amtsgerichts abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in wesentlicher Hinsicht unzutreffend oder unvollständig sein könnten. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die strafgerichtlichen Feststellungen bildeten die Realität nicht in allen Details zuverlässig ab, weil im Strafverfahren eine umfängliche Beweisaufnahme unterblieben sei, nachdem er die Tatvorwürfe aus prozesstaktischen Gründen pauschal eingeräumt habe. Dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg Sozialversicherungsbeiträge für bei ihm beschäftige Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß abgeführt hat, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Soweit er den vom Amtsgericht festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Schaden für überhöht hält, ist sein Vorbringen unbeachtlich. Es beschränkt sich auf die pauschale und durch nichts belegte Behauptung, das Strafgericht sei von einem zu hohen, nicht den tatsächlichen Betriebsabläufen entsprechenden Personalbedarf ausgegangen. Der Antragsteller hat die ihm vorgeworfenen Taten im Strafverfahren im Wesentlichen gestanden. Wenn er im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nachträglich zumindest teilweise davon abrückt, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen, inwieweit sein Geständnis falsch war. Daran fehlt es. Ohne substantiiertes Vorbringen hierzu besteht weder für die Behörde noch das Gericht Anlass, die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters in Zweifel zu ziehen und den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil sich der Antragsteller insoweit auf seine betrieblichen Abläufe und mithin auf Umstände beruft, die in seine eigene Sphäre fallen. Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht BVerwG, Urteil vom 29.6.1999 – 9 C 36.98 –, BVerwGE 109, 174 = juris, Rn. 9; Urteil vom 30.1.2013 – 9 C 11.11 –, BVerwGE 145, 354 = juris, Rn. 28 f. Soweit er geltend macht, wegen der Beschlagnahme seiner Buchhaltungsunterlagen sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, die von der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen betroffenen Arbeitnehmer namentlich zu benennen, ist dies unerheblich. Für die – negative – Zuverlässigkeitsprognose kommt es auf die Identität der in der Vergangenheit bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller Arbeitnehmer beschäftigt und pflichtwidrig für diese keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, der Antragsteller werde entsprechend den vom Amtsgericht festgestellten massiven Pflichtverletzungen auch künftig seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er verhalte sich inzwischen rechtstreu und sei darum bemüht, rückständige Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Dies rechtfertigt keine positive Zuverlässigkeitsprognose. Die Frage, inwieweit die Begehung einer die Unzuverlässigkeit begründenden Straftat die Einschätzung trägt, der Gewerbetreibende werde sich auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verhalten, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Gesamtwürdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall beantworten. Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Strafverfahrens oder Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, da das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93.86 –, GewArch 1987, 351 = juris, Rn. 11 ff. Im Falle der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtfertigen deshalb selbst eine vollständige Begleichung rückständiger Beträge und die Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten, wenn sie unter dem Eindruck eines Straf- oder Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen, nicht ohne Weiteres die Prognose, der Gewerbetreibende werde seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten künftig ordnungsgemäß nachkommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1967 – 1 C 43.67 –, BVerwGE 28, 202 = juris, Rn. 21 f. Das ist auch hier so. Der Antragsteller hat in jedem der Monate zwischen Januar 2011 und Februar 2014, also über mehr als drei Jahren hinweg, Sozialversicherungsbeiträge in zahlreichen Fällen und in erheblicher Höhe nicht abgeführt. Die hierdurch begründete gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit war bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht entfallen. Zwischen der letzten Pflichtverletzung des Antragstellers im Februar 2014 und dem Einschreiten der Antragsgegnerin Ende Januar 2016 lagen ca. zwei Jahre. Auch wenn der Antragsteller während dieses Zeitraums seinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten vollständig nachgekommen sein mag, rechtfertigte dies im Zeitpunkt des Widerrufs der Gaststättenerlaubnisse angesichts der massiven Pflichtverletzungen in der Vergangenheit nicht den Schluss auf ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten. Denn während des fraglichen Wohlverhaltenszeitraums stand der Antragsteller weithin unter dem Eindruck des gegen ihn eingeleiteten Straf- bzw. Verwaltungsverfahrens. Nach seinen eigenen Angaben hatten bei ihm Anfang 2014 Durchsuchungen durch den Zoll stattgefunden und war im Februar 2015 ein Strafbefehl ergangen; sein dagegen eingelegter Einspruch führte schließlich zu dem Strafurteil des Amtsgerichts B. vom 29.10.2015. Bereits drei Monate später hat die Antragsgegnerin die angegriffene Widerrufsentscheidung getroffen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis einschließlich einer Schließungsverfügung entspricht der Streitwert nach ständiger Praxis des Senats dem Betrag des Jahresgewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, GewArch 2005, 77 = juris, Rn. 3 f., 12; Nr. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58. Der Antragsteller hat seinen Jahresgewinn überschlägig berechnet und mit 30.000,00 Euro beziffert, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegen getreten ist. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).