Beschluss
15 A 307/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0318.15A307.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Kläger, der bereits in der vergangenen Kommunalwahlperiode dem Stadtrat der Beklagten angehörte, ist auch nach der Kommunalwahl am 30. August 2009 wieder als Einzelmandatsträger Mitglied des Stadtrates. In der vergangenen Wahlperiode war dem Kläger im Rathaus der Beklagten noch ein Zimmer nebst weiterer Sachmittel zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur Verfügung gestellt worden. Von dieser Sachmittelgewährung ist zu Beginn der laufenden Wahlperiode Abstand genommen worden. Stattdessen wird fraktions- oder gruppenlosen Ratsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung nunmehr ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 125,- Euro gewährt. Der Kläger ist der Auffassung, der Übergang von der Sachmittelgewährung (einschließlich der Zurverfügungstellung eines Büros im Rathaus) zur Gewährung des vorgenannten Pauschalbetrags sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Jedenfalls sei der Betrag aber zu niedrig angesetzt, so dass er zur Vorbereitung der Ratssitzungen in erheblicher Weise private finanzielle Mittel aufbringen müsse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine hier allein geltend gemachte - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Das gilt zunächst für die Rüge des Klägers, der Übergang von der Sach- zur (pauschalen) Geldmittelgewährung gemäß § 53 Abs. 3 Sätze 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, der für den Wechsel der Zuwendungsart seitens der Beklagten angeführte Raumbedarf in ihrem Rathaus habe nicht bestanden, vermag dies ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Der Beklagten steht hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welcher Raumbedarf für die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte besteht, eine Einschätzungsprärogative zu, in die auch Überlegungen etwa zu einer Raumreserve mit der Folge ggf. leerstehender Räumlichkeiten eingestellt werden können. Dass diese Einschätzungsprärogative hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Übergangs von der Sach- zur Geldmittelgewährung fehlerhaft ausgeübt worden ist, hat der Kläger nicht belastbar dargelegt. Seine Ausführungen beschränken sich letztlich auf Zweifel an einem "echten Bedarf" der Beklagten an dem vom Kläger zuvor genutzten Büroraum. Eine Änderung dieser Bewertung ist auch vor dem Hintergrund des Hinweises des Klägers, dass "nach Ausgliederung der Grundsicherung aus dem Rathaus" ausreichend Büroräume zur Verfügung stünden, um auch ihm wie zuvor einen Raum zur Verfügung zu stellen, nicht gerechtfertigt. Ein ggf. gegenwärtig bestehender Leerstand von Büroräumen führt nicht dazu, dass der Kläger jetzt einen Anspruch auf Bereitstellung eines Büros im Rathaus hätte (ungeachtet des Umstandes, ob für die entsprechenden Räumlichkeiten möglicherweise nicht ohnehin eine andere Verwendung vorgesehen ist). Maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wechsel der Zuwendungsart der hierfür angeführte Raumbedarf nicht mehr von der Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt war. Hierfür ist indes nichts Belastbares ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, der Übergang von der Sach- zur Geldmittelgewährung sei allein deshalb erfolgt, um zu verhindern, dass das für die NPD in den Rat gewählte Ratsmitglied im Rathaus über eine "Adresse" verfüge. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass – wäre der von ihm für den Wechsel der Zuwendungsart behauptete Grund tatsächlich zutreffend - die nach § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW getroffene Ermessensentscheidung zu Gunsten der Gewährung eines pauschalen Geldbetrages an Einzelmandatsträger für deren Vorbereitung der Ratssitzungen rechtlichen Bedenken begegnen würde. Dies wäre mit dem aus Art. 21 GG folgenden Parteienprivileg, das auch die NPD – solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist – vor Behinderungen ihrer politischen Aktivitäten schützt, nicht zu vereinbaren. Vgl. zum Parteienprivileg auch für politische Parteien, die sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten: Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 11. Auflage, Köln u. a. 2008, Art. 21 Rn. 114 m. w. N.; sofern es sich um eine von Art. 21 GG nicht erfasste sog. "Rathauspartei" handelt, folgt Entsprechendes aus dem in Art. 3 GG verankerten Willkürverbot, vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2000 4 N 98.1341 -, BayVBl. 