Beschluss
15 B 1810/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnungen sind unzulässig, wenn die beantragte Maßnahme nicht die Antragstellerin, sondern eine andere Person betrifft.
• Die Ausübung des Hausrechts einer Gemeinde umfasst grundsätzlich die Zuordnung und Räumung von Fraktionsräumen im Rathaus.
• Ein Anordnungsanspruch wegen Raumzuweisung setzt glaubhaft voraus, dass die betroffene Fraktion sonst in ihrer Arbeits- und Funktionsfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt würde.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherstellung von Fraktionsräumen bei fehlendem Nutzungsanspruch • Anträge auf einstweilige Anordnungen sind unzulässig, wenn die beantragte Maßnahme nicht die Antragstellerin, sondern eine andere Person betrifft. • Die Ausübung des Hausrechts einer Gemeinde umfasst grundsätzlich die Zuordnung und Räumung von Fraktionsräumen im Rathaus. • Ein Anordnungsanspruch wegen Raumzuweisung setzt glaubhaft voraus, dass die betroffene Fraktion sonst in ihrer Arbeits- und Funktionsfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt würde. Nach der Kommunalwahl verfügte die Verwaltung die Zuteilung von Fraktionsräumen im Rathaus. Die Antragstellerin und das Ratsmitglied M1 hatten zuvor Räume 15/15a genutzt. Mit Schreiben vom 18.11.2009 forderte der Antragsgegner M1 zur Räumung auf; die Räume wurden der Fraktion G1 zugewiesen. Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren, die Durchsetzung der Räumungsaufforderung zu untersagen, eine Zwischenverfügung zu erlassen und die Internetinformation zur Erreichbarkeit der Fraktion zu ändern. Das Verwaltungsgericht wies diese Anträge ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Weiterbenutzung bzw. vorläufigen Wiedererhalt der Räume hat und ob die Verwaltung ihre Hausrechtsbefugnis überschritten hat. • Die Beschwerde ist unbegründet; die angegriffene Räumungsaufforderung richtete sich an das Ratsmitglied M1 und nicht an die Antragstellerin, sodass die Anträge zu 1. und 2. jedenfalls unzulässig sind mangels eigener Rechtsbetroffenheit. • Die Verwaltung übt ihr Hausrecht aus; die Zuweisung und der Entzug von Fraktionsräumen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Rat und liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kommune (§ 56 Abs. 3 GO NRW ist kein automatischer Anspruchsgrund für konkrete Räume). • Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht: Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Räumungsaufforderung und kein hinreichender Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Bei der Verteilung von Räumen ist Proportionalität nicht alleinentscheidend; maßgeblich sind das Willkürverbot und der Grundsatz der Chancengleichheit sowie das öffentliche Interesse an funktionsfähiger Ratsarbeit. • Die Antragstellerin konnte nicht zeigen, dass ihr durch Verweisung in Raum 25 die fraktionsmäßige Arbeit unzumutbar erschwert würde; die Unterschied in Mitgliederzahl zu vergleichbaren Fraktionen ist gering und der Raum 25 ist mit etwa 22,5 m² ausreichend. • Nachträgliche Zusammenschlüsse oder Änderungen der Fraktionszugehörigkeit rechtfertigen nicht automatisch eine Neuzuteilung von Räumen, es sei denn, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit würde nachhaltig beeinträchtigt. • Mangels Anordnungsanspruchs und -grundes entfällt auch die Grundlage für die beantragte Zwischenverfügung und die Änderung der Internetangabe. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Räumungsaufforderung nicht die Antragstellerin, sondern das Ratsmitglied M1 betraf und die Verwaltung ihr Hausrecht zur Zuweisung von Fraktionsräumen innerhalb des Rathauses rechtmäßig ausgeübt hat. Ein Anordnungsanspruch und der erforderliche Anordnungsgrund sind nicht glaubhaft gemacht; es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Fraktionsarbeit durch Verweisung in Raum 25. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.