2000, 467 ff. Vorliegend ist jedoch nicht hinreichend erkennbar, dass sich der Rat der Beklagten beim Übergang von der Sach- zur Geldmittelgewährung von solchen rechtlich bedenklichen Erwägungen hat leiten lassen. Dafür geben die insoweit maßgeblichen - Entstehungsvorgänge der entsprechenden Ergänzung der Hauptsatzung der Beklagten nichts her. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf von ihm im zugehörigen Eilverfahren vorgelegte Zeitungsartikel verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar heißt es in der E. Zeitung vom 5. November 2009 unter der Rubrik "KURZ NOTIERT", der Übergang zur Gewährung der hier streitigen Pauschale in Höhe von 125,- Euro "ist als Reaktion auf den Einzug der NPD ins Kommunalparlament zu werten. Alle Fraktionen stimmen darin überein, dass den Rechtsextremen kein Büro im Rathaus eingerichtet werden soll." Diese Notiz stellt zunächst einmal eine Wertung der hier fraglichen Vorgänge durch die Presse dar. Soweit darin ferner eine bestimmte Motivationslage der Fraktionen für den Übergang von der Sach- zur Geldmittelgewährung festgestellt wird, ist nicht hinreichend erkennbar, dass diese für die hier in Rede stehende Entscheidung des Rates der Beklagten tatsächlich ausschlaggebend war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Rahmen der Beratung der entsprechenden Änderung der Hauptsatzung im Rat oder in einem Ausschuss zur Begründung auf die Verhinderung einer "Rathausadresse" der NPD abgestellt worden ist. Sofern dies ausweislich der Artikel in der E. Zeitung und den E. Nachrichten vom 12. Oktober 2009 über die Mitgliederversammlung der ebenfalls mit einem Einzelmandatsträger im Rat vertretenen "Bürger für E1. " (BfD) bei den Beschlussfassungen über die künftige politische Arbeit der BfD eine Rolle gespielt haben mag, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die Artikel beziehen sich auf die Meinungsbildung im Rahmen einer Mitgliederversammlung eines Wahlvorschlagträgers. Inwieweit die dort artikulierte Auffassung, eine "Rathausadresse" der NPD müsse verhindert werden, in die Ratsarbeit eingebracht, diskutiert und zur ausschlaggebenden sachlichen Entscheidungsgrundlage der die fragliche Änderung der Hauptsatzung tragenden Ratsmehrheit geworden ist, ist nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht erkennbar. 2.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur vermeintlich unzureichenden Höhe des gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW gewährten finanziellen Pauschalbetrags. Ein Anspruch auf Gewährung weitergehender finanzieller Zuwendungen wäre nur dann begründet, wenn andernfalls die Vorbereitung des Klägers auf die Ratssitzungen, die von ihm als Einzelmandatsträger naturgemäß nur in eingeschränkterem Umfang geleistet werden kann als etwa von Mandatsträgern innerhalb einer Fraktion, in unzumutbarer Weise erschwert würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 15 B 1797/09 -, NVwZ-RR 2010, 534 f. = NWVBl. 2010, 316 = JuS 2010, 943, und vom 19. Januar 2010 15 B 1810/09 -, NWVBl. 2010, 315 f. Denn dann würde der Einzelmandatsträger im Vergleich zu den anderen – gruppen- und fraktionsgebundenen – Mandatsträgern willkürlich in seinem Anspruch auf Chancengleichheit verletzt. Der Grundsatz der Chancengleichheit zwingt aber nicht dazu, dass der Kläger mit den in Gruppen und Fraktionen zusammengeschlossenen Mandatsträgern gleichbehandelt werden müsste. Differenzierungen – auch erheblicher Art – können mit Blick darauf, dass Fraktionen und Gruppen die Arbeit im Rat und seinen Ausschüssen nicht nur unerheblich steuern und damit erleichtern, zulässig sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 4 ZB 10.1246 -, juris. Die Steuerungsfunktion von Fraktionen und Gruppen kommt unmittelbar der Arbeit der Volksvertretung zu Gute und dient daher im erheblichen Maße dem Allgemeininteresse. Daraus folgt die besondere Förderungswürdigkeit von Fraktionen und Gruppen. Diese Erwägungen liegen auch ersichtlich dem in § 56 Abs. 3 GO NRW geregelten abgestuften Zuwendungsinstrumentarium zugrunde. Dafür, dass beim Übergang von der Sachmittel- zur pauschalen Geldmittelgewährung vorstehende Grundsätze missachtet worden wären, hat der Kläger nichts Hinreichendes vorgetragen. Dies gilt insbesondere für seinen Hinweis, er müsse für die Vorbereitung der Ratssitzungen den gewährten Pauschalsatz von 125,- Euro übersteigende – erhebliche – private finanzielle Mittel aufbringen. Der Kläger verkennt, dass sich sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW ein Anspruch auf Vollkostenerstattung nicht entnehmen lässt. Namentlich ergibt sich aus § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW nicht, dass Einzelmandatsträgern, denen (z. B. in Form eines Büros im Rathaus) keine Sach- und Kommunikationsmittel nach § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW (mehr) zur Verfügung gestellt werden, ein Geldbetrag zuzuweisen ist, der die Anmietung eines Büros ermöglicht. Der Rat darf bei seiner Entscheidung über die Höhe der nach § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW zu gewährenden Zuwendungen vielmehr in Ausübung seines weiten Ermessensspielraumes typisierend und pauschalierend vorgehen und die individuellen Rahmenbedingungen für die Ratsarbeit einzelner Mandatsträger unberücksichtigt lassen. Dabei hat er vor allem auch zu berücksichtigen, dass aus § 56 Abs. 3 GO NRW folgende Zuwendungsansprüche den Beteiligten nicht um ihrer selbst willen, sondern im öffentlichen Interesse der Gemeinde zugewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 15 B 1791/09 -, a. a. O.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 4 ZB 10.1246 -, a. a. O. Auch aus der Höhe der den Fraktionen und Gruppen gewährten Zuwendungen kann der Kläger nichts für den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch herleiten. Das ergibt sich schon daraus, dass die gewährten Leistungen zweckgebunden sind. Daher ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger als Einzelmandatsträger eine zu geringe finanzielle Zuwendung erhält, um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können. Für eine zu geringe finanzielle Ausstattung ist nach den vorstehenden Ausführungen allerdings nichts ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn man die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2010 vorgelegte Kostenaufstellung berücksichtigt. Denn diese Aufstellung geht fälschlicherweise davon aus, dass der Kläger einen Geldbetrag für die Anmietung und Unterhaltung eines Büros (hier in geltend gemachter Höhe von 188,05 Euro) verlangen kann. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Sollte der Kläger geltend machen wollen, die konkurrierenden Gruppen und Fraktionen würden durch die getroffenen Zuwendungsregeln willkürlich begünstigt, wäre dieser Vortrag nicht in diesem auf eine Leistung gerichteten Verfahren, sondern allenfalls in einem kommunalrechtlichen Organstreit betreffend die Regelungen über die Zuwendungen an die Fraktion und Gruppen sowie ihre Mandatsträger selbst geltend zu machen. Die auf der Grundlage von § 56 Abs. 3 GO NRW getroffenen Zuwendungsregeln können nämlich von einem Einzelmandatsträger zum einen mit dem Vortrag angegriffen werden, die ihm selbst gewährten Zuwendungen seien zu niedrig. Zum anderen kann er auch rügen, konkurrierende Mitbewerber seien durch die Zuwendungsregeln willkürlich begünstigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, NVwZ-RR 2003, 376. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.